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Autor Thema: BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht  (Gelesen 11378 mal)

  • Beiträge: 7.385
Zitat
Der Kläger hält im Hinblick auf die von ihm angestrebte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sinngemäß die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob

[....]

- es mit dem Informationsfreiheitsrecht aus Art. 10 EMRK und Art. 4 der Grundrechtscharta vereinbar ist, dass jeder Bürger einen Beitrag zur Finanzierung bestimmter Sender leisten muss;
[....]

BVerwG 6 B 38.18
http://www.bverwg.de/de/250118B6B38.18.0


Deren Antwort dazu:

Rn. 7
Zitat
Die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), deren Art. 11 Abs. 1 (nicht Art. 4, wie vom Kläger angegeben) die Informationsfreiheit gewährleistet und deren Art. 21 Abs. 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta hier nicht eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 61 f.): Die Charta bindet die Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf das Rundfunkbeitragsrecht nicht vor. Insbesondere berührt die Beitragspflicht weder die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) noch die Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) oder die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Die Beitragspflicht verfolgt das Ziel, die Erfüllung der Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu gewährleisten. Sie stellt keine normative Einschränkung dieser Grundfreiheiten dar, weil sie ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für alle Personen im Inland, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV sind, gleichermaßen gilt. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber deutschen Staatsangehörigen bestehen nicht. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schützen regelmäßig nicht davor, durch die Wohnungsinhaberschaft in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für solche Regelungen, die nicht durch das Unionsrecht determiniert sind (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 62 unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - C-336/96 [ECLI:?EU:?C:?1998:?221], Gilly/Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin -).

Rn. 8
Zitat
Im Übrigen kommt den genannten Bestimmungen der Grundrechtecharta kein weiterreichender Gewährleistungsgehalt zu als den entsprechenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nicht gegen das Grundrecht verstößt, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit sich die Beitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 52). Der Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit wird durch die Rundfunkbeitragspflicht nicht berührt, denn das Recht der Beitragspflichtigen auf eine ablehnende Haltung gegenüber bestimmten medialen Informationsquellen wird nicht eingeschränkt. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?270717B6B12.17.0] - K&R 2017, 742 Rn. 10).

Kein Wort hinsichtlich Art. 10 EMRK, nicht mal zur EMRK insgesamt, kein Wort zur Art. 11 der Charta, (nach den Artikel des AEUV war gar nicht gefragt), kein Wort über "without interference by public authority"

Die Fragestellung des Klägers wurde hier offenbar verfehlt.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Die Richter sind Ihr Geld* wert!

Zitat
Die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), deren Art. 11 Abs. 1 [..] die Informationsfreiheit gewährleistet [..] ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta hier nicht eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 61 f.)

Damit ist  Art. 11 der Charta für den ganzen Rechtszug abgefrüstückt, jedes Gericht kann auf das Urteil verweisen.

Und die Selbsttitulierung ist auch gleich abgehandelt:
Zitat
... die Möglichkeit der öf­fent­lich-recht­li­chen Sen­der, ih­re For­de­run­gen selbst zu ti­tu­lie­ren und un­mit­tel­bar ein­trei­ben zu las­sen kön­nen, mit Uni­ons­recht ver­ein­bar sind, ist schon nicht er­kenn­bar, dass die­se Fra­gen im kon­kre­ten Fall ent­schei­dungs­er­heb­lich sind.

Das BVerwG hat die Stützmauer für den Rundfunkbeitrag wieder solide aufgebaut !!


* böse Zungen könnten Schmiergeld sagen ....



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Mit einer ähnlichen "Bewertung" zur Anwendbarkeit der Charta (hier Art. 11) hatte sich ja die EC am 30.11.2016 schon gegenüber einem Petenten geäußert, vgl. dazu [1]. Wohl gemerkt: eine "Bewertung", ohne rechtliche Verbindlichkeit in any way.

Subsumiert mit den obigen Auszügen des BVerwG-Beschlusses 6 B 38.18 vom 25.01.2018 von user pinguin und dem Beitrag aus [2], scheint der Weg über die Charta m.E. nicht (oder - optimistisch betrachtet - nur wenig) erfolgversprechend zu sein.

Allerdings schließe ich aus der weiteren und völligen Ignoranz gegenüber dem Art. 10 der EMRK im obig zitierten Beschluss des BVerwG, dass genau hier - und nur hier - der Schlüssel zu dem Recht, das "shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority [...]" liegen könnte (in english deshalb, weil sie (die EMRK) nur, neben französisch, in diesen Sprachen eine rechtliche Verbindlichkeit hat. Ausserdem finde ich die deutsche Übersetzung leicht sinnentstellt).

