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Autor Thema: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung  (Gelesen 15187 mal)

g
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Hallo Zusammen!

Da mein alter Thread etwas vom Thema abgekommen ist, und auch der Titel nicht mehr stimmt, mache ich der Ordnung wegen mal einen neuen auf.

Galaxyreisender hat im Dezember die Vollstreckungsandrohung vom OGV erhalten. Dagegen wurde beim zuständigen AG Erinnerung eingelegt.
Hierbei ging es inhaltlich darum, dass Mahngebühren und Säumniszuschläge vollstreckt werden, was nicht zulässig ist. Für die Mahngebühren gab es nie eine "richtige" Mahnung, die Säumniszuschläge wurden vom VwG beim damaligen Antrag auf Vollstreckungsschutz im Zuge der Anfechtungsklage als nicht vollstreckbar definiert.

Das AG hat die Erinnerung jedoch nicht sonderlich bearbeitet, sondern direkt zum GEZ Verein gesendet. Dieser hat nun geantwortet (und, welch Wunder, die Erinnerung abgewiesen) und das AG bittet um Stellungnahme.

Zusammenfassend hat die GEZ nun einfach die Säumniszuschläge aus der Forderung entfernt und behauptet, die Mahngebühren müssen nicht festgesetzt werden und sind daher rechtens und vollstreckbar. Auch das zitierte Urteil (4 B 46/18) aus Schleswig-Holstein ist nichtig, da das LVwVG in BW abweicht.

- Kann man einfach, den "fehlerhaften" Teil aus der Vollstreckung (hier die Säumniszuschläge) streichen und das ganze weiter laufen lassen? Ist damit nicht die komplette Vollstreckung einzustellen?
- Es heißt zwar, dass die Mahngebühren nicht festgesetzt werden müssen, um sie zu vollstrecken, jedoch muss doch dennoch erstmal ordentlich (In Form einer "richtigen" Mahnung) gemahnt werden, bevor dies vollstreckt werden kann? Galaxyreisender hat hier das Gefühl, dass die angebrachten Punkte bzgl. der Mahngebühren eine Vernebelungstaktik sind und mit den Punkten in der Erinnerung recht wenig zu tun hat??
- Das Verbrechersyndikat gibt zu, dass der Beitragsservice, von welchem die "Mahnung" kam, eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle ist, jedoch dazu befugt ist, Beiträge zu betreiben. Ist er als nichts rechtsfähige Verwaltungsstelle dann überhaupt befugt, zu mahnen? Schließlich ist der Gläubiger doch die LRA?!

Galaxyreisender bittet um Hilfe, denn er weiß nicht weiter und hat 14 Tage Zeit für eine Stellungnahme  :-[ :-[

Vielen Dank!

Hier die Erinnerung - im Anhang die Antwort des Verbrechersyndikats  (#)


Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –

Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Antragsteller –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
 


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Es ist an sich immer das Gleiche. Diese Zeremonien ähneln sich.
Eine Person M hat das ebenfalls durch. Man kann machen, was man will und dreimal im Recht sein, es wird abgeschmettert.


- .... gibt zu, dass der Beitragsservice, von welchem die "Mahnung" kam,
eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle ist,
jedoch dazu befugt ist, Beiträge zu betreiben. Ist er als nichts rechtsfähige Verwaltungsstelle dann überhaupt befugt, zu mahnen? Schließlich ist der Gläubiger doch die LRA?!
Ein Hinweis.
Auf der Webseite vom BS liest du: nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung.

Aber der BS bezeichnet sich in den Schreiben an ein Gericht im Falle der Person M auch als Verwaltungsstelle. Hierin besteht der Widerspruch zwischen dem, was der BS zu sein hat und dem, was der BS nach außen hin dokumentiert. Er tritt als Verwaltung auf, die er nicht zu sein hat. Der BS tritt sogar als Verwaltung zu rechtsfähigen natürlichen Personen auf, wie wenn die seine Untertanen wären.


