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Autor Thema: Rundfunkbeitrag Petition MVP 2019/00166 Individualrechte Gesamtschuldnerschaft  (Gelesen 12782 mal)

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Am 07.07.2019 habe ich eine Petition an den Landtag Mecklenburg Vorpommern gestartet.  Die bisherige Kommunikation mit dem Sekretariat des Petitionsausschusses findet Ihr im Anhang.

Die bisher nicht mögliche fiktive Aufteilung zum Zwecke der Vollstreckung eines hoheitlich verordneten Gesamtschuldner-Innenverhältnisses bei Mehrpersonenwohnungen verstößt gegen das Privatautonomieprinzip unseres Rechtsstaates. Keiner kann gezwungen werden, die Schulden einer anderen Person mitzutragen. In diesem und im Sinne von § 268 ff. AO muss ein solcher Antrag bearbeitet werden.

Der Gesetzgeber hat die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, die Abwicklung des Beitragseinzugs selbstständig per Satzung zu regeln. Eine Regelung zu den häufig auftretenden Gesamtschuldnerverhältnissen fehlt bisher in den Satzungen. Diese Satzungen der Landesrundfunkanstalten haben durch die hoheitliche Ermächtigung Gesetzescharakter. Sie können nicht, wie Satzungen von privat organisierten Vereinen, beliebig verfasst werden. Sie müssen streng mit den vom Grundgesetz  vorgegebenen Massstäben übereinstimmen.

Die Landesregierung Mecklenburg Vorpommern hat in dieser Periode die Rechtsaufsicht über den NDR als Mehrländeranstalt. Sie soll den NDR anhalten, eine grundrechtsgemäße Abwicklung der Rundfunkbeitragsschuld per Satzung festzulegen.

Die bisherige Veröffentlichung der Petition und deren Schriftverkehr über "Frag den Staat" https://fragdenstaat.de/a/164676 erweist sich als schwierig, da es eine Informations- und keine Petitionsplattform ist. Daher "doppele" ich sie und stelle sie hier auch noch mal zur Verfügung.

Als Unterstützung in dieser Sache können gerne Schriftsätze, Faxe und Emails an den Petitionsausschuss gesendet werden. Kontaktdaten sind in den Schriftsätzen im Anhang vorhanden.


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


Bisheriger Schriftverkehr als komplette Textzitate:

Von: "seppl" per online-Petition über https://www.petition.landtag-mv.de/petition/elektronisch-uebermittelte-petition/
Betreff: Einführung eine Klausel in die NDR Satzung zur Aufteilung der Gesamtschuld
Datum: 07. Juli 2019
An: Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Zitat
Über welche Entscheidung/ welche Maßnahme/ welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Rundfunkbeitrag: Es gibt bislang keine Möglichkeit der Beschränkung auf den eigenen Anteil zum Zwecke der Vollstreckung (entsprechend § 268 AO) bei gesamtschuldnerischer Haftung nach RBStV §2 (3) - Dies ist bislang eine Verletzung der Privatautonomie sowie Missachtung der grundrechlich garantierten Vertrags- und Vereinigungsfreiheiten natürlicher Personen. Eine gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft kann der Gesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung zwar hoheitlich bestimmen, jedoch nicht ohne Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Das Zusammenwohnen als allgemeiner Ausdruck der Lebensgestaltung kann nicht als Willenserklärung, den Rundfunkbeitrag gemeinschaftlich zu schulden, gedeutet werden.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/ Beschwerde erreichen?
Einführung einer Klausel in die NDR- Satzung zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Rechtsaufsichtsbehörde über den NDR-Staatsvertrag, die Änderungen an der NDR Satzung genehmigen muss. Aktuell die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
NDR Satzung

Wenn Sie in dieser Sache bereits andere Rechtsbehelfe (z. B. Widerspruch, Klage) eingelegt haben, benennen Sie diese bitte und reichen Sie diese auf dem Postweg
gegebenenfalls gesondert nach.

Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung. Eingereicht beim NDR Hamburg.

Einfügung 28.09.2019:
Am 08.07.2019 wurde die Petition vom Petitionsausschuß an den Landtag MVP elektronisch übermittelt.
Am 18.07.2019 erhielt der NDR Rostock Beitragsservice die Petition von der Staatskanzlei MVP mit der Bitte um Stellungnahme
Mit Schreiben vom 22.07.2019 erfolgte die Stellungnahme. Grundlage für die (hier anschliessend folgende) Stellungnahme der Staatskanzlei ist die NDR-Stellungnahme.


Von: Petitionsausschuss Sekretariat – Landtag Mecklenburg-Vorpommern per Briefpost
Betreff: Rundfunkbeitrag Pet.Nr.: 2019/00166
Datum: 06. August 2019
An: "seppl"
Zitat
Pet.-Nr. 2019/00166 (Bitte bei Antwort angeben!)
Bezug:   Ihr Schreiben vom 07.07.2019

Sehr geehrter Herr xxx,
im Zuge der Untersuchung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsgrundlagen wurde die Staatskanzlei um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme ist mit Schreiben vom 31.07.2019 im Sekretariat eingegangen. Sie wird eine Grundlage für die Standpunktbildung im Ausschuss sein. Deshalb gebe ich Ihnen im Folgenden den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis:

Sie bemängeln, dass es bislang keine Möglichkeit gegeben habe, die Zahlung des Rundfunkbeitrages auf den eigenen Anteil zum Zwecke der Vollstreckung (entsprechend § 268 AO) bei gesamtschuldnerischer Haftung nach § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zu beschränken. Sie seien der Meinung, dass dies eine Verletzung der Privatautonomie sowie Missachtung der grundrechtlich garantierten Vertrags- und Vereinigungsfreiheiten natürlicher Personen sei. Des Weiteren führen Sie aus, dass der Gesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung zwar eine gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft hoheitlich bestimmen könne, jedoch nicht ohne Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Das Zusammenwohnen als allgemeiner Ausdruck der Lebensgestaltung würde nicht als Willenserklärung, den Rundfunkbeitrag gemeinschaftlich zu schulden, gedeutet werden können. Sie möchten erreichen, dass eine Klausel in die NDR-Satzung zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung aufgenommen werde.

