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Autor Thema: Grundlagediskussion zur Gründung des Rundfunk Berlin-Brandenburg  (Gelesen 3759 mal)

  • Beiträge: 7.392
Es waren einmal vor langer, langer Zeit ...

So beginnen meist Märchen und Sagen aus der Zeit Vor- und Vorvorfahren.

In diesem Thema geht es aber um den Rundfunk Berlin-Brandenburg und um die Vorgängeranstalten namens Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg und Sender Freies Berlin.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wurde bekanntlich auf Basis eines Staatsvertrages gegründet, nämlich dem

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Laut dem Vertragstext wurden die vormaligen Anstalten zusammengeführt

Zitat
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden

Nun wissen wir aber anhand des internationalen Vertragsrechts wie auch des Bundesrechts, daß Verträge zu Lasten Dritter ohne Zustimmung dieser Dritten gegenüber diesen Dritten keine Wirkung entfalten.

Siehe dafür auch:

Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.msg191001.html#msg191001

Haben diese ehemaligen Rundfunkanstalten namens ORB und SFB, die ja auch mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet waren(?), jeweils diesem neuen Vertrag zugestimmt, da dieser ja derart in ihre Rechte eingriff, als sie ja dadurch jeweils ihre Eigenständigkeit verlustig gingen?

Wir beachten bitte, daß nicht nur die Rundfunkgebührenzahlenden/Rundfunkbeitragszahlenden, sondern auch ehemals ORB und SFB wie neu RBB jeweils Dritte gemäß Vertragsrecht sind, sind Vertragsparteien doch alleine die Länder Brandenburg und Berlin und weder die zahlenden Bürger/Unternehmen noch die Rundfunkanstalten selbst Vertragspartner sind.

Wir erinnern uns hier, daß der EGMR den ÖRR als nicht-staatliche Organisation behandelt, er also kein Teil des Staates ist.

EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.0.html

Weiterführend diesbezüglich:

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention [...]


CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Weiterhin könnte man fragen, wann und wie ORB wie auch SFB vor Gründung des RBB formal aufgelöst worden sind, um dem sie belastenden RBB-Gründungsvertrag, in dem sie ja wie zitiert zusammengeführt werden, nicht zustimmen zu müssen?

Wobei wir hier jetzt einen Widerspruch haben, denn was aufgelöst wurde, braucht ja nicht zusammengeführt werden.

Man könnte sich dann noch die Frage stellen, auf welchen Grundlagen damals sowohl ORB wie auch der SFB selbst gegründet worden sind?

Kann und darf der Staat einfach eine von ihm gegründete, staatsferne Struktur, die sich selbst verwalten darf, nach Belieben behandeln?

Oder müsste sich der Staat nicht bereits im Vorfeld hinreichend Gedanken machen, wie er eine derartige Struktur gestaltet, weil er danach nur noch bedingte Eingriffsmöglichkeiten hat?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 776
Offensichtlich gilt folgendes:

- Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg und Sender Freies Berlin waren als einzelne nicht gut.

- Die Zusammenführung wird nur im Präambel des Staatsvertrags genannt. Im Text - nicht.
Info aus dem Internet: "Die Präambel hat grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit..."

- Es muss ein Dokument existieren, wo beide zusammengeführt werden,  und wo als Grundlage der Zusammenführung dann Paragraph des Staatsvertrags genant wird. Eine Präambel gilt nicht als Grundlage.


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g
  • Beiträge: 368
Zitat
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden
Haben diese ehemaligen Rundfunkanstalten namens ORB und SFB, die ja auch mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet waren(?), jeweils diesem neuen Vertrag zugestimmt, da dieser ja derart in ihre Rechte eingriff, als sie ja dadurch jeweils ihre Eigenständigkeit verlustig gingen?


Weiterhin könnte man fragen, wann und wie ORB wie auch SFB vor Gründung des RBB formal aufgelöst worden sind, um dem sie belastenden RBB-Gründungsvertrag, in dem sie ja wie zitiert zusammengeführt werden, nicht zustimmen zu müssen?

Wobei wir hier jetzt einen Widerspruch haben, denn was aufgelöst wurde, braucht ja nicht zusammengeführt werden.

