Grundsätzlich sollte in der Stellungnahme zum KFA zunächst beim Gericht eine Kopie der von den Rechtsanwälten zur Akte gereichten Vollmacht angefordert werden mit dem Hinweis, daß Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte und daher an der Befugnis, für den rbb die Kostenfestsetzung zu beantragen, bestehen.
Der rbb ist eine juristische Person. Juristische Personen können nicht selbst handeln, sondern nur durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe. So handelt eine GmbH durch ihren Geschäftsführer und der rbb eben durch seine Intendantin. Die zur Vertretung einer juristischen Person erteilte Vollmacht muß, damit sie wirksam ist, auf den gesetzlichen Vertreter zurückzuführen sein. Ist die Anwaltsvollmacht nicht von der Intendantin höchstselbst unterschrieben worden (wovon auszugehen ist), so muß die Vollmacht über die gesamte Vollmachtskette nachgewiesen werden.
Vollmachtskette = Intendantin erteilt jemandem die Vollmacht zur Vertretung des rbb, dieser erteilt wiederum einem Untergebenen eine Vollmacht, dieser unterschreibt die Anwaltsvollmacht.
Es muß also in jedem Fall eine von der Intendantin selbst unterschriebene Vollmachtsurkunde vorliegen. Haben die Rechtsanwälte nur eine von (je nach Satzung) einem bzw. (wie z. B. beim WDR) zwei Mitarbeitern unterschriebene Vollmacht zur Akte gereicht, so ist diese unwirksam, weil sie nicht auf den gesetzlichen Vertreter zurückzuführen ist. Damit sind die im Hauptverfahren von den Rechtsanwälten vorgenommenen Prozeßhandlungen zwar nicht rückwirkend unwirksam (§ 67 VwGO), es fehlt aber an einer wirksamen Bevollmächtigung, um für den rbb einen KFA zu stellen.
Der Nachweis der Vollmacht hat dadurch zu erfolgen, daß alle Vollmachtsurkunden im Original zur Akte gereicht werden. Wurde also nur eine Fotokopie vorgelegt, so ist die Vollmacht nicht wirksam nachgewiesen (im Zweifel empfiehlt sich die Akteneinsicht beim Gericht). Die Vollmacht muß sich auf das konkrete Verfahren beziehen. Ist hierin ein Aktenzeichen angegeben, so ist die Vollmacht für ein unter einem anderen Aktenzeichen geführtes Verfahren nicht wirksam.
Nach § 67 VwGO ist die ordnungsgemäße Bevollmächtigung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, wenn diese vom Prozeßgegener gerügt wurde. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rüge aber auf die Bevollmächtigung zur Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren beschränkt. Hat das Gericht auf die Rüge der Vollmacht im Hauptsacheverfahren bereits die Vollmacht geprüft und diese für wirksam erklärt, so gilt dies auch für das Kostenfestsetzungsverfahren.
Man kann also auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglicherweise eine Menge erreichen und die Kostenforderung abwehren, wenn man die Anwaltsvollmachten sehr genau prüft und "seziert".
Abraten muß ich unter diesem Gesichtspunkt jedoch davon, irgendwelche Listen bevollmächtigter Personen bei der Rundfunkanstalt anzufordern. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist eine Bringschuld desjenigen, der die Vollmacht behauptet. Mit der Anforderung von Vollmachtslisten bringt man sich also um einen Abwehrmechanismus. Zudem halte ich derartige Listen für fragwürdig, weil es eben keine Urkunden sind, so daß ein wirksamer Nachweis einer Vollmacht dadurch möglicherweise nicht erfolgen kann. Derartige Listen können nur einen ersten Anschein einer Bevollmächtigung begründen, sie sind jedoch kein rechtsverbindlicher Nachweis.
Übrigens ist der oben dargestellte Sachverhalt keine graue Theorie. Mir ist ein Fall am VG Köln bekannt, bei dem der WDR von Rechtsanwälten vertreten wurde und die nun die Kostenfestsetzung beantragt haben. In der Akte befindet sich aber keine von Tom Buhrow sondern nur eine von WDR-Mitarbeitern unterschriebene Vollmacht, so daß diese von der Klägerin als unwirksam angegriffen wurde. Allerdings ist hier noch nicht das letzte Wort gesprochen. Da der Einzelrichter trotz der entgegenstehenden Rechts- und Gesetzeslage die Vollmacht für wirksam gehalten hat, wird wohl der Verfassungsgerichtshof NRW darüber entscheiden müssen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den die Erinnerung gegen den KFA abweisenden Beschluß wurde dort bereits eingereicht.