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Autor Thema: Streitgenossenschaft - Zusammenlegung der Verfahren gem. § 64 VwGO  (Gelesen 8044 mal)

R
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Guten Abend,

es könnte sein, dass Person R die Zusammenlegung zweier Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie bei Gericht beantragt hat. In diesen beiden Verfahren wird von zwei unterschiedlichen Beitragsschuldnern für die gleiche Wohnung ein Beitrag begehrt. Bei den beiden Personen handelt es sich um Eheleute, daher haben sie sich vorsorglich auch schon auf § 55 StPO i. V. M. § 46 Abs. 1 OWiG berufen und mitgeteilt, dass sie keinerlei Angaben hinsichtlich der Wohnungsinhaberschaft machen werden.

Das Gericht hat Person R gebeten zunächst die angefochtenen Bescheide zu übersenden und die Klage von Person R zu begründen. Also hat Person R die angefochtenen Bescheide dem Gericht übersandt. Für die Begründung der Klage hat Person R Akteneinsicht beantragt. Hier wartet Person R jetzt darauf, dass das Gericht Person R mitteilt, dass sie die Akteneinsicht nehmen kann. 

Es könnte sein, dass Person R jetzt eine Stellungnahme des NDR wie im Anhang erhalten haben könnte. Der NDR ist der Meinung, dass eine Streitgenossenschaft nicht vorliegt, da sowohl der Streitgegenstand als auch die Verpflichtung aus rechtlichem und tatsächlichem Grund nicht identisch sind, da die Adressaten von Festsetzungs- bzw. Widerspruchsbescheiden ausschließlich die entsprechenden Kläger sind.

Wie würdet ihr an der Stelle von Person R auf die Stellungnahme des NDR reagieren?

Viele Grüße
RoterSand


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2019, 11:54 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu könnte auch hilfreich sein:
Ehefrau hat ebenfalls Widerspruchsbescheid erhalten, Klage Ehemann läuft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21650.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2021, 00:29 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
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Wäre es nicht besser, zwei getrennte Verfahren zu führen, unter anderem mit dem Argument: Es existiert bereits ein Festsetzungsbescheid für die Wohnung?
Eine Doppelzahlung wäre rechtsmißbräuchlich und eine Bereicherung der Rundfunkanstalt.
Wenn beide Verfahren bei unterschiedlichen Richtern landen, können die doch nur anhand des Sachverhaltes die Bescheide aufheben.
Diejenigen aus meinem Umfeld, die solche Sachverhalte hatten, sind leider eingeknickt und nicht sonderlich klagefreudig gewesen und hatten sich mit einer Abmeldung eines potentiellen Beitragszahlers zufriedengegeben.
In dieser Konstellation muß aber mindestens einer das Verfahren gewinnen und die Kosten der RA aufbrummen, bei Glück kann das andere Verfahren auch ins Leere laufen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ggf. lohnt es den NDR dahingehend zu belehren, dass er von einem aus R und seiner Ehefrau bestehendem Gesamtschuldner widerrechtlich zweilmal den sogn. Rundfunkbeitrag verlangt und die sich gegen diese Forderung naturgemäß gemeinsam zur Wehr setzen. Zudem gibt es keine rechtliche Grundlage auf der der NDR Auskünfte vom Ehepartner des R verlangen kann. Im geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in §8 (3) die Anzeigepflicht derart geregelt, dass die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner wirkt. Da für den Rundfunkbeitrag gilt "Eine Wohnung, ein Beitrag", kann mit Sicherheit gesagt werden, dass sich aus dem Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Der NDR kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Nachweis der Ehe mit seiner Partnerin eine beitragsrelevante Information darstellt, da die Begrenzung auf einen Beitrag je Wohnung vom Status der Partnerschaft oder des Zusammenlebens völlig unabhängig ist. Zudem stellt der Ehestatus keine nach §8 (4) mitzuteilende Information dar. Der NDR sei zudem darauf hingewiesen, dass er zwar nach §9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Auskunftrechte gegenüber Personen besitzt, entsprechende Forderungen aber nur dann begründet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Personen Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben. Dass eine Person unter einer Adresse wohnt, ist für sich allein noch kein solcher Anhaltspunkt. Einer Verpflichtung weiterer mit R in der Wohnung lebender Personen zu umfassenden Auskünften steht bereits der erwähnte §8 entgegen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der NDR auf andere Weise von den Verpflichtungen des R erfahren hat, z. B. durch die Meldebehörden. Die Verpflichtung den sogn. Rundfunkbeitrag zu zahlen bedeutet auch nicht, dass die persönlichen Lebensumstände inkl. der Beziehungen zu Dritten gegenüber dem NDR offen gelegt oder nachgewiesen werden müssen. Der Justitiar des SWR Eicher hat dazu einmal erklärt, dass es den Rundfunk nicht interessiere "wer mit wem schläft". Der NDR scheint diesbezüglich eine deutlich höhere Neugier zu besitzen als Herr Eicher.

Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Absatz 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Absatz 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
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Bei den beiden Personen handelt es sich um Eheleute, daher haben sie sich vorsorglich auch schon auf § 55 StPO i. V. M. § 46 Abs. 1 OWiG berufen und mitgeteilt, dass sie keinerlei Angaben hinsichtlich der Wohnungsinhaberschaft machen werden.
Den Sinn einer solchen Erklärung verstehe ich nicht. Wenn man das Gericht bittet, die Verfahren zusammenzulegen, dann muss man doch begründen, warum das Gericht das tun soll. Wenn zwei Personen, die in einem Haus (also unter einer Anschrift) in verschiedenen Wohnungen leben, gibt es für das Gericht in der Regel keinen Grund, die Verfahren zusammenzulegen.

Wohnt man dort in derselben Wohnung, so muss man das dem Gericht meines Erachtens auch mitteilen im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 VwGO:
Zitat
§ 86
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wenn man dieser Mitwirkungspflicht in der fiktiven Ausgangssituation nicht nachkommt, schadet man sich doch selbst. Es ist zwar richtig, dass man eine OWi-Tatbestand verwirklicht, wenn man seine Rundfunkbeiträge über 6 Monate lang nicht bezahlt. Diese OWi wird aber in der Praxis nicht verfolgt. Wenn man geltend machen will, dass man unter der angegebenen Anschrift gar nicht wohnt (ich vermute mal, dass beide Personen dort gemeldet sind), ist man selber in der Beweispflicht, den Gegenbeweis zu führen. Eine pauschale Auskunftverweigerung dürfte da sehr kontraproduktiv sein und das Gericht unnötig verärgern.

Was die Stellungnahme des NDR angeht: Wenn es sich um eine gemeinsame Wohnung handelt (was bei Eheleuten, die unter der derselben Anschrift gemeldet hat, ja tendenziell naheliegt), dann ist jeder Ehepartner schon deshalb vom Verfahren des jeweils anderen betroffen, weil einerseits eine interne Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern nach  § 426 BGB  besteht, andererseits jede Zahlung (ggf. im Wege der Vollstreckung) sich immer auch zu Gunsten des anderen Gesamtschuldners auswirkt.

Eine Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass nur ein Gesamtschuldner angemeldet bleibt, besteht meiner Meinung nach nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2019, 02:46 von Bürger«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Nicht zu vergessen
§ 2 Abs. 3 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(3)Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieserdas Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

Vgl. auch:
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 691
Interessante Konstellation  >:D

Wenn beide angegriffenen Festsetzungsbescheide den gleiche Beitragszeitraum beträfen, wäre es von Vorteil.

Ich empfehle, im fiktiven Verfahren darauf hinzuwirken, dass das Gericht erkennt, dass die klagegenständlichen Bescheide rechtswidrig unter Umgehung der Sachaufklärungs- und Prüfungspflicht (§ 11 Abs. 6 Satz 3) erstellt wurden. Wegen der ungeprüften Meldedaten bzw. der ungeprüften konkreten Wohnungsinhaberschaft kam es ursächlich zu der Doppelforderung mittels Festsetzungsbescheiden. Es ist logisch, dass sich das Ehepaar gerichtlich zur Wehr setzt. Die Rundfunkanstalt hätte ein Ermessen ausüben müssen, um einen der beiden Wohnungsinhaber auszuwählen. Das hat sie aber nicht getan, sondern den rechtswidrigen Zustand der Doppelbescheidung selbst hervorgerufen.

