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Autor Thema: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf  (Gelesen 13952 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
... Sind wir so sicher darin, daß sich die ÖRR überhaupt auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz stützen dürfen? Sollte man nicht eher den zivil- /privatrechtlichen Bereich mit einbeziehen, ...? ... Diese wenigen Fragen sind rhetorischer Art und brauchen hier nicht beantwortet zu werden.

Ebenfalls ohne dies hier vertiefen zu wollen:

Ich bin weiterhin der Meinung, dass den Landesrundfunkanstalten (hier: nicht Beitragsservice!) der Behördenstatus (nur) zum Zwecke des Beitragseinzugs verliehen worden sein könnte, dann gelten die LRA (nur!) für diese Teilaufgabe als Behörde*** und bildet das Verwaltungsrecht die passende Rechtsgrundlage*** - siehe u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251

Unter dem Suchwort "Behördenstatus" (z.B.) und meinem Usernamen sind per Suchfunktion einige Rechtsgrundlagen wie Beiträge und Links zu finden, die meine Ansicht untermauern. Das Thema hier bitte wirklich nicht vertiefen!


***Edit "Büger":
Dieser Auffassung kann jedoch entschieden entgegengehalten werden, dass in fast allen Bundesländern die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Anwendungsbereich des die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" (und damit denn auch die "Verwaltungstätigkeit" eines "Beitragseinzugs") regelnden Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich und ohne Einschränkungen ausgenommen ist - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
und somit die "Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" verletzt sein dürfte, wenn quasi hintenherum trotz kategorischen Ausschlusses für (die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs" tätigen) "Teile" der Rundfunkanstalten (welche?!?) dennoch das Verwaltungsverfahrensgesetz gelten solle - erst recht außerhalb der ursprünglich reinen Selbstverwaltung von Anstalts- bzw. Rundfunk-Teilnehmern, d.h. nunmehr der gesamten volljährigen deutschen Bevölkerung.
Siehe und diskutiere dazu bitte in vorgenannten bzw. weiteren dazu existierenden Threads.

Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 18:49 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

G
  • Beiträge: 326
Ich denke, dass die Rechtsansicht von @cecil grundsätzlich zutreffend ist.***

Aber das ist nicht der Grund für meinen Beitrag, sondern: Wir sind hier ja anscheinend in Schleswig-Holstein. Da wird die Verwaltungsvollstreckung nicht in einem Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelt, sondern im
Landesverwaltungsgesetz. Dieses regelt das Verwaltungshandeln in einem größeren Umfang.

Z.B.  stellt sich die Frage, ob der NDR nicht nach § 52 b verpflichtet ist, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, die  mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
§ 52b - Elektronischer Zugang zur Verwaltung
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+52b&psml=bsshoprod.psml&max=true

Die Rechtsbehelfsbelehrung legt die Vermutung nahe, dass dieser Zugang nicht eröffnet wurde.

Wenn diese Verpflichtung besteht, dann stellt sich die Frage, ob dadurch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht fehlerhaft geworden ist mit der Konsequenz, dass die Jahresfrist gilt, so wie es das VG Neustadt/Weinstraße mal in einem Eilverfahren angedacht hatte, dann aber im Hauptsacheverfahren für Rheinland-Pfalz dann doch nicht praktizieren wollte, siehe der folgende Thread
Rechtsbehelfsbelehr. Festsetz.-besch. fehlerhaft? Widerspruchsfrist 1 Jahr?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30962.0.html
Man beachte in jenem Thread insbesondere auch meinen Beitrag vom 23. Juni, wo das Hauptsacheurteil zitiert wurde:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30962.msg194737.html#msg194737


Dort hatte ich ja die Meinung vertreten, dass in S-H die Rechtsbehelfsbelehrungen fehlerhaft sind.

Diese Erkenntnis eröffnet dann natürlich mehrere fiktive Reaktionsmöglichkeiten:

a) Man könnte die Meinung vertreten, dass der NDR in S-H gar keine  Behörde ist, weil er ja keinen Zugang für elektronische Dokumente mit qualifizierter Signatur eröffnet. Damit wird man bei der Rechtsprechung vermutlich nicht durchkommen. Aber um die Gegenseite zu schocken, könnte die Meinung schon ausreichen. Davon abgesehen kann man ja auch damit drohen, die Einrichtung eines entsprechenden Zugangs im Wege der Rechtsaufsicht erzwingen zu lassen und sich dazu an alle 4 Regierungschefs (Weil, Tschentscher, Schwesig, Günther) im Bereich des NDR zu wenden unter Vorbehalt einer Petition an die jeweiligen Landtage.

b) Man könnte gegen die Mahngebühren erst kurz nach Ablauf der Monatsfrist Widerspruch einlegen und sich dann auf die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs innerhalb der Jahresfrist berufen.

c) Man könnte vorsorglich gegen den verloren gegangenen Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen und dazu ausführen, dass die Widerspruchsfirist ja auch im Falle eines Zugangs ein Jahr betragen würde.


