Ist sogar eine Entscheidung aus 2019, dem noch lfd. Jahr, also top-aktuell.
In gewissem Sinne betätigte sich das BVerfG hier sogar als Revisonsinstanz, weil es die Entscheidungen eines Amtsgerichtes und des übergeordneten Landgerichtes wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einkassierte und ans Landgericht zurückverwies; nicht beachtet wurde Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Im Verfahren ging es um eine Zwangsversteigerung.
Rn. 13 - Stellungnahme der Präsidentin des BGH[...] Bei der Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen berücksichtigte es die Interessen der Beschwerdeführerin nicht in gebotener Weise. [...]
Rn. 19 - Wertung des BVerfGa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).
Rn. 20Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird [...]
Hier haben wir dann die elementare Aussage, daß die Grundrechte absolut sind und keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung höher steht; Gläubigerinteresse steht als solches regelmäßig hinter den Grundrechten zurück.
Rn. 26bb) Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen [...]
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019
- 2 BvR 2425/18 -, Rn. (1-31),http://www.bverfg.de/e/rk20190515_2bvr242518.htmlAber auch das Bundesverwaltungsgericht durfte sich mit der Problematik der Verhältnismäßigkeit befassen und liefert eine durchaus auch für den Bereich Rundfunkbeitrag interessante Aussage.
Rn. 26 [...] Damit stimmt insbesondere auch eine Rechtsprechung überein, nach der die Vorteilslage nicht an eine tatsächliche Anschlussnahme anknüpft, sondern erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem den Beitragspflichtigen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 Nr. 218 Rn. 16).
BVerwG 9 B 19.16 , Beschluss vom 08. März 2017 https://www.bverwg.de/080317B9B19.16.0Welchem Bürger wurde wann seitens des Rundfunks die Möglichkeit der Informationsbeschaffung via ÖRR nachweislich angeboten?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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