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Ein Kampf gegen Windmühlen, doch noch steht Galaxyreisender!

Kann jemand etwas dazu sagen, was die Säumniszuschläge angeht? Kann man einfach seinen Fehler "rausstreichen" und die Vollstreckung so weiter laufen lassen, oder ist diese damit dann nicht komplett einzustellen?

Zudem kommt es Galaxyreisendem so vor, als wolle die LRA bzgl. dem Punkt der Mahngebühren ein wenig ablenken, in dem sie ausführen, dass diese grundlegend vollstreckbar sind.
Auf die gerügte Art und Weise, nämlich der fehlenden Mahnung bzw. das die Mahnung keine richtige Mahnung darstellt, wurde jedoch keineswegs eingangen, oder sieht das unser Galaxyreisender falsch?


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Hallo!

Mahngebühren "grundlegend vollstreckbar" heißt nur, nach Gesetz(en) wäre es möglich. Vollstreckungsvoraussetzung wäre aber: ein Bescheid, der zudem noch bestandskräftig sein müßte.

Sollte das Schreiben zB auf BS-Briefpapier (=mit BS-Logos) stehen und mit "MfG Beitragsservice" enden (wie hier im hypothetischen Fall), könnte sich fiktive Person zB auf VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18, und natürlich auf VGH Mannheim 5 S 548/16 beziehen.

Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.

Ein fiktiver Galaxiereisender könnte also hypothetisch argumentieren, "der Kläger stellt nicht die Vollstreckbarkeit grundsätzlich in Frage, sondern hier die Vollstreckbarkeit ohne Bescheid der "Behörde" -- der BS kann keine eigenen Mahnbescheide erstellen -- der Beklagte hat zu dieser Frage nichts vorgetragen."

MfG
Michael


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Grüß dich und vielen Dank erstmal!

Az.: 4 B 46/18 wurde in fiktiver Erinnerung bereits zitiert. Darauf nimmt die LRA wie folgt Stellung:

"[...] ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein zu sehen. Nach §25 Abs 2 S.1 VVKVO Schleswig-Holstein werden die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt. Eine entsprechende Regelung fehlt im baden-württembergischen Landesrecht. Vielmehr ist in §13 Abs. 2 LVwVG Baden-Württemberg festgelgt, dass Kosten der Vollstreckung mit der Hauptforderung beigetrieben werden könne, nicht allerdings, dass diese auch gesondert festgesetzt werden müssen."

Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?


"Nach §25 Abs 2 S.1 VVKVO Schleswig-Holstein werden die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt. Eine entsprechende Regelung fehlt im baden-württembergischen  Landesrecht."


Das Gleiche steht doch auch in Baden-Württemberg:

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshand-lung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt;
Wo ist hier der Unterschied?!


Was ist denn genau mit: "die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt" gemeint? Ich finde den Satz sehr verwirrend  :-\


Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.


Was meinst du hier genau mit "fehlenden Bescheids der LRA"? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch  :-X

Viele Grüße!


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Hallo!

Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person.

Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?

So könnte fiktive Person das deuten, ja.

Zitat
Was ist denn genau mit: "die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt" gemeint? Ich finde den Satz sehr verwirrend  :-\

Die Festsetzung der Vollstreckungskosten erfolgt zB mit der Pfändungsverfügung.

Zitat
Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.

Was meinst du hier genau mit "fehlenden Bescheids der LRA"? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch  :-X

Was die Gerichte hier meinten:
- es steht nicht Bescheid drauf
- es gibt keine Belehrung (=Teil des Bescheides)
- es ist das "übliche" BS-Briefpapier mit BS-Logos drauf
- es endet mit der Schlußformel "MfG Beitragsservice"

Damit wäre es "bestenfalls" eine Mahnung des BS, aber kein Mahnbescheid (direkt oder i.A.) der LRA mit Festsetzung der Mahngebühren.
-> die Gerichte betrachten demnach die Bescheide als gemahnt
-> allerdings könnten so keine Mahngebühren festgesetzt werden

MfG
Michael


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Vielen Dank!

