@pjotre
Kein Denkfehler; die Zustimmungsgesetze greifen in die Grundrechte der Bürger des Landes ein und sind deswegen selbst vor dem BVerfG angreifbar, zudem das im gleichen Land geltende höhere Grundrecht nicht durch das Land eingeschränkt werden kann, sich der Bürger aber genau auch darauf berufen darf.
Wenn das Land also sein Landesgrundrecht einschränkt, was es im Rahmen der Vorgaben von Bund und Europa darf, bleibt noch das höhere Grundrecht in voller durchgreifender Gültigkeit.
Sowohl EMRK als auch GrCh geben jeweils
abschließend jene Gründe vor, auf Basis derer diese Grundrechte eingeschränkt werden dürfen.
Zu berücksichtigen ist, daß bei allen von der EU geregelten Rechtsbereichen das materielle Recht der Union zählt und eingehalten sein muß;
(da sind wir dann auch bei Daten- und Verbraucherschutz, die beide Regeln des materiellen Unionsrechts enthalten); wie ja auch das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung kundgetan hat; Thema dazu siehe
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0Link führt zum Zitat der im Titel enthaltenen AussageFür die Gerichte hat es damit eine Amtsermittlungspflicht.
MAR7. Sind die "Zustimmungsgesetze" der Landesparlamente überhaupt durch das Bundesverfassungsgericht kontrollierbar, aufhebbar, änderbar?
->
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
§ 13 https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__13.html
§ 13
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
[...]
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
[...]
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
[...]
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
[...]
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
[...]
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).
Die Frage im Zitat aus dem Vorpost könnte also bejaht werden, wenn das Zustimmungsgesetz Inhalt enthält, die dem Bundesrecht entgegensteht? Wobei ebenfalls zu berücksichtigen ist, daß die vom Bund ratifizierten internationalen Verträge, wie die EMRK, Bundesrecht darstellen und deswegen in diese Prüfung ebenfalls einzubeziehen sind.
Ein Zustimmungsgesetz sollte also bspw. der EMRK nicht entgegenstehen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;