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Autor Thema: EGMR: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen  (Gelesen 16396 mal)

C
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medienkorrespondenz.de, 23.05.2019

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen


Zitat
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wird sich nicht mit dem deutschen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten befassen. Der EGMR wies Beschwerden von zwei Bundesbürgern gegen das Rundfunkbeitragsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2018 als unzulässig ab. Die beiden Beschwerden, die dem Straßburger Gerichtshof vorlagen, berühren nicht die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte. Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).
[…]

Als unzulässig eingestuft

[…] Die zwei Bundesbürger, die den EGMR einschalteten, haben diesen Schritt damit begründet, dass das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, und zwar gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention, der das Recht auf ein faires Verfahren gewähre. [...] Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Das Bundesverfassungsgericht sprach hier von einer „realistischen Nutzungsmöglichkeit“ des Rundfunks, die „stets gegeben“ sei: So sei es den Beitragszahlern möglich, sich Empfangsgeräte zu beschaffen. Die Möglichkeit, Empfangsgeräte kaufen zu können, sei indes kein Vorteil, der zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichte, meint Rechtsanwalt Bölck.

Weiterlesen auf:
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html


Siehe auch im Forum u.a. unter

Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29234.0.html

EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.0.html


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Lev

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Als unzulässig eingestuft    

Ups  ...   ;D

Der Kommentar (das Zitat hier drunter) schrieb ich im April 2018, noch bevor die Rechtssache C-492/17 abgeschlossen wurde.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1707665


BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26862.msg170017.html#msg170017
Das EMRK

...
Aufgrund der Konvention kann eine Beschwerde vor dem EMRK lediglich dazu führen, dass der EGMR diese Beschwerde überprüft.
Die Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass alle nationalen Rechtsmittel vorher ausgeschöpft wurden. Aber selbst dann wird nur geprüft, ob gegen die Konvention verstoßen wurde. Ein Urteil wäre unzulässig.
(Also feststellen und Urteilen sind zweierlei, was auch nicht stattfindet.)

Es wird auch nicht geprüft, ob nationale Gerichte im Rahmen ihrer Gesetze recht gesprochen haben. Denn ein Eingriff in die nationale Rechtssprechung (Urteile) wäre genauso unzulässig.

Eine rechtliche Überprüfung findet nicht statt, sondern nur eine Überprüfung gegen den verstoß nach Maßstäben der Konvention.
(Nicht rechtlich deswegen, da es sich hier nur um eine Übereinkunft handelt.)

...

Unter anderem ist in dem Artikel auch zu lesen...

Zitat
Als unzulässig eingestuft

[...] Bölck verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Das Bundesverfassungsgericht sprach hier von einer „realistischen Nutzungsmöglichkeit“ des Rundfunks, die „stets gegeben“ sei: So sei es den Beitragszahlern möglich, sich Empfangsgeräte zu beschaffen. Die Möglichkeit, Empfangsgeräte kaufen zu können, sei indes kein Vorteil, der zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichte, meint Rechtsanwalt Bölck.

Dazu ...
"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg193522.html#msg193522

Lev
 :)


Edit "DumbTV"/"Bürger":
Artikel-Zitat gekürzt. Umfangreiche und mehr als nötige Zitierungen sind gem. Forum-Regeln nicht vorgesehen und nicht zulässig.
Danke für das Verständnis und zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Zitat
Die beiden Beschwerden, die dem Straßburger Gerichtshof vorlagen, berühren nicht die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte.
Das wird daran liegen, daß nicht mit Art. 10 EMRK argumentiert worden ist.


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...es wurde aber (wie eingangs erwähnt sowie im Forum dokumentiert) aufgrund der willkürlich erscheinenden Entscheidung des BVerfG mit Art. 6 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" argumentiert, was - theoretisch (und praktisch) - "die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte" berührt bzw. eigentlich berühren sollte.
[...]
Siehe auch im Forum u.a. unter

Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29234.0.html

EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.0.html



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Das wird daran liegen, daß nicht mit Art. 10 EMRK argumentiert worden ist.

Anders als Artikel 6 ist Artikel 10 der EMRK Einschränkungen unterworfen. So wiegt der Vorwurf eines unfairen Verfahrens angesichts dessen ungleich schwerer, zumal er sich an Hand der Entscheidung des BVerfG relativ einfach belegen lässt und in den Kommentierungen z. B. von K. Winckler auch recht ungeschminkt erhoben wird.

