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Autor Thema: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?  (Gelesen 14399 mal)

P
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Für den Gerichtsvollzieher B ist es kein Neuland, sondern täglich Brot. Nicht der Betrag wurde willkürlich zusammen gestellt, denn das dürfte der GV in allen seinen Fällen nach dem gleichen Muster machen, sondern es ist eine Frechheit keine Kostenaufschlüsselung zu liefern. Denn ohne diese kann der A diese schlecht nachvollziehen und wegen dem Urlaub auch nicht bei der Quelle nachfragen. Ob das Verhalten willkürlich ist, wahrscheinlich nicht, denn es ist sicherlich nicht nur bei A so gelaufen. Es gibt eine Stelle, Beschwerdestelle, wo es möglich eine solche Beschwerde in leicht verständlichen Worten einzureichen und auf Zustände hinzuweisen, welche als nicht tragbar angesehen werden. Gegen den Kostenansatz vom GV gibt es die "Erinnerung", da schaut dann ein Richter drüber und streich Zeug raus, wenn der Kostenansatz falsch ist. Im Sachsenland gab es einen Fall da wurden 16,- € raus gestrichen, weil es keine Beauftragung für eine isolierte gütliche Einigung gab. Seither liegen die Kosten somit ungefähr bei 40,- €. Das Verfahren der Erinnerung hatte dann auch noch zwei Instanzen beschäftigt, weil irgendwie eine Stelle Einspruch gegen die erste Kosten Entscheidung des Gerichts eingelegt hatte und das war nicht der Betroffene. Naja wenn jemand einem GV etwas auf den Deckel geben will, er ist ein eigenständiger der Aufgaben abarbeitet, dann geht es halt nur über die Stellen, welche dafür vorgesehen sind, alles andere bliebe belanglos. Damit rechtlich alles okey ist, ist der GV gehalten einen Versuch der gütlichen Einigung zu versuchen ;-), mehr auch nicht. Das es etwas unglücklich ist, wenn die Zeitspanne dafür in den Urlaub fällt, dass kann Ihm direkt mitgeteilt werden, aber ob das etwas für andere Fälle ändert? Wahrscheinlich nicht, warum sollte das auch. Meiner Einschätzung nach hat sich für die Arbeitsweise von Gerichtsvollziehern vor der Änderung der Rundfunkgebühr hin zu einem Beitrag keine Person, die normal über die Runden gekommen ist, interessiert. Völliger Graubereich, jetzt nicht mehr Ganz, da kann jeder Betroffene etwas für sein weiteres Leben lernen. Wichtig ist Ruhe sowie Zeit nehmen und besonnen reagieren. Persönlich würde ich das Wort Willkür in einer Beschwerde nicht anbringen, sondern ehr beschreiben wie so ein Verhalten auf einen wirkt ;-), insbesondere, weil doch ein GV üblicherweise für ein Gericht tätig wird und dieses damit bildlich gesprochen mit "in ein Bild" rückt, das Fragen aufwirft. Z.B. ist das immer so, haben die keine Vorgaben, usw.. Die Armen haben noch keine Lobby könnte man denken. Dank dem Rundfunk gewinnt eine bürgerliche Schicht Einblick in ein System, welches so richtig auf den Prüfstand gehört, unser Rechtssystem mit dem angeschlossenen Vollzugssystem.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise ein Hinweis, dass in einem fiktiven Fall die Möglichkeit bestünde wegen fehlender Kostenaufstellung eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den GV beim Amtsgericht möglich wäre.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Dennoch der Hinweis, dass in dieser Phase der "gütlichen Einigung" mit "Kanonen auf Spatzen zu schießen" eher kontraproduktiv sein könnte.

In dieser Phase ist das Verdeutlichen von Kooperation statt Konfrontation und aktives, sachliches Bemühen um Klärung statt Sturstellen vmtl. hilfreicher, um den im Raume stehenden Termin zur Vermögensauskunft vorerst längstmöglich verschoben bzw. hingehalten zu bekommen.

