Für mich stellt sich die Frage, ob es den Begriff: Vertragsgesetz im Landesrecht gibt?
Darauf kommt es nicht an, weil;
Rn. 61 - BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung bzw. hier "Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar"
Entsprechendes muß für Staatsverträge zwischen den Ländern gelten.
Und wenn es entsprechend gilt, so ist die Kombination aus Rundfunbeitragsstaatsvertrag, bspw., und dem Zustimmungsgesetz dafür ein Vertragsgesetz, welches übrigens ersteinmal nur den Vertragspartner bindet, siehe Rn. 59 BVerfGE 1, 396 - Deutschlandvertrag im Eingangsbeitrag.
Siehe weiterhin auch:
Begriff "Vertragspartner" i.V.m. "Staatsvertrag"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30809.0Für mich ist das vergleichbar mit : Länderfinanzausgleich.
Den macht aber der Bund, und der soll hier bitte nicht diskutiert werden.
Eine Sache, die mir nicht eingehen will ist, dass ich mir schwerlich vorstellen kann, dass Verträge zwischen dem Bund und anderen Staaten geschlossen werden, die alleiniges, ausschließliches Bundesrecht betreffen. Heißt, dass die anderen mit reinreden dürfen?
Der Schuh entwickelt sich aber umgekehrt; wir sind damit übrigens auch im formalen Ratifizierungsprozess.
0.) internationales Recht unterfällt immer der national alleinigen Gesetzgebungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland; Außenpolitik ist Bundesrecht bei Maßgabe der Bundestreue, (für Bund wie Land gleichermaßen), wenn national Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind;
Aber gerade auch in Sachen Rundfunk hat der Bund hier auf europäischer Ebene keine Chancen, wenn ihm hier 27 EU-Länder zwecks Realisierung eines gemeinsamen europäischen Binnenmarktes entgegenstehen;
1.) zuerst steht der Vertrag/internationale Vertrag, der alle Vertragspartner mit Vertragsunterzeichnung bereits ab dem in diesem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt bindet, unabhängig davon, ob dieser Vertrag national mit dem Grundrecht übereinstimmen würde, siehe Rn. 59 BVerfGE 1, 396 - Deutschlandvertrag im Eingangsbeitrag.
2.) Erst dann folgt der nationale förmliche parlamentarische Ablauf; auch wenn das Parlament zum Staatsvertrag selbst nur "Ja" oder "Nein" sagen darf, bedarf es der Förmlichkeit wegen des vollständigen parlamentarischen Ablaufes, denn auch das Zustimmungsgesetz kann/könnte, bspw., landesspezifische Einschränkungen erhalten; das Regelwerk ist ja national wie auch wohl in den meisten anderen Ländern gemäß den Vorgaben des internationalen Vertragsrechts nur zusammmen gültig.
3.) Hier wären wir dann bei der Ratifizierung, die ja offenbar auch für Staatsverträge der Länder bindend ist, weil das Prozedere für Staatsverträge des Bundes "entsprechend" auch auf Landesebene anzuwenden ist?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;