Natürlich wird versucht werden (entweder gerichtlich oder durch den Beklagten), einen der beiden Bescheide aufzuheben, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Welcher Beitragsschuldner nun ausgesucht wird, entscheidet plötzlich darüber, welches Verfahren gewonnen und welches verloren werden soll und erzeugt das Risiko der Prozesskosten nur bei einem der beiden Kläger. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der beiden Kläger begründet bevorzugt werden sollte. Das Rechtschutzbedürfnis haben beide Kläger gleichmaßen, und die Rundfunkanstalt ist für den rechtswidrigen Zustand der Doppelbebeitragung verantwortlich, so dass ihr die Prozesskosten anzulasten wären.

Letztendlich gibt es genug offizielle Beweise dazu, dass es sich bei allen Festsetzungsbescheiden um Computerbescheide handelt, die deshalb keine echten Verwaltungsakte sein können und als sogenannte "formelle Verwaltungsakte", "Scheinverwaltungsakte" oder "Nichtakte" bezeichnet werden, die zumindest rechtswidrig wenn nicht sogar nichtig sind.

Wie ging es denn fiktiv weiter?

Viele Grüße
AdFB
(Admiral der Flotte Bremen)


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In seiner Stellungnahme liefert der NDR ja schließlich die Begründung für die Zusammenlegung der Verfahren mittels seiner Zitate aus der Gesetzgebung, schließlich treffen die Punkte alle zu.
Ich würde jetzt auf die Gesamtschuldnerschaft hinarbeiten. Denn man macht es der Rundfunkanstalt ja viel zu leicht, wenn die jetzt einfach einen der Bescheide zurückziehen und den anderen Ehepartner im Regen stehen lassen.
Denn der Bescheid gehört ja an beide adressiert und nicht an einen von beiden. Hier wäre sich dann noch in die Aufteilung der Gesamtschuld einzulesen, ob man diesbezüglich weiterargumentieren will.


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R
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Guten Abend,

nach mehr als einem Jahr kommt in dieser Sache jetzt Bewegung rein. Person R hatte Akteneinsicht beantragt und Zweifel an der Vollständigkeit der Akte geäußert. Zwischenzeitlich wurden die Verfahren an eine andere Kammer übertragen, die den NDR aufgefordert hat, Stellung zu nehmen.

Stellungnahme des NDR:
Zitat
Die Zweifel des Klägers an der Vollständigkeit des Verwaltungsvorganges sind in keiner Weise nachvollziehbar. Da der Beklagte bereits nicht bekannt sein kann, welche Datei dem Kläger tatsächlich zur Einsicht gelangt, ist eine Aussage zur Vollständigkeit nicht möglich. Ohnehin lässt sich zu der unsubstantierten und anlasslosen Mutmaßung des Klägers nicht vortragen. Diesseits ist ein Abgleich auf Vollständigkeit mit der elektronisch geführten Akte nur bei konkret bezeichneten Blattzahlen oder benannten Schreiben möglich.
(...)
Verwaltungsvorgänge beziehen sich auf Beitragskonten. Beitragskonten werden personenbezogen geführt. Es gibt keine Verwaltungsvorgänge für einzelne Raumeinheiten.

Person R hat jetzt gut drei Wochen Zeit, um die Klage zu begründen. In der Akte ist nicht zu allen Festsetzungsbescheiden ein Historie-Eintrag vorhanden. Die Übersicht der Historie mit den Abkürzungen GIM etc. ist auch nicht vorhanden. Person R kann nachweisen, dass die Paginierung immer erst bei Aktenanforderung erfolgen dürfte, da sie von einer früheren Version abweicht (identisches Schriftstück, andere Seitenzahl in der Akte).

@Mork vom Ork: Beide angegriffene Festsetzungsbescheide haben einen gleichen Beitragszeitraum, in dem sie sich überschneiden.

Was würdet ihr Person R jetzt empfehlen?

Danke für die Hinweise an Person R.


