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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Karamba am 01. August 2019, 19:38

Titel: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: Karamba am 01. August 2019, 19:38
Moin moin,

nehmen wir mal an, Person A zahlt noch nie GEZ. Jetzt könnte es ja sein, dass mit einem Datenabgleich diverse Briefe in seinem/ihrem Briefkasten gelandet sind. Der letzte könnte bspw. so lauten:

"Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung"

Person A würde jetzt zum Beispiel sagen, eine Zwangsvollstreckung lässt sie über sich ergehen, aber von alleine überweisen will sie nicht.

Daraus resultieren dann verschiedene Fragen, die sich Person A stellen könnte:

- Bei einer Vermögensauskunft, reicht es da wenn man ein Konto angibt, auf dem genug Geld ist um die Forderungen zu begleichen, oder muss man denen alles sagen (Arbeitgeber, Sparbuch, etc.)?
- Was für Person A gar nicht geht, ist nämlich eine Lohnpfändung. Kann Person A sicher sein, dass sein/ihr Konto gepfändet wird und nicht sein/ihr Lohn? Es könnte ja sein, das diese Person ein gutes Verhältnis zu seinem/ihrem Chef hat und dieses nicht gefährden möchte. Gerade ältere Leute sind oft herzallerliebst, verstehen manche Dinge aber einfach nicht.
- Das ganze hat dann zur Folge, dass Person A bei verschiedenen Einrichtungen denunziert wird (Schuldnerverzeichnis, Schufa). Wenn die Forderung (in Form von Kontopfändung) dann beglichen ist, kann die Person die Eintragungen relativ zeitnah wieder löschen lassen?

Lieben Gruß
Karamba

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: Mataya am 06. August 2019, 13:53
Hi,

die Vermögensauskunft sagt doch eigentlich schon alles, was du wissen musst. Du musst Angaben über dein Vermögen machen. Und wenn du neben einem Girokonto auch noch Bargeld, Sparbuch, Villa auf Mauritius etc. besitzt, ist auch das anzugeben.

Kontopfändung... stell' dir das nicht so "easy" vor. Es sei denn, du verdienst so wenig, dass du ein Pfändungsschutz-Konto in Anspruch nehmen kannst; da ist ein Mindestbetrag von etwas über 1000 Euro "sicher", den dir niemand nehmen kann. Alles andere ist "weg" bzw. nicht zugänglich für dich.

Mir selber hatte die Stadtkasse das Konto im Rahmen der Pfändung komplett gesperrt, ich konnte weder einzahlen noch abheben, Gehalt ging auch nicht drauf.

Lohnpfändung... ich glaube, das kommt gar nicht sooo oft vor, bzw. habe ich davon bislang nichts gehört oder gelesen. Und Einträge in der Schufa sind zu löschen, sobald die Forderung beglichen ist.

Gruß
M.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: NichtzahlerKa am 06. August 2019, 14:43
Wenn ich in dieser Lage wäre, würde ich mit meinem jetzigen Wissen wie folgt reagieren:

"Sehr bezahlte Rundfunkfunktionäre,
ich teile Ihnen mit, dass ich nicht willens bin Ihre Forderung zu begleichen. Das Geld habe ich zwar, aber nicht die nötige molarische Flexibilität, um die Unterstützung der unwirtschaftlichen Sause der Rundfunkanstalten mit meinem Gewissen zu vereinbaren. Ich teile ausdrücklich mit, dass Sie das etwaige Einholen einer Vermögensauskunft selbst zu bezahlen haben und nicht auf mich abladen können, da das Ziel einer Vermögensauskunft (zu unterscheiden, ob jemand nicht zahlen will -> Gefängnis; oder nicht zahlen kann ->Schufa) schon erreicht ist. Ich kann Ihnen schon ausschließlich aus Gewissensgründen freiwillig keinen Zugang zu Zwangsbeiträgen gestatten. Bitte beachten Sie weiterhin, dass ich auch nicht in Zahlungsverzug geraten kann, da ich meine Gewissenshaltung nicht ändern kann. Da ich die Leistung nicht erbringen kann, steht Ihnen natürlich ein Schadenersatz zu. Bitte kalkulieren Sie diesen und schicken Sie mir die Rechnung. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere BGB §254 Abs. 1. und die nicht realisierten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt. Falls Sie von einer weiteren Beitreibung absehen und Ihre Mahnung aufgrund der formulierten Tatsachen als nichtig angesehen werden kann, beantrage ich diese Feststellung, ohne dass jedoch weitere Kommunikation Ihrerseits nötig wäre."


