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Autor Thema: Beitragsservice veröffentlicht Jahresbericht 2018  (Gelesen 19925 mal)

P
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Die Schuld soll laut Gesetz entstehen.
Die Höhe der Schuld soll im Gesetz stehen.
Die Fälligkeit soll im Gesetz stehen.
Das Ziel der Schuld soll im Gesetz stehen.
Das Gesetz soll so sein, dass der Bürger sein Handeln daran ausrichten kann.

Zur Frage der Zulässigkeit eines Festsetzungsbescheid muss jeder für sich die folgende Frage beantworten:

Ist eine Schickschuld aus diesem Gesetz ohne weitere Hilfe -Verwaltungsakt- erfüllbar?

Kann der Bürger bestimmen, was "ein Rundfunkbeitrag" ist?
Kann der Bürger erkennen, wohin er "einen Rundfunkbeitrag" bringen soll?
Kann der Bürger ermitteln, wann er "einen Rundfunkbeitrag" bringen soll?

Bitte nicht blöd anstellen.

Ohne Fälligkeit keine Säumnis.
Ohne Ort also Ziel kann nichts gebracht werden.
Ohne zu wissen, was genau "ein Rundfunkbeitrag" ist, wird es schwer, das Richtige zu bringen.

Um diese Frage der Zulässigkeit zu beantworten, kann jeder genau lesen, was die Verwaltungsgerichte dazu geschrieben haben. Was das Verfassungsgericht zu diesen Punkten erklären wird, dürfte teilweise noch offen sein. Erklärt wurde, dass eine Wertangabe in einem anderen Gesetz steht. Übersehen wurde, dass auf dieses kein Zeiger im Gesetz gesetzt wurde. Es wird vom Bürger also erwartet, dass er zusätzlich zu einem Gesetz viele   weitere Sachen lesen wird. Das ist natürlich "absolut hilfreich", wenn der verständige Bürger sich nur nach einem Gesetz richten will.
Der Bürger muss lernen, wann etwas fällig ist und wann ein Anspruch entstanden ist. Der Rest ist Auslegung.

Das Problem an einer Schickschuld ist der genaue Ort.
Es wird keinen Lieferanten geben, der etwas ohne Ortsangabe bringen kann.

Wenn etwas nicht erfüllbar ist, dann ist zu prüfen, warum und wer dann Schuld hat.

Hat der Bürger Schuld, wenn der Ort nicht erkennbar für Ihn im Gesetz steht?

Steht ein Verweis auf den Ort im Gesetz? Bitte ganz genau prüfen.

Natürlich meldet sich irgendwann eine unbekannte Stelle und will etwas - ohne zu erklären, in welchem Auftrag oder Rechtsverhältnis.

Irgendwie bizarr, aber doch ganz gut gemacht, es gibt ja kaum Klagen.

Schreib ein Gesetz, schreib eine Schuld rein und einen Ort und eine Fälligkeit. Der Rest regelt sich schon selbst, wie geil ist das denn? Dann kommt ein Schreiben Brief "Festsetzungsbescheid" - das was davor war, muss nicht angekommen sein. Und schon startet eine Vollstreckung. Klasse. Es dürfte nicht mehr lange dauern bis es irgendwo brennt.

Wichtig bei einer Schickschuld: Wenn diese eine Geldschuld sein soll, dann die Schuld mittels Geld auslösen.
Das sollte körperlich an den Ort gebracht werden, der im Gesetz zu finden ist.

Die Frage, ob der Ton gegen Systemopfer sich verstärkt, kann mit ja beantwortet werden.
Die Mitläufer des Systems tragen daran keine Mitschuld.

Wahrscheinlich könnte das Gesetz als Theaterstück aufgeführt werden. Die Rollen und Aktionen der Darsteller können ermittelt werden. Das Publikum wäre gänzlich verwirrt, wenn das gelingt.

Zu Riskieren und Nebenwirkung beim Lesen von Gesetzen befragen Sie jemanden, der etwas davon versteht.


