An sich braucht Person A nicht die Daten von B und C sondern nur die Lage der Wohnung und dazu einigen Willen bei der Klage, gegebenenfalls auch vor dem OVG. Eine Wohnung ein Beitrag. Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche A dazu bringen kann, Daten über die erforderlichen Daten nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag hinaus zu liefern oder doch?
Natürlich kann eine Landesrundfunkanstalt irgendwas da verlangen. Solange diese Daten sich nicht im Machtbereich von A befinden, muss sich eine LAR mit den Daten zufrieden geben, welche nach dem Wortlaut des Staatsvertrags möglich seien oder nicht? -> Welche Daten das sind kann anhand selbigen festgestellt werden. -> Das sind die persönlichen Daten von A und eine Beitragsnummer von A sowie die Lage der Wohnung - siehe u.a. auch unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20247.0.htmlAnzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.htmlEs ist nicht das Problem von A, dass eine LRA damit keine Zuordnung vornehmen kann, sondern dem Datenbestand der LRA geschuldet und natürlich dem Modelfehler, dass die Wohnung keine eindeutige Nummer zu Ihrer Lage bekommt.
Sollte diese LRA trotz der Bekanntgabe der Daten von B und C auch noch kein Konto gefunden haben, dann wird es umso wichtiger das Konto der Wohnung anhand der Lage wie vorgesehen zu ermitteln. ;-) Für einen Richter ist das eine Kleinigkeit.
Hinweis:
Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag gibt keine Form zur Übermittlung der Lage vor. Möglich wären also vielleicht auch ganz einfache Geokoordinaten.
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So kann ein Richter sich anhand der Daten der LRA und den Daten von A davon überzeugen ob für die Wohnung anhand der Lage bereits bezahlt wird. Die LRA kann zum Vergleich sicherlich alle Wohnungen mit Ihrer Lage und den passenden Zahlungsdaten dem Gericht liefern. Denn diese sind ja von Bestandteil der Erhebung.
Sollten Probleme bei der Zuordnung auftreten, sollte ein einheitliches Format für die Lage bestimmt werden und die Rohdaten in dieses Format überführt werden. -> Das ist für einen Richter eine Kleinigkeit, schließlich kann dieser Vorortbesuche ausführen und sich von der jeweiligen Lage anhand der Rohdaten selbst überzeugen. Es könnte dann auch reichen, dass A die Lage der Wohnung dem Richter zeigt. Anhand der anderen Liste kann der Richter sich von der Richtigkeit der Angaben von A überzeugen oder feststellen dass der Datenbestand der LRA untauglich ist für einen Vergleich. Falls das der Fall ist kann der Richter die LRA auffordern den Datenbestand zu berichtigen, damit ein weiterer Versuch den Vergleich durchzuführen möglich wird. -> Das lieben Richter besonders, anderen Anweisungen erteilen
Natürlich muss das Gericht –der Richter- von selbst auf diese einfache Idee kommen
sonst wird das vielleicht nichts. Hinweise dazu sollten erlaubt sein, aber ein Richter muss nicht belehrt werden, schließlich hat dieser ein Studium erfolgreich gemeistert und selbst einen Kopf zum Denken. Falls dabei etwas schief läuft, gibt es einen Richter am OVG mit den gleichen Voraussetzungen.
Hinweis:
An einigen Gerichten werden so bezeichnete Mediationsverfahren geführt. Dieser Streit dürfte sich besonders dafür eignen. Einfach bei Gericht nachfragen ob dieses so etwas anbietet.