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  • VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01: 15. November 2019

Autor Thema: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19  (Gelesen 35503 mal)

b
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Lediglich als Hinweis: Ein Bürger kann z.B. beim "Bürgerbüro" eine kostenlose, kurze datenschutzrechtliche Auskunft beantragen/bekommen, "Mitteilung an Betroffenen" oder so ähnlich (bei Interesse Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt des Vertrauens fragen, wie's heißt). Das ist auch eine Übersicht der MeldIT-Anfragen zu seiner Person (...). In einer beispielhaft getätigten Anfrage (Bayern) mangelte es darin leider an der genauen Angabe der anfragenden Stelle. Es war dem Betroffenen anhand der Übersicht zu den Anfragen, bei denen Daten übermittelt wurden, daher nicht möglich zu sehen, ob eine oder mehrere Anfragen von einer Landesrundfunkanstalt kam/en (oder jemand anderem). Das ist so ein Dokument, welches jeder bekommen kann. Ob es in der Sache etwas hilft = ? Die Übersicht könnte sich jeder Mitbewohner holen. Wäre sie bei Aufschlüsselung im Falle einer Mehrfachzahlung beweistauglich (Wissen LRA, ...)? Bei weiterer Recherche (DSB) könnten sich die anfragenden Stellen ermitteln lassen. Können die fehlenden Angaben ermittelt werden, lassen sich vielleicht Schlüsse daraus ziehen. Der Zeitraum der Übersicht könnte bei 2 Jahren in die Vergangenheit liegen. In der Anfrage stehen alle Mitteilungsdienste, die Daten geholt/übermittelt haben. Bei MeldIT-Zugriffen stand lediglich was mit MeldIT und keine weiteren Informationen. Vielleicht ist es auch möglich, eine solche Übersicht, aufgeschlüsselt, gerichtlich zu erwirken.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Sollte herauskommen, dass der NDR wissenlich oder ohne eine vorhandene Möglichkeit der Überprüfung der Mehrfachzahlung zu nutzen, den Beitrag mehrfach fordert, so wäre das schlicht Betrug. Wovon ich bislang annehme, das es hier massenhaft passiert.
Ist doch meine Rede schon seit ewig und drei Tagen - siehe auch unter
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg198738.html#msg198738

Die wollen die WG-Geschichte auf gar keinen Fall öffentlich vor Gericht ins Detail gehend auseinander genommen wissen. Aus gutem Grund hat es auch keine Klage diesbezüglich bis vors BVerfG geschafft, stattdessen wurde den Zweitwohnungen ein tröstendes Leckerli gegönnt. Die WGs sind halt ein viel zu brisantes, weil zu teures Unterfangen, wenn da nachgegeben wird.

@seppl, mit Betrug nennst du die fiese WG-Masche des örR vollkommen zutreffend beim Namen. Mach weiter so, bis zum Ausreizen für eine neue Klage vorm BVerfG. Ich glaube das Forum steht dann voll bei Dir.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2019, 18:12 von Bürger«
You can win if you want

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der hier Betroffene sollte somit Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohung xyz (Lage der Wohnung) anfordern. -> Der Richter müsste das ebenfalls machen, um überhaupt prüfen und feststellen zu können, ob bereits geleistete Zahlungen aufgeteilt werden müssen.

Dabei würde sich bestätigen, dass es Akten zu Wohnungen schlicht nicht gibt. Die sogn. Beitragsnummer ist auf eine Person bezogen, nicht auf eine Wohnung. Daran scheitert auch die an sich fällige Aufteilung auf die Mitglieder eines Gesamtschuldners, denn aus Sicht des ÖRR gibt es stets nur eine einzige Person, die den "Rundfunkbeitrag" schuldet. Dieser Systemfehler ist den Anstalten sicher klar, was auch  erklärt, dass sie sich mit allen Mitteln gegen die Aufteilung wehren.