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o
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Im Forum wurde ja schon die Irrelevanz der Infobriefchen, welche eine Art Kontoauszug darstellen sollen, bemerkt. Erst die Festsetzungsbescheide sind das, was von Interesse ist. Die anderen Briefchen, die es da so gibt, nämlich
  • diese Zahlungserinnerung und
  • nach erhobenem Widerspruch dieses komische Schreiben à la "wenn Sie nicht antworten, betrachten wir den Widerspruch als erledigt", der allerdings ausschließlich von der Adresse einer privatrechtlich organisierten Firma in Köln kommt und genausogut eine Fälschung darstellen könnte, in welcher lediglich die Adresse und die Beitragsnummer erschlichen worden sind
können nach aller Erfahrung hierzuforum schlicht ignoriert werden.

Selbst die willfährigen Verwaltungsrichter interessieren sich erst für die Festsetzungsbescheide.

Gegen in Köln erledigte Widersprüche hilft angeblich eine Untätigkeitsklage. Keine Rechtsberatung.

Dass der Erwerb dieser Festsetzungsbescheide mit mindestens 8 Euro bepreist ist und fälschlich als "Säumniszuschlag" benannt wird, ist schon vielfach Angriffspunkt gewesen.
(Das BVerwG hat aber einmal darauf hingewiesen, dass bereits der RBStV eine "kostenfreie" Möglichkeit eröffnet, unrichtig gezahlte Beiträge zurückzufordern. Keine Rechtsberatung.)


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So, so, sie verschicken die Briefe zwei Wochen früher, kommen die dann auch zwei Wochen früher an, oder etwa vier Wochen früher, weil man sie nicht mehr rückdatiert...?
Ich nehme an, daß der Arbeitsaufwand mit mehreren Eskalationsstufen zu groß wurde und den Apparat endgültig zu sprengen drohte, deshalb die Verkürzung des Procederes. Außerdem wird die Erfahrung gezeigt haben, daß derjenige, der nach der ersten Mahnung nicht bezahlte, dies auch nach weiteren nicht tat, aus welchen Gründen auch immer (es gab denjenigen an der Anschrift nicht, Verpeilter, Boykotteur, Doppelsollzahler). Wenn jetzt ein Bescheid kommt, wird der Handlungsdruck für den Betroffenen größer, spätestens jetzt trennen sich die Karteileichen von den echten Menschen.


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Die Akzeptanz des Rundfunkbeitrages hat sich den Zahlen zufolge erhöht: So ist die Anzahl der Mahnverfahren weiter zurückgegangen.

Die Antwort liefert der Geschäftsbericht selbst auf Seite 20 ;)
Jahres-/Geschäftsbericht 2018
https://www.presseportal.de/download/document/584657-jahresbericht-2018-beitragsservice.pdf
Zitat
Die Anzahl der Maßnahmen ist gegenüber dem Vorjahr somit um rund 4,95 % gesunken (2017: rund 21,22 Mio.). Ursachen für den Rückgang der Summe der Mahnmaßnahmen sind in erster Linie Änderungen im Ablauf des Mahnverfahrens.

und gleich anschließend:
[...] Jahres-/Geschäftsbericht 2018, Seite 20/21:
https://www.presseportal.de/download/document/584657-jahresbericht-2018-beitragsservice.pdf
Zitat
Modifiziertes Mahnverfahren

Wenn Beitragspflichtige nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges schriftliches Mahnverfahren ein. Dieses Verfahren hat sich im Vergleich zum Vorjahr in zwei Punkten verändert. Seit Mitte Januar 2018 gibt es keine zweite Mahnung und keine Mehrfacherinnerungen mehr. Die Mahnmaßnahmen Zahlungserinnerung und Mahnung werden zudem jeweils zwei Wochen früher erstellt.

Es sind also schlichtweg weniger Schreiben mit "Mahnstufencharakter"...
...und also selbstverständlich keine Steigerung der "Akzeptanz" ;)

Wenigstens ist die Statistik damit halbwegs "transparend" frisiert ;) :laugh:


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Interessant vielleicht auch dies ;)

Jahres-/Geschäftsbericht 2018, S. 21
https://www.presseportal.de/download/document/584657-jahresbericht-2018-beitragsservice.pdf
Zitat
[...] Bleibt die Zahlung der ausstehenden Beträge weiterhin aus, stellt die zuständige Landesrundfunkanstalt der ARD beim örtlichen Vollstreckungsorgan ein Vollstreckungsersuchen. Die Vollstreckung offener Forderungen aus der Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen in den einzelnen Bundesländern, denn Sonderregelungen für den Rundfunkbeitrag bestehen nicht. [...]