Man könnte sich dann noch die Frage stellen, auf welchen Grundlagen damals sowohl ORB wie auch der SFB selbst gegründet worden sind?
Nur mal meine bescheidene Meinung zum Problem LRA und allgemeine Anstalt.

Der ORB war die reguläre LRA des Landes Brandenburg. Das Land Brandenburg hat das Recht, Rundfunk zu veranstalten. Dazu wird eine Anstalt errichtet, die lediglich die Aufgabe hat, Rundfunk zu veranstalten. Die LRA ist nur der veranstaltende Teil innerhalb des jeweiligen Landes.

Das Land Brandenburg übte die Aufsicht über den ORB aus --- und das hoheitlich. ORB und Brandenburg gehörten rechtlich zueinander.
Rundfunkrechtlich haben die 16 Länder alle vollkommen selbständig zu sein. Sie müssten es sein, sind es aber nicht.

Ein Land hat immer nur das Recht, im eigenen Land zu veranstalten. Daher stammt der Begriff :
LANDES-RUNDFUNK-ANSTALT

Das andere wäre eine :
LANDES-LANDES-RUNDFUNK-ANSTALT


Lt. RBStV ist die Schickschuld der Nutzer an die LRA. Für Brandenburg, ehemals der ORB. Also eindeutig.

Frage: Ist der RBB als LRA des Landes Brandenburg definiert? Mit ausschließlichem brandenburgischem Landesrecht?


Ja, die Frage mit der Zusammenführung von 2 LRA, die aufgelöst worden sind und andererseits wiederum nicht, ist interessant. Die Frage kann verm. niemand beantworten.
In meinen Augen hat eine 2-Landesanstalt nichts mehr mit einer klassischen LRA zu tun. Welchem Bundesland ist der RBB nach ausschließlichem Landesrecht zuzuordnen?
Mit welchem ausschließlichem Landesrecht arbeitet der RBB?
2 mal Landesrecht nebeneinander? An wen soll sich der Nutzer wenden, wenn es um die Zugehörigkeit geht?

Wenn man weiß, in welcher Bananenrepublik man lebt, dann erübrigt sich die Frage nach dem dürfen. Es herrscht die blanke Willkür.


P.s.: Zum Vorposting: Verm. gibt es Leute, die vor lauter Langeweile nicht mehr wissen, was sie anstellen sollen. Sollte es sich dabei um ein Markenzeichen handeln?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. April 2019, 20:36 von gez-negativ«

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
[...] Das Land Brandenburg übte die Aufsicht über den ORB aus --- und das hoheitlich. ORB und Brandenburg gehörten rechtlich zueinander.
Rundfunkrechtlich haben die 16 Länder alle vollkommen selbständig zu sein. Sie müssten es sein, sind es aber nicht. [...]
In Baden-Württemberg obliegt die allgemeine Fachaufsicht nur für die landesunmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechtsunter der Regierung (Ministerien oder ähnlich).
Hier muss eine landesunmittelbare Anstalt öffentlichen Rechts, die zur Tätigkeit von Kassengeschäften berechtigt ist, ihren Haushalt vom Landtag genehmigen lassen (Quelle hierfür finde ich gerade nicht mehr - ich freue mich über Links).
Der SWR lässt sich seinen Haushalt gehemigen vom ... Rundfunkrat. Dieser Haushalt gilt auch für die Tätigkeit des SWR in Rheinland-Pfalz. Es können nicht die Regierungen zweier Länder eine Fachaufsicht ausüben. Die eine Regierung sagt sonst: "Tue X", die andere "Unterlasse X", und schon ist der Wilkür Tür und Tor geöffnet.