Der letzte Satz erlaubt meines Erachtens die Mahnung nach 3 Monaten als nichtig anzusehen, falls die nicht reagieren (ob das Recht einem was bringt steht aber auf einem anderen Blatt, aber reinschreiben kostet ja nichts).

Falls die jetzt doch einen Vollstreckungsauftrag erteilen, den man unter diesen Vorankündigungen nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage abwehren kann (unbekannt/fraglich), kann man im schlimmsten Fall den Gerichtsvollzieher noch immer Geld vorbeibringen.  Aber das sind nur meine Gedanken. Muss jeder selber wissen.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: ohmanoman am 06. August 2019, 15:25
 :) ;) Moin Moin,

wer darf den bitteschön vollstrecken?

Beitragsservice an Finanzamt, oder Stadtkassen, oder Gerichtsvollzieher an vermeindlichen Schultner?

Muss davor nicht ein/e Richter/in des Amsgericht vorgeschaltet sein?

Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und Rundfunganstalten sind Unternehmen?

Wie ist der korrekte weg?

Wenn ich Unsinn frage, sorry, aber ich wüsste es trotzden gerne.

Danke

Ohmanoman
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: NichtzahlerKa am 06. August 2019, 15:35
@ohmanoman
Da es nicht im Kern hierhergehört (aber vielleicht für den Threadersteller interessant ist) nur kurz:
"Wer" hängt vom Bundesland ab. Die Kandidaten hast Du genannt. Der Beitragsservice darf eigentlich nicht mahnen. Das wird aber gern ignoriert, auch von Gerichten. Das hilft einem also nichts. Vollstrecken darf jeder der einen Titel hat. Die Rundfunkanstalten dürfen sich den Titel selbst ausstellen und das Vollstreckungsorgan prüft die Richtigkeit höchstens formal (Beispiel: SWR behauptet Bescheide und Mahnungen ausgestellt zu haben, hat aber keine Beweise -> Vollstrecker juckt das nicht, es wird der (bezahlte) Vollstreckungsauftrag ausgeführt.).
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: Markus KA am 06. August 2019, 17:03
Bitte zu beachten, die Fragen und das Kernthema des vorliegenden Threads lauten:

- Bei einer Vermögensauskunft, reicht es da wenn man ein Konto angibt, auf dem genug Geld ist um die Forderungen zu begleichen, oder muss man denen alles sagen (Arbeitgeber, Sparbuch, etc.)?

-Kann Person A sicher sein, dass sein/ihr Konto gepfändet wird und nicht sein/ihr Lohn? ...

- Wenn die Forderung (in Form von Kontopfändung) dann beglichen ist, kann die Person die Eintragungen relativ zeitnah wieder löschen lassen?...
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: drboe am 06. August 2019, 17:58
Der Beitragsservice darf eigentlich nicht mahnen.

Wie kommt man darauf, dass der sogn. Beitragsservice nicht mahnen darf?

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: sky-gucker am 06. August 2019, 18:30
Der Beitragsservice darf eigentlich nicht mahnen.

Wie kommt man darauf, dass der sogn. Beitragsservice nicht mahnen darf?

M. Boettcher

Im Land Sachsen-Anhalt z.B. wegen

VwVG LSA §4
Zitat
(1) Die Vollstreckungsschuldner sind unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung ist in schriftlicher Form zu übermitteln. Sie muss die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat, bezeichnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.