Edit "Bürger":
Hier bitte keine vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende bzw. darüber hinausgehende Vertiefung der Frage un-/vollständiger Akten sowie auch zum Thema der strukturell untauglichen personengebundenen Aktenführung einer wohnungsgebundenen Abgabe. Siehe dazu bitte Forum-Suche/ bereits bestehende Threads - so u.a.
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum
> zu den Problemen der wohnungsbezogenen Erhebung, jedoch personenbezogenen Aktenführung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34871.msg211250.html#msg211250
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
> zur strukturellen Untauglichkeit der personenbezogenen Aktenführung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg202680.html#msg202680
Falls nichts geeignetes existiert, dann allenfalls noch offene Fragen in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff neu starten.
Hier im Thread bitte nur zu dessen eigentlichem Kern-Thema, welches da lautet
Streitgenossenschaft - Zusammenlegung der Verfahren gem. § 64 VwGO
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Einen ähnlichen Fall von Doppelveranlagung für eine Wohnung hat das
VG Halle durch Beschluss vom 18.10.2019
Aktenzeichen: 6 A 166/18 wie folgt abgeschlossen:
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE200016449
Hier hatte der MDR anscheinend den Festsetzungsbescheid der Person A während des Klageverfahrens zurückgenommen, beide Parteien haben dann den Rechtsstreit für erledigt erklärt, das Gericht hat die Kosten aber Person A aufgebrummt:

zwar sei der Festsetzungsbescheid rechtswidrig gewesen, weil der MDR sein Auswahlermessen bei der Wahl des Gesamtschuldners weder ausgeübt noch begründet habe (bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens), jedoch sieht das Gericht die Schuld für dieses rechtswidrige Verwaltungshandeln bei Person A, weil diese nicht vor Abschluss des Widerspruchverfahrens auf den anderen Gesamtschuldner hingewiesen habe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2021, 14:12 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.564
Wenn der NDR jetzt zugibt, daß die Beiträge personenbezogen und nicht wohnungsbezogen verwaltet werden, so ist das ein Hinweis auf ein Erhebungsdefizit, welches die Rundfunkanstalt zu verantworten hat, schließlich ist die Bemessungsgrundlage "Wohnung" und nicht "Person" für den Beitrag.

Sind denn jetzt beide Verfahren zusammengelegt worden, oder werden diese getrennt geführt?

Bei Getrenntführung wird die Rundfunkanstalt in einem Verfahren einknicken und den Bescheid mirnichtsdirnichts aufheben oder ohne Verwaltungsakt das Konto löschen wollen. Da sollte man sich über die Kostenfallen kundig machen bzw. dafür sorgen, daß die Rundfunkanstalt per Kostenantrag die Kosten des Verfahrens aufgebrummt bekommt (und nicht vergessen, die Porto- und Schreibpauschale von 20 Ocken einzufordern).


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G
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Was die Zusammenlegung der Verfahren angeht, so würde ich darauf jetzt nicht das Hauptaugenmerk legen: es geht ja um zwei verschiedene Bescheide und somit formal auch um zwei verschiedene Streitgegenstände, auch wenn sich herausstellt, dass es dieselbe Wohnung betrifft. Hier wäre es aus Sicht des Gerichts sicherlich vernünftig, die beiden Fälle in einer mündlichen Verhandlung abzuhandeln, die Urteile/Ententscheidungen werden aber wohl wieder getrennt ergehen.

Bezüglich der Kostenfalle zitiere ich mal aus dem oben verlinkten Beschluss des VG Halle:
Zitat von: VG Halle, Beschluss vom 18.10.2019, Az. 6 A 166/18
Gleichwohl erscheint es unbillig, den Beklagten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide war es ihm nämlich gar nicht möglich, eine ermessensfehlerfreie Schuldnerauswahlentscheidung zu treffen, weil ihm die gemeinsame Wohnungsinhaberschaft der A und ihres Lebensgefährten nicht bekannt gewesen ist und ihm diese Unkenntnis auch nicht angelastet werden kann.
Quelle: VG Halle, Beschluss vom 18.10.2019, Az. 6 A 166/18
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE200016449


Hier sollte man mal darauf hinweisen, dass bei den Meldedatenabgleichen größenordnungsmäßig von 60 Mio volljährigen Einwohnern Daten übermittelt werden, die in Beziehung zu etwa 40 Mio Beitragskonten gesetzt werden müssen, d.h. über  20 Mio Volljährige haben kein eigenes Beitragskonto. Da in den Beitragskonten der Angemeldeten keine Hinweise auf eventuelle Mitbewohner zu finden sind, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Mehrheit der 20 Mio einem vorhandenen Beitragskonto zugeordnet werden und dann nur ein niedriger einstelliger Mio Betrag zur weiteren Klärung angeschrieben wird.

Für das vorliegende Verfahren stellt sich also die Frage, ob  der NDR nicht hätte erkennen müssen, dass die beiden Personen in einer gemeinsamen Ehewohnung wohnen.

