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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 38670 mal)

g
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In dem fiktiven Verfahren wurde nun seitens der Anwaltskanzlei des rbb ein Kostenfestsetzungsantrag über 281,80 € gestellt.
Dieser Antrag bezieht sich jedoch ein anderes - Person R gänzlich unbekanntes - Aktenzeichen VG 27 K 317.18 - wurde vom VG Berlin jedoch so behandelt, als ginge es um das Aktenzeichen des Verfahrens VG 27 K 387.19

Handelt es sich hierbei um einen Fehler oder um einen normalen Vorgang, bei welchem ein neues Aktenzeichen angelegt wird? Person R ist verwirrt.


Edit "Bürger": Das wird "hierzuforum" wohl kaum jemand verbindlich beantworten können. Stattdessen müsste wohl Nachfrage bei Gericht gestellt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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g
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Selbstverständlich wird Person R bei Gericht nachfragen.
Bei der Frage ging es nur darum, ob dies womöglich Standardprozedur ist - immerhin wurde der Brief ja trotz abweichenden Aktenzeichens vom Gericht korrekt zugeordnet und zugestellt. Eine verbindliche Antwort wird nicht erwartet ;)


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Folgende Stellungnahme gedenkt Person R morgen an das VG Berlin abzusenden.
Kritik und Verbesserungsvorschläge sind gerne gesehen :)

Zitat
Stellungnahme zum gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Kostenfestsetzungsantrag der Kanzlei XYZ vom 11.10.2022 bezieht sich auf das Aktenzeichen VG 27 K 317.18
Dieses Aktenzeichen ist mir nicht bekannt. Ich vermute, dass es sich hierbei um einen anderen Fall handelt, mit welchem ich nichts zu tun habe. Daher lehne ich die Übernahme sämtlicher Kosten ab.

Unter dem Aktenzeichen VG 27 K 468.16 gab es jedoch eine Verwaltungsstreitsache zwischen mir und dem Rundfunk Berlin-Brandenburg, welcher von besagter Kanzlei vertreten wurde.
Sollte der Kostenfestsetzungsantrag auch für diesen Fall gelten, halte ich die Forderungen – mit Ausnahme der Post- und Telekommunikationspauschale - ebenfalls für ungerechtfertigt.


Begründung:

Der beklagte Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts – ausgestattet mit dem Recht zur Selbstverwaltung und hoheitlich tätig. Der rbb verfügt – ebenso wie alle anderen Rundfunkanstalten – über eine eigene Rechtsabteilung.

Ungeachtet dessen ließ sich der rbb zu Beginn des Verfahrens im Januar 2020 noch von der Kanzlei 123 vertreten. Am 1.10.2020 übernahm die Kanzlei XYZ die Vertretung. Der bearbeitende Rechtsanwalt blieb weiterhin zuständig. 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in erster Instanz in unzähligen Verfahren von Bürgern gegen den rbb in nahezu allen Fällen zu Gunsten des rbb geurteilt. Basierend auf Erfahrung durch vergangene Urteile, war in meinem Verfahren eine Abweisung der Klage sehr wahrscheinlich. Da in der ersten Instanz keine Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung existiert, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Beauftragung einer externen Kanzlei.
Zitat
Zivilprozessordnung
§91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Danach sind die dem Gegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie notwendig waren. In meinem Fall lag aber keine Notwendigkeit vor.
Dies entsprach augenscheinlich auch der Meinung des Anwalts, welcher im Schreiben vom 10.1.2020 (Anlage 1), also noch bevor meine Klagebegründung überhaupt vorlag, ausführte:
Zitat
„Die vom Kläger aufgeführten Gründe sind höchstrichterlich bereits zu Gunsten des Beklagten entschieden worden…Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen. In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, dem Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird. Mit der Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt sich der Beklagte bereits jetzt einverstanden.“

Zitat
Finanzgerichtsordnung (FGO) § 6
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.