Der GV übt in dieser Phase noch ein Ermessen aus.
Dieses sollte man - zu den eigenen Gunsten - fördern.

Siehe hierzu u.a. auch unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387
(Zwischen-)Erfolge bei Vollstreckungen
im Sinne eines
- vorläufigen außergerichtlichen(!)
Aufschubs des Termins zur Vermögensauskunft
(also vorerst ohne gerichtliche "Erinnerung gem. §766 ZPO")
[...]


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Man kann es auch so sehen, der GV ist weder Freund noch Feind des Bürgers. Ein GV ist die letzte Person in einer Kette, welche Aufträge abarbeitet. Durch die fehlende Kostenaufschlüsselung verursacht ein GV unter Umständen "regelmäßig" Arbeit bei Richtern. ;-)
Somit könnte es sein, dass ein GV, der keine Kostenaufstellungen schreibt, noch kein Freund von Richtern ist.


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U
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    • GEZ Nein danke!
Anmerkungen zum Gerichtsvollzieher.

Zitat
Abschnitt 6
    Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        § 33 Grundpflichten
[...]
       Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern       Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
                § 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Siehe dazu die Publikationen für den öffentlichen Dienst:

Zitat
http://www.beamten-magazin.de/pflichten_des_beamten_beamten_magazin

Wenn dem so ist, dann hat der Gerichtsvollzieher als Beamter die Aufgabe:

Er muss/sie muss

Zitat
sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung aktiv eintreten,

Ich leite daraus ab, er muss/sie muss jeden Auftrag

Zitat
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Allerdings muss die oder der Vorgesetzte örtlich und sachlich zu ständig und die Anordnung nicht erkennbar rechtswidrig sein.

auf Rechtmäßigkeit prüfen.

Wenn der Beamte seinen Gehorsamspflichten folgt, dann muss er sich regelmäßig fortbilden.

Damit wäre dann für das Erste die Voraussetzung gegeben, dass er er oder sie hoheitlich handeln darf.

In allen anderen Fällen ist der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin ein stinknormaler Inkassoknecht.
Er(sie kann allenfalls den angeblichen Schuldner bitten ihm zur Weiterleitung an den angeblichen Gläubiger Geld zu überweisen.

Wenn der angeblichen Schuldner kein Geld überweist oder nicht bar bezahlt ist der Fall erledigt.

Zitat
OLG München, Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München dazu vom 06.02.2015

https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/

Zitat:

    “Oberlandesgericht entscheidet gegen Gerichtsvollzieher
[...]
Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden.

Soweit mir bekannt ist, wurde dem "sogenannten" Gerichtsvollzieher auch keine Beleihung gesetzlich zuerkannt.

Für gesetzwidrige Handlungen trägt der "sogenannte" Gerichtsvollzieher die persönliche Verantwortung.


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

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Bitte hier keine weitere Vertiefung des Status der Gerichtsvollzieher - siehe hierzu u.a. unter
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513


In allen anderen Fällen ist der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin ein stinknormaler Inkassoknecht.
Er(sie kann allenfalls den angeblichen Schuldner bitten ihm zur Weiterleitung an den angeblichen Gläubiger Geld zu überweisen.
Wenn der angeblichen Schuldner kein Geld überweist oder nicht bar bezahlt ist der Fall erledigt.
Im Falle der - beim "Rundfunkbeitrag" regelmäßig erfolgenden - Beauaftragung der Abnahme der Vermögensauskunft soll, darf und wird er auch diese abnehmen. Bei Nicht-Abgabe erfolgt Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, welcher auch zur Kenntnis der Schufa gelangt - mit allen bekannten Folgen.
Bitte hier nicht beim Urschleim beginnen.


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Da eine gütliche Erledigung mit Gerichtsvollzieher B innerhalb der Zahlungsfrist nicht zu bewerkstelligen ist, müsste Person A  eine Erinnerung vor dem AG (hier auch als Vollstreckungsgericht tätig) einlegen.

