Meiner Meinung nach hat es keinen Sinn, der Ankündigung oder der bereits angelaufenen Vollstreckung mit der Aussage "der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig" entgegenzutreten. Die Beamten haben den Auftrag, dafür zu sorgen, dass niemand sich seinen rechtmäßigen Abgaben durch formelle Spitzfindigkeiten entziehen kann. Da wird man ganz schnell in die Reichsbürgerecke gestellt, aus der man schwer wieder heraus kommt.
Besseres Gehör findet man, wenn man sich an den vorgesehen Rechtsweg hält (Befreiungsanträge, Widersprüche, Klagen) und der BS trotzdem unrechtmäßig vollstrecken will.
Kleine Info meinerseits: Der Beitragsservice handelt als Landesrundfunkanstalt, wenn er
im Namen und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt handelt, was in seinen Schreiben ersichtlich sein muss. Handelt er in eigenen Namen, ist er wahrscheinlich nicht rechtsfähig und möglicherweise die betreffenden Verwaltungsakte nichtig.
OVG Bremen:
20.03.2018 - Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/detail.php?gsid=bremen72.c.16259.de&asl=bremen72.c.11266.ded) Der Senat weist darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages (RBStV) vom 15.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 425) zum 01.01.2013 die
Rechtslage nunmehr insoweit geändert hat, als dass die Landesrundfunkanstalten die
ihnen von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständi-
ger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nicht-
rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öf-
fentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags-
service) selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der
lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt
örtlich ausgelagert wurde. Nach der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtspre-
chung werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils
zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. Säch. OVG, Beschluss vom 01.12.2016 –
3 A 718/16 –, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 22, jeweils ju-
ris). Nach dieser Rechtsprechung stellt sich das Problem einer fehlenden formell gesetz-
lichen Grundlage für eine Mandatierung des NDR nach dem neuen Recht nicht mehr,
weil dieser nicht mehr im Auftrag der Beklagten tätig wird, sondern die Beklagte die Fest-
setzungs- und Widerspruchsbescheide selbst erlässt und sich dabei des Beitragsservices
bedient.
Dieses Urteil enthält sehr viele schöne Passagen, die sich hervorragend für den Kampf gegen den BS und spezielle den NDR einsetzen lassen.
Ich nehme auch an, dass der "NDR Beitragsservice" als Teil der Rundfunkanstalt NDR handelt, was sich natürlich wieder als nicht gesetzlich mandatierte Rundfunkanstalt darstellt.
Viele Grüße
Mork vom Ork