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Autor Thema: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA  (Gelesen 9472 mal)

K
  • Beiträge: 4
Moin moin,

nehmen wir mal an, Person A zahlt noch nie GEZ. Jetzt könnte es ja sein, dass mit einem Datenabgleich diverse Briefe in seinem/ihrem Briefkasten gelandet sind. Der letzte könnte bspw. so lauten:

"Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung"

Person A würde jetzt zum Beispiel sagen, eine Zwangsvollstreckung lässt sie über sich ergehen, aber von alleine überweisen will sie nicht.

Daraus resultieren dann verschiedene Fragen, die sich Person A stellen könnte:

- Bei einer Vermögensauskunft, reicht es da wenn man ein Konto angibt, auf dem genug Geld ist um die Forderungen zu begleichen, oder muss man denen alles sagen (Arbeitgeber, Sparbuch, etc.)?
- Was für Person A gar nicht geht, ist nämlich eine Lohnpfändung. Kann Person A sicher sein, dass sein/ihr Konto gepfändet wird und nicht sein/ihr Lohn? Es könnte ja sein, das diese Person ein gutes Verhältnis zu seinem/ihrem Chef hat und dieses nicht gefährden möchte. Gerade ältere Leute sind oft herzallerliebst, verstehen manche Dinge aber einfach nicht.
- Das ganze hat dann zur Folge, dass Person A bei verschiedenen Einrichtungen denunziert wird (Schuldnerverzeichnis, Schufa). Wenn die Forderung (in Form von Kontopfändung) dann beglichen ist, kann die Person die Eintragungen relativ zeitnah wieder löschen lassen?

Lieben Gruß
Karamba

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2019, 15:39 von Bürger«

M
  • Beiträge: 34
Hi,

die Vermögensauskunft sagt doch eigentlich schon alles, was du wissen musst. Du musst Angaben über dein Vermögen machen. Und wenn du neben einem Girokonto auch noch Bargeld, Sparbuch, Villa auf Mauritius etc. besitzt, ist auch das anzugeben.

Kontopfändung... stell' dir das nicht so "easy" vor. Es sei denn, du verdienst so wenig, dass du ein Pfändungsschutz-Konto in Anspruch nehmen kannst; da ist ein Mindestbetrag von etwas über 1000 Euro "sicher", den dir niemand nehmen kann. Alles andere ist "weg" bzw. nicht zugänglich für dich.

Mir selber hatte die Stadtkasse das Konto im Rahmen der Pfändung komplett gesperrt, ich konnte weder einzahlen noch abheben, Gehalt ging auch nicht drauf.

Lohnpfändung... ich glaube, das kommt gar nicht sooo oft vor, bzw. habe ich davon bislang nichts gehört oder gelesen. Und Einträge in der Schufa sind zu löschen, sobald die Forderung beglichen ist.

Gruß
M.


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  • IP logged

  • Beiträge: 883
Wenn ich in dieser Lage wäre, würde ich mit meinem jetzigen Wissen wie folgt reagieren:

"Sehr bezahlte Rundfunkfunktionäre,
ich teile Ihnen mit, dass ich nicht willens bin Ihre Forderung zu begleichen. Das Geld habe ich zwar, aber nicht die nötige molarische Flexibilität, um die Unterstützung der unwirtschaftlichen Sause der Rundfunkanstalten mit meinem Gewissen zu vereinbaren. Ich teile ausdrücklich mit, dass Sie das etwaige Einholen einer Vermögensauskunft selbst zu bezahlen haben und nicht auf mich abladen können, da das Ziel einer Vermögensauskunft (zu unterscheiden, ob jemand nicht zahlen will -> Gefängnis; oder nicht zahlen kann ->Schufa) schon erreicht ist. Ich kann Ihnen schon ausschließlich aus Gewissensgründen freiwillig keinen Zugang zu Zwangsbeiträgen gestatten. Bitte beachten Sie weiterhin, dass ich auch nicht in Zahlungsverzug geraten kann, da ich meine Gewissenshaltung nicht ändern kann. Da ich die Leistung nicht erbringen kann, steht Ihnen natürlich ein Schadenersatz zu. Bitte kalkulieren Sie diesen und schicken Sie mir die Rechnung. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere BGB §254 Abs. 1. und die nicht realisierten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt. Falls Sie von einer weiteren Beitreibung absehen und Ihre Mahnung aufgrund der formulierten Tatsachen als nichtig angesehen werden kann, beantrage ich diese Feststellung, ohne dass jedoch weitere Kommunikation Ihrerseits nötig wäre."


