Bei den beiden Personen handelt es sich um Eheleute, daher haben sie sich vorsorglich auch schon auf § 55 StPO i. V. M. § 46 Abs. 1 OWiG berufen und mitgeteilt, dass sie keinerlei Angaben hinsichtlich der Wohnungsinhaberschaft machen werden.
Den Sinn einer solchen Erklärung verstehe ich nicht. Wenn man das Gericht bittet, die Verfahren zusammenzulegen, dann muss man doch begründen, warum das Gericht das tun soll. Wenn zwei Personen, die in einem Haus (also unter einer Anschrift) in verschiedenen Wohnungen leben, gibt es für das Gericht in der Regel keinen Grund, die Verfahren zusammenzulegen.
Wohnt man dort in derselben Wohnung, so muss man das dem Gericht meines Erachtens auch mitteilen im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 VwGO:
§ 86
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wenn man dieser Mitwirkungspflicht in der fiktiven Ausgangssituation nicht nachkommt, schadet man sich doch selbst. Es ist zwar richtig, dass man eine OWi-Tatbestand verwirklicht, wenn man seine Rundfunkbeiträge über 6 Monate lang nicht bezahlt. Diese OWi wird aber in der Praxis nicht verfolgt. Wenn man geltend machen will, dass man unter der angegebenen Anschrift gar nicht wohnt (ich vermute mal, dass beide Personen dort gemeldet sind), ist man selber in der Beweispflicht, den Gegenbeweis zu führen. Eine pauschale Auskunftverweigerung dürfte da sehr kontraproduktiv sein und das Gericht unnötig verärgern.
Was die Stellungnahme des NDR angeht: Wenn es sich um eine gemeinsame Wohnung handelt (was bei Eheleuten, die unter der derselben Anschrift gemeldet hat, ja tendenziell naheliegt), dann ist jeder Ehepartner schon deshalb vom Verfahren des jeweils anderen betroffen, weil einerseits eine interne Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern nach § 426 BGB besteht, andererseits jede Zahlung (ggf. im Wege der Vollstreckung) sich immer auch zu Gunsten des anderen Gesamtschuldners auswirkt.
Eine Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass nur ein Gesamtschuldner angemeldet bleibt, besteht meiner Meinung nach nicht.