Guten TagX,
den Nachweis der vollautomatischen Bearbeitung findet Mensch in der sog. Historie zum BeitraXkonto.
Ditt Ding sieht so aus:
Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722Übeltäter Maschine iss GIM, auch bekannt als die Irre Maschine (G = GEZ, I = Irre, M = Maschine)!
Spalte BK:
G = GEZ
I = Intern
M = maschinell.
Alle 2 stelligen Buchstabenkombinationen stellen eine Bearbeitung durch eine(n) Sachbearbeiter_in dar.
L steht für "Landesrundfunkanstalt". Dabei handelt es sich dann um den dezentralen BeitraXservus oder JustiZARE.
In unseren fiktiven Geschichten handelt es sich bei der Historie um eine technische Aufzeichnung bzw. beweiserhebliche Daten. Nehmen wir nun an, rein fiktiv natürlich, ein fiktiver RA stellt in einem oder mehreren Verfahren fest, dass technische Aufzeichnungen bzw. beweiserhebliche Daten, sagen wir mal von der fiktiven
Ndrangheta, unterdrückt werden, so wäre dies etwa damit zu vergleichen, dass die Hinkelstein-Grenzmarkierungen des gallischen GEZ-Boykott-Dorfes von einem römischen Legionär verrückt werden!
Frechheit bodenlose!
Watt? Grenzstein verücken und Unterdrückung technischer Aufzeichnungen bzw. beweiserheblicher Daten sind vergleichbar?
Ja! Echt!
Hier:
§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnunghttps://dejure.org/gesetze/StGB/274.html(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
Dollet Ding! Der Grenzstein, beweiserhebliche Daten und technische Aufzeichnungen!
Watt et alleet so jibt!
Ey du Spitzel von der GEZ, der du ditt Social Web beobachtest!
Sag mal GEZ-Spitzel, welche Abkürzung kriegt eigentlich der "Verwaltungshelfer" Creditreform in den nächsten Jahren?
Ihr habt doch vor den (vollautomatischen) Zugriff auf die BeitraXkonten für die Datenverarbeitungsanlage der Creditreform zu ermöglichen, waa? Dies dient der "Verwaltungsvereinfachung" und der "Straffung des Mahn- und Inkassopfades" im digitalen Zeitalter. So wollt ihr doch argumentieren, in 2 oder 3 Jahren, nachdem § 10 a neu RBS TV "durchgewunken" wurde und euer modernes, digitales, zentrales, bundesweites Rechenzentrum des 21. Jahrhunderts die letzte Hürde "heimlich" genommen hat.
Jaja, der größte Datenschutz-, Justiz- und Politikskandal in der EU im beginnenden digitalem Zeitalter.
Der Sündenfall!An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230Na los GEZ-Spitzel! Trau dich! USB-Stick und ab jeht et!
Kommen wir zum Thema Namenswiedergabe.
Hervorragende Frage @Kurt!
Die verlinkten Ausführungen in der Anwort 16 stellen die Rechtsauffassung aus dem Ende des letzten Jahrtausends dar. So argumentieren och die JustiZARE.
Als juristischer Laie behauptet ick mal, ditt iss totes Recht!
Watt totes Recht?
Ja! Echt jetzt!
Ick berufe mich dabei auf den genialen Prof. Dr. Stelkens und die Bibel zum Verwaltungsverfahrensgesetz Stelkens/Bonk/Sachs.
Ick mache mir diese Rechtsauffassung zu eigen.
Bupp! Ich niX mehr Laie sondern Prof.sensationell (vergleichbar mit [juristisch] professionell).
In der Bibel des Verfahrensgesetzes wird zu § 37 VwVfG ausgeführt.
