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Autor Thema: Wie Widerspruchsfrist b. Festsetzungsbescheid wg. Auslandsaufenthalt verlängern?  (Gelesen 7494 mal)

P
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Es braucht keinen Antrag auf Einsetzung in einen vorhergehenden Stand.
Hinweis:Kurzwiderspruch:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html


PersonX würde alles aus dem Widerspruch streichen wo Datamatrix Code steht!
Es könnte möglich sein einen "Behördenleiter" statt Intendanz anzusprechen, auch wenn man später erklärt keine Behörde zu erkennen. Es wäre möglich dazu "Behördenleiter" oder "Behördenleiterin" zu nutzen also in der Schreibweise mit "".
Schließlich wird später noch ein Siegel zu suchen sein.
VG Gera nicht vergessen
Aktuelle wichtige Ergänzung:

Zitat
Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid hat
aufschiebende Wirkung gem. § 80 (1) VwGO
(so u.a. auch VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE).***
***weitere Infos zur aufschiebenden Wirkung und zur erwähnten Gerichtsentscheidung siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

 


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Lev

  • Beiträge: 331
@ Frei
Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, welcher im Inland per Post verschickt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Och bitte ...  :'(

Was bedeutet "...nach Bekanntgabe"?

...
Antwort: Bekanntgabe? >>>  Bedeutet hier, wann und ob der Bescheid zur Kenntnis genommen wurde.

Lev

Nur lesen...   ::)


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P
  • Beiträge: 4.011
@lev, @alle die es interessiert

https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsakt-bekanntgabe.html
Zitat
I. Bekanntgabe gem. § 41 VwVfG Gem. VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, vgl. auch , .Voraussetzung hierfür wiederum ist der Zugang des Verwaltungsakts, worunter entsprechend  zu verstehen ist, dass der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein muss, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (z.B. Einwurf des schriftlichen Verwaltungsakts in den Hausbriefkasten)....
Wenn es nach dieser Fiktion geht, dann bedeutet
Bekanntgabe genau nicht, ob der Bescheid zur Kenntnis genommen wurde. Es reicht die Möglichkeit.
Wenn eine Person U also will das eine Frist sich anders bestimmt, dann muss eine Person U diese Fiktion angreifen oder erklären, dass diese Fiktion nicht gilt.

@alle
--> In allen Fällen, wo ein Bürger einen Briefkasten vorhält, hat der Bürger ein Problem. -> Es gibt keine gesetzliche Pflicht einen Briefkasten zu haben. Es gibt nur für Vermieter eine Pflicht einen Briefkasten zu stellen.

Aber gewöhnlich erklären Richter, dass wenn eine Person einen Briefkasten hat und keine Vorsorge trifft für eine Abwesenheit, dass der Bürger dann ein Problem hat. -> Natürlich könnte man versuchen das zu ändern. -> Es ist nicht hilfreich zu verreisen und keinen Bevollmächtigten zu haben. -> Da hilft auch kein Versuch einer Widereinsetzung, wenn man diverse Richter erlebt, welche sich Ihrer Sache und Entscheidungen ach so sicher sind, oder der weitere Angriff mit einer Kostenwand blockiert ist, welche es zu sprengen gilt. -> Insbesondere bei Versuchen von Vollstreckungen basieren die Aussagen auf der Erfahrung und dem Erleben der Schreiben von Richtern/Richterinnen der letzten 5 Jahre.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2019, 16:00 von PersonX«

  • Beiträge: 886
Es braucht keinen Antrag auf Einsetzung in einen vorhergehenden Stand.
Natürlich braucht es den, die Frage ist nur ob formal oder im Fliestext. Der Vermutung der Bekanntgabe widerspricht man damit. Ohne Fristwahrung ist jeder Widerspruch (egal wie kurz, lang oder begründet) schlicht nicht statthaft und wirkungslos.
Zitat
Wenn eine Person U also will das eine Frist sich anders bestimmt, dann muss eine Person U diese Fiktion angreifen oder erklären, dass diese Fiktion nicht gilt.
Genau.
Die Bekanntgabe ist trotzdem wie Lev sagt, "wenn man es liest". Bloß wissen die das nicht und dürfen etwas anderes annehmen, wenn man es ihnen nicht sagt.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

P
  • Beiträge: 4.011
Natürlich braucht es den, die Frage ist nur ob formal oder im Fliestext.
Es gibt hier im beschriebenen Fall keine Fristversäumnis. Es gibt hier auch keine verspätete Bekanntgabe.