Sofern man also davon ausgeht, der BS darf keine Bescheide erlassen (tut er ja auch nicht, er formuliert sie nur und lässt sie drucken) darf er auch keine Mahnungen im eigenen Namen formulieren.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: Karamba am 06. August 2019, 18:33
Also erstmal lieben Dank, dass ihr euch die Zeit nehmt hier zu helfen. Bin mir sicher, falls der oben beschriebene Sachverhalt auf jemanden zutrifft, hilft ihm das schon weiter.

Im Groben sind die Fragen ja auch beantwortet. In vielen Fällen gibt es wahrscheinlich nicht DIE eine Antwort, weil der Staat sich gerne mehrere Optionen offen hält, da eine gewisse Unsicherheit im Ablauf immer größere Ängste schürt als wenn man genau weiß, was auf einen zu kommt.

Eine Anschlussfrage hätte ich aber noch:

Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es selbst wenn der Vollstreckungsauftrag erteilt wird, immer noch die Möglichkeit den Betrag zu bezahlen, ohne das eine Vermögensauskunft fällig wird. Soll heißen, wird man bspw. aufgefordert, die Auskunft zu geben, muss man dies nicht zwangsläufig tun, sondern kann auch einfach bezahlen. Klingt eigentlich logisch, aber es könnte ja auch sein, dass der Staat sich die Möglichkeit einer Offenlegung der Vermögensverhältnisse nicht entgehen lässt, völlig gleich ob man jetzt zahlen will oder nicht. In einem Land, in dem ein Gericht es legitimiert, das Sturm der Liebe, Traumschiff und Musikantenstadel "steuerlich" finanziert werden müssen, halte ich nichts für ausgeschlossen.


Lieben Gruß
Karamba
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: ope23 am 06. August 2019, 18:54
In vielen Fällen gibt es wahrscheinlich nicht DIE eine Antwort, weil der Staat sich gerne mehrere Optionen offen hält, da eine gewisse Unsicherheit im Ablauf immer größere Ängste schürt als wenn man genau weiß, was auf einen zu kommt.
So ungefähr sieht die Verwaltungspraxis auch aus. Mit Unwissen wird viel Geld gemacht und viel strukturelle Gewalt ausgeübt. Deshalb sind Foren wie dieses so wichtig.

Zitat
Soll heißen, wird man bspw. aufgefordert, die Auskunft zu geben, muss man dies nicht zwangsläufig tun, sondern kann auch einfach bezahlen.
Wenn dann alles bezahlt ist, kann man das Spielchen komplett von vorne beginnen. Es gibt keine Art Vorstrafenregister oder sowas. Nicht ausgeschlossen ist es, dass das Privatunternehmen in Köln einen anders behandelt; aber man hat ja auch dazugelernt.

Zitat
Klingt eigentlich logisch, aber es könnte ja auch sein, dass der Staat sich die Möglichkeit einer Offenlegung der Vermögensverhältnisse nicht entgehen lässt, völlig gleich ob man jetzt zahlen will oder nicht.
Wüste Spekulation. Der Staat verfolgt Dich nicht, sondern will nur Dein Geld.

Kannst ja mal probieren, aufgrund verweigerter Vermögensauskunft in Beugehaft zu kommen, obwohl Du gezahlt hast. Das würde den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Hort der Demokratie und der Grundrechte und als Grundrechtsträger final und weltweit blamieren.


Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: drboe am 06. August 2019, 19:46
Sofern man also davon ausgeht, der BS darf keine Bescheide erlassen (tut er ja auch nicht, er formuliert sie nur und lässt sie drucken) darf er auch keine Mahnungen im eigenen Namen formulieren.

Der BS macht nichts im eigenen Namen, er handelt bei jeder Aktivität für die LRA, die im Land des betroffenen Zahlers zuständig ist. Der zur Rechtskonstruktion des BS passende Begriff ist "GbR".

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: sky-gucker am 06. August 2019, 20:23
es soll Fälle gegeben haben in denen das anders war - bsp. Vollstreckungsersuchen aber genug off topic...