Zu Ihrer Petition wird wie folgt Stellung genommen:

Sie hätten mit Schreiben vom 12.03.2018 beim NDR die Begrenzung Ihrer Rundfunkbeitragsschuld auf Ihren persönlichen Anteil nach §§ 268,269 Abgabenordnung (AO) beantragt. Weil dieser Antrag nicht beschieden worden sei, hätten Sie am 10.04.2019 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg eine Untätigkeitsklage erhoben, um den NDR zu verpflichten, eine Entscheidung über Ihren Antrag vom 12.03.2018 zu fällen. Ihre Auffassung, dass Sie nur einen Teil des auf Ihre Wohnung anfallenden Rundfunkbeitrags schulden würden, entspreche nicht den Regelungen des RBStV. Denn gemäß § 2 Absatz 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung der volle Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Absatz 3 RBStV würden mehrere Beitragsschuldner entsprechend § 44 AO als Gesamtschuldner haften. Das bedeute, dass jeder Gesamtschuldner - soweit nichts anderes bestimmt sei - die gesamte Leistung schulden würde.

Der Gläubiger (Rundfunkanstalt) könne - auch nach Auffassung der Gerichte -grundsätzlich die Leistung nach seinem Belieben von jedem Wohnungsinhaber fordern. Gleichwohl würde im öffentlich-rechtlichen Bereich an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung treten, wobei der Ermessensspielraum, dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend, in diesem Fall sehr weit zu ziehen sei. Dem Gläubiger solle auf diese Weise ermöglicht werden, seine Forderung rasch und sicher einzuziehen. Eine solche rasche und sichere Verwirklichung der Rundfunkbeitragsschuld könne von demjenigen erreicht werden, der - wie in § 2 Absatz 2 RBStV festgelegt - die Wohnung selbst bewohne oder nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt sei.

Hintergrund dieser Festlegung sei gewesen, dass sich die Landesrundfunkanstalt nicht mehr mit aufwändigen und gegebenenfalls in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen befassen müsse, wer ggf. sonst noch als Wohnungsinhaber und deshalb als potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr entspreche es dem Interesse einer effektiven und möglichst unbürokratischen Forderungsverwirklichung, den gesamten Beitrag von der vorrangig nach § 2 Absatz 2 RBStV als Beitragsschuldner heranzuziehenden Person einzufordern und eine ggf. zum Beispiel bei Wohngemeinschaften bestehende Ausgleichspflicht - wie im Zivilrecht - ausschließlich dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu überlassen. Dafür, dass das Institut der Gesamtschuld gegen verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte verstoße, würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vor diesem Hintergrund würde es im für die Änderung der Rundfunkstaatsverträge zuständigen Länderkreis derzeit keine Überlegungen zu einer Anpassung der Vorschriften des RBStV im Sinne Ihrer Forderung geben.

Entgegen Ihrer Auffassung seien die §§ 268, 269 AO auch nicht - auch nicht entsprechend - auf die Rundfunkbeiträge anwendbar. Bereits der Wortlaut des § 268 AO spreche gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge, denn hiernach könne nur die Aufteilung einer Gesamtschuld von Einkommens- oder Vermögenssteuer beantragt werden. Andere Steuern oder öffentlich-rechtliche Abgaben würden in dieser Vorschrift nicht genannt werden.

Des Weiteren hätten Sie die „Zusammenveranlagung" angesprochen. Der Begriff der „Zusammenveranlagung" stamme aus dem Steuerrecht und beschreibe einen Sachverhalt, in dem Einkommen und Vermögen mehrerer Personen zusammengefasst und die Steuer nach dem Gesamteinkommen bzw. Gesamtvermögen festgesetzt werde. Einen derartigen Sachverhalt gebe es bei den Rundfunkbeiträgen nicht, weil es sich gerade nicht um eine Steuer handele, der
Rundfunkbeitrag an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt und von der Anzahl der Wohnungsinhaber unabhängig sei sowie konstant 17,50 € monatlich betrage.

So weit die dem Petitionsausschuss vorliegende Stellungnahme der Staatskanzlei.

Diese Stellungnahme der Verwaltung wird von den Abgeordneten gemeinsam mit Ihrem Schreiben zur Entscheidungsfindung herangezogen. Vorab gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Erwiderung. Sollte aus Ihrer Sicht die Darstellung der Behörden unvollständig, falsch oder missverständlich sein oder bedarf es sonst Ergänzungen von Ihrer Seite (zum Beispiel ein neuer Sachstand), bitte ich Sie, dies dem Sekretariat des Petitionsausschusses innerhalb einer Frist von vier Wochen mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

