Am 07.07.2019 habe ich eine Petition an den Landtag Mecklenburg Vorpommern gestartet. Die bisherige Kommunikation mit dem Sekretariat des Petitionsausschusses findet Ihr im Anhang.
Die bisher nicht mögliche fiktive Aufteilung zum Zwecke der Vollstreckung eines hoheitlich verordneten Gesamtschuldner-Innenverhältnisses bei Mehrpersonenwohnungen verstößt gegen das Privatautonomieprinzip unseres Rechtsstaates. Keiner kann gezwungen werden, die Schulden einer anderen Person mitzutragen. In diesem und im Sinne von § 268 ff. AO muss ein solcher Antrag bearbeitet werden.
Der Gesetzgeber hat die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, die Abwicklung des Beitragseinzugs selbstständig per Satzung zu regeln. Eine Regelung zu den häufig auftretenden Gesamtschuldnerverhältnissen fehlt bisher in den Satzungen. Diese Satzungen der Landesrundfunkanstalten haben durch die hoheitliche Ermächtigung Gesetzescharakter. Sie können nicht, wie Satzungen von privat organisierten Vereinen, beliebig verfasst werden. Sie müssen streng mit den vom Grundgesetz vorgegebenen Massstäben übereinstimmen.
Die Landesregierung Mecklenburg Vorpommern hat in dieser Periode die Rechtsaufsicht über den NDR als Mehrländeranstalt. Sie soll den NDR anhalten, eine grundrechtsgemäße Abwicklung der Rundfunkbeitragsschuld per Satzung festzulegen.
Die bisherige Veröffentlichung der Petition und deren Schriftverkehr über "Frag den Staat"
https://fragdenstaat.de/a/164676 erweist sich als schwierig, da es eine Informations- und keine Petitionsplattform ist. Daher "doppele" ich sie und stelle sie hier auch noch mal zur Verfügung.
Als Unterstützung in dieser Sache können gerne Schriftsätze, Faxe und Emails an den Petitionsausschuss gesendet werden. Kontaktdaten sind in den Schriftsätzen im Anhang vorhanden.
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.htmlBisheriger Schriftverkehr als komplette Textzitate:Von: "seppl" per online-Petition über
https://www.petition.landtag-mv.de/petition/elektronisch-uebermittelte-petition/Betreff: Einführung eine Klausel in die NDR Satzung zur Aufteilung der Gesamtschuld
Datum: 07. Juli 2019
An: Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Über welche Entscheidung/ welche Maßnahme/ welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Rundfunkbeitrag: Es gibt bislang keine Möglichkeit der Beschränkung auf den eigenen Anteil zum Zwecke der Vollstreckung (entsprechend § 268 AO) bei gesamtschuldnerischer Haftung nach RBStV §2 (3) - Dies ist bislang eine Verletzung der Privatautonomie sowie Missachtung der grundrechlich garantierten Vertrags- und Vereinigungsfreiheiten natürlicher Personen. Eine gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft kann der Gesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung zwar hoheitlich bestimmen, jedoch nicht ohne Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Das Zusammenwohnen als allgemeiner Ausdruck der Lebensgestaltung kann nicht als Willenserklärung, den Rundfunkbeitrag gemeinschaftlich zu schulden, gedeutet werden.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/ Beschwerde erreichen?
Einführung einer Klausel in die NDR- Satzung zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Rechtsaufsichtsbehörde über den NDR-Staatsvertrag, die Änderungen an der NDR Satzung genehmigen muss. Aktuell die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
NDR Satzung
Wenn Sie in dieser Sache bereits andere Rechtsbehelfe (z. B. Widerspruch, Klage) eingelegt haben, benennen Sie diese bitte und reichen Sie diese auf dem Postweg
gegebenenfalls gesondert nach.
Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung. Eingereicht beim NDR Hamburg.
Einfügung 28.09.2019:
Am 08.07.2019 wurde die Petition vom Petitionsausschuß an den Landtag MVP elektronisch übermittelt.