In dieser könnte zusätzlich auf 5 T 127/18 des LG Tübingen hingewiesen werden, dass mehrfache Säumniszuschläge und  Mahngebühr (RN8) nicht zu vollstrecken sind und somit das Vollstreckungsverfahren einzustellen ist.
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html

Wie von Usern angesprochen, sollte A auf eine Beschwerde verzichten und sachliches Bemühen um Klärung an den Tag legen.
Soll also bedeuten, dass A den Gerichtsvollzieher B nach dessen Urlaub sofort über die eingelegte Erinnerung informiert?


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Wenn irgendwas zum Gericht gegeben wird, dann den GV darüber rechtzeitig mit Information versorgen. Sollte das zum Gericht vor Ende der Frist erfolgen, dann ebenfalls die Information zum GV. Dass der GV diese gegebenenfalls erst nach dem Urlaub zur Kenntnis nehmen können wird, das ist dann halt so. Gleiches würde gelten, wenn ein Versuch der Kontaktaufnahme mit einem vermeintlichen Gläubiger erfolgt.


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c
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In dieser könnte zusätzlich auf 5 T 127/18 des LG Tübingen hingewiesen werden, dass mehrfache Säumniszuschläge und  Mahngebühr (RN8) nicht zu vollstrecken sind und somit das Vollstreckungsverfahren einzustellen ist.
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
...

Vielleicht auch mal im Forum schlau machen, wie solche Erinnerungsschreiben ausschauen können.

Ich glaube nicht, dass es sinnstiftend ist, im Rahmen eines solchen Erinnerungsverfahrens mal eben so "Säumniszuschläge" zu thematisieren, denn es ist nicht Aufgabe einer Gerichtsvollzieher*in, die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen. Dieses hätte eher vorher im Rahmen von rechtlichen Schritten gegen Festsetzungsbescheide stattfinden könnnen.

"Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" (§ 766 ZPO) meint eher das Überprüfen im Rahmen der Tätigkeit eines Gerichtsvollzieher*in, ob die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Kritik sollte sich also am ehesten gegen das Vollstreckungsersuchen (Absender? Zustellung notwendiger Bescheide? o.ä.) richten. (Dass man dann in diesem Zusammenhang die Säumnisgebühr mit erwähnen kann, steht auf einem anderen Blatt.)

Bitte bedenken, dass beim neuesten Beschluss des LG Tübingen (s.o.) das Thema "Zustellung" zentral ist.

Noch ein allgemeiner Hinweis:

Gesetzliche Grundlage des Handels einer Gerichtsvollzieher*in ist u.a. die GVGA - evtl. mal hineinsehen unter
Gerichtsvollzieher Geschäftsanweisung (GVGA) - Links und Fragen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14104.0.html


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Wenn irgendwas zum Gericht gegeben wird, dann den GV darüber rechtzeitig mit Information versorgen. Sollte das zum Gericht vor Ende der Frist erfolgen, dann ebenfalls die Information zum GV. Dass der GV diese gegebenenfalls erst nach dem Urlaub zur Kenntnis nehmen können wird, das ist dann halt so. Gleiches würde gelten, wenn ein Versuch der Kontaktaufnahme mit einem vermeintlichen Gläubiger erfolgt.
Sehr gut, dann wäre dieser Punkt geklärt.

Vielleicht auch mal im Forum schlau machen, wie solche Erinnerungsschreiben ausschauen können.
[...]
"Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" (§ 766 ZPO) meint eher das Überprüfen im Rahmen der Tätigkeit eines Gerichtsvollzieher*in, ob die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Kritik sollte sich also am ehesten gegen das Vollstreckungsersuchen (Absender? Zustellung notwendiger Bescheide? o.ä.) richten. (Dass man dann in diesem Zusammenhang die Säumnisgebühr mit erwähnen kann, steht auf einem anderen Blatt.)

Bitte bedenken, dass beim neuesten Beschluss des LG Tübingen (s.o.) das Thema "Zustellung" zentral ist.