Galaxyreisender träumte, Ende der Woche (zwecks Sternenurlaub) folgende Stellungnahme zu versenden.
Hinweise und Tipps sind bis dahin sehr willkommen  :)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX nehme ich wie folgt Stellung:

Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).

Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbescheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.

Mit freundlichen Grüßen


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H
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Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).
Hallo,

ich finde es sehr fraglich, wenn eine Rundfunkanstalt vor Gericht aussagt, dass "dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind. "

Das ist schlichtweg kriminell, und man versucht hier, eine nicht titulierte Forderung per Zwangsvollstreckung beizutreiben.

Da würde ich aber ganz anders träumen:
Die Antragsgegnerin behauptet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.

Dieses ist nicht der Fall. Jede per Vollstreckung beizutreibende Forderung muss zwingend vorher tituliert worden sein, andernfalls ist eine Vollstreckung nicht statthaft.

Vielmehr gibt die Antragsgegnerin aber zu, auch nicht tiulierte Forderungen gegenüber einer mit der Vollstreckung beauftragten Behörde als vollstreckbar zu erklären.

Dabei dürfte sich wohl um einen erkennbaren Betrug (StGB §263) in Verbindung mit Urkundenfälschung (StGB §268) handeln, da die Gläubigerin wissentlich eine nicht titulierte (nicht bestandskräftige) Forderung einem Dritten gegenüber als vollstreckbar bezeichnet.

Grüße
Adonis



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Vielen Dank für deine Antwort!

Grundlegend ist das, meines bescheidenen Wissens, "eigentlich" korrekt:
Wenn die Mahngebühren mit einem ordentlichen Mahnbescheid festgesetzt sind, können diese ohne weitere Bescheide vollstreckt werden - oder nicht?


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Lev

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Etwas Aufklärung tut hier gut...


Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?


@ gez_verachter

Es tut mir leid, aber mit dem Mahnbescheid bist du auf dem Holzweg.  Du verwechselst eine privat-rechtliche Forderung mit einer ö.r. Forderung.   ???
- Die Rundfunkabgabe und ihre Forderung ist öffentlich-rechtlich.
- Wenn eine Privatperson einer anderen Privatperson oder einem Unternehmen etwas schuldet, ist dies Privatrecht.

Für privat-rechtliche Forderungen ist das Mahnverfahren das geeignete Mittel der Forderung Nachdruck zu verleihen (außergerichtlich). Eingeleitet wird dies mit dem dazugehörigen Mahnbescheid. Voraussetzung für diesen Mahnbescheid wäre u.a. das vorher gemahnt wurde.

Wichtig: Das Mahnverfahren und somit auch der Mahnbescheid, hat für eine ö.r. Forderung im Rahmen der Rundfunkabgabe i.d.R. keine Bedeutung. (Es wird aber sehr häufig verwechselt.)


Die Rundfunkabgabe ist eine ö.r. Forderung

(somit Rechtsbehelf gegen eine Behörde)


Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid. Bei der Rundfunkabgabe handelt es sich dabei um einen Fesetzungsbescheid. Der Bescheid soll den betroffenen in Kenntnis setzen. Auf einen solchen Bescheid besteht die Möglichkeit Rechtsmittel zu erheben in Form des Widerspruchs. Mithilfe des Widerspruchs innerhalb der Frist kann man das Vorverfahren gegen den Verwaltungsakt eröffnen (§69 VwGO).

Wenn ordentlich widersprochen wurde, dann steht dem betroffenen ein Widerspruchsbescheid zu. Dieser Widerspruchsbescheid soll den Einwand ausräumen (§73 Abs. 3 VwGO). I.d.R. dauert das eine Zeit. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat man danach und innerhalb der Frist die Möglichkeit Rechtsmittel (d.h. Klage) zu erheben.   