Sinnvoll wäre es diesbezüglich vom NDR im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine genaue Auskunft zu den Kriterien zu verlangen, nach denen in der überwiegenden Anzahl der 20 Mio Fälle eine weitere Klärung unterbleibt. Damit sollte versucht werden, dem NDR die Verantwortung für die Doppelveranlagung aufzubürden.


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Die Begründung vom VG Halle setzt aber voraus, daß im Widerspruchsverfahren der Kläger nicht Bezug darauf genommen wurde, daß für die Wohnung bereits ein Bescheid existiert oder die Beitragsschuldner in ihrere Gesamteigenschaft (BGB-Gemeinschaft) nicht korrekt benannt wurden. Sollten beide Ehepartner gleiche Nachnamen oder einer einen Namen des anderen in einem Doppelnamen führen, so hätte sich jeder menschliche Sachbearbeiter vorab 1 und 1 zusammenreimen können, dazu ist die Maschine in Köln aber nicht in der Lage.

Ich finde zwei getrennte Verfahren immer von Vorteil-nämlich aus taktischen Gründen.
Die Verfahren könnten bei verschiedenen Richtern auf dem Tisch liegen.
Beim Rundfunk weiß die rechte Hand nämlich nicht, was die linke tut, sollten die Verfahren an externe Kanzleien vergeben werden (wohlmöglich noch unterschiedliche...), so führt die Argumentation, daß für die Wohnung bereits ein Bescheid existiert und damit eine illegale Doppelveranlagung existiert, möglicherweise zweimal zum Erfolg.
Außerdem kann man ja den Kostenantrag so begründen, daß im Laufe des Verfahrens der Rundfunk es billiger hätte machen können, weil Verhandlung, Urteil etc. hätten gespart werden können, der Sachvortrag war ja wohl eindeutig.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Maschine in Köln dürfte durchaus in der Lage sein mindestens Eheleute zu identifizieren, bei denen von einem der Partner ein Doppelname genutzt wird. Andernfalls hätten mehrere mir bekannte Personen inkl. meiner Gattin seit 2013 bereits Post erhalten. Zudem ist bei neuen Mietverhältnissen dem Einwohnermeldeamt oft eine Wohnungsnummer bekannt. Die sollte reichen mehrfache Forderungen zu verhindern. Das ist ja kein unlösbares Software-Problem.

M. Boettcher


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Der NDR ist der Meinung, dass eine Streitgenossenschaft nicht vorliegt, da sowohl der Streitgegenstand als auch die Verpflichtung aus rechtlichem und tatsächlichem Grund nicht identisch sind, da die Adressaten von Festsetzungs- bzw. Widerspruchsbescheiden ausschließlich die entsprechenden Kläger sind.

In einem fiktiven Fall könnten mehrere Klägerinnen und Kläger nach Einreichung ihrer Klagen und erhalt der entsprechenden Aktenzeichen eine Streitgenossenschaft wie folgt beantragt haben:
Zitat
Es wird beantragt,

gemäß § 64 VwGO die Bildung einer Streitgenossenschaft mit folgenden Verfahren am
Verwaltungsgericht XY mit den Aktenzeichen:

- XY K XXXX/20
- XY K XXXX/20
- XY K XXXX/20
- XY K XXXX/20

Danach könnte das fiktive Gericht mitgeteilt haben, dass das Gericht der Anregung zur Verbindung der Klagen nicht nachkommt:
Zitat
Nach § 93 Satz 1 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verbindung empfiehlt sich insbesondere, wo andernfalls die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht oder wo Arbeit und Kosten gespart werden (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, 8 93 VwGO Rn. 3).
Das Gericht hält in Ihrem Fall eine Verbindung mit den von Ihnen genannten Verfahren nicht für prozessökonomisch und damit nicht für zweckdienlich. Insbesondere liegt keine einfache Streitgenossenschaft vor, da die Voraussetzungen des § 64 VwGO i.V.m. § 59 Alt. 1 oder 2 bzw. § 60 ZPO nicht gegeben sind, da sich die Kläger der jeweiligen Verfahren gegen unterschiedliche (Einzel-)Verwaltungsakte wenden und unterschiedliche Lebenssachverhalte vorliegen.