Am 18.07.2019 erhielt der NDR Rostock Beitragsservice die Petition von der Staatskanzlei MVP mit der Bitte um Stellungnahme
Mit Schreiben vom 22.07.2019 erfolgte die Stellungnahme. Grundlage für die (hier anschliessend folgende) Stellungnahme der Staatskanzlei ist die NDR-Stellungnahme.Von: Petitionsausschuss Sekretariat – Landtag Mecklenburg-Vorpommern per Briefpost
Betreff: Rundfunkbeitrag Pet.Nr.: 2019/00166
Datum: 06. August 2019
An: "seppl"
Pet.-Nr. 2019/00166 (Bitte bei Antwort angeben!)
Bezug: Ihr Schreiben vom 07.07.2019
Sehr geehrter Herr xxx,
im Zuge der Untersuchung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsgrundlagen wurde die Staatskanzlei um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme ist mit Schreiben vom 31.07.2019 im Sekretariat eingegangen. Sie wird eine Grundlage für die Standpunktbildung im Ausschuss sein. Deshalb gebe ich Ihnen im Folgenden den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis:
Sie bemängeln, dass es bislang keine Möglichkeit gegeben habe, die Zahlung des Rundfunkbeitrages auf den eigenen Anteil zum Zwecke der Vollstreckung (entsprechend § 268 AO) bei gesamtschuldnerischer Haftung nach § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zu beschränken. Sie seien der Meinung, dass dies eine Verletzung der Privatautonomie sowie Missachtung der grundrechtlich garantierten Vertrags- und Vereinigungsfreiheiten natürlicher Personen sei. Des Weiteren führen Sie aus, dass der Gesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung zwar eine gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft hoheitlich bestimmen könne, jedoch nicht ohne Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Das Zusammenwohnen als allgemeiner Ausdruck der Lebensgestaltung würde nicht als Willenserklärung, den Rundfunkbeitrag gemeinschaftlich zu schulden, gedeutet werden können. Sie möchten erreichen, dass eine Klausel in die NDR-Satzung zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung aufgenommen werde.
Zu Ihrer Petition wird wie folgt Stellung genommen:
Sie hätten mit Schreiben vom 12.03.2018 beim NDR die Begrenzung Ihrer Rundfunkbeitragsschuld auf Ihren persönlichen Anteil nach §§ 268,269 Abgabenordnung (AO) beantragt. Weil dieser Antrag nicht beschieden worden sei, hätten Sie am 10.04.2019 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg eine Untätigkeitsklage erhoben, um den NDR zu verpflichten, eine Entscheidung über Ihren Antrag vom 12.03.2018 zu fällen. Ihre Auffassung, dass Sie nur einen Teil des auf Ihre Wohnung anfallenden Rundfunkbeitrags schulden würden, entspreche nicht den Regelungen des RBStV. Denn gemäß § 2 Absatz 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung der volle Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Absatz 3 RBStV würden mehrere Beitragsschuldner entsprechend § 44 AO als Gesamtschuldner haften. Das bedeute, dass jeder Gesamtschuldner - soweit nichts anderes bestimmt sei - die gesamte Leistung schulden würde.
Der Gläubiger (Rundfunkanstalt) könne - auch nach Auffassung der Gerichte -grundsätzlich die Leistung nach seinem Belieben von jedem Wohnungsinhaber fordern. Gleichwohl würde im öffentlich-rechtlichen Bereich an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung treten, wobei der Ermessensspielraum, dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend, in diesem Fall sehr weit zu ziehen sei. Dem Gläubiger solle auf diese Weise ermöglicht werden, seine Forderung rasch und sicher einzuziehen. Eine solche rasche und sichere Verwirklichung der Rundfunkbeitragsschuld könne von demjenigen erreicht werden, der - wie in § 2 Absatz 2 RBStV festgelegt - die Wohnung selbst bewohne oder nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt sei.
Hintergrund dieser Festlegung sei gewesen, dass sich die Landesrundfunkanstalt nicht mehr mit aufwändigen und gegebenenfalls in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen befassen müsse, wer ggf. sonst noch als Wohnungsinhaber und deshalb als potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr entspreche es dem Interesse einer effektiven und möglichst unbürokratischen Forderungsverwirklichung, den gesamten Beitrag von der vorrangig nach § 2 Absatz 2 RBStV als Beitragsschuldner heranzuziehenden Person einzufordern und eine ggf. zum Beispiel bei Wohngemeinschaften bestehende Ausgleichspflicht - wie im Zivilrecht - ausschließlich dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu überlassen. Dafür, dass das Institut der Gesamtschuld gegen verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte verstoße, würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vor diesem Hintergrund würde es im für die Änderung der Rundfunkstaatsverträge zuständigen Länderkreis derzeit keine Überlegungen zu einer Anpassung der Vorschriften des RBStV im Sinne Ihrer Forderung geben.