Das von mir hier beschriebene nennt man das Vorverfahren nach § 68 VwGO (oder Widerspruchsverfahren)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

Wichtig! Mit Mahnbescheiden oder dem Mahnverfahren hat das nichts zu tun.

Lev



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Servus!

Vielleicht habe ich mich mit Mahnbescheid irreführend ausgedrückt

Zitat
Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid

Diese Mahnung meine ich mit Mahnbescheid. Ohne diese Mahnung, in welcher die Mahngebühren ausgesprochen werden, können Sie im Nachgang nicht vollstreckt werden. Und diese Mahnung fehlt unserem Galaxyreisenden  (#)


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Lev

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...
Zitat
Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid
...
Diese Mahnung meine ich mit Mahnbescheid...  ... Und diese Mahnung fehlt unserem Galaxyreisenden  (#)

Möglich aber unwahrscheinlich. 

Hallo Zusammen!

Ich habe zwar das Forum schon ziemlich durchsucht, doch für meinen fiktiven Fall finde ich kaum Begründungen für eine Vollstreckungsabwehrklage und hoffe auf Tipps, die Zeit drängt.

April 2015 Festsetzungsbescheid i.H.v. 439,XX Euro.
April 2015 Widerspruch
Oktober 2015 Mahnung (mit Rechtsbehelf aber mit Floskeln geschrieben) i.H.v. 602,XX Euro (439,XX Euro aus Säumniszuschlag + 4,00 Euro Mahngebühr + offene Forderung nach April)

Lev


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Diese "Mahnung" kam aber vom Beitragsservice (welcher keine Behörde ist) und nicht von der LRA (wie in der Erinnerung auch geschrieben).

s. hierzu auch VwG Schleswig-Holstein Urteil vom 01.08.2018, Az.: 4 B 46/18, VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff und VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18.

Die Stellungnahme sieht nun wie folgt aus und würde morgen zur Galaxypost gehen. Für Tipps bin ich bis dahin sehr dankbar!  8)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XXXXXX nehme ich wie folgt Stellung:

Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind. Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Voll-streckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (vgl. u.a. VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18).

Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbe-scheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.

Ferner wurde durch die Antragsgegnerin ein neuer Festsetzungsbescheid erstellt, auf den der Kläger Widerspruch erhoben hat. Das Gericht wird davon durch Kopie (siehe Anhang: Bescheid, Widerspruch) in Kenntnis gesetzt.

Unter anderem durch Führung eines "Wasserstands"-Kontos, aber auch aus Bescheidung willkürlicher Zeiträume ergibt sich, dass der Gläubiger einen einzigen, fortlaufenden Verwaltungsakt betreibt.

Durch den Widerspruch ist das Vorverfahren wiedereröffnet, die Vollstreckungsvoraussetzungen sind auch daher nicht (mehr) gegeben.

Der Antragssteller beantragt daher die Einstellung der Vollstreckung. Da das Vorverfahren auf Bescheid der Antragsgegnerin wiedereröffnet wurde, beantragt der Antragsteller die Kosten der Erinnerung der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.

Mit freundlichen Grüßen



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Diese "Mahnung" kam aber vom Beitragsservice (welcher keine Behörde ist) und nicht von der LRA

L möchte empfehlen das Urteil noch mal ganz in Ruhe zu lesen. Das war sehr nett gemeint.  :angel:

Zitat
Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24    
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Bitte auch beachten...

Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Vielleicht kann das Helfen...

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg171377.html#msg171377
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg171437.html#msg171437


Lev





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Danke für deine Antwort!
Deine Ausführungen in den verlinkten Threads beziehen sich doch "nur" darauf, dass die LRA (und nicht der BS) eine Behörde (bzw. eine "Art" Behörde) ist, oder überlese ich etwas?

Viele Grüße


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