Wäre die "Beitragsnummer" tatsächlich einer Wohnung zugeordnet, dann dürfte man nicht alle Volljährigen, die man nicht zur dauerhaften Zahlung des "Beitrags" verpflichtet, aus dem Datenbestand löschen, da man damit notwendige Informationen zum Gesamtschuldner beseitigt. Zudem würde man beim Umzug in eine andere Wohnung nicht die sogn. Rundfunkbeitragsnummer behalten, sondern müsste ab Bezug für die zur Wohnung gehörenden Nummer als aktiver Zahler registriert werden. Im Fall, dass mehrere Inhaber eine Wohnung beziehen, müssten eben diese alle als potentielle "Beitragszahler" eingetragen werden. Wer tatsächlich zahlt und wie das organisiert wird, geht den Rundfunk nichts an. Im Fall der Nichtzahlung könnten sich die Anstalten regelgerecht der Reihe nach an jeden des Gesamtschuldner wenden, allerdings wohl nicht alle einsperren lassen. Immerhin stiegen die Chancen die Zahlung eintreiben zu können. Bislang können alle übrigen in einer Wohnung für einen Teil der offenen Forderungen Verjährung geltend machen, sofern sie überhaupt ermittelbar sind. Natürlich steigt mit dem echten Wohnungsbezug der Aufwand für den ÖRR, insbesondere wenn sich in WGs die Zusammensetzung des Gesamtschuldners öfter wechselt. Wenn man darüber länger nachdenkt, wäre eine Pro-Kopf-Pauschle naheliegend. Und die sollte man auch als "Rundfunksteuer" bezeichnen und vom Finanzamt eintreiben lassen. Spart schon mal den sogn. Beitragsservice. Auch könnte den weitgehend untätigen Mitbürgern aufgehen, dass sich dem ÖRR eine Organisation etabliert hat, die Daten aller volljährigen Bürger sammelt und über den regelmäßigen vollständigen Datenabgleich durchaus sehr persönliche Daten erhält, bei denen niemand nachprüft, ob sie tatsächlich gelöscht werden, ich bezweifle das, und ob diese nicht auch Informationen enthalten, die den Rundfunk gar nichts angehen. Immerhin besitzt man beim ÖRR  zur Komplettierung des "Feindbildes" des Forumsmitglieds @seppl auch Informationen von der Haspa.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
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Mit der materiellen Akte zur Wohnung könnte sich zeigen, dass es mehrere Mitbewohner und potentielle (da mglw. 'befreit') Gesamtschuldner gibt. Wie PersonX mitgeteilt hat, würde der Richter die Akte lesen müssen. Mit diesem Fakt könnte dann weiter argumentiert werden.

Rundfunkanstalten nehmen Namen + Anschrift unter der eigenen Adresse entgegen und geben die Information raus, ob ein zahlendes Beitragskonto verknüpft ist. Das ist aus anderen Verfahren und realen Vorkommnissen bekannt. Hier bestünde also eine Möglichkeit der Überprüfung, jedoch ist das eigtl. (außerhalb eines gerichtl. Verfahrens) zu unterlassen, aufgrund der Datenschutzlage. Wenn bekannt ist, dass es mehrere Personen sind, scheint es vernünftig diese beizuladen. Könnte das Gericht die Überprüfung zur Klärung anordnen? Müsste die Rundfunkanstalt einräumen, dass es mehrere Zahler gibt, wäre dann deren Beiladung notwendig?

Ergänzung zur 'MeldIT-Auskunft': aufgrund des letzten Meldedatenabgleichs müsste bei jedem Betroffenen mindestens eine Übermittlung an eine LRA recherchierbar sein. Es sind bei 'Gegnern' des Rundfunkbeitrags möglicherweise häufiger Auskünfte eingeholt, auch manuell, s. oben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198818.html#msg198818


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Bitte daran denken, dass es sich hier um eine spezielle Untätigkeitsklage handelt und nicht weiter in Gedanken abschweifen. Der Thread wird wahrscheinlich beizeiten zu bereinigen sein...
seppl


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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§ 119 VwGO - Tatbestandsberichtigung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__119.html
Zitat
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Findet man einen Beschluss oder ein Urteil falsch, so kann man in die nächste Instanz stiefeln, was aber mit Kosten verbunden sein wird. Man kann aber auch im Beschluss gucken, ob da was Falsches drinsteht. Etwas, was nicht den Tatsachen entspricht. Das wird, glaube ich, selten gemacht, weil sich erst mit der nächsten Instanz mit der Vertretungspflicht ein vertretender Anwalt sein Salär verdient. Er wird ein Teufel tun, Fehler schon in der 1. Instanz rauszusuchen und korrigieren zu lassen.

Der Beschluss wird dadurch nicht ungültig. Das haben richterliche Aburteilungen so an sich. Nur: Die Tatsachen können dem Urteil oder Beschluss widersprechen. Bin gespannt, wie das vom Profi gemanaged wird...