Entgegen Ihrer Auffassung seien die §§ 268, 269 AO auch nicht - auch nicht entsprechend - auf die Rundfunkbeiträge anwendbar. Bereits der Wortlaut des § 268 AO spreche gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge, denn hiernach könne nur die Aufteilung einer Gesamtschuld von Einkommens- oder Vermögenssteuer beantragt werden. Andere Steuern oder öffentlich-rechtliche Abgaben würden in dieser Vorschrift nicht genannt werden.
Des Weiteren hätten Sie die „Zusammenveranlagung" angesprochen. Der Begriff der „Zusammenveranlagung" stamme aus dem Steuerrecht und beschreibe einen Sachverhalt, in dem Einkommen und Vermögen mehrerer Personen zusammengefasst und die Steuer nach dem Gesamteinkommen bzw. Gesamtvermögen festgesetzt werde. Einen derartigen Sachverhalt gebe es bei den Rundfunkbeiträgen nicht, weil es sich gerade nicht um eine Steuer handele, der
Rundfunkbeitrag an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt und von der Anzahl der Wohnungsinhaber unabhängig sei sowie konstant 17,50 € monatlich betrage.
So weit die dem Petitionsausschuss vorliegende Stellungnahme der Staatskanzlei.
Diese Stellungnahme der Verwaltung wird von den Abgeordneten gemeinsam mit Ihrem Schreiben zur Entscheidungsfindung herangezogen. Vorab gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Erwiderung. Sollte aus Ihrer Sicht die Darstellung der Behörden unvollständig, falsch oder missverständlich sein oder bedarf es sonst Ergänzungen von Ihrer Seite (zum Beispiel ein neuer Sachstand), bitte ich Sie, dies dem Sekretariat des Petitionsausschusses innerhalb einer Frist von vier Wochen mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
(xxx) Leiterin des Sekretariates
Von: "seppl" per Briefpost/ Fax
Betreff: Petition 2019/00166 Ergänzung
Datum: 26. August 2019
An: Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit der Beleuchtung des Sachverhalts der Gesamtschuldnerschaft zum Rundfunkbeitrag nur aus Verwaltungssicht wird man die beschriebene Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Fokussiert man sich auf das über die Gesamtschuldnerschaft angeordnete Innenverhältnis aus Sicht der Betroffenen, wird sie jedoch sichtbar.
Dies werde ich nun nachholen.
Der Gesetzgeber hat sich entschieden, sich von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr zu verabschieden und an das Bewohnen einer Wohnung anzuknüpfen. Bei der gerätebezogenen Abgabe gab es nur Einzelschuldner – auch wenn mehrere Personen zusammenwohnten. Es musste jeder für sich seine eigenen Geräte anmelden.
Der Rundfunkbeitrag führte nun für Mehrpersonenwohnungen eine Gesamtschuld ein. Bewohner, die in einem im RBStV definiert abgegrenzen Raum zusammenwohnen, werden als Gesamtschuldner behandelt. Da es sich nun um eine gemeinschaftliche Abgabe an die öffentliche Hand handelt, wurde daher als Novum im RBStV auf § 44 AO verwiesen, der entsprechend angewandt werden soll.
Da im Verwaltungsrecht eine Gesamtschuldnerschaft nicht gesondert definiert ist, ist davon auszugehen, dass die Regelungen des BGB § 421 ff. gelten (siehe auch: de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999, S. 517)
Die Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet zwingend mehrere Schuldner, die einem Gläubiger verpflichtet sind. Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV ist für die Beteiligten nicht freiwillig, sondern gesetzlich angeordnet.