Die Frage war doch wie man darauf kommt, der BS dürfe nicht mahnen...ich habe da nur drauf geantwortet.
Nicht das, das unbedingt der korrekte Grund ist, aber zumindest kommt man dadurch darauf ;)
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: NichtzahlerKa am 06. August 2019, 22:51
Der BS macht nichts im eigenen Namen, er handelt bei jeder Aktivität für die LRA, die im Land des betroffenen Zahlers zuständig ist. Der zur Rechtskonstruktion des BS passende Begriff ist "GbR".
So einfach ist das nicht. Man muss schon wissen, wer da mahnt und verantwortlich ist. Da muss also irgendwo auf der Mahnung die Behörde draufstehen. Da sind wir uns einig, oder?
Alles Weitere muss ich mal laienhaft spekulieren, aber ist rechtsfähig nicht eine Grundvoraussetzung für geschäftsfähig?
http://www.recht-im-tourismus.de/Ausbild/Lektion1IIIRechtssubj.html
Dann folgt aus diesem Abschnitt
Zitat
Obwohl es sich bei einer Mahnung nicht um eine Willenserklärung handelt (die Folgen der Mahnung treten nicht aufgrund des Willens des Gläubigers ein, sondern werden durch das Gesetz bestimmt), sondern um eine geschäftsähnliche Handlung sind die Regelungen für Willenserklärungen analog anwendbar (BGH, 17. April 1967, II ZR 228/64). Das bedeutet, dass die Mahnung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist (§ 105 Abs. 1 BGB).
aus https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung_(Deutschland)#Keine_Willenserkl%C3%A4rung,_sondern_eine_gesch%C3%A4fts%C3%A4hnliche_Handlung
, dass der BS nicht wirksam mahnen kann. Der BS darf die Mahnung vorformulieren, drucken, verschicken .... aber der Rechtsakt selbst muss meines Erachtens von der Behörde ausgehen.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: cecil am 07. August 2019, 01:49
Bitte zu beachten, die Fragen und das Kernthema des vorliegenden Threads lauten:

- Bei einer Vermögensauskunft, reicht es da wenn man ein Konto angibt, auf dem genug Geld ist um die Forderungen zu begleichen, oder muss man denen alles sagen (Arbeitgeber, Sparbuch, etc.)?

-Kann Person A sicher sein, dass sein/ihr Konto gepfändet wird und nicht sein/ihr Lohn? ...

- Wenn die Forderung (in Form von Kontopfändung) dann beglichen ist, kann die Person die Eintragungen relativ zeitnah wieder löschen lassen?...

Soweit ich mich richtig erinnere, werden bei der sog. "Vermögensauskunft" nicht nur Kontoverbindung, sondern alle Daten abgefragt, inkl. Arbeitgeber, Pkw-Besitz, Barvermögen... usw. Sonst könnte man ja sofort nach dem Termin zum Beispiel das Geld vom Konto abheben.

Bitte bedenken, dass nach verweigerter Vermögensauskunft eine Vollstreckungsbehörde manche Daten  im Wege legaler Datenabfragen einholen kann. (vgl. § 802 l ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html) - überhaupt lohnt sich ein Blick in die ZPO).

Es ist Entscheidung der Gläubiger, was sie pfänden - soweit ich weiß - ist es ihnen frei gestellt Konto oder Lohn oder ... zu pfänden. Geht aber vielleicht nur nacheinander.

Zur Frage nach den Löschungen aus "Schuldnerverzeichnis" und "Schufa" (bitte beachten: sind zwei unterschiedliche Stellen) siehe hier:

Klagefolgen und ruhende Verfahren?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21658.msg139690.html#msg139690

Wenn ich das richtig verstehe, ist aufgrund eines Eintrags ins Schuldnerverzeichnis deine "Bonität" bei der Schufa eine ganze Zeit lang nicht mehr gegeben, selbst wenn du die Schuld bezahlt hast.