Icke zitiere meine mir zu eigen gemachte Rechtsauffassung, des genialen Prof. Dr. Stelkens:
Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 130 - 133
VI. Überholte Formerleichterungen für „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene" schriftliche Verwaltungsakte (Abs. 5)
130
§ 37 Abs. 5 (bis zum 3. VwVfÄndG: Abs. 4) knüpft an das Vorliegen eines schriftlichen (Rn. 46a) „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen VA" (zum Begriff ausf. § 35 a Rn. 12 ff.) bes. Formerleichterungen, die Problemen aus den Anfängen der „Verwaltungsautomation“, nämlich der begrenzten Speicherkapazität der Großrechenanlagen der 1960 er und 1970 er Jahre Rechnung tragen sollten um einen (finanzierbaren) Rationalisierungseffekt des Einsatzes solcher EDV-Anlagen nicht in Frage zu stellen,354 waren die vom Rechner zu bearbeitenden und auszudruckenden Daten möglichst gering zu halten. Der Gesetzgeber hat folglich mit § 37 Abs. 5 „vor den Mängeln der Technik kapituliert“,355 was auch nicht verfassungswidrig war.356 Denn bereits die Speicherung auch des Namens des Sachbearbeiters (§ 37 Abs. 5 S. 1) hätte erhebliche Mehrkosten verursacht. Die Zulassung und Verwendung von Schlüsselzeichen (§ 37 Abs. 5 S. 2) trug ebenfalls der eingeschränkten Speicherkapazität Rechnung, sollte zudem die Dauer des Ausdrucks des Bescheides mit Hilfe der früheren Nadeldrucker möglichst gering halten.357
131-132
Weil für die moderne EDV-Anlagen mit entspr. Druckern die von § 37 Abs. 5 in den Blick genommenen Probleme nicht mehr existieren, ist § 37 Abs. 5 schon lange (anders als § 28 2 Nr. 4 [§ 28 Rn. 57] aber wie § 39 Abs. 2 Nr. 3 [§ 39 Rn. 97]) durch die techn. Entwicklung überholt und daher „totes Recht". Werden moderne Datenverarbeitungsanlagen verwendet, ist die in Inanspruchnahme der Möglichkeiten des § 37 Abs. 5 ermessensfehlerhaft; denn ein technisch nicht notwendiges, die Verwaltungseffizienz (§ 9 Rn. 76 ff.) nicht steigerndes Festhalten an den Möglichkeiten des § 37 Abs. 5 ist eine unzweckmäßige Verfahrensgestaltung. § 37 Abs. 5 kann nur noch übergangsweise angewandt werden, sofern Alt-EDV-Anlagen „aufgebraucht" werden.358 Zu Recht ist daher der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 im Zuge des 3. VwVfÄndG359 nicht auf elektron. VA ausgeweitet worden.360 § 37 Abs. 5 einen allg. Rechtsgedanken zu entnehmen, der auch Formerfordernisse von Nicht-VA modifizieren kann, liegt deshalb fern.361
133
Wahrend nach wie vor nicht sinnvoll erscheint, schriftl. „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene" VA aus dem „automatisierten Bearbeitungsvorgang herauszunehmen" und nach Ausdruck von einem Behördenmitarbeiter unterschreiben zu lassen (s. Rn. 101), gibt es für das nach § 37 Abs. 5 ebenfalls mögl. Absehen von einer Namenswiedergabe (Rn. 104) jedenfalls heute keine Rechtfertigung mehr. Sogar bei Steuerbescheiden ist üblich, dass der Sachbearbeiter oder „Ansprechpartner" genannt wird. Dies ist jedenfalls dann. geboten, wenn sich der Bescheid wegen seiner guten Druckqualität/ Bescheidgestaltung nicht mehr als ein „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener" VA erkennen lässt.362 Zu den Rechtsfolgen bei ermessenswidrigem Weglassen der Namenswiedergabe s. Rn. 106. Wenn bei Gebrauch von Alt-Anlagen noch zulässigerweise auf eine Namenswiedergabe verzichtet wird, soll der Hinweis, der Bescheid sei mit Hilfe einer EDV-Anlage gefertigt worden, nicht notw. sein.363
Rechtsaufassung der JustiZARE zur fehlenden Namenswiedergabe = Totes Recht!
Es ist auch zu unterscheiden zwischen "mit Hilfe von" und "vollautomatisch".
Auch hier ist wieder auf den genialen Prof. Dr. Stelkens und die Bibel des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verweisen. Er führt u.a. aus:
Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a Rn. 21
3. „Vollständig automatisiert erlassen“ im Gegensatz zu „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ erlassen
...