Ein fiktiver Kläger könnte folgende Stellungnahme zum Schreiben des Gerichtes verfasst haben:
Zitat
Der Kläger erwidert auf die, als Anordnung des Berichterstatters verstandene, Ablehnung des Antrages vom XX.XX.2020 folgendes:

1.   Es besteht hinsichtlich des Beklagten eine Identität der Partei.

2.   Zuständig in den Klageverfahren ist dasselbe Gericht.

3.   Ohne jeden Zweifel liegen identische Lebenssachverhalte vor.

Der Beklagte betreibt seit Jahren ein echtes Massenverfahren, von denen die Kläger allesamt betroffen sind.

Die Streitgenossenschaft ist in der Datenbank des Beklagten als „eigenständige Beitragskonteninhaber“ gespeichert, wobei die Datenverarbeitung im Massenverfahren erfolgt.

Der Beklagte versucht durch „eigenständige“ Bescheide von dieser Tatsache abzulenken. Vorliegend sind die angegriffenen Bescheide, die wohl „eigenständige Verwaltungsakte“ darstellen sollen, nahezu wortgleich.

Wie nun das erkennende Gericht zu der wagemutigen Behauptung gelangt, es liege keine einfache Streitgenossenschaft vor und die Zusammenfassung sei nicht prozessökonomisch und nicht zweckdienlich, erschließt sich dem objektiven Betrachter nicht.

Es war der Beklagte der rechtswidrig ein echtes Massenverfahren, wohl aus Gründen der Ökonomie und Kostenersparnis, einführte.

Weshalb nun eine Streitgenossenschaft der Kläger nicht gegeben sein soll, erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der unechten notwendigen Streitgenossenschaft nicht nur fragwürdig, sondern erweckt den Eindruck, dass sachfremde Erwägungen bei der Entscheidung der Berichterstatterin eine Rolle spielten.

Es liegen doch bereits identische „Ablehnungsbescheide" des Beklagten vor, wie will da das erkennende Gericht in dieser Angelegenheit nicht (durch inhaltlich identische Sachentscheidungen) einheitlich entscheiden?

Der Antragsteller rügt daher, dass das erkennende Gericht eine offensichtlich willkürliche Ermessensentscheidung getroffen hat.

Das fiktive Gericht könnte wie folgt beschlossen haben:

Zitat
Der Antrag vom XX.XX.2020 auf Bildung einer Streitgenossenschaft mit den Verfahren XX K XXXX/20, XX K XXXX/20, XX K XXXX/20 und XX K XXXX/20 wird abgelehnt.

Gründe
Der Antrag des Klägers, "gemäß § 64 VwGO wird die Bildung einer Streitgenossenschaft mit folgenden Verfahren am Verwaltungsgericht XY mit den Aktenzeichen XX K XXXX/20, XX K XXXX/20, XX K XXXX/20 und XX K XXXX/20 beantragt", wird abgelehnt, da er keinen Erfolg hat.

Nach § 93 Satz 1 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verbindung empfiehlt sich insbesondere, wo andernfalls die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht oder wo Arbeit und Kosten gespart werden (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, 8 93 VwGO R?. 3).

Vorliegend hält das Gericht eine Verbindung mit den von dem Kläger genannten Verfahren nicht für prozessökonomisch und damit nicht für zweckdienlich im Sinne des § 93 Satz 1 VwGO. Insbesondere liegt keine einfache Streitgenossenschaft vor, da die Voraussetzungen des § 64 VwGO i.V.m. § 59 Alt. 1 oder 2 bzw. § 60 ZPO nicht gegeben sind. Zum einen wenden sich die Kläger/innen der jeweiligen Verfahren gegen unterschiedliche Bescheide und damit (Einzel-)Verwaltungsakte. Zum anderen liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Hiermit könnte sich der Startbeitrag zum Thema Streitgenossenschaft - Zusammenlegung der Verfahren gem. § 64 VwGO geklärt haben und auf die hilfreichen, bereits verfassten Beiträge in diesem Thread wird hingewiesen.

(In diesem Thread nicht weiter zu vertiefen ist der Hinweis, den Schwerpunkt der Klagebegründung auf die vollständig automatisierten "Festsetzungsbescheide" einer Maschine ohne Rechtsgrundlage zu konzentrieren, falls diese tatsächlich ohne Unterschriften vorliegen sollten, hierzu bitte die Suchfunktion nutzen und das Thema in den entsprechenden Threads weiterverfolgen.)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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