Der letzte Satz erlaubt meines Erachtens die Mahnung nach 3 Monaten als nichtig anzusehen, falls die nicht reagieren (ob das Recht einem was bringt steht aber auf einem anderen Blatt, aber reinschreiben kostet ja nichts).

Falls die jetzt doch einen Vollstreckungsauftrag erteilen, den man unter diesen Vorankündigungen nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage abwehren kann (unbekannt/fraglich), kann man im schlimmsten Fall den Gerichtsvollzieher noch immer Geld vorbeibringen.  Aber das sind nur meine Gedanken. Muss jeder selber wissen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2019, 14:52 von NichtzahlerKa«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
 :) ;) Moin Moin,

wer darf den bitteschön vollstrecken?

Beitragsservice an Finanzamt, oder Stadtkassen, oder Gerichtsvollzieher an vermeindlichen Schultner?

Muss davor nicht ein/e Richter/in des Amsgericht vorgeschaltet sein?

Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und Rundfunganstalten sind Unternehmen?

Wie ist der korrekte weg?

Wenn ich Unsinn frage, sorry, aber ich wüsste es trotzden gerne.

Danke

Ohmanoman


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 883
@ohmanoman
Da es nicht im Kern hierhergehört (aber vielleicht für den Threadersteller interessant ist) nur kurz:
"Wer" hängt vom Bundesland ab. Die Kandidaten hast Du genannt. Der Beitragsservice darf eigentlich nicht mahnen. Das wird aber gern ignoriert, auch von Gerichten. Das hilft einem also nichts. Vollstrecken darf jeder der einen Titel hat. Die Rundfunkanstalten dürfen sich den Titel selbst ausstellen und das Vollstreckungsorgan prüft die Richtigkeit höchstens formal (Beispiel: SWR behauptet Bescheide und Mahnungen ausgestellt zu haben, hat aber keine Beweise -> Vollstrecker juckt das nicht, es wird der (bezahlte) Vollstreckungsauftrag ausgeführt.).


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.167
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bitte zu beachten, die Fragen und das Kernthema des vorliegenden Threads lauten:

- Bei einer Vermögensauskunft, reicht es da wenn man ein Konto angibt, auf dem genug Geld ist um die Forderungen zu begleichen, oder muss man denen alles sagen (Arbeitgeber, Sparbuch, etc.)?

-Kann Person A sicher sein, dass sein/ihr Konto gepfändet wird und nicht sein/ihr Lohn? ...

- Wenn die Forderung (in Form von Kontopfändung) dann beglichen ist, kann die Person die Eintragungen relativ zeitnah wieder löschen lassen?...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2019, 18:03 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Beitragsservice darf eigentlich nicht mahnen.

Wie kommt man darauf, dass der sogn. Beitragsservice nicht mahnen darf?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

s
  • Beiträge: 172
Der Beitragsservice darf eigentlich nicht mahnen.

Wie kommt man darauf, dass der sogn. Beitragsservice nicht mahnen darf?

M. Boettcher

Im Land Sachsen-Anhalt z.B. wegen

VwVG LSA §4
Zitat
(1) Die Vollstreckungsschuldner sind unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung ist in schriftlicher Form zu übermitteln. Sie muss die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat, bezeichnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.

Sofern man also davon ausgeht, der BS darf keine Bescheide erlassen (tut er ja auch nicht, er formuliert sie nur und lässt sie drucken) darf er auch keine Mahnungen im eigenen Namen formulieren.


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K
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Also erstmal lieben Dank, dass ihr euch die Zeit nehmt hier zu helfen. Bin mir sicher, falls der oben beschriebene Sachverhalt auf jemanden zutrifft, hilft ihm das schon weiter.

Im Groben sind die Fragen ja auch beantwortet. In vielen Fällen gibt es wahrscheinlich nicht DIE eine Antwort, weil der Staat sich gerne mehrere Optionen offen hält, da eine gewisse Unsicherheit im Ablauf immer größere Ängste schürt als wenn man genau weiß, was auf einen zu kommt.