Die Übertragung auf einen Einzelrichter fand am 30.09.2020 statt. Sowohl die Gegenseite, als auch das VG Berlin selbst vertraten demnach die Ansicht, der Rechtsstreit wiese keine besonderen Schwierigkeiten auf und hätte keine grundsätzliche Bedeutung.
Zitat
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 03.02.2017 – OVG 3 K 99.16

„Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert“

Da der rbb bis vor wenigen Jahren auf die Beauftragung externer Kanzleien verzichtete, aber dennoch nahezu alle Verfahren gewann, war eine anwaltliche Vertretung hier zweifellos nicht notwendig, bzw. "offensichtlich nutzlos", und diente mutmaßlich nur dazu, zusätzliche Kosten zu verursachen, sowie der Abschreckung, um in Zukunft weitere Klagen zu vermeiden.
Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass weder die ursprüngliche Anwaltskanzlei 123, noch die Kanzlei XYZ Verwaltungsrecht als Fachgebiet in Ihren Internetauftritten aufführen. Hätte der rbb der Sache also rechtliche Schwierigkeiten zugestanden, so hätte man wohl eine Kanzlei mit entsprechendem Schwerpunkt und Kompetenzen im Verwaltungsrecht beauftragt. Stattdessen entschied man sich für eine Kanzlei, mit welcher man bereits durch Berichterstattung im Programm des rbb bzgl. des Berliner Mietendeckels vertraut war (Anlage 2).

Zitat
BVerfG · Beschluss vom 12. Februar 1992 · Az. 1 BvL 1/89:
1. Mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ist es nicht vereinbar, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen läßt.

Das Hinzuziehen einer externen Anwaltskanzlei verstieß zudem gegen §226 BGB (Schikaneverbot bzgl. Rechtewahrnehmung), sowie die Schadensminderungspflicht (§254 BGB).

Aus diesen Gründen ist der Kostenfestsetzungsantrag abzulehnen.


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Fachlich kann ich zu dem Schreiben leider nicht viel sagen - außer dass es sich für mich prinzipiell nicht ganz falsch liest.
Wobei die Finanzgerichtsordnung doch mit dem Verwaltungsverfahren und der Übertragung auf den Verwaltungsgerichts-Einzelrichter nicht viel zu tun hat - oder?
Sollte da nicht vielmehr § 6 VwGO gemeint sein?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__6.html


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Guten TagX,

hervorragend und rein fiktiv natürlich:

Also icke würde mir bis auf den ersten Absatz alles andere für später aufheben.

Zitat
Stellungnahme zum gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Kostenfestsetzungsantrag der Kanzlei XYZ vom 11.10.2022 bezieht sich auf das Aktenzeichen VG 27 K 317.18
Dieses Aktenzeichen ist mir nicht bekannt. Ich vermute, dass es sich hierbei um einen anderen Fall handelt, mit welchem ich nichts zu tun habe. Daher lehne ich die Übernahme sämtlicher Kosten ab.

Yoo und dann würde ick zum rechtlichen Vernichtungsschlag ausholen:

Zitat
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der rbb derzeit nicht über eine Intendantin verfügt. Die derzeitige Interimsintendantin erfüllt nicht die in § 22 rbb-StV genannten Vorrausetzungen (öffentliche Stellen Ausschreibung sowie 5 jährige Amtszeit). Eine Vertretung i.S.d. § 21 Abs. 2 rbb-StV „Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.“ ist somit derzeit nicht möglich. Die Rechtsanwaltskanzlei verfügt daher derzeit nicht über eine Vollmacht. Die zuvor durch die ehemalige Intendantin und derzeit Beschuldigte1 Schlesinger erteilte Vollmacht ist aus den allseits bekannten Gründen erloschen.
Derzeit steht ferner im Raum, dass die Dienstverträge der Beschuldigten1 Schlesinger unwirksam sind. Somit ist überhaupt fraglich, ob eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorlag.

Aus diesem Grund rege ich an, dass die Rechtsanwaltskanzlei die entstandenen Kosten im Verfahren VG 27 K 317.18 mit dem rbb abrechnet und sämtliche rbb Mandate unverzüglich niederlegt.

So würde icke ditt vorschlagen. Erstmal bestreiten, dass eine ordnungsgemäße Vollmacht vorliegt bzw. erteilt wurde.


heimGEZahlt!

:)

1Beschuldigter; Wiki
https://de.wikipedia.org/wiki/Beschuldigter


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Grundsätzlich sollte in der Stellungnahme zum KFA zunächst beim Gericht eine Kopie der von den Rechtsanwälten zur Akte gereichten Vollmacht angefordert werden mit dem Hinweis, daß Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte und daher an der Befugnis, für den rbb die Kostenfestsetzung zu beantragen, bestehen.