Das Regelsystem ist geeignet, Schuldner*innen ziemlich unter Druck zu setzen, d.h. eine gewisse Abschreckungswirkung ist womöglich beabsichtigt...
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: cecil am 07. August 2019, 03:30
@karamba
die Vollstreckung kann jederzeit durch Zahlung noch abgewendet werden. Evtl. Ratenzahlung anbieten...?

OT:
... wer darf den bitteschön vollstrecken?

Beitragsservice an Finanzamt, oder Stadtkassen, oder Gerichtsvollzieher an vermeindlichen Schultner?
Muss davor nicht ein/e Richter/in des Amsgericht vorgeschaltet sein?
Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und Rundfunganstalten sind Unternehmen?

Wie du weißt, wird manches hier schon lange diskutiert. Manche Frage will nicht eindeutig beantwortet werden..., manche Ansätze führen zu nichts und werden deshalb erst gar nicht diskutiert.

Laut Verwaltungsgesetz kann einer Anstalt d. öffentl. Rechts ("Unternehmen LRA") das Recht zu Verwaltungsvollstreckungshandeln erteilt werden. Darauf beruft sich die LRA.

Das Weitere ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des eigenen Bundeslandes geregelt. Dieses ist für NRW hier https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,87.0.html verlinkt. Schau mal in §§ 1 - 3 VwVG NRW. Die Frage nach der zuständigen Vollstreckungsbehörde findest du in § 2 VwVG NRW beantwortet.

Laut ZPO (Zivilprozessordnung) geht die Pfändung von Forderungen (Lohn-, Konto-, ...) zwar über das Vollstreckungsgericht (vgl. § 828 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html)). Aber anscheinend ist es in NRW (und manchen anderen Bundesländern)** anders geregelt, so dass Konto-/Lohnpfändungen dort direkt von der sog. Vollstreckungsbehörde ausgehen können. Ist halt gesetzlich, hier: verwaltungsrechtlich, so geregelt.

Ärgerlich ist zumindest, dass faktisch nun auch ein Verein wie die GEZ hoheitlich handeln will.

Wer jedoch auf ein*e "vorgeschaltetet Richter*in" besteht, wird damit nicht weit kommen.

Nur zur Info: Für NRW ist die Forderungspfändung (Konto, Lohn ...) ab § 40 VwVG NRW geregelt. Darüber hinaus dürfte sich einiges nach der ZPO richten..

** Zu den Bundesländern und den unterschiedlichen Regelungen siehe evtl auch:

Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31799.msg196093.html#msg196093
und v.a. unser Vollstreckungsboard ("Vollstreckung .... nach Bundesländern sortiert")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: NichtzahlerKa am 07. August 2019, 07:59
Wenn ich das richtig verstehe, ist aufgrund eines Eintrags ins Schuldnerverzeichnis deine "Bonität" bei der Schufa eine ganze Zeit lang nicht mehr gegeben, selbst wenn du die Schuld bezahlt hast.
1. Grundsätzlich sind es drei Jahre
2. Ist die Eintragung, selbst wenn bei der Vermögensauskunft alles schief läuft, ein eigener Rechtsakt nach der Auskunft. Diesem kann man auch Widersprechen (zuständiges Amtsgericht).
3. Kann die Löschung jederzeit beantragt werden, wenn die Schuld bezahlt ist. Dann ist es meines Wissens auch aus der Schufa zu löschen (binnen einer Woche oder so - automatischer Datenabgleich)
Die ganzen Materialien sind meines Erachtens nur relevant, wenn man darlegen möchte, dass man nichts zahlen kann. Jedenfalls habe ich noch nichts anderweitiges gefunden.