M. Boettcher


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Der anwaltlich beklagte Artikel 6 EMRK schützt bei Verfahren im Zivil- und Strafrecht. - Rundfunkabgabe: Öffentliches Recht.

Dem Richter hat es den Arbeitstag erleichtert. Für die Abweisung konnten dem französischsprachigen Richter 5 Minuten genügen für die Unterschrift unter die Vorlage der wissenschaftlichen Mitarbeiter der deutschsprachigen Abteilung des Gerichts. 
Punkt.

Halt, nein, nicht Punkt. Bitte das Geplante laut Text der Spendensammlung mit der Beschränkung auf Art. 6 MRK vergleichen.
Aus dem Punkt wird ein Fragezeichen.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das scheint mir die wesentliche Quintessenz zu sein...

...
Halt, nein, nicht Punkt. Bitte das Geplante laut Text der Spendensammlung mit der Beschränkung auf Art. 6 MRK vergleichen.
Aus dem Punkt wird ein Fragezeichen.

Wenn schon 512 Mio. Menschen ganz demokratisch unter der Knute einer derart undemokratisch bzw. Eliten-demokratisch gestrickten EU gehalten werden können (in der Vergangenheit hatte sich ein fiktiver Besucher schon mehrfach gefragt, ob nicht selbst in der VR China gelegentlich mehr auf den Bürger eingegangen wird oder in Rußland [dort Abschaffung Sommerzeit betr.]), könnte sich doch grundsätzlich fragen, ob es demgegenüber nicht die leichteste Übung ist, einen EGMR ganz nach Wunsch der politischen Klassen "arbeiten" zu lassen?

Diskriminierungsklage eines Österreichers im bayerischen Freibad wegen gegenüber Ortsansässigen erhöhten Eintrittsgeldes gegen Deutschland? Überhaupt keine Frage, wie da entschieden wird. Väterdiskriminierung (Rixe-Klage)? - überhaupt keine Frage, wie da entschieden wird. Schön dekorativ, wirklich schön - aber alles nur Peanuts, die realen politisch-sozialen Verhältnisse auf höchster Ebene in keiner Weise gefährdend. Klagen im weitesten Sinne gegen den "Rundfunkbeitrag" (also u. a. gegen die deutschen "öffentlich-rechtlichen" Promotoren [glgtl. ja auch als Staatsfunk oder Regierungsfunk bezeichnet] der EU, so wie sie ist)? Das ist ggü. den obigen Fällen schlicht & einfach Sprengstoff - mit der Frage, ob da nicht womgl. die "EU-Räson" mehr zu zählen hat?


Der anwaltlich beklagte Artikel 6 EMRK schützt bei Verfahren im Zivil- und Strafrecht. - Rundfunkabgabe: Öffentliches Recht.
Dem Richter hat es den Arbeitstag erleichtert. Für die Abweisung konnten dem französischsprachigen Richter 5 Minuten genügen für die Unterschrift unter die Vorlage der wissenschaftlichen Mitarbeiter der deutschsprachigen Abteilung des Gerichts. 
Punkt.
...

Ob aber die obige erste Teilaussage in ihrer Eindeutigkeit so zutrifft und sich daraus so eindeutig die im Teil 2 beschriebene Handlungsweise des Richters legitimieren kann, da ist sich ein fiktiver Besucher nach kurzem Blick in den untenstehenden Anhang ( eben u. a. Art. 6 EMRK betreffend [ab S. 40]) nicht mehr so ganz sicher.

Dass ein Herr Bölck mit seinen beiden abgewiesenen Beschwerden nun - mit ausdr. Verlaub - so ein bisschen wie ein Depp dazustehen scheint - wer weiss, ob es wirklich daran liegt, dass er juristisch auf dem Holzweg gewesen wäre und nicht an anderem...

Vielleicht kann besagter Anhang aber sowohl bezogen darauf weiterhelfen, ob in den aktuellen Fällen tatsächlich ein Herr Bölck Fehler gemacht hätte, als auch im Hinblick darauf, wie künftige Beschwerden u. a. anhand obigen Leitfadens wasserdicht zu machen wären.