Der rbb ist eine juristische Person. Juristische Personen können nicht selbst handeln, sondern nur durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe. So handelt eine GmbH durch ihren Geschäftsführer und der rbb eben durch seine Intendantin. Die zur Vertretung einer juristischen Person erteilte Vollmacht muß, damit sie wirksam ist, auf den gesetzlichen Vertreter zurückzuführen sein. Ist die Anwaltsvollmacht nicht von der Intendantin höchstselbst unterschrieben worden (wovon auszugehen ist), so muß die Vollmacht über die gesamte Vollmachtskette nachgewiesen werden.

Vollmachtskette = Intendantin erteilt jemandem die Vollmacht zur Vertretung des rbb, dieser erteilt wiederum einem Untergebenen eine Vollmacht, dieser unterschreibt die Anwaltsvollmacht.

Es muß also in jedem Fall eine von der Intendantin selbst unterschriebene Vollmachtsurkunde vorliegen. Haben die Rechtsanwälte nur eine von (je nach Satzung) einem bzw. (wie z. B. beim WDR) zwei Mitarbeitern unterschriebene Vollmacht zur Akte gereicht, so ist diese unwirksam, weil sie nicht auf den gesetzlichen Vertreter zurückzuführen ist. Damit sind die im Hauptverfahren von den Rechtsanwälten vorgenommenen Prozeßhandlungen zwar nicht rückwirkend unwirksam (§ 67 VwGO), es fehlt aber an einer wirksamen Bevollmächtigung, um für den rbb einen KFA zu stellen.

Der Nachweis der Vollmacht hat dadurch zu erfolgen, daß alle Vollmachtsurkunden im Original zur Akte gereicht werden. Wurde also nur eine Fotokopie vorgelegt, so ist die Vollmacht nicht wirksam nachgewiesen (im Zweifel empfiehlt sich die Akteneinsicht beim Gericht). Die Vollmacht muß sich auf das konkrete Verfahren beziehen. Ist hierin ein Aktenzeichen angegeben, so ist die Vollmacht für ein unter einem anderen Aktenzeichen geführtes Verfahren nicht wirksam.

Nach § 67 VwGO ist die ordnungsgemäße Bevollmächtigung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, wenn diese vom Prozeßgegener gerügt wurde. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rüge aber auf die Bevollmächtigung zur Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren beschränkt. Hat das Gericht auf die Rüge der Vollmacht im Hauptsacheverfahren bereits die Vollmacht geprüft und diese für wirksam erklärt, so gilt dies auch für das Kostenfestsetzungsverfahren.

Man kann also auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglicherweise eine Menge erreichen und die Kostenforderung abwehren, wenn man die Anwaltsvollmachten sehr genau prüft und "seziert".

Abraten muß ich unter diesem Gesichtspunkt jedoch davon, irgendwelche Listen bevollmächtigter Personen bei der Rundfunkanstalt anzufordern. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist eine Bringschuld desjenigen, der die Vollmacht behauptet. Mit der Anforderung von Vollmachtslisten bringt man sich also um einen Abwehrmechanismus. Zudem halte ich derartige Listen für fragwürdig, weil es eben keine Urkunden sind, so daß ein wirksamer Nachweis einer Vollmacht dadurch möglicherweise nicht erfolgen kann. Derartige Listen können nur einen ersten Anschein einer Bevollmächtigung begründen, sie sind jedoch kein rechtsverbindlicher Nachweis.

Übrigens ist der oben dargestellte Sachverhalt keine graue Theorie. Mir ist ein Fall am VG Köln bekannt, bei dem der WDR von Rechtsanwälten vertreten wurde und die nun die Kostenfestsetzung beantragt haben. In der Akte befindet sich aber keine von Tom Buhrow sondern nur eine von WDR-Mitarbeitern unterschriebene Vollmacht, so daß diese von der Klägerin als unwirksam angegriffen wurde. Allerdings ist hier noch nicht das letzte Wort gesprochen. Da der Einzelrichter trotz der entgegenstehenden Rechts- und Gesetzeslage die Vollmacht für wirksam gehalten hat, wird wohl der Verfassungsgerichtshof NRW darüber entscheiden müssen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den die Erinnerung gegen den KFA abweisenden Beschluß wurde dort bereits eingereicht.



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Vollmachtskette = Intendantin erteilt jemandem die Vollmacht zur Vertretung des rbb, dieser erteilt wiederum einem Untergebenen eine Vollmacht, dieser unterschreibt die Anwaltsvollmacht.
Wenn die Indendantin aber selber nicht wirksam berufen wurde, ist doch jedes Schreiben unwirksam, das sie als Indendantin unterzeichnet hat?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Oha, da tut sich ja einiges auf!