***Edit "Büger" - der Wichtigkeit wegen auch hier:
Dieser Auffassung kann jedoch entschieden entgegengehalten werden, dass in fast allen Bundesländern die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Anwendungsbereich des die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" (und damit denn auch die "Verwaltungstätigkeit" eines "Beitragseinzugs") regelnden Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich und ohne Einschränkungen ausgenommen ist - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
und somit die "Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" verletzt sein dürfte, wenn quasi hintenherum trotz kategorischen Ausschlusses für (die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs" tätigen) "Teile" der Rundfunkanstalten (welche?!?) dennoch das Verwaltungsverfahrensgesetz gelten solle - erst recht außerhalb der ursprünglich reinen Selbstverwaltung von Anstalts- bzw. Rundfunk-Teilnehmern, d.h. nunmehr der gesamten volljährigen deutschen Bevölkerung.
Siehe und diskutiere dazu bitte in vorgenannten bzw. weiteren dazu existierenden Threads.

Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 18:49 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Ich denke, dass die Rechtsansicht von @cecil grundsätzlich zutreffend ist.
Einspruch; es sei auf die diversen Themen im Forum verwiesen; ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts kann keine Behörde sein. Basta.


Edit "Bürger": Hier bitte keine weitere Vertiefung dieser Frage!
Siehe auch ergänzende Anmerkungen in den Vorkommentaren.

Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 19:04 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d
  • Beiträge: 130
Um hier noch mal auf das Haupt-Thema zurück zu kommen. Ich habe analog mal versucht für mich selbst das Urteil aus Schleswig-Holstein (4A 194/18, https://www.online-boykott.de/nachrichten/187-urteil-des-schleswig-holsteinischen-verwaltungsgerichts-vom-19-12-2018-keine-vollstreckung-von-mahngebuehren-des-ndr-in-schleswig-holstein) zu analyiseren und zu verstehen.

Analog hierzu stellt sich nunmehr die Frage:
Ist es in NDS Möglich Mahn- und Säumnisgebühren für Bescheide und Erinnerungen im Sinne des NVwVG § 3 (Voraussetzungen der Vollstreckung) möglich das in NDS Mahn- und Säumnisgebühren ohne einen Verwaltungsakt erfolgen dürfen?

So heißt es in NVwVG § 3, Abs. 2
Zitat
(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

Analog hierzu Abs. 11 aus dem Urteil Schleswig Holstein:
Zitat
Ein Anordnungsanspruch liegt insoweit vor, da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nicht gegeben sind. Soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu vollstrecken, richtet sich die Zulässigkeit der Vollstreckung nach den §§ 262 ff. LVwG. Gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG darf die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen – zu denen die Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zählen – erst beginnen, wenn der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung durch einen (wirksamen) Verwaltungsakt zur Leistung des geschuldeten Betrages (Leistungsbescheid) aufgefordert worden ist.

Der  LVwG. § 269 ist hierbei inhaltlich vergleichbar mit NVwVG § 3 (Voraussetzungen der Vollstreckung) mit kleineren Abweichungen in Art der Ausführung und Formulierung.

Gegen einen wirksamen Verwaltungsakt im Fall von Person A (thematisiert in diesem Thema) spricht u.a. das eine Rechtshilfebelehrung fehlt.
Abweichend zu dem hier thematisierten Mahnschreiben existiert ein weiteres vorliegendes Schriftstück das eine Vollstreckung bei Nicht-Zahlung androht. Dieses enthält nur die imaginären Forderungen für KfZ Beiträge berufl. genutztes Kfz ohne Auflistung weiterer Forderungen für die bis dato nicht einmal ein Festsetzungsbescheid existiert (analog diesem Thema hier). Ergänzend hier war Person A jedoch durch Aufstockung/Sozialleistungen nachweislich Befreit für die benannten Forderungen.

Ergänzend zu der Feststellung, dass es sich bei beiden Schreiben offenkundig nicht um Verwaltungsakte im rechtlich korrekten Sinn handeln kann (keine Rechtshilfebelehrung) ist festzustellen:

Person A Widerspruch eingelegt hat, da die Forderungen offenkundig nichtig sind, da Person A bereits befreit ist. Des weiteren wurde abermals darum gebeten darzulegen wie ein Schriftstück aus Köln rechtswirksam sein soll, wenn der BS bislang jeglicher Nachweis für hoheitliche Rechte (Beleihung) fehlt oder alternativ eine Zweigstelle des NDR in Köln diese Lücke schließt.