Den §en habe ich als Laie zufällig gefunden. Und auch gleich dazu Ungereimtheiten im Beschluss.
Ablehnungsbeschluss auf Antrag auf Beiladung Beteiligter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198745.html#msg198745
Also dann - schön in der 1. Instanz erstmal selber weitermachen.

Brief an das VG Hamburg vom 17.10.2019:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19

xxx  ./.   NDR Hamburg

Beschluss vom vom 10.10.2019 –  Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 119 VwGO)

Der Beschluss enthält im letzten Absatz eine Formulierung, die - sofern sie nicht berichtigt wird – falsch ist, bzw. unverständlich bleibt.

Zitat (Seite 4 des Beschlusses):
„b) ...
... Im Falle der Verurteilung der Beklagten zu einer Vollstreckungsbeschränkung zugunsten des Klägers bliebe für die Beizuladenden die Möglichkeit bestehen, eine gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf sie im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs übergegangene Forderung gegenüber dem Kläger geltend zu machen.“
Zitat Ende

Gründe:

1) Ich wurde mit Beschluss des VG Hamburg (AZ: 19 K 433, 07.12.2018) vom selben erkennenden Richter gegen mein Gewissen dazu verpflichtet, die Forderung in Höhe der Gesamtschuldsumme an den Beklagten zahlen zu müssen. Somit gäbe es im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs wenn, dann für mich, den Kläger in diesem Verfahren – nicht, wie geschrieben für die als Beizuladenden bezeichneten Mitschuldner – die rechtliche Möglichkeit die gemäß 426 Abs. 2 Satz 1 BGB übergegangenen Forderungen gegenüber den anderen Mitschuldnern geltend zu machen.

2) Da die im Meldedatennachweis benannten Personen im Verwaltungsvorgang weder persönlich noch als Mitbewohnerschaft gesamtschuldnerschaftlich benannt sind und bisher durch die meldeamtliche Auskunft nur die unbestätigte Vermutung nach § 2 (2) Abs1 RBStV  besteht, dass sie beteiligt sind, können sie auch von daher unter den gegebenen Umständen - insbesondere bei der beschlossenen Ablehnung der Beiladung - keine justiziablen Forderungen an den Kläger stellen. Ihnen ist die Beteiligung an der Gesamtschuld nicht bekanntgegeben worden.
Ich bitte um Prüfung und Korrektur.

xxx                                                       Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2019, 00:36 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

b
  • Beiträge: 465
Hallo @seppl. Ich feier dich für deine gemachten Einwände. Rein logisch betrachtet ...

Du begründest, es sei möglich, dass die Beizuladende/n darin eine Verschlechterung ihrer Rechtslage erfahren könnten, da ihnen die Gesamtschuldnerschaft nicht bekannt gegeben wurde und sie somit nichts vom Kläger als Gesamtschuldner wissen. Folglich keine Forderungen an den Kläger zu stellen vermögen.
2) Da die im Meldedatennachweis benannten Personen im Verwaltungsvorgang weder persönlich noch als Mitbewohnerschaft gesamtschuldnerschaftlich benannt sind und bisher durch die meldeamtliche Auskunft nur die unbestätigte Vermutung nach § 2 (2) Abs1 RBStV  besteht, dass sie beteiligt sind, können sie auch von daher unter den gegebenen Umständen - insbesondere bei der beschlossenen Ablehnung der Beiladung - keine justiziablen Forderungen an den Kläger stellen. Ihnen ist die Beteiligung an der Gesamtschuld nicht bekanntgegeben worden.
Ich finde, hier sollte/n die Beklagte/n Rundfunkanstalten nicht außen vor gelassen werden. Denn die Beizuladenden könnten auch gegen sie Forderungen geltend machen. Und jetzt kommt's: gerade bei einer Abweisung der Klage (Hervorhebung nicht i.d. Quelle):
Heute kam der Beschluss des VG Hamburg, den Antrag auf Beiladung Beteiligter abzulehnen:

Zitat von: VG Ablehnung Beiladung
[..] Gründe:

Vorliegend werden die rechtlichen Interessen der (ehemaligen) Mitbewohner des Klägers nicht berührt. Die Anforderungen für die Berührung rechtlicher Interessen sind allerdings geringer als für die Klagebefugnis nach §42 Abs. 2 VwGO. Nicht die Verletzung von Rechten muss möglich erscheinen, vielmehr genügt die Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung (Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert in: Sodan/Ziekow. VwGO, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 84 m.w.N.). Daran fehlt es hier:

a) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verbessert.