@Bürger: Danke für den Hinweis. Muss natürlich die VVGO sein. Offenbar irgendein copy/paste fehler
@Profät:Das wäre ja der Knaller, wenn die Vollmacht erloschen ist. Danke, Person R muss sich das näher ansehen.
@querkopf: ebenfalls äußerst interessant. Das hätte Person R mal schon vorher tun sollen.

Ein paar Tage sind noch bis zum Ablauf der Frist. Allerdings stellt sich die Frage, ob es denn jetzt noch ein großes Hin- und her geben wird? Person R geht davon aus, dass das VG Berlin nach der Stellungnahme über den Antrag entscheiden wird und dann wars das doch, oder?


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Wenn die Indendantin aber selber nicht wirksam berufen wurde, ist doch jedes Schreiben unwirksam, das sie als Indendantin unterzeichnet hat?

Auf dieses dünne Eis würde ich mich hier nicht begeben wollen. Zwar ist, wie bekannt wurde, der Arbeitsvertrag offenbar nicht wirksam zustande gekommen, fraglich ist aber, ob deshalb die in der tatsächlich ausgeübten Funktion der Intendantin begebenen Rechtshandlungen unwirksam waren. Das Gesetz könnte dagegen sprechen, denn danach sind auch die Handlungen eines vollmachtlosen Vertreters wirksam, solange bis die fehlende Vollmacht gerügt und festgestellt wird.

@Profät:Das wäre ja der Knaller, wenn die Vollmacht erloschen ist. Danke, Person R muss sich das näher ansehen.
siehe oben - selbst wenn eine Vollmacht unwirksam wird, sind es die Rechtshandlungen nicht unbedingt. Zudem dürfte dieses Argument eh unbeachtlich sein, weil erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, daß eine von der Intendantin selbst unterzeichnete Vollmacht bei Gericht nicht vorliegt.

Zitat
@querkopf: ebenfalls äußerst interessant. Das hätte Person R mal schon vorher tun sollen.
das Kostenfestsetzungsverfahren ist schon ein guter Zeitpunkt, denn im Falle eines Falles bleiben so die Anwälte auf ihren Kosten sitzen (Details führen zu weit vom Thema weg, es gibt aber gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der vollmachtlose Vertreter seine Kosten selbst zu tragen hat). Passiert dies häufiger, dann werden sich die Anwälte irgendwann weigern, weitere Mandate des rbb zu übernehmen. Zudem arbeiten die Anwälte garantiert nicht für den RVG-Vergütungssatz, sondern werden ein Stundenhonorar mit dem rbb vereinbart haben. Da aber nur der RVG-Satz vom Prozeßgegner eingefordert werden kann, ergibt sich die Frage, ob hier möglicherweise Beitragsgelder veruntreut werden. Aber das ist ein anderes Thema.

Zitat
Person R geht davon aus, dass das VG Berlin nach der Stellungnahme über den Antrag entscheiden wird und dann wars das doch, oder?
Das Gericht muß das rechtliche Gehör gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch, daß es sich mit Einwendungen gegen die Vollmacht auseinandersetzt und diese bei der Entscheidung über den KFA berücksichtigt. Übrigens wird über den KFA nicht durch Richter, sondern durch den Kostenbeamten (Rechtspfleger) entschieden. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß (KFB) kann dann die gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) beantragt werden. Hierüber muß dann ein Richter entscheiden. Ist der Kostenbetrag geringer als 200 Euro ist der Rechtsweg damit zu Ende, bei einer Gehörsverletzung sollte man dann noch die Anhörungsrüge erheben. Zudem steht der Weg zur Verfassungsbeschwerde (vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes, da das BVerfG diese nach den bisherigen Erfahrungen nicht annehmen könnte) offen. Diese muß innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Erinnerung eingelegt werden (parallel zur Anhörungsrüge, da diese nicht fristverlängernd wirkt) und ruht bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge.

Liegt der Kostenwert über 200 Euro, so kann gegen die Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde beim OVG eingelegt werden (Anwaltszwang!). Dies könnte insofern schwierig werden, weil es wohl kaum einen Anwalt geben dürfte, der für so einen geringen Streitwert überhaupt den Griffel in die Hand nehmen wird, ohne ein Stundenhonorar (das üblicherweise bei 250 Euro je Stunde anwaltlicher Tätigkeit liegen dürfte) zu fordern. Wird die Beschwerde nicht eingelegt, ist der Weg zum Verfassungsgericht verbaut, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.

