Ich habe mir die drei Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag angeschaut. Hier der Bericht:
Beim ersten Fall ging es um ein Ehepaar, die beide zum Rundfunkbeitrag herangezogen wurden und von denen keiner gezahlt hatte. Die Richterin erläuterte das Prinzip der Gesamtschuld, so dass die Rundfunkanstalt von einem der beiden den Rundfunkbeitrag beanspruchen kann und sich aussuchen darf, bei wem sie die Beitreibung durchführt. Die Richterin machte deutlich, dass es eine Mitwirkungspflicht bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen gibt und das Ehepaar dieser nicht nachgekommen sei. Sie wird prüfen, ob ggf. bei einigen Beiträgen bereits Verjährung eingetreten ist und dann schriftlich das Urteil bekanntgeben.
Beim zweiten Fall hatte ein altes Ehepaar doppelt Rundfunkbeiträge gezahlt und wollte die zu viel gezahlten Beiträge zurückhaben. Die Richterin erläuterte das Prinzip des Rechtsfriedens, wonach bestandskräftige Bescheide nicht mehr angreifbar sind, auch wenn sie zu einer doppelten Betragserhebung geführt haben. Sie wird prüfen, ob ggf. Bescheide noch nicht bestandskräftig sind und dann schriftlich das Urteil bekanntgeben.
Beim dritten Fall wurde von der Mutter Beiträge für eine gewerbliche Ferienwohnung entrichtet, in der ihr Sohn während seiner Meister-Ausbildung behördlich gemeldet war, aber nach seiner Aussage tatsächlich an unterschiedlichen Orten genächtigt hatte. Nachdem der Sohn sich später dort als Rundfunkteilnehmer anmeldete, kam heraus, dass er schon früher dort behördlich gemeldet war und es wurden entsprechend Rundfunkbeiträge rückwirkend gegen ihn festgesetzt. Die Richterin erläuterte das Prinzip des Innehabens einer Wohnung, wonach es nicht auf das tatsächliche Bewohnen ankommt, sondern bereits das Bereithalten einer Wohnung für eigene Wohnzwecke eine Rundfunkbeitragspflicht auslösen soll. Angesichts dessen, dass bereits von der Mutter Rundfunkbeiträge für die Wohnung als gewerbliche Ferienwohnung entrichtet worden waren, schlug die Richterin einen Vergleich vor, wonach der Kläger 80 % der beschiedenen Beiträge und 80 % der Verfahrenskosten zu tragen hat (er wurde von einem Rechtsanwalt vertreten). Die Parteien schienen damit einverstanden zu sein, wobei sich der NDR vorbehielt, diesen Vergleich innerhalb einer Frist von einer Woche zu widerrufen.
Als Fazit der Fälle kann man sagen, dass mangelnde Mitwirkung der Beteiligten für sie zu negativen Ergebnissen geführt hat.