Die Charta dient, dank gleichlautenden Artikelinhalts, m.E. lediglich als willkommene Ablenkungsspielfläche dafür, der Argumentation des Klägers nicht vollumfänglich folgen zu müssen (obwohl die EMRK in der Argumentation des Klägers vor der Charta benannt wird!).

(An dieser Stelle 'mal einen großen Dank an user pinguin für seine Beharrlichkeit hinsichtlich EMRK und Charta!)


[1] KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
mit dem Thread-Beitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg159160.html#msg159160
Direktlink zu PDF des Petitionsausschusses (ist auch in obigem Beitrag enthalten):
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-595.529&format=PDF&language=DE&secondRef=01

[2] Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
mit dem Thread-Beitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168483.html#msg168483


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Das BVerwG hat die Stützmauer für den Rundfunkbeitrag wieder solide aufgebaut !!
Nö, weil auf die EMRK nicht eingegangen wird, obwohl vom Kläger vorgetragen; damit werden Bundesrecht und BVerfG mißachtet.

Siehe:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434

mit

Leitsatz 1
Zitat
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/10/rs20041014_2bvr148104.html

Die fehlende Auseinandersetzung mit dem vom Kläger vorgebrachten Art. 10 EMRK ist offensichtlich.


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K
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Zitat
Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") erforderte demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand...

Aha.

Die Einwohnermeldeämter liefern Personen.

Die Zuordnung dieser Personen zu Wohnungen ist ganz offensichtlich ein zweiter Schritt, der zudem erforderlich macht, in Mehrfamilienhäusern einzelne Wohnungen und deren Bewohner zu identifizieren, was mitunter einen erheblichen zusätzlichen Ermittlungsaufwand erfordern kann.

Die obige Aussage BVerG ist also mindestens falsch (sachlich unrichtig), wenn nicht gar dreist.

Es wird bei jeder Gelegenheit beschworen: Nie wieder die alten Zeiten.

Man könnte fast meinen, an manchen Orten seine sie längst da.


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Sorry, es gehört weder der Beitrag von Kunibert, noch der von cleverle2009 hier hinein; denn um deren Inhalt geht es hier nun gerade nicht.


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K
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Das ist schon richtig, dass mein Zitat zunächst nichts mit dem Art. 10 EMRK zu tun hat.

Es ist aber nicht unerheblich, ob das BVerwG den Art. 10 EMRK nicht berücksichtigt, weil es meint er sei unerheblich, oder ihn nicht berücksichtigt, weil es ein wichtiger Aspekt ist.

Diese Aussage lässt sich zunächst nicht so einfach machen.

Berücksichtigt man aber andere Stellen im Urteil (wie die von mir angegebene), dann kann das einen Hinweis darauf geben, dass hier möglicherweise mit Vorsatz gehandelt wird.

In diesem Falle würde es nicht genügen, auf Mängel in den Urteilen hinzuweisen, weil diese im Zweifelsfalle schlicht ignoriert werden.

In diesem Falle müsste man sich mit den Aspekten wie etwa Vorsatz und der Rechtspflege auf europäische Ebene auseinandersetzen bzw. einarbeiten.


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@kunibert

Bei der EMRK braucht man gar kein europäisches Recht bemühen, denn sie ist kraft Ratifizierung Bundesrecht; deswegen durfte ja auch das Bundesverfassungsgericht darüber befinden und zu seiner Auffassung gelangen, wie weiter vorne zitiert.

Mit der Darstellung der offensichtlichen Nichtbeachtung von Art. 10 EMRK, bzw. EMRK überhaupt, ist keine Wertung des Verhaltens des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Leider ist aus der Begründung des Gerichts nicht zu erkennen, wie der Kläger die Anwendung der EU-Charta begründet hat. Die Hinweise auf mögliche Anwendungsgebiete der EU-Charta des Gerichtes lässt vermuten, dass er dies schlecht oder gar nicht begründet hat. Anderseits dürfte jedoch mittlerweile bekannt sein, dass die Verwaltungsgerichte Begründungen, die ihnen nicht in den Kram passen, einfach ignorieren.