Person A hat zunächst nur ein Standard Textbau-Stein Schreiben erhalten. Auf eine weitere Erinnerung hat Person A ein personalisiertes Schreiben - dieses mal vom "echten" NDR erhalten. Das Schreiben enthält keine Betitelung als Widerspruchsbescheid oder Bescheid. Person A muss also davon ausgehen, dass der NDR Justiziar keinen Widerspruchsbescheid an Person A übermittelt hat. Person A ist der Auffassung das rechtswirksame Verwaltungsakte (sowohl Bescheide als auch eine rechtswirksame Mahnung zur Androhung der Vollstreckung im Sinne des NVwVG § 3) sowohl eine Rechtshilfebelehrung enthalten müssen sowie bei Widerpsruch - wie hier vorliegend, eine Antwort im Sinne eines Widerspruchsbescheid (=Verwaltungsakt).

Wenn die Schriftstücke auf Widerspruch zu dem angeblichen Verwaltungsakt nicht wirksamer Widerspruchsbescheid gegen einen Verwaltungsakt behandelt werden, so muss Person A davon ausgehen, dass das zugrunde liegende Schriftstück ebenfalls rein informellen Charakter hat - zumal dieses aus Köln und nicht dem Firmensitz des NDR versendet wurde und die üblichen Absendermerkmale des BS (zusätzlich zu den eingefügten der RF) enthält.

In dem Antwortschreiben Schreiben wird behauptet man habe bereits zu sämtlichen Fragestellungen von Person A ausführlich Stellung genommen (Anm. unwahre Darstellung, Frage zu Beleihung hoheitlicher Rechte des BS oder Zweigstelle des NDR in Köln wurden stets abgeblockt mit Antworten wie dieser hier). Des weiteren wird behauptet dass die vorliegende Befreiung nur für den privaten Bereich gelte. Person A ist Einzelunternehmer - somit existiert keine "dritte" Juristische Person im rechtlichen Sinn. Person A ist kein Gesetz bekannt das die Befreiung aufgrund Sozialleistungen auf den privaten Bereich einschränkt? Im Falle einer juristischen Person (z.B. GmbH) wäre dies ja u.U. noch nachvollziehbar. Im Fall von Person A als Einzelunternehmer mit Home-Office jedoch wohl kaum.

Wie sehen die anderen Leser das hier? Ist es einen Versuch aufbauend auf die Klage in Schleswig-Holstein (mit entsprechend angepassten Landesgesetz-Verweisen) eine womöglich bald anstehende Vollstreckungsmaßnahme anzufechten?


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rundfunk-frei.de     https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html

gewaltenteilung.de https://www.gewaltenteilung.de
Wer denkt GEZ und Rundfunk-Zwang wären die größten Probleme unseres Landes kennt gewaltenteilung.de noch nicht!

G
  • Beiträge: 326
Zitat
Person A ist kein Gesetz bekannt, das die Befreiung aufgrund Sozialleistungen auf den privaten Bereich einschränkt?
Die in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Befreiungsmöglichkeiten beziehen sich alle auf die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1, das ist das Innehaben einer Wohnung. D.h. die Befreiung aufgrund von Sozialleistungen erstreckt sich nur auf den privaten Bereich.

Weiterhin setzt die Regelung, dass eine Betriebsstätte, die sich innerhalb einer Wohnung befindet, beitragsfrei ist, voraus, dass die Wohnung beitragspflichtig ist und dass tatsächlich ein Beitrag entrichtet wird.

Insofern wäre dann bei einem Einzelunternehmer ein Drittelbeitrag für den Betrieb zu entrichten. Dieser würde dann aber den Gewinn des Betriebes reduzieren. Ist der Gewinn so niedrig, dass daneben noch Sozialleistungen bezogen werden, so könnte sich diese Reduzierung des Gewinns dahingehend auswirken, dass sich die Sozialleistungen entsprechend erhöhen.
D.h. dann würde letzten Endes der Sozialleistungsträger für den Drittelbeitrag aufkommen.

Was die Rechtslage in Niedersachsen bezüglich Mahngebühren angeht, so wird auf den im ersten Beitrag dieses Threads verlinkten Thread verwiesen, wo das von RA Bölck vor dem VG Schleswig erstrittene Urteil besprochen wird. Das Urteil selber hebt hervor, dass die Rechtslage in Niedersachsen anders ist. 


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