Rundfunkanstalten sind keine Behörden. Sie haben keine gesetzlichen Aufgaben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2019, 12:59 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Es waren einmal vor langer, langer Zeit ...
Zitat
Am 1. Mai 2003 fusionierte der SFB mit dem ORB zum Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mit Doppelsitz in Potsdam-Babelsberg und Berlin-Charlottenburg.
Vermutlich war es endlich an der Zeit den SFB als noch existierendes Relikt vergangener Tage zumindest in seiner Bezeichnung von der Bildfläche verschwinden zu lassen. Es passte dem anderen Teil in Babelsberg halt nicht mehr in den Kram immer noch das Image eines SFB vor der eigenen Haustür zu haben. Dabei hätte es Berlin als Ganzes super gut zu Gesicht gestanden eine eigene Anstalt nur für die Hauptstadt ins Leben zu rufen. Ein dazu notwendig neu zu gründender Sender nur für das Land Brandenburg mit Sitz in der brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam wäre dann dazu die andere passende Option gewesen. Wäre..., denn was das popelig kleine Bremen zelebriert, hätte Berlin tausend mal eher zugestanden!
Das nur mal so etwas außerhalb des eigentlichen Themas.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2019, 12:59 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 7.392
@tokiomotel

Dein Hinweis paßt schon zum Thema; die Zusammenführung des ORB und SFB zum RBB ist der damals geplanten Ländervereinigung geschuldet, die ja letztlich seitens der Bürger des Landes Brandenburg abgeblockt worden ist; maßgeblich ob ihrer Erfahrung aus DDR-Zeiten mit der damaligen DDR-Hauptstadt namens Berlin, wohin zu Lasten der Regionen nahezu alle finanziellen Mittel abgeflossen sind.

Ob das heute noch so ist, wird der rundfunknichtnutzende Bürger des Landes Brandenburg sicher herausbekommen, wenn evtl. Zwangsvollstreckungen in die Zeit der Rechtsaufsicht des Landes Berlin fallen. Welches Land wann die Rechtsaufsicht über den RBB ausübt, läßt sich ja ermitteln.

@gez-negativ
Laß das "hoheitlich" mal bitte aus diesem Thema heraus, denn es tut nix zur Sache.

Hier geht es wirklich nur um jene Akte der Rechtsetzung, auf Basis derer ORB, SFB wie RBB geschaffen worden sind.

Der RBB jedenfalls wurde auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geschaffen, nicht auf Basis eines formalen Landesgesetzes, weil es ein länderübergreifendes, formales Landesgesetz gar nicht geben kann.

Man könnte hier nachsehen, ob zum Zeitpunkt der Zusammenlegung von ORB und SFB zu RBB die geplante Länderfusion bereits abgesagt worden war, oder die entsprechende Volksabstimmung noch ausstand?

@boykott2015
Zitat
- Es muss ein Dokument existieren, wo beide zusammengeführt werden,  und wo als Grundlage der Zusammenführung dann Paragraph des Staatsvertrags genant wird.
Bislang wurde hierzu kein weiteres Dokument gefunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2019, 13:36 von pinguin«
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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nun wissen wir aber anhand des internationalen Vertragsrechts wie auch des Bundesrechts, daß Verträge zu Lasten Dritter ohne Zustimmung dieser Dritten gegenüber diesen Dritten keine Wirkung entfalten.

Wir? Ist das "pluralis majestatis" oder steht das für einen Schreibfehler und soll eigentlich *** heißen? ich vermute ja Letzteres, weil man dir weder den *** von den Verträgen zu Lasten Dritter ausreden kann, die es in der Rundfunkfinanzierung nicht gibt und nie gegeben hat, noch das internationale Vertragsrecht, dass hier ebenso wenig zur Anwendung kommt wie Bundesrecht, weil die Rundfunkfinanzierung nun einmal keine Bundesangelegenheit ist.

Ich fand deine frühen Hinweise auf die Be- bzw. mögliche Missachtung von EU-Recht teils recht interessant. In letzter Zeit aber wiederholst du im Endlosschleife nur völligen ***. Das ist schade! Daher an dich den praktisch ultimativen Tipp: statt deine Zeit mit *** Behauptungen in diesem Forum zu verbringen, solltest du das Ganze aufschreiben und zu Gericht tragen. Da holst du dir dann kostenpflichtig ein Urteil ab, das dir, wenn du Glück hast und du auf einen gutmütigen Richter triffst,  erklärt, wie wenig an dem dran ist, was du hier ständig behauptest.

M. Boettcher

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2019, 17:10 von Markus KA«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.392
@drboe

Halte Dich doch bitte heraus, wenn Du thematisch nichts dazu beitragen kannst.