Edit: Natürlich sollte man auch etwas zu Widersprechen haben. Also hingehen, Vermögen positiv bestätigen (Kontoauszug, Bargeld, Umstände des Zahlungsverzugs erklären). Kein vernünftiger Vollstreckungsbeamte/Richter wird annehmen, dass man mit Job, hohem Kontostand usw. die GEZ-Piepen nicht bezahlen KANN. Aber vorher nachfragen beim Vollstreckungsbeamten kann die Unsicherheit der Reaktion auch schon im Vorfeld klären. Wenn sich dort unvernünftiges Verhalten abeichnet kann man auch schon "Beschwerde gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" einlegen. Dann sieht man mit etwas Glück auch schon, wie das Gericht dazu steht.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: GEiZ ist geil am 07. August 2019, 12:51
@Karamba

Ich zahle im Termin der Vermögensauskunft in bar an den Gerichtsvollzieher, dann ist die Sache erledigt, ohne Vermögensauskunft und ohne Schufa Eintrag.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: Karamba am 07. August 2019, 16:52
@GEiZ ist geil

Klingt nach einer guten Alternative, wenn man nicht zahlen möchte aber es sich auch nicht leisten kann, in die Mühlen des Systems zu gelangen. Denn wer ein Haus bauen will, Familie gründen etc. sollte sich wirklich 2 mal überlegen, was er aufs Spiel setzt. So schwachsinnig das System auch ist, aber von heute auf morgen wird es sich nicht ändern und darauf sollte man auch hinweisen.

Sollte die ominöse Person A den gleichen Weg gehen und dieser stellt sich als praktikabel ohne langwierige Konsequenzen heraus (abzüglich Mahnkosten etc. natürlich, die muss man mit einplanen), wird man davon bestimmt hier nochmal lesen. Im anderen Fall bestimmt auch, um zukünftige Unentschlossene zu warnen.  ;)
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: ope23 am 07. August 2019, 17:10
Es gab ein Experiment, im Termin nur die Hauptforderung zu begleichen:

Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.msg195925.html#msg195925 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.msg195925.html#msg195925)

Nicht vergessen: Man darf als Schuldner nämlich den Zweck der Zahlung bestimmen (so missverstehe ich §366 BGB). Dass es in den selbstgedruckten Satzungen der LRA anders steht, braucht den GV nicht zu interessieren.

Muss man wissen, ob man diese Finte nachahmt und somit den Vollstreckern noch ein wenig mehr Ärger macht, bis diese mal selbst richtig aufmucken. Kann ja nicht sein, dass alle einfach mitmachen aus Angst, sie könnten plötzlich in der tagesschau mit Bild gezeigt werden. Mein Straßenbewohner würde es probieren, er hat sowieso nicht viel zu verlieren. Keine Rechtsberatung.

Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: Frühlingserwachen am 24. August 2019, 11:33
(https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/d4/Logo_Finanztip_noclaim.svg/250px-Logo_Finanztip_noclaim.svg.png)

Schufa-Eintrag löschen

So korrigieren Sie fehlerhafte Daten bei Auskunfteien

Finanztip, Stand: 08. Juni 2018

https://www.finanztip.de/schufa/falsche-eintraege-loeschen/

Was tun, wenn Streit über eine Forderung besteht?
Zitat
Gläubiger dürfen nicht jeden Verzug gleich an die Schufa melden. Der Betroffene muss danach mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein (§ 31 Abs. 2 Nr. 4b BDSG neu). Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung an die Schufa müssen mindestens vier Wochen liegen. Zusätzlich muss der Gläubiger rechtzeitig vor Weitergabe der Daten den Schuldner unterrichten. Besteht Streit über die Forderung, darf der Gläubiger keine Daten weitergeben, egal, ob er nun der Ansicht ist, die Forderung bestehe zu Recht oder nicht (§ 31 Abs. 2 Nr. 4d BDSG neu).
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: Kurt am 24. August 2019, 12:41
Bitte nicht(s) verwechseln: die LRA und/oder der BS melden keinen Zahlungsverzug an die Schufa!

Wenn dann erfolgt IMHO in Sachen Rundfunkbeitrag ein Eintrag in's Schuldnerverzeichnis immer im Zusammenhang mit "Abgabe der Vermögensauskunft".
Die Schufa wiederum holt sich aus dem Schuldnerverzeichnis Einträge ab.

Hierzu:

Das Schuldnerverzeichnis ist ein öffentliches Register, das beim Vollstreckungsgericht eines jeden Amtsgerichts geführt wird.
Die Schufa ist ein Privatunternehmen welches sich Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zieht.