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Z
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Zeitungsbezahler weiß, daß die Briefe aus Köln zurückdatiert werden und die Werbesendungen ob des Tarifes der Post auch extrem lange unterwegs sind, auch wenn Lev Recht haben mag, so schafft man sich reichlich Probleme mit echten oder angenommenen Fristversäumnissen aus dem Weg, wenn man auf seine Antwort schreibt: Ihr Schreiben vom XXXXXX - Eingang hier am YYYYYY.
Dies hat noch nie jemand bezweifelt und müßte schon umgekehrt von der Rundfunkanstalt wiederlegt werden!
Vorab per Fax mit Sendebericht und fertig ist die Laube!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einer fiktiven mündlichen Gerichtsverhandlung könnte vorgekommen sein, dass der Vorsitzende Richter die LRA gefragt haben könnte, ob diese dem Widerspruchs- oder Vorverfahren zustimme, obwohl der Kläger die Widerspruchsfrist nicht eingehalten hat.
Die LRA könnte dem zugestimmt haben. Auch ein Richter könnte dem zugestimmt haben, diese Entscheidung könnte aber von Bundesland zu Bundesland oder Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen.

Darum weist das Forum immer darauf hin Fristen zu beachten, hierüber wurden bereits zahlreiche Diskussionen im Forum geführt.

Die Frage in diesem Thread lautet, kann ein Auslandsaufenthalt die Widerspruchsfrist verlängern?

Nach § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ist die Antwort generell -NEIN-

Die Diskussion zum Thema "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (wenn jemand ohne Verschulden verhindert war) würde den Diskussionsrahmen hier sprengen, nur als Hinweis:
§ 32 VwVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Zitat
"(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."
Zitat
"(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat."

Es könnte sich bei einem Auslandsaufenthalt bis sechs Wochen die Widerspruchsfrist verlängern, wenn es dann heissen könnte, "bei Fristversäumnis muss Wiedereinsetzung bejaht werden"  (Vgl. BVerfGE 41, 332, 336 = NJW 1976, 1537). Hierzu bitte einen neuen Thread starten, falls noch nicht vorhanden.

Wiederholte Diskussionen über Rückdatierung, sowie Anfang und Ende einer Widerspruchsfrist sind mühselig und bringen der Leserin oder dem Leser keine hilfreiche Antworten.

Wer ganz sicher gehen möchte, für den könnte ein Hinweis eines fiktiven Verwaltungsgerichtes hilfreich sein:
Zitat
"Der Kläger hätte darüber hinaus seinen Auslandsaufenthalt, der — anders als beispielsweise eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall — vorhersehbar war, entweder dem Gericht verbunden mit der Bitte um Rücksichtnahme auf seine Abwesenheit jedenfalls mitteilen können oder aber Vorkehrungen treffen müssen, um von fristauslösenden Zustellungen Kenntnis zu erlangen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 10).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2019, 17:57 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

c
  • Beiträge: 1.025
Wer ganz sicher gehen möchte, für den könnte ein Hinweis eines fiktiven Verwaltungsgerichtes hilfreich sein:
Zitat
"Der Kläger hätte darüber hinaus seinen Auslandsaufenthalt, der — anders als beispielsweise eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall — vorhersehbar war, entweder dem Gericht verbunden mit der Bitte um Rücksichtnahme auf seine Abwesenheit jedenfalls mitteilen können oder aber Vorkehrungen treffen müssen, um von fristauslösenden Zustellungen Kenntnis zu erlangen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 10).

Ich hoffe doch sehr, dass man hier unterscheiden muss, ob es sich um ein Gerichtsverfahren oder um ein (beginnendes) Vorverfahren handelt. Bei letzterem besteht sicherlich keine Abmeldepflicht bei der Behörde, nur weil diese irgendwann im Jahr auf die Idee kommen könnte, einen Festsetzungsbescheid zu versenden?  ;)  Soll man wirklich aus dem Urlaub heraus Rechtsmittel einlegen?? Wie soll das gehen?

Im hier diskutierten fiktiven Fall ist ja nun klar, dass tatsächlich keine Fristversäumnis vorlag. Um der - nunmehr rein akademischen geführten - Diskussion noch etwas zuzufügen:

Ich stimme @PersonX  zu, s.o.:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31821.msg196191.html#msg196191

Im Gesetzeskommentar (Kopp/Schenke, 2016, Rn. 22b) zu § 73 VwGO (Widerspruchsbescheid) heißt es u.a.:

Zitat
IÜ gilt die Zugangsvermutung des § 4 Abs. 2 S 2 VwZG, die jedoch durch substantiiertes Bestreiten beseitigt wird mit der Folge, dass dann das Gericht bzw die Behörde den Zugang u den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen hat (vgl § 4 Abs 2 S 3 VwZG).

Vorliegend hätte die fiktive Person F so gesehen plausibel vorgetragen können, dass sie aufgrund eines Urlaubs das Schreiben (tatsächlich) nicht rechtzeitig bekam. Das hätte demnach wohl genügt. (Zusätzlich hätte die Behörde wohl den Absendevermerk offenbaren müssen).

Ähnlich heißt es an anderer Stelle (ebd., Rn. 23a):

Zitat
Tatsächlich zugegangen iSd § 8 VwZG [Heilung Zustellungsmangel] ist ein Dokument dann, wenn der Adressat die tatsächliche Möglichkeit erhalten hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; dies richtet sich nach den selben Kriterien wie im Falle des § 189 ZPO ...