Im Falle der Klageabweisung änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts. [..]

b) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verschlechtert.

Im Falle der Klageabweisung änderte sich, wie bereits gesagt, an der bestehenden Rechtslage nichts.  [..]
Würde es plötzlich so stehen, dass der Kläger zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen würde: jetzt erst recht, hätte ein Mitbewohner, der vermutlich ebenfalls gezahlt hat Forderungen an die Rundfunkanstalt zur Rückzahlung seiner bereits bezahlten Beiträge (und was ist m. Gesamtschuld-Anteil?). Auch hier stellt sich die Frage der Aufteilung. Denn der Kläger hätte dann eine 'Forderung' gegen d. Beizuladende/n. Das heißt, im Falle einer Zurückweisung, liegt doch hier eine Verbesserung der Rechtslage für vermutete/n beizuladende/n Gesamtschuldner vor. Sie stehen jedoch wieder vor dem Problem, dass sie, wenn nicht beigeladen, nichts davon wissen und keine Forderungen an die Rundfunkanstalt stellen können. Aus diesem Grund klagt der Kläger doch?

Eine genaue Fallunterscheidung könnte nützlich sein.

Mögliche Fälle: ? Es könnte auf die Fälle ankommen! Das Gericht wird sich nicht hinsetzen und das alles durchexerzieren. Das müsste erst der Kläger tun.

1. Klage hat keinen Erfolg: keine Aufteilung.
1.1. Beiladung erfolgt
1.1.1. (Rechtl. Vorteil für Beizuladende/n)
1.1.2. (Rechtl. Nacht. -"- ...)
...
1.2. Beiladung erfolgt nicht
1.2.1. ('Forderungen an Rundfunkanstalt')
1.2.2. ('Forderungen an Kläger')
...

2. Klage hat Erfolg: Aufteilung.
2.1. Beiladung erfolgt
2.1.1. ...
2.2. Beiladung erfolgt nicht
2.2.1. ...

Ausgehend von dieser Struktur könnte hier weiter diskutiert werden, was rechtliche Vor- und Nachteile für die Beizuladende/n sein könnten.

Hier könnte überlegt werden, was unter der gegebenen Konstellation zum Vorteil/Nachteil wird und dies für das Gericht beschrieben werden.

Meiner Meinung nach, könnte die Beiladung notwendig werden, wenn sich für beide Szenarien 1. und 2. 'gute' Punkte finden. Diese Vor- oder Nachteile müssten fallspezifisch erörtert werden (Tatbestandsvoraussetzungen sind die Oberpunkte).

Könnte der Kläger eine der Beschwerdemöglichkeiten nutzen?


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 - Der ÖRR.

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@befreie_dich: Danke für Deine aufbauenden Worte!  :)

Ich werde erstmal die gewünschte Korrektur des Gerichts abwarten. Ich hoffe, da kommt noch was...

Eine Beiladung könnte ich nur noch mit Beschwerde vor dem OVG erreichen. Das würde die Angelegenheit aber nur künstlich verlängern und mich von einem Anwalt abhängig machen. Ich gehe mal davon aus, dass das OVG nicht anders entscheiden wird.

Wer jetzt noch Auskunft geben kann, ist der NDR, weil die Seite der Mitbewohnerschaft stummgestellt wurde. Da hätte sich der NDR noch mit seinem "Irrtumsargument" herauswinden können, falls herauskommen sollte, dass bereits durch einen anderen die Schuldsumme beglichen wurde. Die volle Verantwortung und Ermittlungspflicht, festzustellen ob korrekt abgewickelt wurde/ wird, liegt nun durch Gerichtsentscheidung beim NDR.


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c
  • Beiträge: 873
Weiterer Gedanke (kann das Gericht ja mal erklären):

Wie soll denn im Falle einer Wohngemeinschaft der Rundfunkbeitrag aufgeteilt werden??

a) Nach Köpfen
b) Nach Familieneinheiten
c) Nach qm

Da es eine öffentlich-rechtliche Abgabe ist, kann es nicht der WG überlassen bleiben, das selbst intern auszuhandeln. Denn das würde auf eine Abstimmung hinauslaufen, die dann den zahlenmäßig unterlegenen benachteiligt.