(xxx) Leiterin des Sekretariates

Von: "seppl" per Briefpost/ Fax
Betreff: Petition 2019/00166 Ergänzung
Datum: 26. August 2019
An: Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit der Beleuchtung des Sachverhalts der Gesamtschuldnerschaft zum Rundfunkbeitrag nur aus Verwaltungssicht wird man die beschriebene Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Fokussiert man sich auf das über die Gesamtschuldnerschaft angeordnete Innenverhältnis aus Sicht der Betroffenen, wird sie jedoch sichtbar.
Dies werde ich nun nachholen.
Der Gesetzgeber hat sich entschieden, sich von  der gerätebezogenen Rundfunkgebühr zu verabschieden und an das Bewohnen einer Wohnung anzuknüpfen. Bei der gerätebezogenen Abgabe gab es nur Einzelschuldner – auch wenn mehrere Personen zusammenwohnten. Es musste jeder für sich seine eigenen Geräte anmelden.
Der Rundfunkbeitrag führte nun für Mehrpersonenwohnungen eine Gesamtschuld ein. Bewohner, die in einem im RBStV definiert abgegrenzen Raum zusammenwohnen, werden als Gesamtschuldner behandelt. Da es sich nun um eine gemeinschaftliche Abgabe an die öffentliche Hand handelt, wurde daher als Novum im RBStV auf § 44 AO verwiesen, der entsprechend angewandt werden soll.
Da im Verwaltungsrecht eine Gesamtschuldnerschaft nicht gesondert definiert ist, ist davon auszugehen, dass die Regelungen des BGB § 421 ff. gelten (siehe auch: de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999, S. 517)
Die Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet zwingend mehrere Schuldner, die einem Gläubiger verpflichtet sind. Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV ist für die Beteiligten nicht freiwillig, sondern gesetzlich angeordnet.
Eine Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet ein Aussenverhältnis zwischen Gläubiger und einer Personenmehrheit als Schuldner und ein Innenverhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern. Mit der Zahlung der Gesamtschuld durch einen vom Gläubiger gewählten Zahlungspflichtigen gehen nun die Schuldanteile in ein privatrechtliches Verhältnis zwischen ihm und den übrigen Gesamtschuldnern über. Besonderheit ist nun, dass dieses privatrechtliche Verhältnis nicht freiwillig durch Vertragsschluss zwischen den Personen zustandekommt, sondern durch gesetzliche Vorschrift.
Diesem privatrechtlichen Vertrag durch Gesetz im Innenverhältnis fehlt es nun am freien Willen der beteiligten Schuldner. Dies widerspricht erstmal der als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit, bzw. der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht.
Gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaften sind in der Regel bundesgesetzlich geregelt. Eingriffe in die Privatautonomie werden dort niedergelegt und grundrechtsverletzende Sachverhalte  entfernt. So ist im Erbschaftsrecht z.B. geregelt, dass die Erben zwar gesamtschuldnerisch bei überschuldetem Nachlass herangezogen werden, jeder Einzelne jedoch das Erbe ablehnen kann, um sich schuldfrei zu stellen. Er kann also grundrechtsgemäß nicht gezwungen werden, die Schulden einer anderen natürlichen Person zu tragen.
Es existiert kein Bundesgesetz, dass das Zusammenwohnen gesetzlich in Hinsicht auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung regelt und damit dem Landesgesetzgeber die Voraussetzungen gibt, diese spezielle Personenmehrheit gesamtschuldnerisch zu bebeitragen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese hoheitlich bestimmte  Rundfunksbeitragsvereinbarung des Innenverhältnisses nun auch noch direkt im eigentlich vor Zugriff der öffentlichen Hand geschützen Raum der Wohnung stattfindet. Die Definition der Wohnung im RBStV entspricht inhaltlich exakt dem Bereich der grundgesetzlich geschützten Wohnung. Hier hat der Gesetzgeber keinen Zugriff, hoheitlich bestimmte Privatvereinbarungen zu implementieren. In diesem Bereich sollen gesetzlich verordnet Absprachen zur Aufteilung der Gesamtschuld stattfinden.
Der Versuch, dieses durch den Zusatz der Beliebigkeit der Schuldverteilung im Innenverhältnis zu kompensieren, zerstört die Definition der gesamtschuldnerschaftlichen Beziehung. Eine Verwaltungseinheit kann blind gegenüber den jeweiligen Anteilen der Gesamtschuldner sein, das Konstrukt der Gesamtschuld selber setzt aber exakt fest, wer Beteiligte sind und wer wieviel an wen zu zahlen hat. Es  entsteht sonst ein der Kollektivschuld entsprechendes willkürliches Konstrukt. Innen- und Aussenverhältnis brechen rechnerisch und rechtlich auseinander.
Es existiert kein Anscheinsbeweis, dass die Zusammenwohnenden eventuell freiwillig diesen Vertragsschluss vornehmen, um gemeinschaftlich diese öffentliche Abgabe zu tragen. Der Gesetzgeber selbst hat Anhaltspunkte dafür, z.B. Gerätevorhaltung im häuslichen Bereich um gemeinschaftlich das öffentlich rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen, aktiv als Anscheinsbeweis ausgeschlossen. Auf Geräte, Eigentums- oder Mietverhältnisse kommt es nicht an, auch die behördliche Meldung ist inzwischen nur widerlegbarer Anhaltspunkt.. Der Zusammenschluss zum gemeinschaftlichen Wohnen ist, wie ich schon in der Eingangspetition schrieb, durch seinen Zweck der allgemeinen freien Lebensgestaltung mit anderen natürlichen Personen, nicht als Anhaltspunkt der Freiwilligkeit des diesbezüglichen Vertragsschlusses zwischen Zusammenwohnenden zu erkennen.
Im bestehendem Vorverfahren des Beitragseinzugs durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wird – gegen Treu und Glauben des Bürgers – bisher ein Anscheinsbeweis der Freiwilligkeit erzwungen. Mit Hilfe der weder gesetzlich noch satzungsmäßig festgelegten von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten verabschiedeten sogenannten Direktanmeldung droht den Einzelbewohnern eine Mehrfachbebeitragung der Wohnung, wenn sie nicht genau eine persönliche Beitragsnummer angeben, unter der der Gesamtbetrag des Rundfunkbeitrag verbucht werden soll. Diese erzwungene Absprache im „rechtsfreien“ Vorfeld der eigentlichen Verwaltungsabarbeitung sowie die Überweisung des Gesamtbeitrags der Rundfunkbeitragsschuld durch eine Person wird dann als Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen dieser Gesamtschuld gedeutet.
Die gestörte Gesamtschuld
