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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 28. Mai 2019, 16:02

Titel: BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
Beitrag von: pinguin am 28. Mai 2019, 16:02
Rn. 61
Zitat
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß auch Zustimmungsgesetze zu Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 2 GG), sogenannte Vertragsgesetze, der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen  (BVerfGE 1, 396 (410); 4, 157 (162); vgl. auch BVerfGE 6, 290 [294 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006290.html#294)]). Entsprechendes muß für Staatsverträge zwischen den Ländern gelten.
Als "Vertragsgesetz" wird dabei die Kombination aus Staatsvertrag und Zustimmungsgesetz bezeichnet, das einen Staatsvertrag in Gesetzesrang hebt, wenn er kraft Landesverfassung/Landesrecht ratifiziert worden ist. (Hierzu auch siehe Rn. 62, Satz 1, der gleichen Entscheidung).

"Formell" muß dieses Zustimmungsgesetz also dem übrigen Landesrecht entsprechen; ist u. a. die Ratifikation für Staatsverträge im Landesrecht vorgesehen, (im Recht des Landes Brandenburg ist das so), muß diese erfolgen.

Fehlt also auch nur 1 Ratifikationsurkunde dieses betreffenden Landes, ist dieser Staatsvertrag in diesem und für dieses betreffendes Land nichtig.

Rn. 62
Zitat
[...] Das Vertragsgesetz ist Landesrecht im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG. Sein materiell-rechtlicher Inhalt ergibt sich aus dem ihm beigefügten Staatsvertrag (vgl. BVerfGE 4, 157 [163 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv004157.html#163)]). Formell ist aber dieses Gesetz, nicht dagegen der Staatsvertrag selbst, Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung. [...]
Wir erfahren damit also, daß sich die materielle Prüfung eines Vertragsgesetzes aus dem Vertrag ergibt und die formelle Prüfung aus dem Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag.

Für wesentlich wird auch nachstehende Aussage betrachtet:

Rn. 169
Zitat
[...] Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv008122.html#138)]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960     
-- 2 BvG 1, 2/60 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html)

Weitere Entscheidungen mit ähnlichem Inhalt:

Zitat
1. Auch Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden.

BVerfGE 6, 290 - Washingtoner Abkommen

Beschluß     
des Ersten Senats vom 21. März 1957     
-- 1 BvR 65/54 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006290.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006290.html)

Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in einer weiteren, das Land Brandenburg betreffenden Entscheidung zu Art. 4 GG, also betreffend die Religionsfreiheit, ebenfalls darauf und führt aus:

Rn. 145
Zitat
1. a) Das Gesetz, mit dem der Brandenburgische Landtag dem Vertrag des Landes Brandenburg mit der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg (jetzt: Landesverband der Jüdischen Gemeinden - Land Brandenburg) zugestimmt hat, ist tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290 <294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>). Für das Zustimmungsgesetz zu dem hier vorliegenden Vertrag muss Entsprechendes gelten, da durch das Gesetz ähnlich wie bei völkerrechtlichen Verträgen der Inhalt des Vertrages in Gesetzesrang erhoben wird (vgl. zu völkerrechtlichen Verträgen BVerfGE 6, 290 <294>).

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009
 - 2 BvR 890/06 - Rn. (1-194),

http://www.bverfg.de/e/rs20090512_2bvr089006.html (http://www.bverfg.de/e/rs20090512_2bvr089006.html)

--------------
Es ist also ohne Weiteres gefestigte Rechtsprechung des BVerfG, daß auch das Zustimmungsgesetz zu einem Staatsvertrag Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sein kann.
Titel: Re: BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
Beitrag von: pinguin am 31. Mai 2019, 12:27
Entsprechend auch das BVerfG zu den Zustimmungsgesetzen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Rn. 104
Zitat
[...] Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 [195 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html#195)]); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 [86 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html#086)]).

BVerfGE 119, 181 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Urteil     
des Ersten Senats vom 11. September 2007 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007     
-- 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html)

die hier übrigens von den Rundfunkanstalten angefochten wurden:

Auch Rn. 104:

Zitat
Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts -- im Folgenden: Rundfunkanstalten -- können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 [321 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html#321)]; 59, 231 [254 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html#254)]; 74, 297 [317 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.html#317)]; 78, 101 [102 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html#102)]; 107, 299 [309 f.]; stRspr; vgl. auch zu Art.  34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 -- Beschwerde-Nr.  53984/00 -- Radio France gegen Frankreich, Rz. 26). [...]
Titel: Re: BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
Beitrag von: pjotre am 13. November 2020, 16:33
Danke! Verwertet in kommenden 16 Verfassungsbeschwerden (16 Bundesländfer) wie folgt:
 @pinguin findet vielleicht die Zeit, zu sichten, ob keine groben Denkfehler?
Zitat
MAR7.   Sind die "Zustimmungsgesetze" der Landesparlamente überhaupt durch das Bundesverfassungsgericht kontrollierbar, aufhebbar, änderbar?

MAR7.a) Die Frage ist: Prüft das BVerfG den eigentlichen Staatsvertrag (Beschluss der Regierung) und/oder das Zustimmungsgesetz des Landesparlaments?

Diesbezüglich Klarstellungen in: BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
Urteil vom 28. Februar 1961 -- 2 BvG 1, 2/60 -- z.B.: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Analogie besteht zu Staatsverträgen mit dem Ausland:
Rn. 61 "a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß auch Zustimmungsgesetze zu Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 2 GG), sogenannte Vertragsgesetze, der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen (BVerfGE 1, 396 (410); 4, 157 (162); vgl. auch BVerfGE 6, 290 [294 f.]). Entsprechendes muß für Staatsverträge zwischen den Ländern gelten."