Das BVerfG hat ja festgestellt, dass der Rf-Beirag nicht nach Köpfen aufgeteilt wird, es völlig ok sei, dass ein Single genauso viel zahlt wie eine dreiköpfige Familie mit Doppelverdienern.

Innerhalb einer WG soll das dann nicht mehr gelten? Was ist wenn in einer 4-Zimmer Wohnung ein Single, ein Päärchen und eine alleinerziehende Mutter mit minderjährigem Kind wohnen? Wie soll die Aufteilung erfolgen? Durch drei, durch vier, durch 5 x Person?

Kommt es darauf an, wer im Mietvertrag genannt ist? In welchem? In dem mit dem Hauseigentümer oder in dem Untermietvertrag mit den WG-Bewohnern? Was ist wenn letzterer nur mündlich besteht?

Hach ja. Der Rf-Beitrag -- eine endlose Diskussion juristischer Widersprüche.  >:D


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Da hätte sich der NDR noch mit seinem "Irrtumsargument" herauswinden können, falls herauskommen sollte, dass bereits durch einen anderen die Schuldsumme beglichen wurde.

Es wäre für den NDR vermutlich unangenehm, sollte ein ehemaliger Mitbewohner aussagen oder schriftlich bestätigen, dass er seinerzeit den sogn. Rundfunkbeitrag für einen Teil des Zeitraums bezahlt hat, für den der NDR entsprechende Zahlungen fordert. Da der NDR in dem Fall ziemlich sicher über entsprechende Unterlagen verfügen muss, wäre eine Weigerung des NDR diese im Prozess vorzulegen ggf. als Prozessbetrug zu betrachten?

M. Boettcher


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[..] könnte hier weiter diskutiert werden, was rechtliche Vor- und Nachteile für die Beizuladende/n sein könnten.
Mir ist hierzu noch der Stichpunkt Verjährung eingefallen. Welche Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung könnten sich hiermit ergeben? (Verjährung von Rundfunkbeiträgen, Verjährung von Forderungen, Verjährungshemmung, Kläger, Beizuladende, LRA, ...?)


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Wie soll denn im Falle einer Wohngemeinschaft der Rundfunkbeitrag aufgeteilt werden??

Meiner Auffassung nach ist das (teilweise)  im RBStV festgelegt:
§4 (1): natürliche Personen mit den aufgezählten Befreiungsmerkmalen zahlen nichts. (Auch nicht in einer Gesamtschuldnerschaft)
§4 (2): natürliche Personen mit den aufgezählten Ermäßigungsmerkmalen zahlen (bis zu) einem Drittel Rundfunkbeitrag. (Auch in einer Gesamtschuldnerschaft)
Da bei den Vollzahlern nichts anderes festgelegt wurde (§ 426 (1) BGB), zahlen sie ihren Anteil zu gleichen Teilen abhängig von der Anzahl der Gesamtschuldner. (Beitrag/ Anzahl Bewohner)

Die Frage, wer den Verlust bei Befreiung oder Ermäßigung trägt (gestörte Gesamtschuld), ist vom Gesetzgeber nicht geklärt worden, bzw. wird bei Einzug willkürlich ohne Gesetzesvorgabe gehandhabt:

Wohnt einer oder wohnen mehrere Befreite zusammen, trägt den vollen Verlust die LRA
Wohnt einer oder wohnen mehrere Ermäßigte zusammen, trägt den Verlust von 2/3 Beitrag die LRA
allerdings diesem Prinzip widersprechend auch:
Wohnt einer oder wohnen mehrere Befreite mit einem/Mehreren Vollzahlern zusammen, soll den vollen Verlust aus den Befreiungen der anderen der/die Vollzahler tragen.
Wohnt einer oder wohnen mehrere Ermäßigte mit einem/Mehreren Vollzahlern zusammen, soll den Verlust aus den Ermäßigungen von 2/3 Beitrag der/die Vollzahler zahlen, obwohl im RBStV §4(2) festgelegt wurde, dass bei den natürlichen Einzelpersonen (nicht bei der Gruppe von Ermäßigten) ihr Einzelanteil (bis zu) 1/3 Beitrag betragen soll.


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Es wäre für den NDR vermutlich unangenehm, sollte ein ehemaliger Mitbewohner aussagen oder schriftlich bestätigen, dass er seinerzeit den sogn. Rundfunkbeitrag für einen Teil des Zeitraums bezahlt hat, für den der NDR entsprechende Zahlungen fordert. Da der NDR in dem Fall ziemlich sicher über entsprechende Unterlagen verfügen muss, wäre eine Weigerung des NDR diese im Prozess vorzulegen ggf. als Prozessbetrug zu betrachten?
Dann wäre die Erörterung des Themas Aufteilung der Gesamtschuld sofort vom Tisch und bleibt ungeklärt.

