Das scheint mir die wesentliche Quintessenz zu sein...
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Halt, nein, nicht Punkt. Bitte das Geplante laut Text der Spendensammlung mit der Beschränkung auf Art. 6 MRK vergleichen.
Aus dem Punkt wird ein Fragezeichen.
Wenn schon 512 Mio. Menschen ganz demokratisch unter der Knute einer derart undemokratisch bzw. Eliten-demokratisch gestrickten EU gehalten werden können (in der Vergangenheit hatte sich ein fiktiver Besucher schon mehrfach gefragt, ob nicht selbst in der VR China gelegentlich mehr auf den Bürger eingegangen wird oder in Rußland [dort Abschaffung Sommerzeit betr.]), könnte sich doch grundsätzlich fragen, ob es demgegenüber nicht die leichteste Übung ist, einen EGMR ganz nach Wunsch der politischen Klassen "arbeiten" zu lassen?
Diskriminierungsklage eines Österreichers im bayerischen Freibad wegen gegenüber Ortsansässigen erhöhten Eintrittsgeldes gegen Deutschland? Überhaupt keine Frage, wie da entschieden wird. Väterdiskriminierung (Rixe-Klage)? - überhaupt keine Frage, wie da entschieden wird. Schön dekorativ, wirklich schön - aber alles nur Peanuts, die realen politisch-sozialen Verhältnisse auf höchster Ebene in keiner Weise gefährdend. Klagen im weitesten Sinne gegen den "Rundfunkbeitrag" (also u. a. gegen die deutschen "öffentlich-rechtlichen" Promotoren [glgtl. ja auch als Staatsfunk oder Regierungsfunk bezeichnet] der EU, so wie sie ist)? Das ist ggü. den obigen Fällen schlicht & einfach Sprengstoff - mit der Frage, ob da nicht womgl. die "EU-Räson" mehr zu zählen hat?
Der anwaltlich beklagte Artikel 6 EMRK schützt bei Verfahren im Zivil- und Strafrecht. - Rundfunkabgabe: Öffentliches Recht.
Dem Richter hat es den Arbeitstag erleichtert. Für die Abweisung konnten dem französischsprachigen Richter 5 Minuten genügen für die Unterschrift unter die Vorlage der wissenschaftlichen Mitarbeiter der deutschsprachigen Abteilung des Gerichts.
Punkt.
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Ob aber die obige erste Teilaussage in ihrer Eindeutigkeit so zutrifft und sich daraus so eindeutig die im Teil 2 beschriebene Handlungsweise des Richters
legitimieren kann, da ist sich ein fiktiver Besucher nach kurzem Blick in den untenstehenden Anhang ( eben u. a. Art. 6 EMRK betreffend [ab S. 40]) nicht mehr so ganz sicher.
Dass ein Herr Bölck mit seinen beiden abgewiesenen Beschwerden nun - mit ausdr. Verlaub - so ein bisschen wie ein Depp dazustehen scheint - wer weiss, ob es wirklich daran liegt, dass er juristisch auf dem Holzweg gewesen wäre und nicht an anderem...
Vielleicht kann besagter Anhang aber sowohl bezogen darauf weiterhelfen, ob in den aktuellen Fällen tatsächlich ein Herr Bölck Fehler gemacht hätte, als auch im Hinblick darauf, wie künftige Beschwerden u. a. anhand obigen Leitfadens wasserdicht zu machen wären.
PS: Was einem fiktiven Besucher auch im Sinne des zuletzt Gesagten übrigens schon seit langem störend auffällt, ist folgendes, sowohl BVerfG-Verfahren betreffend als auch die vor dem EGMR:
Über die BVerfG Verfahren gibt es bis heute nur eine Liste der Verfahren, aber keine einzige der Beschwerden im Wortlaut, also so, wie sie dem Bundesverfassungsgericht
übergeben worden waren, und das trifft auch für die - ja inzwischen geplatzten - beiden Beschwerden von Herrn Bölck zu. Hätte man die, könnte sich jeder Interessierte in beiden Fällen ein viel besseres Bild zu machen versuchen, weshalb die gescheitert waren, statt nur rumzuorakeln. Im Falle der beiden obigen Beschwerden könnte doch eine der bisher nicht beantwortbaren grundlegendsten Fragen sein, ob nicht vielleicht schon in den der EGMR-Beschwerde vorgelagerten Verfahren auf die Verletzung von EU-Recht hingewiesen worden war bzw. ob darauf hätte hingewiesen werden müssen, oder ob nicht - wobei man natürlich ein "unfaires Verfahren" gem. Art. 6/1 EMRK überhaupt erst im Nachhinein würde feststellen können.