Zweitens sei daran erinnert, daß letztlich auf EU-Recht verlinkt worden ist, nämlich auf die Stellungnahme eines EU-Generalanwaltes in der Rechtssache C-337/06, betreffend den dt. ÖRR, der eben die Aussage traf, daß Staatsverträge öffentlich-rechtliche Verträge seien.

Und wenn die Rundfunkstaatsverträge öffentlich-rechtliche Verträge sind, (um die es ja in C-337/06 ging), dann ist der Staatsvertrag zur Gründung des RBB ebenfalls ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, nicht mehr, nicht weniger.

Es ist Dir, wie anderen, offenbar nicht beizubringen, daß Art. 31 GG in jedem Rechtsbereich gilt und Rundfunkfreiheit nur Programmfreiheit meint; die Suche nach den diesbezüglichen, u. a. auf BVerfG-Entscheidungen aufbauenden Themen im Forum wird Dir sicherlich mannigfaltig österliche Freude bereiten.

Und das Bundesrecht nicht zur Anwendung kommt, ist doch wohl ein Witz?
Melderecht ist Bundesrecht, die EMRK ebenso und auch das int. Vertragrecht; Bundesrecht ist nämlich alles, was die Bundesrepublik Deutschland entweder als Bundesgesetzgeber formal im Rechtssetzungsprozess als Recht gesetzt hat, wie auch jeder int. Staatsvertrag, der, wie bei der EMRK, seitens der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde.

Natürlich weiß auch ich, daß Recht haben und Recht bekommen 2 Paar Schuhe sind.


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w
  • Beiträge: 22
(....) den Quark von den Verträgen zu Lasten Dritter ausreden kann, die es in der Rundfunkfinanzierung nicht gibt und nie gegeben hat, (....)

Bin mir nicht sicher, ob es zulässig ist, daß ein Newbie einem Hero Member zu widersprechen wagt, daß das mit den Verträgen zu Lasten Dritter Quark sei, kann ich jedenfalls überhaupt nicht finden.

Solange - und zwar sechzig Jahre - die Teilnahme am öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf einer, gegen Ende zugegeben zunehmend schwerer gemachten freien Entscheidung beruhte, könnte man darüber streiten.
 Aber mit der Umstellung auf eine nutzungsunabhängige, lediglich Beitrag genannte, Rundfunkkopfsteuer, liegt es doch auf der Hand, daß zumindest(!) die exorbitanten Zusatzpensionen Verträge zu Lasten Dritter sind. Und diese nehmen einen nicht unerheblichen Teil des Beitragsaufkommens ein.
 Ich, als Rundfunknichtnutzer, kann mich nicht erinnern, gefragt worden zu sein, ob ich damit einverstanden bin, auf meine Kosten den Rundfunkanstaltenmitarbeitern eine weit über das übliche hinausgehende Altersversorgung zu finanzieren.
Ob Politiker und deutsche Gerichte, die beide gut auf anderer Leute Kosten zu leben sich angewöhnt haben, das anders sehen, interessiert mich nicht die Bohne.

Nichts für ungut.
 
g., der wetterauer


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2019, 20:27 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
@ Pinguin ...

@drboe

Es ist Dir, wie anderen, offenbar nicht beizubringen, daß Art. 31 GG in jedem Rechtsbereich gilt und Rundfunkfreiheit nur Programmfreiheit meint; die Suche nach den diesbezüglichen, u. a. auf BVerfG-Entscheidungen aufbauenden Themen im Forum wird Dir sicherlich mannigfaltig österliche Freude bereiten.

Und das Bundesrecht nicht zur Anwendung kommt, ist doch wohl ein Witz?

***

Der oben aufgeführte Absatz macht deinen Irrtum allein noch nicht deutlich. Aber deine Predigt unten im Signatur-Feld hilft zu erklären, dass das was du hier predigst, *** ist. Kein Mensch hat was dagegen, wenn mal jemand was falsch versteht. ***!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188163.html#msg188163


_________Was steht den unten (im Signatur-Feld von P.)___________
Zitat
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Ist natürlich ***!
Von einem Rang, bzw. dass Bundesrecht in jeder Form Landesrecht bricht, steht dort kein Wort. Und einmal mehr interpretierst du hinein was gar nie in einem Kontext vorhanden war.