Noch ein allgemeiner Hinweis:

Gesetzliche Grundlage des Handels einer Gerichtsvollzieher*in ist u.a. die GVGA - evtl. mal hineinsehen unter
Gerichtsvollzieher Geschäftsanweisung (GVGA) - Links und Fragen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14104.0.html
In den nächsten Tagen wird am Text gearbeitet.

Gesetzt den Fall, "Person A" hätte keine Zustellung der "Titel" bildenden "Bescheide" bekommen, so fehlt eine der 3 Vollstreckungsvoraussetzungen, laut Beschluss vom LG Tübingen. Oder ist das falsch interpretiert? Falls nicht, sollte Person A zusätzlich Beschwerde beim Vollstreckungsgericht über die nicht erhaltenen Bescheide / Titel einlegen?


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denn es ist nicht Aufgabe einer Gerichtsvollzieher*in, die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen.
Wäre die Frage, ob der GV als Teil der "ersuchten Behörde" anzusehen ist? Wenn "Ja", so siehe BFH VII B 151/85, wonach ja die "ersuchte Behörde" gegenüber dem Vollstreckungsschuldner in jedem Stadium der Vollstreckung zu prüfen hat, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Nur als Erinnerung auch daran, soll hier nicht weiter thematisiert werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Noch ein bescheidener, fragmentarischer Hinweis:

Wenn der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht aufgehoben/ ausgesetzt wird, findet dieser statt und die quasi automatischen Folgen bei (beabsichtigter) Nichtabgabe sind oben kurz erwähnt. Daher ist eine rechtzeitige Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft wichtig!

Da der GV das ohne Gerichtsentscheidung nicht selbst tun kann oder wird, bedarf es einer Aussetzung durch das Gericht.

Damit diese noch rechtzeitig beim GV landet und dieser nicht schon den nächsten Schritt einleitet, bedarf es wohl mit der Erinnerung (welche für sich betrachtet mglw. noch nicht eine Aufhebung/ Aussetzung bewirkt) noch eines rechtzeitigen (mehrere Wochen!), ausdrücklichen und dringlichen Antrags, den Termin zur Vermögensauskunft aufzuheben/ auszusetzen bis zur abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Ahnliche Hinweise hatten Personen A-C mal bei einer Rechtsantragsstelle an einem lokalen Amtsgericht erhalten und daraufhin ihre fiktiven Anträge (neben den Begründungen) in etwa so formuliert:
Zitat
EILT! Bitte sofort vorlegen!
> Termin zur Vermögensauskunft ist am __.__.____!


Aktenzeichen Gerichtsvollzieher: ____________________

hier:
- Vollstreckungsschutzantrag / Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom __.__.____ von "[Name der Landesrundfunkanstalt auf dem Vollstreckungsersuchen]"

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege hiermit Rechtsmittel gegen o.g. Zwangsvollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" und "Mahngebühren" ein mit dem Ziel der Einstellung / Rücknahme bzw. Aussetzung des Verfahrens.

Ich beantrage:

Der Termin zur Vermögensauskunft am __.__.____ wird dringend aufgehoben.

Die Vollstreckung aus o.g. "Vollstreckungsersuchen" wird eingestellt / zurückgenommen bzw. ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser ist den Unterlagen zu entnehmen.

Begründung:

[...]

Wie oben bereits von "PersonX" erwähnt, würde man den GV zeitgleich in Kenntnis setzen - z.B. durch einen einfachen Zweizeiler mit Anhang einer Kopie des bei Gericht eingereichten Schreibens.


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Gesetzt den Fall, "Person A" hätte keine Zustellung der "Titel" bildenden "Bescheide" bekommen, so fehlt eine der 3 Vollstreckungsvoraussetzungen, laut Beschluss vom LG Tübingen. Oder ist das falsch interpretiert? Falls nicht, sollte Person A zusätzlich Beschwerde beim Vollstreckungsgericht über die nicht erhaltenen Bescheide / Titel einlegen?