Ein Schreiben ans Gericht könnte zum Beispiel so aussehen:

Zitat
Es bestehen erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen und wirksamen Bevollmächtigung der gegnerischen Prozeßvertreter für das Kostenverfahren. Der vorgelegte KFA könnte, sollten sich die Zweifel bestätigen und tatsächlich ein Mangel der Vollmacht bestehen, unzulässig sein, da in diesem Fall die gegnerischen Prozeßvertreter nicht ausreichend bevollmächtigt sein könnten, um für den Beklagten die Festsetzung der Kosten zu beantragen. Es wird daher, bevor hierzu weiterer Sachvortrag erfolgen kann, höflichst um Übersendung einer Kopie der von den gegnerischen Prozeßvertretern zur Akte gereichten Vollmachtsurkunde(n) gebeten.

Hinweis: da ja die Vollmacht der Rechtsanwälte bestritten wird, sollten diese im Schriftsatz immer als Prozeßvertreter bezeichnet werden, nicht aber als Prozeßbevollmächtigte, weil in diesem Wort bereits die Anerkennung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung mitschwingt.


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Besten Dank für die umfangreichen Ausführungen. Das ist alles äußerst hilfreich.


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K
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Anmerkung: bitte nicht vergessen, dass es vor einer Patricia Schlesinger schon eine Intendantin gab: Dagmar Reim vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2016
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg#Intendanz

Es könnten also aus dieser Ära durchaus auch (noch gültige) Vollmachten vorliegen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass mit einem Intendantenwechsel alle vorhandenen Vollmachten erlöschen sollten und vom "Neu-Intendanten" neu ausgestellt und persönlich unterschrieben werden müssten?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
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Also zu prüfen sei ob das BGB Anwendung findet. Falls ja, dann sollten dort 

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001602377
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__170.html
Zitat
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
und wohl BGB § 164 bis § 181 und darin verlinkte §§ gesichtet werden.

Insbesondere sollte § 173 zur Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis gesichtet werden, weil darin bestimmt wird, dass die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 keine Anwendung finden, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Mit zu sichten seinen z.B.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__674.html
§ 674 Fiktion des Fortbestehens

und
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__729.html
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

weil diese §§ 674, 729 in § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters aufgeführt werden.


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@guyincognito über welchen Antrag soll das VG Berlin denn jetzt entscheiden!?!
Wenn sich der Kostenfestsetzungsantrag auf ein anderes Verfahren mit dem Az. VG 27 K 317.18 bezieht, was geht dich das an? Hihihi!
Bist du der "nichtanwaltliche Prozessbevollmächtigte" in dem Verfahren?
Nö! Na also! Kurz und knapp!
Lass den ersten Absatz stehen und falls du noch rein vorsorglich auf was hinweisen willst, dann reinjehaun!

An den rbb!
Rückt die Schlesinger Gästelisten raus! Wir wollen wissen, ob da Richter_innen draufstehen!

 >:(


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Wenn sich der Kostenfestsetzungsantrag auf ein anderes Verfahren mit dem Az. VG 27 K 317.18 bezieht, was geht dich das an? Hihihi!
Ja, das hat sich Person R auch erst gedacht. Allerdings hat das Gericht den Antrag mit dem falschen Aktenzeichen ja dennoch Person R zugeordnet und entsprechenden Brief geschickt. Denen wird der Fehler auch aufgefallen sein und die haben sich dennoch die Mühe gemacht, das passende Verfahren rauszusuchen. Aber grundsätzlich hast Du natürlich recht. R wird den Text stark zusammenkürzen, aber dennoch die hier vorgebrachten Hinweise einbringen. Für die Hilfe nochmals vielen Dank!


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Person R hat nun vor einigen Tagen nach dem Beispiel unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
einen "Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein
noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
" gestellt.

Da beim letzten Antrag auf Berufung (ohne Begründung) bemängelt wurde, dass von Klägerseite zumindest eine laienhafte Begründung ohne Anwalt vorauszusetzen sei, will Person R das dieses mal nicht versäumen. Hauptargument wird voraussichtlich sein, dass das Gericht in der Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die nachweisliche Vorsätzlichkeit der rechtswidrigen Automatisierung des Bescheiderlasses eingegangen ist.