Generell ist jedoch festzustellen, dass die Umsetzung des Rundfunkbeitrag auf Basis des Rechtsgutachten von Prof. Dr. Paul Kirchhof aus dem Jahre 2010 mit der Umsetzung des Unionsrechtes auf nationaler Ebene begründet wurde, da nach Auffassung des Gutachters eine Umstellung auf eine steuerfinanziertes System der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkes eine neue Beihilfe geschaffen werden würde, während dies im Falle des Übergangs vom „geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag“ nicht so sei, weil „keine Änderung des bisherigen Systems“ vorläge (vgl. Gutachten, S. 76). Unabhängig davon, ob dies überhaupt zutrifft, wurde damit der Vorzug zur Umstellung auf einen Beitrag damit begründet, dass diese Umstellung keine unionsrechtlichen Fragen aufwerfen würde (vgl. ebda). Der Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer „Altbeihilfe“ (vgl. ebda: S.75), womit er sich eindeutig auf Unionsrecht beruft. Damit ist die EU-Charta der Grundrechte nach meiner Ansicht sehr wohl zu berücksichtigen. Man muss solche Sachzusammenhänge dann jedoch auch darlegen und begründen.

Anlage hierzu:
1) GUTACHTEN über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof,
Heidelberg, April 2010 (vgl. http://www.ard.de/download/398406/index.pdf).
2) Und zur weiteren Vertiefung verweise ich auf:
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22224.0


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

Lev

  • Beiträge: 331
@P
Zitat von P
Zitat
Sorry, es gehört weder der Beitrag von Kunibert, noch der von cleverle2009 hier hinein; denn um deren Inhalt geht es hier nun gerade nicht.
Das sagt genau der richtige.

Das EMRK

Die Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz. Es ist eine Übereinkunft Ihre Mitglieder, also Unterzeichner. Diese sind Vertragspartner und sonst nichts.

Ergo, reden wir nicht von einem übergeordneten Recht, wie P so gerne schreibt und erst recht nicht von einem Gesetz, das im Rang über den nationalen Gesetzen seiner Mitglieder steht.

Aufgrund der Konvention kann eine Beschwerde vor dem EMRK lediglich dazu führen, dass der EGMR diese Beschwerde überprüft.
Die Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass alle nationalen Rechtsmittel vorher ausgeschöpft wurden. Aber selbst dann wird nur geprüft, ob gegen die Konvention verstoßen wurde. Ein Urteil wäre unzulässig.
(Also feststellen und Urteilen sind zweierlei, was auch nicht stattfindet.)

Es wird auch nicht geprüft, ob nationale Gerichte im Rahmen ihrer Gesetze recht gesprochen haben. Denn ein Eingriff in die nationale Rechtssprechung (Urteile) wäre genauso unzulässig.

Eine rechtliche Überprüfung findet nicht statt, sondern nur eine Überprüfung gegen den verstoß nach Maßstäben der Konvention.
(Nicht rechtlich deswegen, da es sich hier nur um eine Übereinkunft handelt.)

Und nun zum Rechtsweg. Alles was dort oben beschrieben wurde, ist i. d. R. erst möglich, wenn dieser komplett durchlaufen wurde. D.h. in Sachen Rundfunkabgabe.

Rechtsweg:   VG  >>>  OVG  >>>  BVerwG  >>>>>>>>>>>>>>>  BVerfG

https://www.jurion.de/gesetze/emrk/19/

Die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
[Video ~6min, veröffentlicht 10.05.2017]
https://www.youtube.com/watch?v=zmGbl2cxYeY

______________________________________________________

Unterm Strich, macht der Art. 10 des EMRK in der Frage der Rundfunkabgabe genauso viel her, wie die Einhaltung der Thementreue von P.

Mal zusätzlich davon abgesehen, dass P jegliche Rechtsprechung in der Sache scheinbar nicht wahrnehmen möchte.
https://www.bverwg.de/de/250118B6B38.18.0
BVerwG 6 B 38.18 vom 25.01.2018
Vereinbarkeit des an die Wohnung anknüpfenden Rundfunkbeitrags mit Unionsrecht
_________________________________________________________

Liebe Moderatoren, ich möchte höflich darauf hinweisen, dass die zumal häufig unangebrachten Einwürfe von P; in Themen die weder mit dem EU-Recht, bzw. mit dem Art. 10 des EMRK zu tun haben und/oder genauso wenig damit im Zusammenhang stehen, mal etwas kritischer beäugt werden.

Das wäre sehr konstruktiv.

Danke


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2019, 23:40 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004

- 2 BvR 1481/04 -

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.
 
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1481/04 -

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html

Hintergrund zur Entscheidung, zugleich ein kurzer Einblick in Willkürentscheidungen an deutschen Gerichten: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Fall_G%C3%B6rg%C3%BCl%C3%BC

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 691
Das EMRK

Die Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz. Es ist eine Übereinkunft Ihre Mitglieder, also Unterzeichner. Diese sind Vertragspartner und sonst nichts.

Ergo, reden wir nicht von einem übergeordneten Recht, wie P so gerne schreibt und erst recht nicht von einem Gesetz, das im Rang über den nationalen Gesetzen seiner Mitglieder steht.