Der Gesetzgeber hat mit dem §4 RBStV festgelegt, dass und wie natürliche Personen unter bestimmten Umständen befreit werden oder ermäßigten Beitrag zahlen können. Mit dem Begriff „natürliche Personen“ hat er dargelegt, dass nicht die Gesamtheit der Schuldner pro Wohnung privilegiert werden sollen, sondern die einzelnen Inhaber mit Ausnahme der in § 4 (3) RBStV festgelegten Personenmehrheiten.  Der Zahlungsverpflichtete tritt dabei dem Gläubiger als Vertreter der Gesamtschuldnerschaft gegenüber und nur zum Bruchteil für seinen eigenen Schuldanteil. Soll der Zahlungsverpflichtete den Ausfall der beteiligten Gesamtschuldner tragen, so ist dies einheitlich durch Gesetzesbestimmung festzulegen. Es herrscht bisher Rechtsunsicherheit. Es ist sogar anzunehmen, dass es für die Rechtssicherheit der natürlichen Personen nötig ist, Ausfälle generell dem Gläubiger anzulasten, denn Schicksalschläge oder Änderungen im Auswirkungsbereich eines Mitbewohners sollten keine Auswirkungen auf andere autonome Personen der Hausgemeinschaft haben. Der Gesetzgeber hat auch hier die Pflicht, grundrechtliche Autonomierechte des Einzelnen  zu beachten.
Die aktuelle Behandlung der gestörten Gesamtschuld ist willkürlich von der Landesrundfunkanstalt festgelegt: Lebt eine Person mit Ermäßigungstatbeständen allein in einer Wohnung, so trägt den Ausfall von 2/3 Rundfunkbeitrag, aktuell 17,50 Euro nach RstV, der Gläubiger. Wohnt ein Ermäßigter mit einem Vollzahler zusammen, so soll den Ausfall hingegen der Vollzahler übernehmen. Hier ist keine einheitliche Regelung erkennbar, die Rechtssicherheit verspricht und satzungsmäßig fixiert wurde. Es werden natürliche Personen nicht gleich behandelt, sondern je nach Wohnkonstellation.
Die Aufteilung der Gesamtschuld und Begrifflichkeiten aus dem Steuerrecht
Der §2 RBStV verweist „entsprechend“ auf den § 44 AO. Dies bedeutet, dass er nicht direkt und begrifflich abgewendet werden soll, sondern „analog“ oder „sinngemäß“.
Da auch der Rundfunkbeitrag als Begriff keine Steuer ist, sollten also andere Begriffe auch sinngemäß übertragen werden. So der Begriff „Zusammenveranlagung“: Im Steuerrecht ist damit die gesetzlich vorgegebene gemeinsame Steuerpflicht von Ehepaaren gemeint. Im Rundfunkbeitragsrecht ist die gemeinschaftliche Veranlagung von Zusammenwohnenden die Analogie.
Das BVerfG hat in seinen Grundsatzurteilen zum Ehegattensplitting Ende der 1950er Jahre festgestellt, dass eine Zwangs- Zusammenveranlagung von Ehepaaren aufgrund von privatautonomen Gesichtspunkten dem Grundgesetz nicht mehr zeitgemäß entspricht. Es wurde das Ehegattensplitting eingeführt, dass den nun hervortretenden privatautonomischen Bedürfnissen der beteiligten natürlichen Personen entgegenkommt.
Das Ehegattensplitting wird seitdem auf begründeten Antrag ausgeführt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird aber eine Zusammenveranlagung trotzdem erstmal allgemein angenommen, da die Wahrscheinlichkeit der gemeinsamen Wirtschaftsführung bei Ehepaaren gross ist. Den Antrag auf Aufteilung stellt jede natürliche Person für sich selbst. Die Aufteilung ergibt sich dann aus den Berechnungen des Finanzamts.
Analog und sinngemäß dazu muss zwingend eine Aufteilungsmöglichkeit beim gesamtschuldnerischen Rundfunkbeitrag eingeführt werden. Diese wird verwaltungsgesetzlich dann als „auf Antrag“ bearbeitet, so dass eher Ausnahmefälle davon betroffen sind. Eine rein gesetzlich verordnete Gesamtschuld zwischen Zusammenwohnenden würde eine Verletzung der grundrechtlich garantierten Privatautonomie bedeuten. Eine „nur“ zusammenwohnende Personenmehrheit ist dazu noch in sich eine viel lockere Gemeinschaft als die eines Eheversprechens.
Zu meiner in dieser Sache laufenden Untätigkeitsklage 19 K 1668/19 vor dem Hamburger Verwaltungsgericht schrieb der bearbeitende Richter dem NDR auf dessen Klageabweisungsschreiben, dass die Klage wohl zulässig sei und eine „fiktive“ Aufteilung der Gesamtschuld dem Rechtskonstrukt des Rundfunkbeitrags nicht widerspräche.
Warum eine Änderung der NDR Satzung?
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der gesamtschuldnerischen Haftung Zusammenwohnender und den Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für natürliche Personen bereits deutlich gemacht, dass er mit dem Rundfunkbeitrag eine auf natürliche Personen bezogene Abgabe schaffen wollte. Eine gemeinschaftliche Schuld, die unteilbar ist, liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Landesrundfunkanstalten wie gehabt weiter dazu ermächtigt, Abwicklung und Einzug per Satzung zu gestalten. Somit sind diese in der Pflicht, rechtliche Änderungen dort aufzunehmen und verfassungsgemäß auszugestalten. Satzungen im öffentlich rechtlichen Bereich sind durch ihren hoheitlichen Charakter als Fortführung von Gesetzen zu sehen und müssen sich am Grundgesetz orientieren. Die Landesregierung MVP als momentane Aufsichtsbehörde des NDR ist dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Änderungen zur rechtlichen Anpassung vorgenommen werden. Eine Änderung der NDR Satzung diesbezüglich ist noch nicht erfolgt.
Diese Diskrepanz zwischen angeordneter Gesamtschuldnerschaft und Einzug als Einzelschuld wird auch in Zukunft für vermehrte verwalterische Schwierigkeiten sorgen. Ich stehe seit längerem mit der Leitung der Kasse Hamburg in Kontakt. Diese bestätigt mir meine Bedenken auch in vollstreckerischer Hinsicht. Es kommt u.a. vor, dass mehrere Personen einer Wohneinheit mehrfach auf den ganzen Beitrag vollstreckt werden sollen, da keine Kontrolle über die Schuldnermehrheiten herrscht. Die Akzeptanz der Bevölkerung aufgrund der sich immer schwieriger gestaltenden Abwicklung wird zukünftig weiter sinken, da eben auch Personen, die dem Rundfunkbeitrag eigentlich unkritisch gegenüberstehen, mit merkwürdigen Abwicklungsmodalitäten konfrontiert werden.  Die Stadtkämmerin Zossen, Frau Andrea Hollstein, lehnt es inzwischen aufgrund der rechtsunsicheren Lage ab, den Rundfunkbeitrag zu vollstrecken. Zwar übernimmt der Ersuchende die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit einer Forderung, jedoch liegt das Risiko der fehlerhaften Vollstreckung bei der ersuchten Behörde. Nachlesbar im Internet.
Bitte ziehen Sie diese Ergänzungen bei der Bewertung meiner Petition hinzu. Ich möchte mich auch noch herzlich für das ausführliche und ausserordentlich freundliche Telefongespräch mit Frau ... bedanken, die mir verdeutlicht hat, woran es zur Begründung der Petition noch gefehlt hat. Ich möchte Sie bitten, meine Schreiben als von einem juristischen Laien, der sich inzwischen sechs Jahre mit der Rundfunkbeitragsregelung beschäftigt, verfasst zu sehen. Auch wenn ich denke, etwas tiefer und umfassender in die Materie eingestiegen zu sein, fehlen mir manchmal  die juristischen Ausdrücke und Formulierungen.
Ich stehe gerne persönlich für Nachfragen zur Verfügung. Bitte teilen Sie mir mit, ob und wie lange ich noch etwas nachtragen kann.
Mit freundlichen Grüssen
xxx