Abgesehen davon, dass fraglich ist, wie eine "Forderung offen" sein kann, wenn nur abstrakt per Gesetz eine Zahlungspflicht besteht, die Zahlung jedoch nicht angefordert wird:

Doch kein "spezialgesetzliches" Vollstreckungsrecht von ARD-ZDF-GEZ?!?

Hm...

...wie steht es dann um die Vollstreckung aus nicht vollstreckungsfähigen, weil kein Leistungsgebot beinhaltenden "Festsetzungsbescheiden", welche somit den Charakter von "Feststellungsbescheiden" haben, die über die bloße Festsetzung hinausgehend keinen weiteren Regelungsgehalt haben und somit der Verwaltungsvollstreckung schon dem Grunde nach nicht zugänglich sind?!? ;) Siehe u.a. unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html

Dito das Thema "Amtshilfe", welche geregelt ist in
§ 5 VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html
aus welchem aber faktisch alle Landesrundfunkanstalten ausgenommen sind? ::)
Siehe ebenfalls vorgenannter Link zu "Lindner" bzw. beispielhaft für Sachsen:
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfG "Ausnahmen vom Anwendungsbereich"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG#p2

Ach Mensch, und dann haben ja gem. den "allgemeinen gesetzlichen Grundlagen" Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eben jene "Feststellungsbescheide" von Gesetzes wegen, nämlich von
§ 80 Abs. 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
wegen aufschiebende Wirkung - d.h. während diesbezüglicher anhängiger Verfahren ist gem. den "allgemeinen gesetzlichen Grundlagen" ohnehin erst mal Sense... ;) Siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.0.html


Wahrscheinlich sollte man daraus mal ein kleines Info-Potpourri zusammenstellen... ;)
Zitat
Eine "Vollstreckung offener Forderungen aus der Rundfunkbeitragspflicht" ist aufgrund der "allgemeinen gesetzlichen Grundlagen" leider nicht möglich, und "Sonderregelungen für den Rundfunkbeitrag bestehen nicht".
(Geschäftsbericht des Beitragsservice 2018 i.V.m. den "allgemeinen gesetzlichen Grundlagen")
Mit freundlicher Unterstützung von ARD-ZDF-GEZ.
;) ;D
Dies insoweit nur als hier bitte nicht inhaltlich zu vertiefende Nebenbemerkung, wofür die Infos aus dem Geschäftsbericht so alles gut sein können: Ausdrucken + abheften bzw. allzeit bereithalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2019, 02:30 von Bürger«
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Hat jemand irgendetwas zur "Forderungsausfallquote" gefunden?

Ich finde da partout nichts... ???


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich kann mir im Moment den Unterschied bzw. die Differenz in der Anzahl der Vollstreckung und Vollstreckungsersuchen gemäß Jahresbericht 2018 Seite 21 nicht erklären:

Vollstreckung: 1.183.651

Vollstreckungsersuchen: 1,21 Mio.

Ist doch ein Vollstreckungsersuchen immer Teil einer Vollstreckung.

Was ist mit den ca. 26349 Vollstreckungsersuchen bzw. nicht aufgezählten Vollstreckungen passiert?
Wurden diese von den ersuchten Vollstreckungsbehörden (z.B. Stadtkassen oder Gerichtsvollzieher) ab- oder zurückgewiesen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2019, 14:56 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Was ist mit den ca. 26349 Vollstreckungsersuchen bzw. nicht aufgezählten Vollstreckungen passiert?
Die fiktiven 26349 Vollstreckungsersuchen könnten von den fiktiven angeblichen Rundfunkzwangsbeitragsverweigerern per Klage angegriffen worden sein und ruhen nun mit einem fiktiven Eintrag im Schuldnerregister. Der Grund für das Ruhen könnte die Weigerung von Gerichten oder Richtern sein, das Verfahren zu betreiben. Es ist denkbar, dass Stadkassen oder Gerichtsvollzieher ihren Obulus von der Rundfunkanstalt aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen erhalten haben. Alles ist gut. >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2019, 01:49 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

B
  • Beiträge: 140
Was ist mit den ca. 26349 Vollstreckungsersuchen bzw. nicht aufgezählten Vollstreckungen passiert?
Ich sehe hier z.B. die Möglichkeit bei Sterbefällen ohne irgenwelche Hinterbliebenen o.ä., auch Widersprüche gegen die Vollstreckung sind denkbar.