Fiktive Person F wäre da also raus gekommen. Etwa anders (und problematischer) sähe es evtl. aus, wenn der Brief ungeöffnet "Zurück an Absender" gegangen wäre, nachdem ihn Person F in der Hand hatte... ein völlig fiktives Szenario. Darüber ließe sich weiter streiten.

Nur eines muss auch klar sein: In der Praxis ist es kein akademisches Problem mehr, wenn etwa eine GerichtsvollzieherIn vor der Tür steht, und eine mehr oder weniger unparteiische RichterIn uns mit eigener Sichtweise beglückt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2019, 08:40 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

G
  • Beiträge: 326
Hier geht aber einiges durcheinander!

Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um eine Bekanntgabe handelt, die auch durch einen einfachen Brief erfolgen kann (also kein Einschreiben, keine Postzustellurkunde) oder um eine förmliche Zustellung nach VwZG. Nur wenn durch ein Gesetz eine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist (z.B. bei Widerspruchsbescheiden), die Behörde aber mit normalem Brief bekanntgibt (das ist wohl beim Saarländischen Rundfunk öfter vorgekommen) gilt der Grundsatz, dass die Zustellung erst dann als erfolgt gilt, wenn man den Brief in Händen hat. Man könnte also behaupten : "Ihren Widerspruchsbescheid, der mit einfachem Brief versandt wurde, habe ich am 5.8. nach Rückkehr aus meinem Urlaub in meinem Briefkasten gefunden". Dann hätte man eine Zustellung am 5.8.

Festsetzungsbescheide können aber mit normaler Post verschickt werden. Die Bekanntgabe gilt dann als erfolgt, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. In den Bundesländern, in denen das Verwaltungsverfahrensgesetz auch für die  Landesrundfunkanstalt gilt (z.B. Niedersachsen oder Schleswig-Holstein) hat man allerdings die 3 Tages-Vermutung: danach gilt die Bekanntgabe 3 Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt (also niemals früher), sofern die Sendung nicht später oder gar nicht zugegangen ist. Nur in Zweifelsfällen muss die Behörde den Zugang beweisen.

Das ist von der Rechtsprechung so ausgelegt worden, dass man bei einem verspäteten Empfang substanziiert bestreiten muss. Da kann es aber gewaltig nach hinten losgehen, wenn man sich auf eine urlaubsbedingte Abwesenheit beruft.
War man nämlich am 3. Tag nach der Absendung in Urlaub, so kann man gerade keine substantiierten Zweifel vorbringen, weil man ja gerade nicht weiß, wann der Brief eingeworfen wurde.
Zitat
Vorliegend hätte die fiktive Person F so gesehen plausibel vorgetragen können, dass sie aufgrund eines Urlaubs das Schreiben (tatsächlich) nicht rechtzeitig bekam.
Das könnte also kontraproduktiv sein.
Substantiiert wäre z.B. bei einer Absendung am Freitag, den 5.7.: "ich habe den Brief am Dienstag 9.7. in meinem Briefkasten gefunden, nachdem am Montag 8.7. keine Postsendung eingeworfen worden war. Es kommt vor, dass am Montag die Postzustellung manchmal ganz ausfällt."
Dann hätte man am 9.7. eine Bekanntgabe.

Oder: "Ich bin am Dienstag 9.7. in Urlaub gefahren, nachdem ich vorher noch meinen Briefkasten kontrolliert hatte. Die fragliche Sendung war bis dahin nicht eingeworfen worden. Am 1.8. habe ich den Brief dann nach Rückkehr aus meinem Urlaub gefunden."
Damit ist ein Zugang am 8.7. substantiiert bestritten, die Behörde müsste eine Bekanntgabe vor dem 1.8. konkret beweisen.

Die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist davon unabhängig. Das kann bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit möglich sein, wenn man mit dem betreffenen Brief nicht rechnen musste. Insbesondere wenn ein Feststellungsbescheid erst etliche Monate nach der letzten Mahnung erlassen wird, könnte das erfolgversprechend sein.
Den Zugang sämtlicher vorhergehender Briefe zu bestreiten (2 Klärungschreiben, Zwangsanmeldung, Erinnerung), um plausibel zu machen, dass man mit dem Bescheid nicht rechnen musste,  könnte demgegebenüber als unglaubwürdig gewertet werden. Dass so viele Briefe nicht ankommen, widerspricht der Lebenserfahrung, wenn es dafür keine triftigen Gründe gibt.


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c
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Ich werde hier in diesem Thema berichten wie dieser fiktive Fall ausgehen könnte.

Fortsetzung des fiktiven Falles und weitere Überlegungen - zum Erhalt der Thementreue - nunmehr unter:

Klage u. zweites Verfahren am VG verbinden oder getrennt lassen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31953.0.html

Danke für Verständnis und Berücksichtigung.


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