Vorab per Fax an: 00493855251515
Zur Kenntnisnahme ans VG Hamburg

Einfügung 28.09.2019:
Am 16.09.2019 erhielt der NDR Rostock Beitragsservice auch diese Ergänzung der Petition von der Staatskanzlei MVP mit der Bitte um Stellungnahme. Insbesondere wurde nach der vom VG Hamburg mitgeteilte Zulässigkeit meiner Untätigkeitsklage gefragt.
Mit Schreiben vom 17.09.2019 erfolgte die Stellungnahme. Der NDR zitiert darin unvollständig das Schreiben des Gerichts zur Zulässigkeit der Klage ( https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg194147.html#msg194147 ).


Von: "seppl" über "fragdenstaat" per Email und Fax
Betreff: Petition 2019/00166 Ergänzung #2 [#164676]
Datum: 27. August 2019
An: Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gutachten von Herrn Prof. Paul Kirchhof auf das der Rundfunkbeitrag aufbaut, enthält keine Formulierung zur letztendlich implementierten Gesamtschuldnerschaft, die meines Erachtens im Innenverhältnis durch gesetzgeberischen Zwang ohne Ausweichmöglichkeit grundgesetzlich garantierte Individualrechte verletzt. Ein Brief an Herrn Prof. Kirchhof in dieser Sache wurde mit Standartantworten seines Sekretariats beantwortet und auf die grundrechtliche Problematik wurde nicht eingegangen. Den Brief habe ich 2017 der Öffentlichkeit unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24932.msg157740.html#msg157740 zur Verfügung gestellt. Er ist noch etwas anders formuliert, trifft aber die von mir angesprochene Problematik auch im Kern. Ich bitte darum, auch diesen Brief mit in Ihre Überlegungen einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz

Von: Petitionsausschuss Sekretariat – Landtag Mecklenburg-Vorpommern per Briefpost
Betreff: Rundfunkbeitrag Pet.Nr.: 2019/00166 Ihre Schreiben vom 23.08. 26.08. und 27.08.2019
Datum: 11. September 2019
An: "seppl"
Zitat
Sehr geehrter Herr xxx,
die oben angegebenen Zuschriften sind beim Petitionsausschuss eingegangen und werden in die weitere Prüfung einbezogen.
Soweit Sie darum bitten, Ihre mit dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern geführte Korrespondenz auf dem Informationsfreiheitsportal FragDenStaat zu veröffentlichen, teile ich Ihnen mit, dass
es Ihnen unbenommen ist, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Art und Weise Sie Informationen aus dem noch laufenden Petitionsverfahren der Öffentlichkeit zugänglich machen möchten oder Sie zunächst die Entscheidungsfindung sowie das Ergebnis des Verfahrens abwarten. Zudem weise ich Sie darauf hin, dass gern.
§ 37 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag die Rechtsaufsicht über den NDR derzeit von der Landesregierung und nicht vom Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen wird.

Ihrer Bitte nach Einsicht in Ihre Petitionsakte kann nicht entsprochen werden. Petitionsakten sind gern. § 13 Abs. 1 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 1 der GO LT M-V) besonders zu schützen. Daher ist in § 13 Abs. 2 Anlage 1 der GO LT M-V ergänzend geregelt, dass die Einsicht in solche Akten auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt ist.

Auch ein Recht auf Einsicht in Petitionsakten nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) kann nicht geltend gemacht werden. Ein Anspruch gegenüber dem Landtag besteht nur, soweit dieser Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 3 Abs. 1 IFG M-V). Petitionsverfahren gehören jedoch zum Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten,die vom Informationszugang ausgenommen bleiben.
Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass zu Ihrem Schreiben vom 26.08.2019 eine ergänzende Stellungnahme von der Staatskanzlei eingeholt wird. Sobald eine Antwort vorliegt, werden Sie unaufgefordert informiert.