In der Urteilsbegründung ist zudem diese Passage ins Auge gesprungen:
Zitat
Auch erschließt sich dem Gericht nicht die vom Kläger befürchtete Rechtsschutzverkürzung (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2021, S. 4 f.), da sowohl
gegen nichtige Verwaltungsakte als auch - wie hier - gegen im Widerspruchswege überprüfte Verwaltungsakte gerichtliche Rechtsbehelfe gegeben sind
(vgl. §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Person R hatte zuvor in der Klagebegründung argumentiert:
Zitat
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt die Ansicht, dass das Verwaltungsverfahren erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wäre. Da dieser nicht automatisiert erstellt wurde, würde damit auch ein „nicht-Akt“ zum rechtsgültigen Verwaltungsakt.
Dieses Argument empfinde ich als sehr befremdlich. Ein Widerspruchsbescheid wird erst in Folge eines Widerspruchs auf einen (im Fall der Rundfunkanstalten rechtswidrigen Schein-) Festsetzungsbescheid erlassen. Widerspricht man einem solchen Festsetzungsbescheid nicht, entfaltet er folglich – selbst, wenn es sich unbestritten um einen Nicht-Akt handelt – seine volle Rechtswirkung und kann ggf. zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden; und dies nicht nur im Einzelfall, sondern – wie es aktuell auch täglich passiert – bei Millionen von Menschen.   
Setzt man sich dagegen in Form eines Widerspruchs zur Wehr, hat dies einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid zur Folge, welches laut Gericht den rechtswidrigen Nicht-Akt im Nachhinein in einen rechtlich einwandfreien Verwaltungsakt verwandelt.
Dieses Rechtsverständnis empfinde ich als äußerst verquer, macht Sie doch jede Art der Anfechtung von vornherein unmöglich und führt das komplette Widerspruchsverfahren ad absurdum. Die Rechtsbehelfsbelehrung und Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten wird damit zur reinen Fassade, dem Bürger Rechtsstaatlichkeit vorzugaukeln.

Laut Gericht gibt es also neben dem Widerspruchsverfahren auch andere Rechtsmittel (Anfechtungsklage, Feststellungsklage).

Dabei drängen sich folgende Fragen*** auf:
- Die Rechtsbehelfsbelehrung auf Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden schweigt sich zu Anfechtungs- und Feststellungsklagen aus. Kann vom normalen Bürger verlangt werden, über solche Dinge Bescheid zu wissen?
- Was ist überhaupt der Unterschied zwischen einer "normalen" Klage am Verwaltungsgericht gegen einen Widerspruchsbescheid und einer Anfechtungsklage?
- Verlangt §68 VwGO nicht, dass man erst das übliche Widerspruchsverfahren durchlaufen muss, um Anfechtungsklage zu erheben?
- Sind die Kosten einer Feststellungsklage nicht erheblich?
- Kurz: Stimmt die Behauptung des Gerichts, dass (in der Praxis) tatsächlich andere Rechtsmittel unter Umgehung des Widerspruchsverfahrens bestehen?


***Edit "Bürger": Diese - allgemeingültigen - Fragen, welche Klagemöglichkeiten und Klagearten es unabhängig von einem (bei Ausnahme vom VwVfG nach diesseitiger Auffassung ja ohnehin nicht geregelten) "Vorverfahren"/ "Widerspruchsverfahren"/ "Widerspruchsbescheid" gibt, bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren. Vorher jedoch unbedingt zunächst die Forum-Suche bemühen, da erinnerlich ist, dass Wesentliches davon schon vor Jahren bereits Thema war. Danke.

Nur der Versuch kurzer Antworten ohne Gewähr - und bitte ohne Gegenrede hier im Thread:
> Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird sich kaum zu Klagearten äußern. Wenn Bürger nicht Bescheid weiß, wird von ihm erwartet, sich an die "rechtsberatenden Berufe" zu wenden.
> Die Klagen gegen die "Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides" waren bislang wohl zumeist Anfechtungsklagen, da Feststellungsklagen zumeist mit einem höheren Streitwert einhergegangen wären. Auch das war schon mehrfach Thema im Forum.
> Ob prinzipiell ein "Vorverfahren" existiert/ durchlaufen werden kann/darf/soll/muss, ist wohl auch vom Bundesland abhängig. Auch das war schon mehrfach Thema im Forum.
> "Nichtigkeitsfeststellungsklage"(?) - ggf. auch eine "Unterlassungsklage"(?) - könnte/n ggf. Klagearten gg. "Festsetzungsbescheide" unter "Umgehung" eines Widerspruchsverfahrens sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2022, 17:18 von Bürger«

 
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