Eine Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet ein Aussenverhältnis zwischen Gläubiger und einer Personenmehrheit als Schuldner und ein Innenverhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern. Mit der Zahlung der Gesamtschuld durch einen vom Gläubiger gewählten Zahlungspflichtigen gehen nun die Schuldanteile in ein privatrechtliches Verhältnis zwischen ihm und den übrigen Gesamtschuldnern über. Besonderheit ist nun, dass dieses privatrechtliche Verhältnis nicht freiwillig durch Vertragsschluss zwischen den Personen zustandekommt, sondern durch gesetzliche Vorschrift.
Diesem privatrechtlichen Vertrag durch Gesetz im Innenverhältnis fehlt es nun am freien Willen der beteiligten Schuldner. Dies widerspricht erstmal der als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit, bzw. der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht.
Gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaften sind in der Regel bundesgesetzlich geregelt. Eingriffe in die Privatautonomie werden dort niedergelegt und grundrechtsverletzende Sachverhalte entfernt. So ist im Erbschaftsrecht z.B. geregelt, dass die Erben zwar gesamtschuldnerisch bei überschuldetem Nachlass herangezogen werden, jeder Einzelne jedoch das Erbe ablehnen kann, um sich schuldfrei zu stellen. Er kann also grundrechtsgemäß nicht gezwungen werden, die Schulden einer anderen natürlichen Person zu tragen.
Es existiert kein Bundesgesetz, dass das Zusammenwohnen gesetzlich in Hinsicht auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung regelt und damit dem Landesgesetzgeber die Voraussetzungen gibt, diese spezielle Personenmehrheit gesamtschuldnerisch zu bebeitragen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese hoheitlich bestimmte Rundfunksbeitragsvereinbarung des Innenverhältnisses nun auch noch direkt im eigentlich vor Zugriff der öffentlichen Hand geschützen Raum der Wohnung stattfindet. Die Definition der Wohnung im RBStV entspricht inhaltlich exakt dem Bereich der grundgesetzlich geschützten Wohnung. Hier hat der Gesetzgeber keinen Zugriff, hoheitlich bestimmte Privatvereinbarungen zu implementieren. In diesem Bereich sollen gesetzlich verordnet Absprachen zur Aufteilung der Gesamtschuld stattfinden.
Der Versuch, dieses durch den Zusatz der Beliebigkeit der Schuldverteilung im Innenverhältnis zu kompensieren, zerstört die Definition der gesamtschuldnerschaftlichen Beziehung. Eine Verwaltungseinheit kann blind gegenüber den jeweiligen Anteilen der Gesamtschuldner sein, das Konstrukt der Gesamtschuld selber setzt aber exakt fest, wer Beteiligte sind und wer wieviel an wen zu zahlen hat. Es entsteht sonst ein der Kollektivschuld entsprechendes willkürliches Konstrukt. Innen- und Aussenverhältnis brechen rechnerisch und rechtlich auseinander.
Es existiert kein Anscheinsbeweis, dass die Zusammenwohnenden eventuell freiwillig diesen Vertragsschluss vornehmen, um gemeinschaftlich diese öffentliche Abgabe zu tragen. Der Gesetzgeber selbst hat Anhaltspunkte dafür, z.B. Gerätevorhaltung im häuslichen Bereich um gemeinschaftlich das öffentlich rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen, aktiv als Anscheinsbeweis ausgeschlossen. Auf Geräte, Eigentums- oder Mietverhältnisse kommt es nicht an, auch die behördliche Meldung ist inzwischen nur widerlegbarer Anhaltspunkt.. Der Zusammenschluss zum gemeinschaftlichen Wohnen ist, wie ich schon in der Eingangspetition schrieb, durch seinen Zweck der allgemeinen freien Lebensgestaltung mit anderen natürlichen Personen, nicht als Anhaltspunkt der Freiwilligkeit des diesbezüglichen Vertragsschlusses zwischen Zusammenwohnenden zu erkennen.