PS: Was einem fiktiven Besucher auch im Sinne des zuletzt Gesagten übrigens schon seit langem störend auffällt, ist folgendes, sowohl BVerfG-Verfahren betreffend als auch die vor dem EGMR:

Über die BVerfG Verfahren gibt es bis heute nur eine Liste der Verfahren, aber keine einzige der Beschwerden im Wortlaut, also so, wie sie dem Bundesverfassungsgericht
übergeben worden waren, und das trifft auch für die - ja inzwischen geplatzten - beiden Beschwerden von Herrn Bölck zu. Hätte man die, könnte sich jeder Interessierte in beiden Fällen ein viel besseres Bild zu machen versuchen, weshalb die gescheitert waren, statt nur rumzuorakeln. Im Falle der beiden obigen Beschwerden könnte doch eine der bisher nicht beantwortbaren grundlegendsten Fragen sein, ob nicht vielleicht schon in den der EGMR-Beschwerde vorgelagerten Verfahren auf die Verletzung von EU-Recht hingewiesen worden war bzw. ob darauf hätte hingewiesen werden müssen, oder ob nicht - wobei man natürlich ein "unfaires Verfahren" gem. Art. 6/1 EMRK überhaupt erst im Nachhinein würde feststellen können.


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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 @Besucher :
"In der Kürze lag die Würze" bei meinem Beitrag "Punkt" oder "Fragezeichen".


Also, abstrakte Juristerei betroffen, nur kurz angedeutet:
-----------------------------------------------------------
Man kann ganz eventuell einen "Beitrag" in die zivilrechtliche Schublade hinein interpretieren.

Das muss dann aber im Schriftsatz dargelegt werden und greift im Prinzip im Gesamt-Kontext dieser Problematik schwerlich.
Wenn man im Vorverfahren argumentierte "ist eine Steuer" (ja, ist es in der Tat),
hierfür vielleicht sogar beschwerdeführend die Willkür der Abweisung moniert,
so wäre alles nicht mehr Sache von Art. 6 EMRK, wäre in sich unvereinbar (Juristenlatein "venire contra factum proprium"). 


Fehlt diese komplexe Brückenbildung im Beschwerdetext,
----------------------------------------------------------------------
so gilt: Ein Gericht hat nur zu entscheiden über das, was beantragt ist (so jedenfalls auch beim Verfahrensrecht EGMR - ausnahmsweise etwas anders beim deutschem VG).

Und da sind wir für die konkrete Beschwerde wieder beim "Punkt"?


Sehr viel mehr zu dieser Beschwerde und hierzu wurde im Hintergrund erörtert.
--------------------------------------------------------------------
Da gehört es auch hin. Dies Forum ist öffentlich. Nicht alles gehört ins Öffentliche. Feind liest mit.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2019, 12:06 von pjotre«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Art. 6 EMRK ist das mit Abstand bedeutendste Menschenrecht in der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Die dort enthaltenen Garantien sollen ein rechtsstaatliches Verfahren (Fair Trial), gleich ob im Zivilrecht, Strafrecht oder in anderen Verfahrensarten, gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind vor allem von Bedeutung:

Recht auf ein unabhängiges und faires Verfahren,
Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter,
Anspruch auf rechtliches Gehör,
Begründungspflicht von Entscheidungen,
Recht auf ein öffentliches Verfahren,
Unschuldsvermutung,
Recht auf Unterrichtung über die erhobene Beschuldigung,
Recht auf Beistand,
Recht auf einen Dolmetscher,
und besonders wichtig: das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist.

Das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist ist Gegenstand zahlreicher Entscheidungen; Deutschland fällt hier im Gegensatz zu anderen Menschenrechten besonders negativ auf. Die Vermutung vieler Kollegen, hierzulande würden manche Verfahren nicht enden wollen, ist also nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits dauern auch die Verfahren vor dem Gerichtshof häufig länger, als nach Art. 6 EMRK eigentlich zulässig wäre.

Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zap-152016-die-menschenrechtsbeschwerde-beim-europaeisc-5-art6-emrk-recht-auf-ein-faires-verfahren_idesk_PI17574_HI10446417.html

Waren die Verfahren vor den VG unabhängig und fair? Darüber lässt sich trefflich streiten, wenn man feststellt, das Urteile bis hinauf zum BVerwG wortgleich sind, wo es doch individulle Begründungen der Klagen gab. Waren die Richter unparteiisch? Wenn ich die sachlich nicht gebotene Lobhudelei im Beschluss des BVerfG lese, kommen mir daran erhebliche Zweifel. Zudem sind von den Richtern, die der Bundestag für das BVerfG bestimmt, die meisten noch mittels eines verfassungswidrigen Verfahrens in ihre Position gekommen und letztlich mittelbar alle den Parteien mindestens verbunden. Das ist nicht verboten, weckt aber durchaus zusätzliche Zweifel an der Unabhängigkeit.