Es ist unübersehbar, dass mit geheimem Wissen taktiert wird. Mindestens auf Seiten des NDR.

Der NDR würde den Verdacht des Prozessbetrugs "bequem" auf Kosten des Antragsstellers ausräumen können. Gelogen hat die LRA ja nicht, nur eben nichts gesagt - und was man hier vom Einzelrichter erwarten kann, ist keiner sonderlichen Überlegung wert.  ??? Und am Ende wird vom Verfahren nichts veröffentlicht.

Es geht immer noch um eine Untätigkeitsklage. Und wenn sie abgewiesen wird: Wobei ist der NDR tätig geworden? (Oder ist dieses Gegenteil falsch konstruiert?)

Ich vermisse immer noch Beispiele aus anderen Sachgebieten, wie es aussieht, wenn eine Untätigkeitsklage abgewiesen wird. Bin zu doof zum Kugeln, ich finde da einfach nichts, auch nicht in den Jura-Foren.


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Ich hatte ja zwei Anträge gestellt: Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld und Hilfsantrag auf Bescheidung. Was evtl abgewiesen werden soll, ist wohl der Antrag auf Aufteilung. Der Bescheid an sich (dann ablehnender Bescheid) steht trotzdem noch aus.


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wurde mit heute erhaltenem Schreiben abgelehnt.
Grund, soweit ich ihn generalisieren kann ist, dass der Richter nicht Tatsachen formuliert hatte, sondern abstrakte Möglichkeiten.

Das nehme ich mal so hin.

Allerdings stellt sich aus der Antwort des Gerichts die Frage, ob die Mitbewohner überhaupt Beteiligte sind... es wird zwar so formuliert, als wenn ich an irgendwas zweifeln würde, das liegt aber an der bisher unklar gebliebenen Rechtssituation in Bezug auf die Gesamtschuldnerschaft. Von daher bleibe auch ich bisher bei abstrakten Formulierungen.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Einzelrichter

Herrn
xxx

Ihr Zeichen:

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   x.xx   42843-xxxx   30.10.2019

In der Verwaltungsrechtssache xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,

auf Ihren Schriftsatz vom 17.Oktober 2019 nehme ich Bezug. Aufgrund vorrangig zu bearbeitender Eilverfahren aus dem Hochschulzulassungsrecht – Semesterbeginn war im September – kann ich Ihnen bedauerlicherweise erst jetzt antworten. Eine Abänderung des Beschlusses vom 10.Oktober 2019 aus den von Ihnen mitgeteilten Gründen ist nicht möglich:

1. Sie betonen, dass nicht den Mitbewohnern ein Anspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zustünde, sondern Sie Gläubiger eines entsprechenden Anspruchs gegen die Mitbewohner wären. Zu dieser Frage hat der Unterzeichner im Beschluss nicht Stellung bezogen. Er hat lediglich abstrakt untersucht, ob den Beizuladenden im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition drohte und erörtert, ob diese einen Verlust eines (etwaigen) Anspruchs nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB fürchten müssten. Dafür war aus Sicht des Unterzeichners nichts ersichtlich. Wenn Sie nunmehr vortragen, dass Ihnen ein Ausgleichsanspruch gegen die Mitbewohner zustünde, was die Begleichung des Rundfunkbeitrages voraussetzte, dann ist eine Verschlechterung der Rechtsposition der Beizuladenden erst recht nicht ersichtlich: Wenn sie, die Beizuladenden, bereits keinen Anspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB erworben haben, kann ihnen schon abstrakt kein Verlust einer entsprechenden Rechtsposition drohen.

2. Sie ziehen die Verpflichtung der Beizuladenden zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Zweifel und verweisen darauf, dass lediglich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine gesetzliche Vermutung dafür bestehe, dass es sich um Wohnungsinhaber und damit um Beitragsschuldner handele. Auch dies stellt nicht in Frage, dass den Beizuladenden keine Verschlechterung ihrer Rechtsposition droht: Wenn sie keine Beitragsschuldner sein sollten, dann stehen sie zu dem anhängigen Rechtsstreit in keinerlei Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Richter am Verwaltungsgericht


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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