Im bestehendem Vorverfahren des Beitragseinzugs durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wird – gegen Treu und Glauben des Bürgers – bisher ein Anscheinsbeweis der Freiwilligkeit erzwungen. Mit Hilfe der weder gesetzlich noch satzungsmäßig festgelegten von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten verabschiedeten sogenannten Direktanmeldung droht den Einzelbewohnern eine Mehrfachbebeitragung der Wohnung, wenn sie nicht genau eine persönliche Beitragsnummer angeben, unter der der Gesamtbetrag des Rundfunkbeitrag verbucht werden soll. Diese erzwungene Absprache im „rechtsfreien“ Vorfeld der eigentlichen Verwaltungsabarbeitung sowie die Überweisung des Gesamtbeitrags der Rundfunkbeitragsschuld durch eine Person wird dann als Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen dieser Gesamtschuld gedeutet.
Die gestörte Gesamtschuld
Der Gesetzgeber hat mit dem §4 RBStV festgelegt, dass und wie natürliche Personen unter bestimmten Umständen befreit werden oder ermäßigten Beitrag zahlen können. Mit dem Begriff „natürliche Personen“ hat er dargelegt, dass nicht die Gesamtheit der Schuldner pro Wohnung privilegiert werden sollen, sondern die einzelnen Inhaber mit Ausnahme der in § 4 (3) RBStV festgelegten Personenmehrheiten. Der Zahlungsverpflichtete tritt dabei dem Gläubiger als Vertreter der Gesamtschuldnerschaft gegenüber und nur zum Bruchteil für seinen eigenen Schuldanteil. Soll der Zahlungsverpflichtete den Ausfall der beteiligten Gesamtschuldner tragen, so ist dies einheitlich durch Gesetzesbestimmung festzulegen. Es herrscht bisher Rechtsunsicherheit. Es ist sogar anzunehmen, dass es für die Rechtssicherheit der natürlichen Personen nötig ist, Ausfälle generell dem Gläubiger anzulasten, denn Schicksalschläge oder Änderungen im Auswirkungsbereich eines Mitbewohners sollten keine Auswirkungen auf andere autonome Personen der Hausgemeinschaft haben. Der Gesetzgeber hat auch hier die Pflicht, grundrechtliche Autonomierechte des Einzelnen zu beachten.
Die aktuelle Behandlung der gestörten Gesamtschuld ist willkürlich von der Landesrundfunkanstalt festgelegt: Lebt eine Person mit Ermäßigungstatbeständen allein in einer Wohnung, so trägt den Ausfall von 2/3 Rundfunkbeitrag, aktuell 17,50 Euro nach RstV, der Gläubiger. Wohnt ein Ermäßigter mit einem Vollzahler zusammen, so soll den Ausfall hingegen der Vollzahler übernehmen. Hier ist keine einheitliche Regelung erkennbar, die Rechtssicherheit verspricht und satzungsmäßig fixiert wurde. Es werden natürliche Personen nicht gleich behandelt, sondern je nach Wohnkonstellation.
Die Aufteilung der Gesamtschuld und Begrifflichkeiten aus dem Steuerrecht
Der §2 RBStV verweist „entsprechend“ auf den § 44 AO. Dies bedeutet, dass er nicht direkt und begrifflich abgewendet werden soll, sondern „analog“ oder „sinngemäß“.
Da auch der Rundfunkbeitrag als Begriff keine Steuer ist, sollten also andere Begriffe auch sinngemäß übertragen werden. So der Begriff „Zusammenveranlagung“: Im Steuerrecht ist damit die gesetzlich vorgegebene gemeinsame Steuerpflicht von Ehepaaren gemeint. Im Rundfunkbeitragsrecht ist die gemeinschaftliche Veranlagung von Zusammenwohnenden die Analogie.
Das BVerfG hat in seinen Grundsatzurteilen zum Ehegattensplitting Ende der 1950er Jahre festgestellt, dass eine Zwangs- Zusammenveranlagung von Ehepaaren aufgrund von privatautonomen Gesichtspunkten dem Grundgesetz nicht mehr zeitgemäß entspricht. Es wurde das Ehegattensplitting eingeführt, dass den nun hervortretenden privatautonomischen Bedürfnissen der beteiligten natürlichen Personen entgegenkommt.
Das Ehegattensplitting wird seitdem auf begründeten Antrag ausgeführt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird aber eine Zusammenveranlagung trotzdem erstmal allgemein angenommen, da die Wahrscheinlichkeit der gemeinsamen Wirtschaftsführung bei Ehepaaren gross ist. Den Antrag auf Aufteilung stellt jede natürliche Person für sich selbst. Die Aufteilung ergibt sich dann aus den Berechnungen des Finanzamts.