Vollstreckungen die ins Leere laufen, sollten bei der Menge der Maßnahmen auch eine statistische Wahrscheinlichkeit darstellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2019, 01:49 von Bürger«

S
  • Beiträge: 53
Dass der Erwerb dieser Festsetzungsbescheide mit mindestens 8 Euro bepreist ist und fälschlich als "Säumniszuschlag" benannt wird, ist schon vielfach Angriffspunkt gewesen.
(Das BVerwG hat aber einmal darauf hingewiesen, dass bereits der RBStV eine "kostenfreie" Möglichkeit eröffnet, unrichtig gezahlte Beiträge zurückzufordern. Keine Rechtsberatung.)
Das würde mich aber mal interessieren. Unsere fiktive Person S könnte ja theoretisch auf die Idee kommen, jedes Mal den Festsetzungsbescheid abzuwarten, zu zahlen und anschließend eine Rückerstattung des "Säumniszuschlags" zu verlangen.


Edit "Bürger":
Diese Frage bitte nicht hier in diesem Thread vertiefen, da dies ein hier vom eigentlichen Kern-Thema abschweifendes eigenständiges Thema ist. Hier bitte nur zum Thema
Beitragsservice veröffentlicht Jahresbericht 2018
und damit zum Jahresbericht selbst.
Löschung dieses Kommentars bleibt vorbehalten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2019, 01:48 von Bürger«

g
  • Beiträge: 368
Was ist mit den ca. 26349 Vollstreckungsersuchen bzw. nicht aufgezählten Vollstreckungen passiert?
Eine der Möglichkeiten ist die, wenn bei Person Q nichts zu holen ist, da unter Pfändungsgrenze von ca. 1180.- ? und eingerichtetem P-Konto. Von diesen Personen gibt es sicher mehrere.


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  • Beiträge: 3.167
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus dem Jahresbericht 2018 S. 22:
Zitat
Die Aufwendungen des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Jahresabschluss 2018 belaufen sich
auf rund 173,5 Mio. €. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Aufwendungen um 7,78 Mio. € gestiegen. Sie liegen jedoch rund 6,33 Mio. € unter den ursprünglichen Planungen.
Als Gründe werden der Meldedateabgleich 2018 und die Erhöhung der Gesamtzahl der Beitragskonten angeführt.

Es ist wohl davon auszugehen, dass die zahlreichen Klagen gegen die LRAs in die Aufwendungen des BS nicht mit einfließen und somit die realen Aufwendungen je Beitragskonto deutlich höher sein könnten.

Stellungnahmen und Vertretungen bei gerichtlichen Verfahren werden von Angestellten ("Behördenmitarbeiter") der LRAs oder von beauftragten Kanzleien durchgeführt.

Auch wenn, wie in einer der letzten mündlichen Verhandlungen geschehen, die Vertreterin der LRA behauptet, sie würde auf dem "freien Markt" als Rechtsanwältin mehr verdienen als bei der LRA, kann trotzdem davon ausgegangen werden, dass Stellungnahmen und Vertretung für ein Verfahren nicht in 30 Minuten abgearbeitet sind. Die "Tagesgage" eines Rechtsanwaltes z.B. kann durchaus 1000,- Euro betragen. Laut Aussage einer Vertreterin einer LRA könnten 2018 ca. 600 Klagen in einem Bundesland geführt worden sein. Dies kann zwar nicht auf jedes Bundesland übertragen werden, aber es ist durchaus nachvollziehbar, dass hier nicht mehr von geringen Ausgaben gesprochen werden kann.

Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass der Kostenaufwand für die LRA in einem gerichtlichen Verfahren deutlich über dem Streitwert liegt und somit wirtschaftlich gesehen die Unkosten für die LRA über den Rundfunkbeitrag der Klägerin oder des Klägers niemals eingenommen werden können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2019, 09:15 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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