Eine Anschlussfrage hätte ich aber noch:

Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es selbst wenn der Vollstreckungsauftrag erteilt wird, immer noch die Möglichkeit den Betrag zu bezahlen, ohne das eine Vermögensauskunft fällig wird. Soll heißen, wird man bspw. aufgefordert, die Auskunft zu geben, muss man dies nicht zwangsläufig tun, sondern kann auch einfach bezahlen. Klingt eigentlich logisch, aber es könnte ja auch sein, dass der Staat sich die Möglichkeit einer Offenlegung der Vermögensverhältnisse nicht entgehen lässt, völlig gleich ob man jetzt zahlen will oder nicht. In einem Land, in dem ein Gericht es legitimiert, das Sturm der Liebe, Traumschiff und Musikantenstadel "steuerlich" finanziert werden müssen, halte ich nichts für ausgeschlossen.


Lieben Gruß
Karamba


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o
  • Beiträge: 1.567
In vielen Fällen gibt es wahrscheinlich nicht DIE eine Antwort, weil der Staat sich gerne mehrere Optionen offen hält, da eine gewisse Unsicherheit im Ablauf immer größere Ängste schürt als wenn man genau weiß, was auf einen zu kommt.
So ungefähr sieht die Verwaltungspraxis auch aus. Mit Unwissen wird viel Geld gemacht und viel strukturelle Gewalt ausgeübt. Deshalb sind Foren wie dieses so wichtig.

Zitat
Soll heißen, wird man bspw. aufgefordert, die Auskunft zu geben, muss man dies nicht zwangsläufig tun, sondern kann auch einfach bezahlen.
Wenn dann alles bezahlt ist, kann man das Spielchen komplett von vorne beginnen. Es gibt keine Art Vorstrafenregister oder sowas. Nicht ausgeschlossen ist es, dass das Privatunternehmen in Köln einen anders behandelt; aber man hat ja auch dazugelernt.

Zitat
Klingt eigentlich logisch, aber es könnte ja auch sein, dass der Staat sich die Möglichkeit einer Offenlegung der Vermögensverhältnisse nicht entgehen lässt, völlig gleich ob man jetzt zahlen will oder nicht.
Wüste Spekulation. Der Staat verfolgt Dich nicht, sondern will nur Dein Geld.

Kannst ja mal probieren, aufgrund verweigerter Vermögensauskunft in Beugehaft zu kommen, obwohl Du gezahlt hast. Das würde den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Hort der Demokratie und der Grundrechte und als Grundrechtsträger final und weltweit blamieren.




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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Sofern man also davon ausgeht, der BS darf keine Bescheide erlassen (tut er ja auch nicht, er formuliert sie nur und lässt sie drucken) darf er auch keine Mahnungen im eigenen Namen formulieren.

Der BS macht nichts im eigenen Namen, er handelt bei jeder Aktivität für die LRA, die im Land des betroffenen Zahlers zuständig ist. Der zur Rechtskonstruktion des BS passende Begriff ist "GbR".

M. Boettcher


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s
  • Beiträge: 172
es soll Fälle gegeben haben in denen das anders war - bsp. Vollstreckungsersuchen aber genug off topic...

Die Frage war doch wie man darauf kommt, der BS dürfe nicht mahnen...ich habe da nur drauf geantwortet.
Nicht das, das unbedingt der korrekte Grund ist, aber zumindest kommt man dadurch darauf ;)


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Der BS macht nichts im eigenen Namen, er handelt bei jeder Aktivität für die LRA, die im Land des betroffenen Zahlers zuständig ist. Der zur Rechtskonstruktion des BS passende Begriff ist "GbR".
So einfach ist das nicht. Man muss schon wissen, wer da mahnt und verantwortlich ist. Da muss also irgendwo auf der Mahnung die Behörde draufstehen. Da sind wir uns einig, oder?
Alles Weitere muss ich mal laienhaft spekulieren, aber ist rechtsfähig nicht eine Grundvoraussetzung für geschäftsfähig?
http://www.recht-im-tourismus.de/Ausbild/Lektion1IIIRechtssubj.html
Dann folgt aus diesem Abschnitt
Zitat
Obwohl es sich bei einer Mahnung nicht um eine Willenserklärung handelt (die Folgen der Mahnung treten nicht aufgrund des Willens des Gläubigers ein, sondern werden durch das Gesetz bestimmt), sondern um eine geschäftsähnliche Handlung sind die Regelungen für Willenserklärungen analog anwendbar (BGH, 17. April 1967, II ZR 228/64). Das bedeutet, dass die Mahnung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist (§ 105 Abs. 1 BGB).
aus https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung_(Deutschland)#Keine_Willenserkl%C3%A4rung,_sondern_eine_gesch%C3%A4fts%C3%A4hnliche_Handlung
, dass der BS nicht wirksam mahnen kann. Der BS darf die Mahnung vorformulieren, drucken, verschicken .... aber der Rechtsakt selbst muss meines Erachtens von der Behörde ausgehen.