Wer meint, er könne mit der Berufung auf Art 10 EMRK mehr erreichen als die, die bisher den Weg bis zum bitteren Ende gegangen sind, der ist herzlich eingeladen das doch bitte zu beweisen. Am Besten in der Form, dass er seinen persönlichen Erfolg vor dem EMGR hier vorlegt. Ich stehe nicht an, ihn, seinen Weitblick und seine überragende juristische Kompetenz in dem Fall öffentlich zu lobpreisen.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.385
Warum bitte sollte ein Gericht, sei es nun EGMR, EuGH oder auch BVerfG, den Klägern die Argumente für ihre Klage aus der Nase ziehen und selber ermitteln, was der Kläger denn nun will?

Meint jemand, die Entscheidungen von EGMR, EuGH, BVerfG, BFH und BGH werden hier ohne Grund eingestellt? Es ist Euer Part, Euch einzulesen und Euch auf jenen Teil dabei zu fokussieren, in dem das jeweilige Gericht seine Entscheidung herausarbeitet und auch mal in weiterführende Entscheidungen einzufinden, in der sich u. U. bereits gefestigte Rechtsprechung enthält, siehe bspw. auch zur nicht-hoheitlichen Befugnis eines öffentlichen-rechtlichen Wettbewerbsunternehmens.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
PS: Was einem fiktiven Besucher auch im Sinne des zuletzt Gesagten übrigens schon seit langem störend auffällt, ist folgendes, sowohl BVerfG-Verfahren betreffend als auch die vor dem EGMR:

Über die BVerfG Verfahren gibt es bis heute nur eine Liste der Verfahren, aber keine einzige der Beschwerden im Wortlaut, also so, wie sie dem Bundesverfassungsgericht
übergeben worden waren, und das trifft auch für die - ja inzwischen geplatzten - beiden Beschwerden von Herrn Bölck zu. Hätte man die, könnte sich jeder Interessierte in beiden Fällen ein viel besseres Bild zu machen versuchen, weshalb die gescheitert waren, statt nur rumzuorakeln. Im Falle der beiden obigen Beschwerden könnte doch eine der bisher nicht beantwortbaren grundlegendsten Fragen sein, ob nicht vielleicht schon in den der EGMR-Beschwerde vorgelagerten Verfahren auf die Verletzung von EU-Recht hingewiesen worden war bzw. ob darauf hätte hingewiesen werden müssen, oder ob nicht - wobei man natürlich ein "unfaires Verfahren" gem. Art. 6/1 EMRK überhaupt erst im Nachhinein würde feststellen können.

Zumindest hier kann Abhilfe geschaffen werden:
Die 4 Verfassungsbeschwerden, die 2018 in der mündlichen Verhandlung behandelt wurden, und der jeweilige Verfahrensgang ist hier nachzulesen:
Es ist angerichtet! Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360

Außerdem gibt es ja noch das ausführliche Forumsprotokoll zur Vorführung - Entschuldigung! - Verhandlung:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175437.html#msg175437

Damit ist jedoch die generelle Kritik eines fiktiven Besuchers natürlich nicht beseitigt. Die deutsche Gerichtsbarkeit neigt hier zu undemokratischer Intransparenz und das in Zeiten moderner Technik, in denen man kostenlos sämtliche Gerichtsentscheidungen ganz einfach ins Internet stellen könnte. Das hätte aber den gravierenden und demokratiefördernden Nachteil, daß der Bürger sich dann eigenständig und umfassend informieren könnte und nicht mehr vom Meinungsmonopol des Staatsfunks (bzw. der insgesamt zunehmend gleichgeschalteten Presse allgemein) abhängig wäre.
Auch könnte das dem Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes dienlich sein, wenn man alle Gerichtsentscheidungen vergleichen und statistisch erfassen könnte. Was noch fehlt ist die Namenswiedergabe der zuständigen Richter, wie es in anderen Ländern durchaus üblich ist.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

j
  • Beiträge: 265
ich habe es seit Jahren hier propagiert.
Der rechtliche Weg wird trotz aller Logik und Evidenzien scheitern.

Die Verwaltung und der Staat - nichts anderes ist die Judikative - wird im Grundsatz den ÖRR nicht abschaffen.

Wenn wir die Mittel der "Gegen den Zwangsbeitrag" Bewegung gebündelt statt in Anwälte und Gerichtsverfahren in politische Arbeit gesteckt hätten, wir hätten wesentlich mehr erreicht und hätten eventuell sogar in einem Bundesland die Mehrheit um aus dem Rundfunkstaatsvertrag auszusteigen.
Fällt nur ein Land ab, priviatsiert seine LRA und steigt aus dem 15. RstV aus, dann fällt der Rest wie Dominosteine.