Zum Überprüfen hier der Art 31 des Grundgesetzes
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_31.html


___________Und nun?__________

Es bedeutet zunächst mal, ohne es direkt wahrzunehmen, dass Bundesrecht und Landesrecht im Grunde nebeneinander stehen. Es geht dabei um Abgrenzung und nicht wie du es hier ständig predigst um Vorrang. Der Vorrang wann Bundesrecht Landesrecht bricht, wird u. a. im Art. 70 des GG geregelt. Dort ist zu finden ...
Zitat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_70.html

________________________________________________

Welcher *** in deinen Kommentar noch zu finden ist, wäre Sisyphus hier aufzuführen. Das liegt vor allem daran, das du so gut wie alles in einen Pott wirfst oder aus dem Kontext reist. Darüber hinaus geht es in der Rechtssache C337/06 im Kern um ganz andere Fragen und um andere Probleme. Du bedienst dich einzelner Wortfetzen und reist alles aus dem Zusammenhang. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob es sich bei der Gründung des RBB um einen öffentlich-rechtliche Vertrag handelt oder nicht. Das Recht dieses zu tun ist nun auch oben aufgeführt. ***


Hier mal der Absatz über die Weisheiten aus dem BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66, aus denen du so gerne predigst und die häufig die Grundlage deiner Erläuterungen ist. 

Zitat
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbrgen. Das ist etwa der Fall, wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewhrleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts gengt. Gem Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>). Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewhrt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielrume fr die Bercksichtigung von weitergehendem Landesrecht lt (vgl. hierzu BayVerfGH 47, 54ff.; SaarlVerfGH, NVwZ 1983, S. 604ff.; vgl. auch 44 Abs. 2 RhPfVerfGHG und die Gesetzesbegrndung hierzu: LTDrucks 12/1643, S. 11; vgl. ferner Held, NVwZ 1995, S. 534 <537f.>).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/10/ns19971015_2bvn000195.html

Lev

P.S. Diese blöden Modalverben.  8)


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g
  • Beiträge: 368
@wetterauer ,
 Zustimmung.
[Nur ein Hinweis an dich. Betrifft dich nicht. Es gibt user, die zur Sache, zum Thema schreiben. Das nennt sich: sachlich.
Es gibt user, die werden penetrant immerzu : persönlich und das sogar schon in Richtung Beleidigung. Die können einfach nicht anders. Die haben nichts anderes gelernt.
(Ja, da fehlt doch noch einer? )]

@pinguin,
Der MP mit Gefolge und das Parlament eines Landes regieren wo?
Der MP + + + von Brandenburg haben ausschließlich Einfluss auf die Bewohner von Brandenburg. Ebenso auf den Rundfunk von Brandenburg.
Und wie nennt sich dieses Gebiet?
Für meine Begriffe darf es eine Vermischung gar nicht geben.

Ansonsten volle Zustimmung.

Zitat
Der RBB jedenfalls wurde auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geschaffen, nicht auf Basis eines formalen Landesgesetzes, weil es ein länderübergreifendes, formales Landesgesetz gar nicht geben kann.
Genau so ist es.
Weil länderübergreifend kein ausschließliches Landesrecht mehr sein kann.
Wo ist das Gesetz für Brandenburg. Es gibt gar keines. Ein Gesetz entfaltet eine rechtsverbindliche Wirkung auf den Bewohner und nicht so etwas stümperhaftes wie dieser sog. RBStV.

Aus 2 mal LRA wurde etwas gemacht, was sich mit ausschließlichem LandesRecht nicht zuordnen lässt. Der RBB hängt landesrechtlich für meine Begriffe in der Luft.
Er lässt sich nicht ausschließlich dem Land Brandenburg zuordnen und auch nicht Berlin.


Eine kleine Randbemerkung:
Widerspruch an AG wegen Eintragung in ein Verzeichnis.
Antwort vom AG: Die GEZ (bs) darf die LRA nicht vertreten. Wir haben die LRA befragt. Im Anhang dann das Antwortschreiben der Befragung.
--- Der Lacher --- : Mit freundlichem Gruß. IHRE GEZ (bs).