Mit freundlichen Grüßen
(xxx)
Leiterin des Sekretariates





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2019, 14:46 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

o
  • Beiträge: 1.575
Donnerwetter!

Die vierseitige Darstellung der Probleme bei der Gesamtschuldnerschaft für den Rundfunkbeitrag ist wahrhaft brilliant!  :D

Und nun ist es unter anderem wichtig, dass der Petitionsausschuss hoffentlich einmal wahrnimmt, dass es mit der Petition nicht gegen den Rundfunk noch gegen den Rundfunkbeitrag an sich geht, sondern dass ein echtes ungelöstes Problem vorliegt. Und am Ende geht es ja "nur" (:angel:) um eine Änderung einer Satzung.

(Welche Position die Satzungen deutscher Landesrundfunkanstalten in der Normenhierarchie zwischen Kommunal- und EU-Recht einzunehmen scheinen - darüber wurde hier ja reichlich spekuliert...  :o )

Es ist die verwaltungsrechtliche Umsetzung des Einzugs des Rundfunkbeitrags, die mit grottig noch äußerst höflich bezeichnet ist.


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Diese Satzungen der Landesrundfunkanstalten haben durch die hoheitliche Ermächtigung Gesetzescharakter.
?

->
BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.271
@pinguin: So wie ich das verstehe, wird in Deinem Verweis darauf abgezielt, dass es eine Satzungsregelung für den aktuellen Rundfunkbeitrag rechtlich gar nicht geben darf. Das kann auch angegriffen werden, aber gerichtlich per Normenkontrollklage gegen den entsprechenden §9 im RBStV. Meins hier ist eine Petition. Das ist ein anderer Weg. Aber danke für die Verlinkung, denn das von Dir aufgeführte Zitat
Rn. 124
Zitat
Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. Für die Beachtung dieser Schranke der Satzungsautonomie sorgt auch die - als Rechtsaufsicht ausgestaltete - Staatsaufsicht sowie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
Heißt, die Satzung, bspw. einer A.d.ö.R., muß in ihrem materiellen Inhalt vollständig den Anforderungen der Verfassung genügen.
bestätigt meine Ausführungen


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

s
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Zunächst mal good job

Mal angenommen, es würde sich irgenwann in ferner Zukunft eine Regelung zur Gesamtschuld in den Satzungen finden.
Das hieße am Ende ja dann, dass in einer 4-Personen Gesamtschuldnerschaft, jeder einzelne Gesamtschuldner nur 1/4 zu zahlen hat (evtl. Befreiungen mal außen vor) bzw. nur dieses 1/4 bei Ihm vollstreckt werden kann.

Hat das dann nicht zur Folge, dass ein Alleinwohnender für den gleichen Vorteil 4 mal so viel zahlen muss?

Mir ist klar, dass ja auch aktuell das Thema der Belastungsgleichheit gegeben ist und diskutiert wird - nur fehlt es ja bisher an der entsprechenden Gesamtschuldregelung dazu.

Ist das vielleicht sogar der Grund aus dem es keine Aufteilung/Getrennt Veranlagung auf Antrag gibt? Gäbe es dies, würde wohl sehr schnell sehr deutlich werden, wieviele Personen für den gleichen Vorteil, das doppelte, dreifache x-fache zahlen müssen oder? In der Folge daraus, würde das Thema der Belastungsgleichheit ja wohl deutlich mehr Gewicht bekommen und eben nicht mehr so einfach weggewischt werden können.


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Hat das dann nicht zur Folge, dass ein Alleinwohnender für den gleichen Vorteil 4 mal so viel zahlen muss?
Dem stünde das BVerfG entgegen, das ja entschieden hat, daß "dieselbe Person" höchstens 1 (vollen) Beitrag zu leisten hat:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 106
Zitat
[...] Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd).


Edit "Bürger":
Quelle/ Link/ Zitat ergänzt. Begriff "Rundfunkinteressent" entfernt, da dies nicht der Wortlaut ist.
Nicht zum ersten Mal der eindringliche Hinweis, Aussagen mit Quelle, Link und wortgetreuem Zitat zu belegen - dies vermeidet Falschformulierungen/ eigene Interpretationen und sorgt für Nachprüfbarkeit.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Im Übrigen die Bitte @alle, hier wie überall den Thread nicht zu zerfleddern, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Rundfunkbeitrag Petition MVP 2019/00166 Individualrechte Gesamtschuldnerschaft
und die im Einstiegsbeitrag erwähnte Petition zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 582
Hat das dann nicht zur Folge, dass ein Alleinwohnender für den gleichen Vorteil 4 mal so viel zahlen muss?

Genau diesen Zustand haben wir doch jetzt schon !!

Wobei ich den Begriff "Vorteil" schon sehr mutig finde....

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 02:09 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Nochmals zum Überblick:

§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]

§ 44 Abgabenordnung (AO) - "Gesamtschuldner"
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__44.html
Zitat
(1) 1Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. 3Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 4Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Im verlinkten pdf wird eine Staatskanzlei zitiert, die daherfabuliert, dass steuerrechtliche Regelungen hier nicht anwendbar seien.

Für die Staatskanzlei scheint es infolgedessen kein Problem zu sein, dass in ihrer Sicht nun auch die Stelle §2 Abs. 3 Satz 1 RBStV  zahnlos und gar nicht anwendbar ist, weil diese Stelle sich auf eine steuerrechtliche Regelung bezieht - Quasi verschwendete Druckerschwärze dank Nichtanwendbarkeit in faktisches Handeln. Dann müsste die LRA, für die diese Staatskanzlei als Aufsichtsorgan zuständig, aber konsequent von jedem Bewohner einer Wohnung den vollständigen Beitrag abpressen verlangen.