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K
  • Beiträge: 215
Die EU als Projekt des Geldadels ist mit ihrem wichtigsten Propagandainstrument, nämlich den ÖRR als Lebensversicherung, ehern verbunden. Deswegen wird man konsequenterweise niemals durch ein von ihr selbst kontrolliertes EU-Gericht diese Strukturen von innen heraus aufgeben. Fette Gehälter für alle Beteiligten sichern die Motivation keine strukturellen Veränderungen zuzulassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2019, 11:34 von DumbTV«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Warum bitte sollte ein Gericht, sei es nun EGMR, EuGH oder auch BVerfG, den Klägern die Argumente für ihre Klage aus der Nase ziehen und selber ermitteln, was der Kläger denn nun will?

Kein Gericht musste den Klägern irgendetwas aus der Nase ziehen. Deutlich mehr als 100 Kläger haben ihre Kritik an der Rundfunkfinanzierung bis zum Bundesverfassungsgericht getragen. Die Begründungen für immerhin vier Verfassungsbeschwerden stehen jedem zur Prüfung zur Verfügung.  In den Verfahren vor dem VG herrscht im Übrigen ab der zweiten Instanz Anwaltspflicht. Es ist ziemlich sicher, dass der juristische Sachverstand der jeweils beauftragten Anwälte weiter reicht als die noch so starken Sprüche eines Laien. Dass zu erkennen kann man sich z. B. die Gutachten zum sogn. Rundfunkbeitrag und die Kommentare von Juristen zur Entscheidung des BVerfG durchlesen. Dies sollte selbst in Brandenburg möglich sein.

Meint jemand, die Entscheidungen von EGMR, EuGH, BVerfG, BFH und BGH werden hier ohne Grund eingestellt?

Das Scheitern praktisch aller Verfahren dürfte kaum in einer Schwäche der Argumente seitens der Kläger begründet sein. Gerade der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts kann man nämlich sehr gut entnehmen, dass hier rein politisch oportune Urteile gefällt wurden. Dass die Verwaltungsgerichte sich einer Entscheidung gegen den Rundfunk verweigern ist noch nahezu verständlich. Wer will schon in den Hauptnachrichtensendungen von ARD und ZDF als "Totengräber" des ÖR-Rundfunks gebrantmarkt werden? Es kommt daher auch nicht darauf an eine möglichst große Zahl von Urteilen hier oder anderswo zu zitieren, da die bisherige Rechtsprechung für politisch motivierte Urteile keine Rolle spielt. Zumal man der Entscheidung des BVerfG entnehmen kann, welchen Schutz der ÖRR bei diesem Gericht geniesst, dass das Gericht mit seiner Begründung der bisherigen, eigenen Rechtsprechung nicht genügt.

Es ist Euer Part, Euch einzulesen und Euch auf jenen Teil dabei zu fokussieren, in dem das jeweilige Gericht seine Entscheidung herausarbeitet und auch mal in weiterführende Entscheidungen einzufinden, in der sich u. U. bereits gefestigte Rechtsprechung enthält, siehe bspw. auch zur nicht-hoheitlichen Befugnis eines öffentlichen-rechtlichen Wettbewerbsunternehmens.

Solange man hier keine Information zu einer erfolgreichen Klage vor dem BVerwG und/oder dem BVerfG zum sogn. Rundfunkbeitrag aus Brandenburg lesen kann, halte ich noch so viele Zitate aus zig Urteilen, Gesetzen, Verordnungen usw. gleich welcher Ebene für völlig sinnfrei. Der Vorschlag nahezu beliebige Texte aufzusaugen mag als Beschäftigungstherapie taugen, eignet sich bisher jedoch wenig für eine erfolgversprechende Strategie gegen die derzeitige Rundfunkfinanzierung. Wie überhaupt der Glaube daran, dass man nur die richtigen Argumente vortragen müsste, - was impliziert, dass alle gescheiterten Kläger dies bisher nicht getan haben, - und schon würden die Richter andere Entscheidungen fällen, ziemlich naiv ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Wie überhaupt der Glaube daran, dass man nur die richtigen Argumente vortragen müsste, - was impliziert, dass alle gescheiterten Kläger dies bisher nicht getan haben, - und schon würden die Richter andere Entscheidungen fällen, ziemlich naiv ist.
Naiv scheint es doch eher, daß irgendetwas beliebig Zusammengetragenes genügen dürfte, überhaupt evtl. Erfolg haben zu können.


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