Analog und sinngemäß dazu muss zwingend eine Aufteilungsmöglichkeit beim gesamtschuldnerischen Rundfunkbeitrag eingeführt werden. Diese wird verwaltungsgesetzlich dann als „auf Antrag“ bearbeitet, so dass eher Ausnahmefälle davon betroffen sind. Eine rein gesetzlich verordnete Gesamtschuld zwischen Zusammenwohnenden würde eine Verletzung der grundrechtlich garantierten Privatautonomie bedeuten. Eine „nur“ zusammenwohnende Personenmehrheit ist dazu noch in sich eine viel lockere Gemeinschaft als die eines Eheversprechens.
Zu meiner in dieser Sache laufenden Untätigkeitsklage 19 K 1668/19 vor dem Hamburger Verwaltungsgericht schrieb der bearbeitende Richter dem NDR auf dessen Klageabweisungsschreiben, dass die Klage wohl zulässig sei und eine „fiktive“ Aufteilung der Gesamtschuld dem Rechtskonstrukt des Rundfunkbeitrags nicht widerspräche.
Warum eine Änderung der NDR Satzung?
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der gesamtschuldnerischen Haftung Zusammenwohnender und den Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für natürliche Personen bereits deutlich gemacht, dass er mit dem Rundfunkbeitrag eine auf natürliche Personen bezogene Abgabe schaffen wollte. Eine gemeinschaftliche Schuld, die unteilbar ist, liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Landesrundfunkanstalten wie gehabt weiter dazu ermächtigt, Abwicklung und Einzug per Satzung zu gestalten. Somit sind diese in der Pflicht, rechtliche Änderungen dort aufzunehmen und verfassungsgemäß auszugestalten. Satzungen im öffentlich rechtlichen Bereich sind durch ihren hoheitlichen Charakter als Fortführung von Gesetzen zu sehen und müssen sich am Grundgesetz orientieren. Die Landesregierung MVP als momentane Aufsichtsbehörde des NDR ist dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Änderungen zur rechtlichen Anpassung vorgenommen werden. Eine Änderung der NDR Satzung diesbezüglich ist noch nicht erfolgt.
Diese Diskrepanz zwischen angeordneter Gesamtschuldnerschaft und Einzug als Einzelschuld wird auch in Zukunft für vermehrte verwalterische Schwierigkeiten sorgen. Ich stehe seit längerem mit der Leitung der Kasse Hamburg in Kontakt. Diese bestätigt mir meine Bedenken auch in vollstreckerischer Hinsicht. Es kommt u.a. vor, dass mehrere Personen einer Wohneinheit mehrfach auf den ganzen Beitrag vollstreckt werden sollen, da keine Kontrolle über die Schuldnermehrheiten herrscht. Die Akzeptanz der Bevölkerung aufgrund der sich immer schwieriger gestaltenden Abwicklung wird zukünftig weiter sinken, da eben auch Personen, die dem Rundfunkbeitrag eigentlich unkritisch gegenüberstehen, mit merkwürdigen Abwicklungsmodalitäten konfrontiert werden. Die Stadtkämmerin Zossen, Frau Andrea Hollstein, lehnt es inzwischen aufgrund der rechtsunsicheren Lage ab, den Rundfunkbeitrag zu vollstrecken. Zwar übernimmt der Ersuchende die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit einer Forderung, jedoch liegt das Risiko der fehlerhaften Vollstreckung bei der ersuchten Behörde. Nachlesbar im Internet.
Bitte ziehen Sie diese Ergänzungen bei der Bewertung meiner Petition hinzu. Ich möchte mich auch noch herzlich für das ausführliche und ausserordentlich freundliche Telefongespräch mit Frau ... bedanken, die mir verdeutlicht hat, woran es zur Begründung der Petition noch gefehlt hat. Ich möchte Sie bitten, meine Schreiben als von einem juristischen Laien, der sich inzwischen sechs Jahre mit der Rundfunkbeitragsregelung beschäftigt, verfasst zu sehen. Auch wenn ich denke, etwas tiefer und umfassender in die Materie eingestiegen zu sein, fehlen mir manchmal die juristischen Ausdrücke und Formulierungen.