Kurzes Umherschauen im WWW zeigt mir übrigens, dass selbst im Steuerrecht diese Gesamtschuldnerschaft insgesamt eine recht wacklige Angelegenheit ist. Das Finanzamt könnte sich wirklich einen einzelnen Gesamtschuldner herauskrallen und in Beugehaft schicken. Vermutlich haben das die LRA auch vor. Ist aber nur Spekulation. Ich warte immer noch auf eine mutige WG von Jurastudenten, die das mal mit sich machen lassen.

Ich würde sagen, mit §2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haben die Anstaltsjuristen, die den RBStV für die Landesregierungen geframet vorbereitet haben, sich gleichzeitig ins Knie, in den Bauch und in den Kopf geschossen.  :-\


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 01:57 von Bürger«

s
  • Beiträge: 172
Hat das dann nicht zur Folge, dass ein Alleinwohnender für den gleichen Vorteil 4 mal so viel zahlen muss?
Genau diesen Zustand haben wir doch jetzt schon !!
Ja na klar haben wir die Situation jetzt schon.
Ich denk mir nur so, würde man die "getrennt Veranlagung" per Antrag auf den Rundfunkbeitrag adaptieren, dann würde dieser Zustand
1. noch offensichtlicher
2. gäbe es dann eine klare Statistik über die Belastungsungleichverteilung

Man würde sich damit (noch) angreifbar(er) machen - daher wehrt man sich ja so dagegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 02:09 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.203
Ich denk mir nur so, würde man die "getrennt Veranlagung" per Antrag auf den Rundfunkbeitrag adaptieren, dann würde dieser Zustand
1. noch offensichtlicher
2. gäbe es dann eine klare Statistik über die Belastungsungleichverteilung
3. wäre das Urteil des BVerfG ein weiteres Mal vorgeführt!


Edit "Bürger" @alle:
Bitte wie überall den Thread nicht zerfleddern, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Rundfunkbeitrag Petition MVP 2019/00166 Individualrechte Gesamtschuldnerschaft
und die im Einstiegsbeitrag erwähnte Petition zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtiogung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 02:03 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.271
Passend zu
Im verlinkten pdf wird eine Staatskanzlei zitiert, die daherfabuliert, dass steuerrechtliche Regelungen hier nicht anwendbar seien.
Diese Auffassung wird unisono vom NDR geteilt. Anscheinend stammt sie aus einer Quelle, die bisher nicht genannt wird. Eine entsprechende Gesetzesformulierung dazu kenne ich jedoch nicht. Vielleicht stammts aus den Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht? Daher eine Bitte an den Petitionsausschuss:

Von: "seppl" über "fragdenstaat" per Email und Fax
Betreff: Nachfrage Zitate: Rundfunkbeitrag Pet.Nr.: 2019/00166 [#164676]
Datum: 17. September 2019 18:00
An: Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2019 (Eingang beim Sekretariat) folgende Aussagen getätigt:

Zitat
1) Zitat: Entgegen Ihrer Auffassung seien die §§ 268, 269 AO auch nicht - auch nicht entsprechend - auf die Rundfunkbeiträge anwendbar. Bereits der Wortlaut des § 268 AO spreche gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge, denn hiernach könne nur die Aufteilung einer Gesamtschuld von Einkommens- oder Vermögenssteuer beantragt werden. Andere Steuern oder öffentlich-rechtliche Abgaben würden in dieser Vorschrift nicht genannt werden.

2) Zitat: Des Weiteren hätten Sie die „Zusammenveranlagung" angesprochen. Der Begriff der „Zusammenveranlagung" stamme aus dem Steuerrecht und beschreibe einen Sachverhalt, in dem Einkommen und Vermögen mehrerer Personen zusammengefasst und die Steuer nach dem Gesamteinkommen bzw. Gesamtvermögen festgesetzt werde. Einen derartigen Sachverhalt gebe es bei den Rundfunkbeiträgen nicht, weil es sich gerade nicht um eine Steuer handele, der Rundfunkbeitrag an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt und von der Anzahl der Wohnungsinhaber unabhängig sei sowie konstant 17,50 € monatlich betrage.

Da diese Aussagen inhaltsgleich mit den im vom Vertreter des NDR verfassten Klagewiderspruchsschreiben vom 13.05.2019 in meiner Sache vor dem VG Hamburg  sind ...

Zitat
1) Zitat: Gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge und für eine explizit steuerrechtliche Vorschrift spricht bereits der Wortlaut des §268 AO.
Dem Wortlaut der Vorschrift nach ist diese ausschließlich auf Steuern anwendbar. Andere öffentlich-rechtliche Abgaben, die einer Aufteilung zugänglich wären, nennt das Gesetz nicht.

2) Zitat: Schließlich spricht auch die Verwendung des Begriffs der Zusammenveranlagung gegen eine Anwendbarkeit.
...
Einen solchen Sachverhalt kann es bei Rundfunkbeiträgen jedoch nicht geben:
Der Rundfunkbeitrag ist an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt und von der Anzahl der Wohnungsinhaber unabhängig. Er beträgt unbeachtlich dieser stets 17,50 EUR monatlich.

... gehe ich davon aus, dass sie aus ein und derselben Quelle stammen. Diese Quelle ist jedoch nicht genannt worden. Ich bitte darum, diese anzufordern, mit zu der Sachakten zu nehmen und mir bekannt zu geben. Es könnte sich um unbeabsichtigte Übernahme parteiischer Auslegungen handeln.