21
Den Gesetzesmaterialien zu § 35a (Rn. 1) und seiner Verbindung zu § 155 Abs. 4 AO (Rn. 5 ff.) lässt sich entnehmen, worin der qualitative Unterschied des vollgegenüber dem teilautomatisierten VwVf zu sehen ist. Das „Neue“ beim vollständig automatisierten VwVf liegt in der Automatisierung (auch) der Sammlung, Auswertung und Verifizierung der Sachverhaltsdaten, die auch die Willensbildung des menschl. Sachbearbeiters der Behörde hinsichtl. des „Ob“ des Auslösens der weiteren automatischen Bearbeitung ersetzt, so dass ein begonnenes (Rn. 25) VwVf nur durch gezieltes „Aussteuern“ (Rn. 3, 6, 24) der vollständigen automatischen Bearbeitung entzogen werden kann. Dies wurde als so problematisch angesehen, dass die Entscheidung darüber, ob sich bestimmte VwVf für eine derartige Vollautomatisierung eignen, nicht der für die Verfahrensdurchführung verantwortl. Behörde, sondern dem zuständigen (Fach-) Gesetzgeber überlassen bleiben sollte. Derartige Fälle könnten daher auch nicht mehr als mit der Einfügung der § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 5 und § 39 Abs. 2 Nr. 3 als generell vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt angesehen werden, da diese Bestimmungen eben nur teilautomatisierte VA betreffen36 (so auch § 37 Rn. 60 der 6. Aufl.). Die beim „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen VA“ gegebene „Vollautomatisierung“ umfasst damit neben der auch beim „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen VA“ gegebenen Automatisierung der Bescheidformulierung und der dieser vorausgehenden Rechtsanwendungsstufe des VwVf (Rn. 19) zusätzl. auch die Stufe der Sammlung, Auswertung und Verifizierung der Sachverhaltsdaten.37 Dies setzt auch der gemeinsam mit § 35a in das VwVfG eingefügte § 24 Abs. 1 S. 3 voraus (s. Rn. 3, § 24 Rn. 57d) und impliziert wie bei § 155 Abs. 4 AO (Rn. 7), dass die Behörde den Angaben des Betroffenen zur Sachverhaltsaufklärung grds. vertrauen darf.38
Betrachtet Mensch nun unsere Beispielhistorie so fällt auf, dass der gesamte "Vorgang" eigentlich maschinell bearbeitet wurde. Von "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" kann hier gar keine Rede sein. Der RBS TV zielt im privaten Bereich darauf ab große Datenmengen (Meldedaten) zu verarbeiten und den BeitraX maschinell zu erheben. Dabei findet auch eine maschinelle vollautomatische Überwachung der "BeitraXkonten" statt. Dazu kommt auch der bargeldlose GEZahlungszwang.
Erst wurde das technische Verfahren (Programmablauf / Software-Entwicklung) entwickelt und dann haben die sich überlegt wie das in ein Gesetz zu fassen wäre.
Und so entstand der Begriff "Wohnungsinhaber".
Der wohnende Mensch wird zum bloßen Objekt der vollautomatischen Massendatenverarbeitung und -überwachung degradiert.
Willkommen im 21. Jahrhundert!
Willkommen im neuen Rechtsgebiet der EGovGesetze und digitalen Verwaltung!
Das BVerfG beschreibt im Urteil vom 18. Juli 2018 zum RBS TV eine "herausragende gesellschaftliche Aufgabe" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft.
Tatsächlich behindert der öffentlich-rechtliche Rundfunk die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärung, verschleiert das unfassbare Ausmaß der vollautomatischen Bearbeitung, berichtet nicht über seine moderne, digitale, illegale Verwaltung, deckt die Skandale im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung nicht auf (z.B. vollautomatische VolXstreckungersuchen die zur Erzwingungshaft führen) und betreibt "RBS TV-Framing".
Herzlichen Glückwunsch "Wächteramt" ARD, ZDF und Deutschlandradio!
Ihr hatte die Aufgabe uns dafür zu schützen und öffentlich über die Entwicklungen und Gefahren der modernen digitalen Verwaltung zu berichten!
Und watt habt ihr gemacht?
Den größten Datenschutz-, Justiz- und Politkskandal verursacht!
Und dafür soll GEzahlt werden?
Aber sicher doch!
Wir sind nicht mehr im Mittelalter, der ZAR wurde am Ende des letzten Jahrtausends abgesetzt und wie jeder Mensch weiß wurde das römische Imperium vor langer Zeit besiegt!
Wieso wehren sich die JustiZARE noch? Watt soll der Unsinn!
Die haben doch schon längst verloren wie ein Blick in die Historie unzweifelhaft beweist!
So ihr ARD-ZDF-Deutschlandradio-NSA-Rasterfahnder noch mein öffentlicher Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten:
An das VolX!
Kein Cent an die GEZ!
NiX GEZahlt!
VolX-GEZ-Boykott!
Weg mit der modernen vollautomatischen digitalen GEZ-Verwaltung!