Ich stehe gerne persönlich für Nachfragen zur Verfügung. Bitte teilen Sie mir mit, ob und wie lange ich noch etwas nachtragen kann.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
Vorab per Fax an: 00493855251515
Zur Kenntnisnahme ans VG Hamburg
Einfügung 28.09.2019:
Am 16.09.2019 erhielt der NDR Rostock Beitragsservice auch diese Ergänzung der Petition von der Staatskanzlei MVP mit der Bitte um Stellungnahme. Insbesondere wurde nach der vom VG Hamburg mitgeteilte Zulässigkeit meiner Untätigkeitsklage gefragt.
Mit Schreiben vom 17.09.2019 erfolgte die Stellungnahme. Der NDR zitiert darin unvollständig das Schreiben des Gerichts zur Zulässigkeit der Klage ( https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg194147.html#msg194147 ).Von: "seppl" über "fragdenstaat" per Email und Fax
Betreff: Petition 2019/00166 Ergänzung #2 [#164676]
Datum: 27. August 2019
An: Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gutachten von Herrn Prof. Paul Kirchhof auf das der Rundfunkbeitrag aufbaut, enthält keine Formulierung zur letztendlich implementierten Gesamtschuldnerschaft, die meines Erachtens im Innenverhältnis durch gesetzgeberischen Zwang ohne Ausweichmöglichkeit grundgesetzlich garantierte Individualrechte verletzt. Ein Brief an Herrn Prof. Kirchhof in dieser Sache wurde mit Standartantworten seines Sekretariats beantwortet und auf die grundrechtliche Problematik wurde nicht eingegangen. Den Brief habe ich 2017 der Öffentlichkeit unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24932.msg157740.html#msg157740 zur Verfügung gestellt. Er ist noch etwas anders formuliert, trifft aber die von mir angesprochene Problematik auch im Kern. Ich bitte darum, auch diesen Brief mit in Ihre Überlegungen einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz
Von: Petitionsausschuss Sekretariat – Landtag Mecklenburg-Vorpommern per Briefpost
Betreff: Rundfunkbeitrag Pet.Nr.: 2019/00166 Ihre Schreiben vom 23.08. 26.08. und 27.08.2019
Datum: 11. September 2019
An: "seppl"
Sehr geehrter Herr xxx,
die oben angegebenen Zuschriften sind beim Petitionsausschuss eingegangen und werden in die weitere Prüfung einbezogen.
Soweit Sie darum bitten, Ihre mit dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern geführte Korrespondenz auf dem Informationsfreiheitsportal FragDenStaat zu veröffentlichen, teile ich Ihnen mit, dass
es Ihnen unbenommen ist, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Art und Weise Sie Informationen aus dem noch laufenden Petitionsverfahren der Öffentlichkeit zugänglich machen möchten oder Sie zunächst die Entscheidungsfindung sowie das Ergebnis des Verfahrens abwarten. Zudem weise ich Sie darauf hin, dass gern.
§ 37 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag die Rechtsaufsicht über den NDR derzeit von der Landesregierung und nicht vom Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen wird.
Ihrer Bitte nach Einsicht in Ihre Petitionsakte kann nicht entsprochen werden. Petitionsakten sind gern. § 13 Abs. 1 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 1 der GO LT M-V) besonders zu schützen. Daher ist in § 13 Abs. 2 Anlage 1 der GO LT M-V ergänzend geregelt, dass die Einsicht in solche Akten auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt ist.
Auch ein Recht auf Einsicht in Petitionsakten nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) kann nicht geltend gemacht werden. Ein Anspruch gegenüber dem Landtag besteht nur, soweit dieser Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 3 Abs. 1 IFG M-V). Petitionsverfahren gehören jedoch zum Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten,die vom Informationszugang ausgenommen bleiben.
Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass zu Ihrem Schreiben vom 26.08.2019 eine ergänzende Stellungnahme von der Staatskanzlei eingeholt wird. Sobald eine Antwort vorliegt, werden Sie unaufgefordert informiert.
Mit freundlichen Grüßen
(xxx)
Leiterin des Sekretariates
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)