Da scheinen Dir aber P., drboe und das BVerfG zu widersprechen!

Zitat
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04
http://www.bverfg.de/e/rs20041014_2bvr148104.html

RN 31
1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 – Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 – James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. <Hrsg.>, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>).

dort weiter:

Zitat
RN 46
Diese Rechtslage entspricht der Konzeption der Europäischen Menschenrechtskonvention als eines Instruments zum Schutz und zur Durchsetzung bestimmter Menschenrechte. Die durch das Zustimmungsgesetz in das Bundesrecht übernommene Verpflichtung der Vertragsparteien, eine innerstaatliche Instanz zu schaffen, bei der die betroffene Person eine "wirksame Beschwerde" gegen ein bestimmtes staatliches Handeln einlegen kann (Art. 13 EMRK), reicht bereits in die institutionelle Gliederung der Staatlichkeit hinab und ist nicht auf die zum auswärtigen Handeln berufene Exekutive begrenzt. Des Weiteren haben die Vertragsparteien die "wirksame Anwendung aller Bestimmungen" der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK), was in einem durch den Grundsatz der Gewaltenteilung beherrschten demokratischen Rechtsstaat nur möglich ist, wenn alle Träger hoheitlicher Gewalt an die Gewährleistungen der Konvention gebunden werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 <656>). Danach unterliegen auch die deutschen Gerichte einer Pflicht zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 10:49 von Mork vom Ork«

D
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Zitat
Danach unterliegen auch die deutschen Gerichte einer Pflicht zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs.

Offenbar wissen das die Verwaltungsgerichte noch nicht. Da muss man wohl mal nachhelfen.


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Lev

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Lieber Mork vom Ork,
ein Urteil dient beiden betroffenen und nicht nur einer Seite.
RN:31 https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26862.new;topicseen#new
Zitat
1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 – Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 – James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. <Hrsg.>, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>).

Wichtig: "Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt"
Dazu der Art. 59 Abs. 2 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_59.html
 
Zitat
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Ich gehe mal davon aus das M weiß was förmliche Gesetze sind. Es geht hier vor allem nicht um materielles Recht.
Der nette Herr im Video erläutert dies auch, an der Stelle 1:20 - 2:30
https://youtu.be/zmGbl2cxYeY?t=80

L kann nichts verkehrtes an seiner Aussage feststellen und bleibt daher bei dieser.
Zitat
Die Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz. Es ist eine Übereinkunft Ihre Mitglieder, also Unterzeichner. Diese sind Vertragspartner und sonst nichts.
Ergo, reden wir nicht von einem übergeordneten Recht, wie P so gerne schreibt und erst recht nicht von einem Gesetz, das im Rang über den nationalen Gesetzen seiner Mitglieder steht.

Noch wichtiger lieber M. ist
Lies dein vorgebrachtes Urteil mal bitte weiter... RN:32

Zitat
Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind allerdings in der deutschen Rechtsordnung auf Grund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 <128> m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004, S. 317 <318>). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.).

Grün Art. 93 Abs. 1 GG heißt es:
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
Zitat
4.in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

u.s.w.   Wie gesagt, ein Urteil dient nicht nur einer Seite, erst recht nicht, wenn das BVerfG gesprochen hat.

...

L Meinung dazu ist: "Die EMRK ist ein zahnloser Tiger und in Deutschland, Österreich und der Schweiz hat man ihm dazu noch die Pfötchen amputiert.  ;)
Denn wie oben beschrieben ist: "Feststellen und Urteilen zweierlei."

Menschenrechte wurden hier weder verletzt und werden mit aller größter Wahrscheinlichkeit auch nicht korrigiert. Doch wer das so sieht, der kann gerne Beschwerde einlegen, aber bitte erst, wenn vorher alle nationalen Instanzen, von dem Betroffenen ausgeschöpft wurden.
Dann darf er vor dem zuständigen Gericht (dem EMRK in Straßburg) seine Beschwerde einleiten.  ;D   
Dies ist der vorgeschriebene Rechtsweg! 

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 13:39 von Lev«

  • Beiträge: 7.385
ein Urteil dient beiden betroffenen und nicht nur einer Seite.
Einspruch.

Ein Urteil dient dem Recht und sonst keinem!

Freilich unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes: "In dubio pro reo".

----
Mir scheint, daß sich jeder gerade das heraussucht, was er gerade braucht? Dabei ist Leitsatz 1 dieser Entscheidung doch ein-eindeutig in seiner Aussage.

Zitat
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht mit der EMRK beschäftigt, obwohl vom Kläger eingebracht und sich damit nicht an Recht und Gesetz gehalten.

Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Die EMRK sind genau dieses.


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