@Dr. Oggelbecher
Zitat
Der SWR lässt sich seinen Haushalt gehemigen vom ... Rundfunkrat. Dieser Haushalt gilt auch für die Tätigkeit des SWR in Rheinland-Pfalz. Es können nicht die Regierungen zweier Länder eine Fachaufsicht ausüben. Die eine Regierung sagt sonst: "Tue X", die andere "Unterlasse X", und schon ist der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Wer sich bei der Zwangsabgabe für jede Wohnung noch über irgendetwas wundert, ist selbst dran schuld.
Man dringt in die Privatsphäre des Bewohners ein, man lässt Konten pfänden.
Und das mit dem Recht der Willkür.

Eine LRA hat eine LRA zu sein und zu bleiben. Ein Zusammenlegen hat nichts mehr mit LANDES-RECHT zu tun.


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Re: Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.msg192291.html#msg192291

ja weiterhin geschlossen ist, dann meine nachstehende Anmerkung halt hier hinein, da es ja sowohl das Land Brandenburg als auch den Rundfunk Berlin-Brandenburg betrifft.

Aus der BVerfG-Entscheidung 2 BvR 1481/04, wie sie in meiner Signatur benannt ist.

Rn. 31
Zitat
1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. [...]Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt [...] Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt [...]Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes [...]

Rn. 32
Zitat
[...]Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung  oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt [...]

Rn. 33
Zitat
[...]Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet.[...]

Mehr sei hier nicht zitiert, da es ja im Grundsatz im Thema

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

diskutiert ist.

Es wäre zu untersuchen, auf welche Weise die EMRK in Bundesrecht überführt wurde, weil dann anzunehmen ist, daß die entsprechende Behandlung eines Landesvertrages, bspw. des RBStV, ebenfalls zu einem Landesgesetz führen könnte, welches freilich wiederum im Land mit dem übrigen Landesrecht übereinstimmen muß.

Wir finden, daß der ganze Wortlaut der Konvention vollständig, quasi als PostSriptum, im Gesetzblatt zu lesen ist; die Konvention ist direkt abgedruckt, ohne weitere Dokumente aufrufen zu müssen.

Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl252s0685.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl252s0685.pdf%27%5D__1556018321598

(Hinweis: der Link zum Dokument entspricht der vollständigen Markierung in Rot).

Bei den Zustimmungsgesetzen der Landtage zu den Rundfunkverträgen findet sich diese Vorgehensweise nicht; es wäre hier Frage, ob die Form des Vertrages als Anhang/Anlage genügt?

Aber auch dann sind sie nur einfaches Gesetzesrecht und der Konvention untergeordnet, da der Bund einen Rechtsanwendungsbefehl, (Rn. 31; 2 BvR 1481/04), hinsichtlich der Konvention erteilt hat.

Und auf Grund dieses Rechtsanwendungsbefehls hätten die Länder Brandenburg und Berlin die Belange der Konvention bei ihrer Rundfunkrechtsetzung beachten müssen. Insbesondere der Wortlaut des RBStV deutet nicht darauf hin, daß dieses in ausreichendem Maße getan wurde.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Es wäre zu untersuchen, auf welche Weise die EMRK in Bundesrecht überführt wurde, weil dann anzunehmen ist, daß die entsprechende Behandlung eines Landesvertrages, bspw. des RBStV, ebenfalls zu einem Landesgesetz führen könnte, welches freilich wiederum im Land mit dem übrigen Landesrecht übereinstimmen muß.

Wir finden, daß der ganze Wortlaut der Konvention vollständig, quasi als PostSriptum, im Gesetzblatt zu lesen ist; die Konvention ist direkt abgedruckt, ohne weitere Dokumente aufrufen zu müssen.
Für meine Begriffe wäre zu untersuchen, ob es ein
ausschließliches deutsches Völkerrecht gibt?
Der Begriff Völkerrecht deutet m.E. darauf hin, dass es von Natur aus bundesübergreifend ist, ist also nicht direkt, ausschließlich an die BRD gebunden. Es hat nicht jeder Staat ein eigenes Völkerrecht zu haben.

Es gibt aber ein ausschließliches Brandenburgisches Landesrecht im ausschließlichen Hoheitsgebiet von Brandenburg. Und eben nicht darüber hinaus. Dazu gibt es auch einen thread des users pinguin.