Mit freundlichen Grüßen
xxx


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 20:33 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Ansicht, dass die §§ 268 und 269 der Abgabenordnung deshalb nicht auf den sogn. Rundfunkbeitrag anwendbar seien, weil in ihnen von Steuern die Rede ist, ist ziemlich putzig. Schließlich trifft das auf den §44 ebenso zu. Da heisst es ja

Zitat
Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Der Einschluß dieses Paragraphen in die Regelungen zur Rundfunkfinanzierung lässt sich nicht in der Form begrenzen, dass sie auf ein Rosinenpicken der Anstalten bzw. der Staatskanzleien hinausläuft. Entweder besteht sie auf Grund des Verweises vollständig, oder hätte in den Gesetzestext als eigenständige Formulierung gehört. Es hilft dabei auch nicht, wenn mantrahaft der staatliche Charakter der Abgabe "Rundfunkbeitrag" bestritten wird, während gleichzeitig die Vollstreckung auf dem Behördenweg erfolgt und man den Streit mit den Anstalten vor den Verwaltungsgerichten austragen muss.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.271
aus Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht 2019
https://books.google.de/books?id=-juSDwAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false
Seite 64
Zitat
...
276 Allein die Bezeichnung einer Abgabe durch den Gesetzgeber ist jedenfalls für deren Qualifikation nicht entscheidend: maßgeblich ist allein der jeweilige materielle Gehalt.(71) Konkretisierende Definitionen und Maßstäbe für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen im Zuständigkeitsbereich der Länder finden sich häufig in den Kommunalabgabegesetzen der Länder (zB Art. 5-8 BayKAG, §§ 7-13 KAG RP).
...
(71) BVerfG. 1 BvR1675/16, NVwZ 2018, 1293 (1295 Rn 56) mwN. stRspr.

1 BvR1675/16:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
RN 56:
Zitat
...
Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes.

Das betreffende Gesetz ist in diesem Fall der RBStV. Dieses ist so ausgestaltet, dass es in §2 (3) auf einen Abgabenordnungsparagraphen des Steuerrechts (Einkommensteuer) verweist und damit vorgibt, dass diese Abgabe nach den dort vorgegebenen Regelungen behandelt werden soll.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.271
Nachdem nun der RÄndStV durchgewunken wurde kamen prompt die Ablehnungen meiner Petitionen MVP und Türingen.
Hier das Update zu MVP. Im Anhang die PDFs.

"Endgültige" Antwort des Petitionsausschusses (12.06.2020):
Zitat
Betr.: Pet.-Nr. 2019/00166 (Bitte bei Antwort angeben!)

Sehr geehrter Herr xxx,
Ihre Petition vom 07.07.2019, in der Sie eine Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dahin gehend forderten, dass es möglich sein sollte, den Beitrag bei einem Mehrpersonenhaushalt aufzuteilen, ist abschließend behandelt worden.
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner 91. Sitzung am 10.06.2020 nach einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Landtagsdrucksache Nr. 7/5028) entschieden, Ihr Petitionsverfahren abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergänzung nicht in Aussicht gestellt werden kann.
In einem Mehrpersonenhaushalt mit mehreren Beitragsschuldnern, wie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, haften diese gemäß §2 Abs.3 S.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung (AO). Diese Regelung dient der effektiven Durchsetzung der Forderung, denn eine Teilung auf die einzelnen Beitragsschuldner und Einziehung des für die Wohnung nur einmal zu entrichtenden Rundfunkbeitrags würden einen erheblichen Mehraufwand verursachen. Es ist daher wesentlich praktikabler, dass die Beitragsschuldner die Aufteilung bzw. den Ausgleich des Beitrags im Innenverhältnis selbst vornehmen. Eine Beschränkung der Privatautonomie liegt hierin nicht, auch bleibt eine analoge Anwendung der §§ 268, 269 AO außer Betracht, da diese voraussetzen, dass die Gesamtschuldner zusammen zu einer Einkommens- oder Vermögenssteuer veranlagt sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Mit dieser Entscheidung ist Ihr Petitionsverfahren endgültig abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
(xxx)
Vorsitzender des Petitionsausschusses

Meine Reaktion (19.06.2020):
Zitat
Landtag Mecklenburg Vorpommern
Petitionsausschuss
Lennéstrasse 1
19053 Schwerin

Erinnerung zum Beschluss vom 12.06.2020 zur Petition 2019/00166
Die Petition wurde nicht im Sinne des Petenten bearbeitet. Mehrfach habe ich deutlich um einen Abgleich der Zwangs-Gesamtschuldnerschaft von Zusammenwohnenden mit Bundes- und Verfassungsrecht gebeten. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Das rein aus der Gesetzgebung des RBStV entstehende Zwangsschuldverhältnis der Gesamtschuldnerschaft ohne Willenserklärung der betroffenen natürlichen Personen im Innenverhältnis ist nicht  grundrechtlich abgesichert. Die Begründung „es sei praktikabler, dass die Beitragsschuldner die Aufteilung/ Ausgleich des Beitrags im Innenverhältnis selber vornehmen“ dürfte allgemein für jedes Mehrpersonenschuldverhältnis gelten, da es dem Gläubiger egal sein kann, wer nun die Schuld begleicht und kann als begründende Antwort nicht akzeptiert werden. Um eine rechtliche Regelung handelt es sich dabei nicht. Das Kennzeichen der rechtlichen Nicht-Regelung eines Schuldverhältnisses einer Personengruppe mit hoheitlichen Stellen ist es jedoch, was das Konstrukt einer Kollektivschuld ausmacht. Dieses Konstrukt existiert aber bewusst im deutschen Recht nicht. Zwangs- Gesamtschuldnerschaften wie im Erbrecht (§ 2058 BGB) oder Strafrecht (§ 840 BGB) sind bundesgesetzlich geregelt im Sinne der Grundgesetzgebung. Dies fehlt der Zwangsgesamtschuld von Zusammenwohnenden. Sie ist daher als verfassungswidrig einzustufen.
Ich bitte um Überprüfung und Wiederaufnahme.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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