***
Erklärung Schuldnerverzeichnis
Zitat
Was ist das Schuldnerverzeichnis?

Das Schuldnerverzeichnis wird beim zuständigen Vollstreckungsgericht geführt. Alle Personen, die die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) abgegeben haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, weil sie nicht freiwillig zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sind, stehen im Schuldnerverzeichnis.

Seit dem 01.01.2013 gibt es im Internet das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder.
Dort werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen zum kostenpflichtigen Abruf für berechtigte Gläubiger bereitgestellt. Für bestimmte Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Auch hier kann jeder Bürger online eine Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis über seine Daten (ab 2013) abfragen.
Quellen: diverse im internet

***
Erklärung Schufa
Zitat
SCHUFA steht für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung: Die SCHUFA ist ein privates Unternehmen, das Daten über Privatpersonen speichert. Die Daten erhält sie von ihren Vertragspartnern, die sowohl Daten eintragen als auch abfragen können. Die SCHUFA ist die bekannteste Auskunftei: Es gibt beispielsweise noch Bürgel, Creditreform oder infoscore.
Quelle: https://www.jugendschuldnerberatung.de/schulden-und-nun/schufa-und-schuldnerverzeichnis/

*****
Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis und der Schufa
https://www.akademie.de/wissen/eidesstattliche-versicherung/loeschung-schuldnerverzeichnis-schufa
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 24. August 2019, 13:29
Mich würde zum Titel des Threads konkret interessieren, ab wann genau man sich einen Schufaeintrag von diesen Zecken einhandeln kann.
ab Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung
ab Zahlungserinnerung
ab Mahnung
ab 2. Mahnung
ab dem Bescheid
oder erst mit dem Vollstrecker und dem Eintrag in ein Verzeichnis?
Danke.

Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: NichtzahlerKa am 24. August 2019, 14:34
Erst wenn der Vollstrecker die Eintragung angekündigt hat und vornimmt und gegen Vorladung und Eintragug jeweils kein erfolgreicher Widerspruch stattfand.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: U15000 am 24. August 2019, 14:45
Mich würde zum Titel des Threads konkret interessieren, ab wann genau man sich einen Schufaeintrag von diesen Zecken einhandeln kann.


Nach meinen investigativen Recherchen hat sich da folgender Ablauf gezeigt.
Am Beispiel in Bayern([Ironie on] ein Bundesland mit besonders gesetzestreuen Staatsbediensteten[Ironie off])
Das macht aber nix, du musst nur gute Nerven haben, Uralt sein, keine Schulden haben und keinen Kredit aufnehmen wollen für irgenwelche nicht benötigte Dinge.
[Edit]Was mir gerade noch eingefallen ist. Wenn dein Fernseher kaputt ist und Du keine Barmittel für einen neuen Fernseher hast. Verzichte auf Fernsehen, denn das macht eh nur dumm. ;D
Fehlt Dir Action, geh halt zu einem Kameradschaftsabend der AfD. Dort ist es genau so lustig wie im Tatort. >:D