Angenommen: Es existiert bereits Etwas in einer Angelegenheit und ein Land tritt dem bei, dann reicht m.E. ein einfaches Zustimmungsgesetz.
Rundfunk wird immer wieder als ausschließliche Landesangelegenheit, Landesrecht bezeichnet. Und das genau 16 Mal einzeln. Rundfunk ist nunmal ausschließliches Landesrecht, wird aber gleich Bundesrecht abgehandelt. (Bis auf diesen Vertrag.)
Ein Völkerrecht kann ich mir nicht einzeln vorstellen.

Es gibt also einen gravierenden Unterschied.

Für meine Begriffe wurden lt. Überschrift in Hinsicht Rundfunk aus 2 getrennten Hoheitsgebieten ein Hoheitsgebiet gemacht.

Nochmal etwas anders:
Wenn es sich beim Rundfunk um eine länderübergreifende Angelegenheit handeln würde, dann reicht es aus, da 16 Länder am Vertrag beteiligt sind, was für meine Begriffe dann dem Bundesrecht gleichgesetzt wäre.
Es muss aber zwangsläufig der bundesweit gefasste Text in ausschließlichen Landestext transformiert werden. Allein auf das jeweilige Land bezogen, zwischen der LRA und dem Nutzer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2019, 13:43 von gez-negativ«

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@gez-negativ

Rundfunkrecht darf kein Bundesrecht sein, weil das Grundgesetz dem Bund hier keine Gesetzgebungsbefugnis verleiht.

Das ist das Dilemma, dem der Bundesgesetzgeber zu keinem Zeitpunkt kraft Grundgesetzänderung abgeholfen hat, und Grundgesetzänderung hatte es wahrlich genug.

Zitat
Es gibt aber ein ausschließliches Brandenburgisches Landesrecht im ausschließlichen Hoheitsgebiet von Brandenburg.
Freilich, wie es das für Berlin ja auch hat oder jedes andere Bundesland ebenso.

Hier in Brandenburg kommt aber erschwerend hinzu, daß eben diese benannte EMRK Teil der Landesverfassung ist, also höherrangiges Landesrecht, die per Volksabstimmung zum Zeitpunkt der Gründung des Landes Brandenburg entstanden ist.

Wenn also die Landesverfassung unzweifelhaft den Volkswillen abbildet, tun es die landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträge in keinem Falle, wenn weder Volk noch Volksvertreter ein effektives Mitspracherecht am Vertragstext gewährt wird.

Wir haben eben die Komplexität des Landesrechtes, dem auch der BS als jeweiliger Teil einer jeden LRA vollumfänglich Rechnung zu tragen hätte; er müsste sich in 16 verschiedenen Landesrechten auskennen, (tut das aber garantiert nicht), denn bekanntermaßen wirkt das Recht des einen Landes nicht in das andere Land hinein. Die EMRK als Staatsvertrag des höherrangigen Bundes ist nur im Land Brandenburg Verfassungsrecht, weder in Berlin, noch in Hamburg oder Bayern.

Zitat
Rundfunk ist nunmal ausschließliches Landesrecht, wird aber gleich Bundesrecht abgehandelt.
Unternehmen handeln im Außenverhältnis immer nach Bundesrecht, weil das Recht der Wirtschaft nunmal Bundesrecht ist. Alleine die Ausgestaltung des öffentlichen Rundfunks obliegt dem Land, also der konkrete Auftrag an diesen Rundfunk, für das Land und seine Regionen Rundfunk zu veranstalten.

Wir haben hier also die theoretische Vorgabe nach Landesrecht, die praktische Durchführung dieser theoretischen Vorgabe nach Bundesrecht.

Das Land hat jedenfalls, bspw., nicht die Möglichkeit, seinen Rundfunk mit 50% Mehrwertsteuer zu belegen; einerseits, weil Steuerrecht Bundesrecht ist und die Mehrwertsteuer zudem wegen der Einheitlichkeit im Binnenmarkt von Europa belegt ist.

Aber all dieses soll hier eigentlich nicht Diskussionsgegenstand sein, geht es doch um die
Grundlagediskussion zur Gründung des Rundfunk Berlin-Brandenburg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2019, 22:42 von Bürger«
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