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Autor Thema: BVerfG - 2 BvR 2425/18 -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang  (Gelesen 1921 mal)

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Ist sogar eine Entscheidung aus 2019, dem noch lfd. Jahr, also top-aktuell.

In gewissem Sinne betätigte sich das BVerfG hier sogar als Revisonsinstanz, weil es die Entscheidungen eines Amtsgerichtes und des übergeordneten Landgerichtes wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einkassierte und ans Landgericht zurückverwies; nicht beachtet wurde Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Im Verfahren ging es um eine Zwangsversteigerung.

Rn. 13 - Stellungnahme der Präsidentin des BGH
Zitat
[...] Bei der Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen berücksichtigte es die Interessen der Beschwerdeführerin nicht in gebotener Weise. [...]

Rn. 19 - Wertung des BVerfG
Zitat
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).

Rn. 20
Zitat
Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird [...]
Hier haben wir dann die elementare Aussage, daß die Grundrechte absolut sind und keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung höher steht; Gläubigerinteresse steht als solches regelmäßig hinter den Grundrechten zurück.

Rn. 26
Zitat
bb) Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen [...]

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019
- 2 BvR 2425/18 -, Rn. (1-31),

http://www.bverfg.de/e/rk20190515_2bvr242518.html

Aber auch das Bundesverwaltungsgericht durfte sich mit der Problematik der Verhältnismäßigkeit befassen und liefert eine durchaus auch für den Bereich Rundfunkbeitrag interessante Aussage.

Rn. 26
Zitat
[...] Damit stimmt insbesondere auch eine Rechtsprechung überein, nach der die Vorteilslage nicht an eine tatsächliche Anschlussnahme anknüpft, sondern erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem den Beitragspflichtigen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 Nr. 218 Rn. 16).

BVerwG 9 B 19.16 , Beschluss vom 08. März 2017
https://www.bverwg.de/080317B9B19.16.0

Welchem Bürger wurde wann seitens des Rundfunks die Möglichkeit der Informationsbeschaffung via ÖRR nachweislich angeboten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2019, 15:42 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Anbei eine thematisch passende Ergänzung aus dem Unionsrecht:

Rechtssache C-524/06
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62006CC0524&qid=1615058822958

Zitat
27.
Der Begriff der Erforderlichkeit hat eine lange Geschichte im Gemeinschaftsrecht und ist als Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung fest verankert. Er bedeutet, dass eine Behörde, die eine Maßnahme erlässt, die in ein durch das Gemeinschaftsrecht geschütztes Recht eingreift, um ein legitimes Ziel zu erreichen, nachweisen muss, dass die Maßnahme das zur Erreichung dieses Ziels am wenigsten einschneidende Mittel ist.(17) Außerdem wird, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens darstellen kann, auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention relevant, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Wie der Gerichtshof im Urteil Österreichischer Rundfunk u. a. entschieden hat, kann eine nationale Maßnahme, die mit Art. 8 der Konvention unvereinbar ist, auch nicht dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 genügen.(18) Nach Art. 8 Abs. 2 der Konvention kann ein Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt sein, wenn er eines der dort genannten Ziele verfolgt und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass das Eigenschaftswort „notwendig“ bedeute, dass ein „zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis“ für ein bestimmtes Handeln des Staates bestehen und die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck stehen müsse.(19)


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Anbei eine thematisch passende Ergänzung aus dem Unionsrecht:

Rechtssache C-524/06
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62006CC0524&qid=1615058822958

Zitat
27.
Der Begriff der Erforderlichkeit hat eine lange Geschichte im Gemeinschaftsrecht und ist als Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung fest verankert. Er bedeutet, dass eine Behörde, die eine Maßnahme erlässt, die in ein durch das Gemeinschaftsrecht geschütztes Recht eingreift, um ein legitimes Ziel zu erreichen, nachweisen muss, dass die Maßnahme das zur Erreichung dieses Ziels am wenigsten einschneidende Mittel ist.(17) Außerdem wird, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens darstellen kann, auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention relevant, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Wie der Gerichtshof im Urteil Österreichischer Rundfunk u. a. entschieden hat, kann eine nationale Maßnahme, die mit Art. 8 der Konvention unvereinbar ist, auch nicht dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 genügen.(18) Nach Art. 8 Abs. 2 der Konvention kann ein Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt sein, wenn er eines der dort genannten Ziele verfolgt und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass das Eigenschaftswort „notwendig“ bedeute, dass ein „zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis“ für ein bestimmtes Handeln des Staates bestehen und die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck stehen müsse.(19)

Die ursprüngliche Hervorhebung war falsch. Ich habe das mal angepasst.

Die Rundfunkanstalten stellen fest (woher auch immer), dass sie für die "demokratische Gesellschaft notwendig" sind. Punkt. Keine Diskussion darüber. Punkt.

Aus diesem Satz leitet sich alles andere her: wenn kann, dann darf auch, weil für die "demokratische Gesellschaft notwendig".

An dieser Stelle ist diese Ergänzung nicht zielführend und somit irrelevant.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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@tigga

Die ÖRR haben das aber nicht festzustellen, da sie "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind und sich gemäß Art. 34 EMRK genauso auf die EMRK stützen dürfen, wie jede natürliche Person.

Und die EMRK wiederum, ist, wie das Bundesverfassungsgericht aktuell erneut hervorhob, stets bei der Bestimmung der Tragweite des nationalen Grundrechts heranzuziehen. Und auf dieses widerum dürfen sich juristische Personen nur eingeschränkt stützen.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Februar 2021
- 2 BvL 8/19 -, Rn. 1-163,

http://www.bverfg.de/e/ls20210210_2bvl000819.html

Rn. 122
Zitat
3. Die Qualifizierung der Vermögensabschöpfung als Maßnahme eigener Art und nicht als Strafe steht schließlich im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 128, 326 <366 ff.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; 149, 293 <328 Rn. 86>), auch wenn sie keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 <366, 392 f.>)

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg205542.html#msg205542

zu den ÖRR selbst:
BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33746.msg205520.html#msg205520
(Diese Beschwerde des ÖRR hatte der ÖRR übrigens verloren, da nicht zur Entscheidung angenommen).

Das Grundrecht des Bürgers ist folglich immer höher zu gewichten, zudem der Bürger ja Verbraucher ist und der Verbraucherschutz die Unionsverträge unmittelbar berührt, da dort verankert., (Art 169 AEUV); ergo gilt auch hier das europäische Grundrecht, weil

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

Und übrigens steht selbst im Datenschutzbereich das Grundrecht des Bürgers höher als Datenauskunftsbegehren, bspw., von "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", denn der Bürger hat hier ein europäisches Grundrecht, die juristische Person nicht.

EuGH C-620/19 - Jur. Pers. können sich nicht auf die DSGVO stützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34888.msg211354.html#msg211354


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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