Falls Person A einen "selektiven" Briefkasten besitzt oder das Wissen über den Verbleib von Briefen nicht im Machtbereich von A liegt und es keine Möglichkeit gibt, das zu prüfen und der Postbote Briefe auch zurück gegeben hat, davon A aber nichts weiß und auch kein Wissen darüber besteht, ob etwas auf dem Rückweg sich noch befindet oder bereits dauerhaft verloren ist, dann kann darüber nachgedacht werden. Es macht immer dann Sinn, wenn ein x beliebiges Schreiben tatsächlich nicht vorliegt. Jeder Brief an eine beliebige Adresse hat die gleiche Wahrscheinlich verloren zu gehen. Jedes mal aufs neue. Die Gegenseite wird dann erklären, dass weil ja viele Briefe verwendet wurden und diese nicht zurück gekommen seien, diese ja angekommen sein müssen. Das Problem dabei, die können bereits auf dem Rückweg verloren gehen. Bisher folgen Richter jedoch oft einer Logik, dass Briefe ja angekommen sein müssen, wegen der Vielzahl oder weil ein "Beweis" herbei konstruiert wird, welcher vom A verlangt, dass er belegt wie Ihn die Briefe nicht erreicht haben, er also Spekulation über etwas außerhalb seines Machtbereichs, der erst am Briefkasten beginnt, anzustellen. Begründet wird das zumeist mit dem Verweis auf ein Urteil, welches falsch zitiert wird und ursprünglich, das nur verlangte für Schreiben, welche später zugegangen sind. Und weil es den Richtern so gefällt suchen sie andere Möglichkeiten, dem Vortrag von A keinen Glauben zu schenken, falls sich eine Möglichkeit bietet, inhaltliches Wissen über den Inhalt des Briefes bei A zu vermuten. Die Mehrheit der Richter lebt außerhalb von Tübingen und besitzt eine Glaskugel ;), um Zweifel nicht zu haben.


Im Grunde hat A das wohl richtig verstanden. Das Problem sei, dass viele Richter dem Richter aus Tübingen Gedanklich nicht folgen wollen. Weil Sie das nicht wollen ist es vor anderen Gerichten steinig diesen Weg zu gehen, aber im Prinzip sollte das möglich sein.
----
Was da so alles passiert ist, kann für jedes Bundesland im Vollstreckungs Board seit 2015 gesehen werden.


Es braucht gewaltige Kraft und die richtigen Worte an der richtigen Stelle und auch die Kraft, dass über mehr als zwei Instanzen zu führen um eine einheitliche Rechtsprechung der drei großen zu erreichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2019, 01:42 von DumbTV«

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Hier erstmal  eine fiktive Erinnerung , welche Person A einreichen könnte.
 
Zitat
An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

in _________________________

In der Zwangsvollstreckungssache

des _________________________

– Gläubiger und Erinnerungsgegner –

gegen

den

– Schuldner und Erinnerungsführer –


lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Erinnerung gemäß § 766 ZPO

ein.



Begründung: 
   
 Ein Vollstreckungsauftrag muss bestimmt sein und die  Zusammensetzung sowie den Grund der Forderung erkennen lassen. Infolge der Abweichung der Beträge, die vom Gerichtsvollzieher in der Ladung genannt wurden (XXX€) , zum beizutreibenden Betrag von XXX€, ist die notwendige Bestimmtheit der Streitgegenstände (§ 253 ZPO), wegen welcher vollstreckt werden soll bzw. tatsächlich vollstreckt wird, nicht gegeben.



Unterschrift                                                                Ort, Datum


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Wie gesagt stellt sich mir die Frage, welche ich allein nicht beantworten kann, ob nicht ergänzend zur Erinnerung auch oben angedeuteter Antrag auf Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Vermögensauskunft oder ein ähnlich gearteter Antrag gestellt werden sollte oder müsste, um zu verhindern, dass der Termin ungeachtet der vorgebrachten Ungereimtheiten stattfindet mit oben ebenfalls bereits beschriebenen allbekannten Folgen - denn mit der Erinnerung selbst ist der Termin ja sehr wahrscheinlich noch nicht (schon gar nicht "automatisch") aufgehoben oder ausgesetzt.


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