[1] Die Richter unterwerfen sich mit Eintritt in die Berufslaufbahn der Regelbeurteilung durch die Exekutive und akzeptieren die Hoheit des Justizministers über seine Karriere, der Justizminister befördert nur brauchbare Gesellen. >:D
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: PersonX am 24. August 2019, 16:20
Angemerkt sei noch, das der Widerspruch gegen die Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis keine Aufschiebende Wirkung hat, deshalb sollte immer auch der Antrag auf Herstellung der Aufschiebenden Wirkung zusammen neben dem Widerspruch gestellt werden. Die Aussetzung sollte dann zumindest solange angesetzt werden bis über z.B. eine Erinnerung oder das Verfahren gegen die Vollstreckung noch läuft und keine abschließende Entscheidung gefällt ist. Im Zweifel bleibt es dann Jahre ausgesetzt, bis dort Entscheidungen fallen. Von der Information über die Anordnung der Eintragung in das öffentliche Schuldnerverzeichnis verbleiben dafür nur wenige Tage, am besten ist die Einlegung bereits einen Tag nach der Anordnung des Gerichtsvollziehers. Wartet der Betroffene zu lange, kann es passieren, das der Eintrag bereits erfolgte und damit bereits publik geworden ist. Die Verfahren lassen sich unter Umständen auch dann noch aussetzen, wenn die weiterführende Instanz Vorlagen zur Beantwortung Europarechtlicher Regelungen machen wird. Dazu sind entsprechende Probleme vorzutragen. Genauere Informationen dazu finden sich im Forum in Themen mit Europabezug oder in Themen zum Verwaltungsaufbau von Deutschland inklusive der Aufteilung der Gewalten.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: NichtzahlerKa am 24. August 2019, 19:24
Und um auch etwas zu beruhigen: Person H hat gerade trotz Schufa-Eintrag durch den GEZ-Vollstreckwicht einen Hauskredit für unter 1% bekommen. Falls jemand wirklich ein solches Problem hat, gern PM an mich und ich leite den Kontakt weiter. Sachbearbeitung in ganz Deutschland möglich. Aber bitte nicht irgendwelche Schmarrn-Anfragen senden, nur Rundfunkeintragungsproblemfälle für Eigenheime.
Trotzdem ist es in jedem Fall hilfreich die Eintragung zu vermeiden! Mein Angebot ist nur für Notfälle.
Titel: Re: Vollstreckung>Pfändung>Löschung Eintrag im Schuldnerverzeichnis/SCHUFA
Beitrag von: Karamba am 28. August 2019, 10:34
Es geht hier vor allem darum, auszutesten wie weit man gehen kann, ohne tiefgreifende Konsequenzen davon zu tragen aber das System maximal zu belasten. Im vorliegenden Fallbeispiel hab ich das so verstanden, das unsere ominöse Person A es darauf ankommen lassen wird. Nimm der Gerichtsvollzieher Kontakt auf wird Person A vermutlich Bar bezahlen und den Prozess dann wiederholen.

Witzig ist: Nehmen wir mal an, dieser Thread wurde erstellt auf Grund eines Briefes "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" blabla "fordern wir sie letztmalig auf" blablabla. Was könnte wohl darauf folgen ? Richtig, genau der selbe Brief nochmal. Natürlich wieder letzmalig.  ;D


Was jetzt leicht kurios ist...

Nehmen wir mal an, im ersten Brief "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" stand folgendes:

Mahnbetrag 600 €
offene Forderung 50 €
Gesamtrückstand 650 €
(Beträge sind erdacht, könnten aber die Verhältnismäßigkeiten des beschriebenen Falles wiederspiegeln)

Im zweiten Brief könnten jetzt folgende, leicht verwirrende Beträge genannt sein:
Mahnbetrag 50 €
Rückständige Forderung bis xx.xx 600 €
offene Forderung ab xx.xx  40 €
Forderung insgesamt 690 €

Geht es hier darum, dass sowohl der ursprüngliche Betrag aus den letzten 3 Jahren (600€) wie auch der aus diesem Jahr dazu gekommene Betrag von 50€ offiziell als angemahnt gelten, damit man gleich die komplette Forderung eintreiben kann oder ist das ein Fehler im System ?

Damit alle Hilfesuchenden wissen wie Person A bisher vorgegangen sein könnte: Seit ca. 10 Jahren Beitragspflichtig, noch nie bezahlt, noch nie auf nur irgendwas geantwortet oder ungeöffnet zurück geschickt.

Wir werden dieses rein fiktive Fallbeispiel natürlich weiter spinnen und ich poste dann demnächst, ob Person A jetzt tatsächlich mal mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen durfte und was für Konsequenzen das hat. Um unseren Fall aber so realistisch wie möglich zu halten, lasse ich einige Wochen vergehen, denn auch die Mühlen unseren fiktiven Behörde ABC mahlen natürlich äußerst langsam.  ;)

Lieben Gruß
Karamba