@P
Zitat von P
Sorry, es gehört weder der Beitrag von Kunibert, noch der von cleverle2009 hier hinein; denn um deren Inhalt geht es hier nun gerade nicht.
Das sagt genau der richtige.
Das EMRKDie Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz. Es ist eine Übereinkunft Ihre Mitglieder, also Unterzeichner. Diese sind Vertragspartner und sonst nichts.
Ergo, reden wir nicht von einem übergeordneten Recht, wie P so gerne schreibt und erst recht nicht von einem Gesetz, das im Rang über den nationalen Gesetzen seiner Mitglieder steht.
Aufgrund der Konvention kann eine Beschwerde vor dem EMRK lediglich dazu führen, dass der EGMR diese Beschwerde überprüft.
Die Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass alle nationalen Rechtsmittel vorher ausgeschöpft wurden. Aber selbst dann wird nur geprüft, ob gegen die Konvention verstoßen wurde. Ein Urteil wäre unzulässig.
(Also feststellen und Urteilen sind zweierlei, was auch nicht stattfindet.)
Es wird auch nicht geprüft, ob nationale Gerichte im Rahmen ihrer Gesetze recht gesprochen haben. Denn ein Eingriff in die nationale Rechtssprechung (Urteile) wäre genauso unzulässig.
Eine rechtliche Überprüfung findet nicht statt, sondern nur eine Überprüfung gegen den verstoß nach Maßstäben der Konvention.
(Nicht rechtlich deswegen, da es sich hier nur um eine Übereinkunft handelt.)
Und nun zum Rechtsweg. Alles was dort oben beschrieben wurde, ist i. d. R. erst möglich, wenn dieser komplett durchlaufen wurde. D.h. in Sachen Rundfunkabgabe.
Rechtsweg: VG >>> OVG >>> BVerwG >>>>>>>>>>>>>>> BVerfG
https://www.jurion.de/gesetze/emrk/19/Die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte[Video ~6min, veröffentlicht 10.05.2017]
https://www.youtube.com/watch?v=zmGbl2cxYeY______________________________________________________
Unterm Strich, macht der Art. 10 des EMRK in der Frage der Rundfunkabgabe genauso viel her, wie die Einhaltung der
Thementreue von P.
Mal zusätzlich davon abgesehen, dass P jegliche Rechtsprechung in der Sache scheinbar nicht wahrnehmen möchte.
https://www.bverwg.de/de/250118B6B38.18.0BVerwG 6 B 38.18 vom 25.01.2018
Vereinbarkeit des an die Wohnung anknüpfenden Rundfunkbeitrags mit Unionsrecht
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Liebe Moderatoren, ich möchte höflich darauf hinweisen, dass die zumal häufig unangebrachten Einwürfe von P; in Themen die weder mit dem EU-Recht, bzw. mit dem Art. 10 des EMRK zu tun haben und/oder genauso wenig damit im Zusammenhang stehen, mal etwas kritischer beäugt werden.
Das wäre sehr konstruktiv.
Danke