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Soweit ich mich richtig erinnere, werden bei der sog. "Vermögensauskunft" nicht nur Kontoverbindung, sondern alle Daten abgefragt, inkl. Arbeitgeber, Pkw-Besitz, Barvermögen... usw. Sonst könnte man ja sofort nach dem Termin zum Beispiel das Geld vom Konto abheben.

Bitte bedenken, dass nach verweigerter Vermögensauskunft eine Vollstreckungsbehörde manche Daten  im Wege legaler Datenabfragen einholen kann. (vgl. § 802 l ZPO - überhaupt lohnt sich ein Blick in die ZPO).

Es ist Entscheidung der Gläubiger, was sie pfänden - soweit ich weiß - ist es ihnen frei gestellt Konto oder Lohn oder ... zu pfänden. Geht aber vielleicht nur nacheinander.

Zur Frage nach den Löschungen aus "Schuldnerverzeichnis" und "Schufa" (bitte beachten: sind zwei unterschiedliche Stellen) siehe hier:

Klagefolgen und ruhende Verfahren?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21658.msg139690.html#msg139690

Wenn ich das richtig verstehe, ist aufgrund eines Eintrags ins Schuldnerverzeichnis deine "Bonität" bei der Schufa eine ganze Zeit lang nicht mehr gegeben, selbst wenn du die Schuld bezahlt hast.

Das Regelsystem ist geeignet, Schuldner*innen ziemlich unter Druck zu setzen, d.h. eine gewisse Abschreckungswirkung ist womöglich beabsichtigt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2019, 02:05 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
@karamba
die Vollstreckung kann jederzeit durch Zahlung noch abgewendet werden. Evtl. Ratenzahlung anbieten...?

OT:
... wer darf den bitteschön vollstrecken?

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Wie du weißt, wird manches hier schon lange diskutiert. Manche Frage will nicht eindeutig beantwortet werden..., manche Ansätze führen zu nichts und werden deshalb erst gar nicht diskutiert.

Laut Verwaltungsgesetz kann einer Anstalt d. öffentl. Rechts ("Unternehmen LRA") das Recht zu Verwaltungsvollstreckungshandeln erteilt werden. Darauf beruft sich die LRA.

Das Weitere ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des eigenen Bundeslandes geregelt. Dieses ist für NRW hier https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,87.0.html verlinkt. Schau mal in §§ 1 - 3 VwVG NRW. Die Frage nach der zuständigen Vollstreckungsbehörde findest du in § 2 VwVG NRW beantwortet.

Laut ZPO (Zivilprozessordnung) geht die Pfändung von Forderungen (Lohn-, Konto-, ...) zwar über das Vollstreckungsgericht (vgl. § 828 ZPO). Aber anscheinend ist es in NRW (und manchen anderen Bundesländern)** anders geregelt, so dass Konto-/Lohnpfändungen dort direkt von der sog. Vollstreckungsbehörde ausgehen können. Ist halt gesetzlich, hier: verwaltungsrechtlich, so geregelt.

Ärgerlich ist zumindest, dass faktisch nun auch ein Verein wie die GEZ hoheitlich handeln will.

Wer jedoch auf ein*e "vorgeschaltetet Richter*in" besteht, wird damit nicht weit kommen.

Nur zur Info: Für NRW ist die Forderungspfändung (Konto, Lohn ...) ab § 40 VwVG NRW geregelt. Darüber hinaus dürfte sich einiges nach der ZPO richten..

** Zu den Bundesländern und den unterschiedlichen Regelungen siehe evtl auch:

Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31799.msg196093.html#msg196093
und v.a. unser Vollstreckungsboard ("Vollstreckung .... nach Bundesländern sortiert")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html


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