Beides ist Objekt der Normenkontrolle:
Rn. 62 "[...] Das Vertragsgesetz ist Landesrecht im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG. Sein materiell-rechtlicher Inhalt ergibt sich aus dem ihm beigefügten Staatsvertrag (vgl. BVerfGE 4, 157 [163]). Formell ist aber dieses Gesetz, nicht dagegen der Staatsvertrag selbst, Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung. [...]"

Der Bürger kann gegen Zustimmungsgesetze Beschwerde erheben:
Das ist wichtig für die Frage der verfassungsrechtlichen Überprüfung und Wertung das "faktischen Abnickzwangs" bei den medienrechtlichen Zustimmungsgesetzen für meienrechtliche Staatsverträge. - Und zwar:
BVerfGE 119, 181 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Rn. 104 "[...] Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 [195]); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 [86])."


MAR7.b) Nicht nur die Bürger, auch die Sendeanstalten können beim BVerfG Beschwerde erheben.

Hier einmal eine Beschwerde im die Finanzierung der Sender gegen ein Zustimmungsgesetz:
Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html

Rn. 104 "Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts -- im Folgenden: Rundfunkanstalten -- können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 [321 f.]; 59, 231 [254]; 74, 297 [317 f.]; 78, 101 [102 f.]; 107, 299 [309 f.]; stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 -- Beschwerde-Nr. 53984/00 -- Radio France gegen Frankreich, Rz. 26). [...]"

Und wieso kommt in den Verweisen vor: Art. 34 EMRK? Das ist die Analogie zum gleichartig weiten Beschwerderecht der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvenion).
Es interessiert uns, weil es beweist: Der EGMR ist durchaus geeignet für Beschwerden über inhaltliche Mängel der Arbeit der Sender.

Näheres: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=53984/00
"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - RADIO FRANCE ET AUTRES c. FRANCE - Art. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 10, Art. 10 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 MRK"

Es geht hier im Jahr 2004 um das Berichterstattungsrecht durch Radio France über schuldige oder nicht-schuldige Personen der Jahre 1940-1945 im Kontext von Judenauslieferung für deutsche Ersuchen.
Radio France: Gegenstück zu "ARD, ZDF etc.": https://fr.wikipedia.org/wiki/Radio_France


MAR7.c) Gedanklicher Abstecher: Völkerrechtliche Staatsverträge:

BVerfGE 6, 290 - "Washingtoner Abkommen"
"1. Auch Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden."

... aber beim Völkerrecht nur unter bestimmten Bedingungen (die oft nicht gegeben sind):
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06
http://www.bverfg.de/e/rs20090512_2bvr089006.html

Rn. 145 "1. a) Das Gesetz, mit dem der Brandenburgische Landtag dem Vertrag des Landes Brandenburg mit der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg (jetzt: Landesverband der Jüdischen Gemeinden - Land Brandenburg) zugestimmt hat, ist tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290 <294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>). Für das Zustimmungsgesetz zu dem hier vorliegenden Vertrag muss Entsprechendes gelten, da durch das Gesetz ähnlich wie bei völkerrechtlichen Verträgen der Inhalt des Vertrages in Gesetzesrang erhoben wird (vgl. zu völkerrechtlichen Verträgen BVerfGE 6, 290 <294>)."
Titel: Re: BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
Beitrag von: pinguin am 13. November 2020, 19:19
@pjotre

Kein Denkfehler; die Zustimmungsgesetze greifen in die Grundrechte der Bürger des Landes ein und sind deswegen selbst vor dem BVerfG angreifbar, zudem das im gleichen Land geltende höhere Grundrecht nicht durch das Land eingeschränkt werden kann, sich der Bürger aber genau auch darauf berufen darf.

Wenn das Land also sein Landesgrundrecht einschränkt, was es im Rahmen der Vorgaben von Bund und Europa darf, bleibt noch das höhere Grundrecht in voller durchgreifender Gültigkeit.

Sowohl EMRK als auch GrCh geben jeweils abschließend jene Gründe vor, auf Basis derer diese Grundrechte eingeschränkt werden dürfen.

Zu berücksichtigen ist, daß bei allen von der EU geregelten Rechtsbereichen das materielle Recht der Union zählt und eingehalten sein muß; (da sind wir dann auch bei Daten- und Verbraucherschutz, die beide Regeln des materiellen Unionsrechts enthalten); wie ja auch das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung kundgetan hat; Thema dazu siehe

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Link führt zum Zitat der im Titel enthaltenen Aussage

Für die Gerichte hat es damit eine Amtsermittlungspflicht.

Zitat
MAR7.   Sind die "Zustimmungsgesetze" der Landesparlamente überhaupt durch das Bundesverfassungsgericht kontrollierbar, aufhebbar, änderbar?
->

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
§ 13

https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__13.html
Zitat

§ 13
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

[...]
6.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),

6a.
    bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
[...]
8.
    in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),

8a.
    über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
[...]
10.
    über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),

11.
    über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
[...]
13.
    wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
[...]
15.
    in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

Die Frage im Zitat aus dem Vorpost könnte also bejaht werden, wenn das Zustimmungsgesetz Inhalt enthält, die dem Bundesrecht entgegensteht? Wobei ebenfalls zu berücksichtigen ist, daß die vom Bund ratifizierten internationalen Verträge, wie die EMRK, Bundesrecht darstellen und deswegen in diese Prüfung ebenfalls einzubeziehen sind.

Ein Zustimmungsgesetz sollte also bspw. der EMRK nicht entgegenstehen.