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Autor Thema: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"  (Gelesen 14746 mal)

  • Beiträge: 890


Tichys Einblick
Do, 28. März 2019

Urteil zugunsten des Bargelds?
Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein scheinbar technisches Urteil gefällt, das weitreichende Auswirkung hat: Rundfunkgebühren können bar bezahlt werden; darüber muß jetzt der EuGH befinden. Das Urteil kann ARD und ZDF in erhebliche Schwierigkeiten bringen.

Zitat
Die entscheidende Frage wird dann zentral: Wer zahlt dann die Gebühr der Bareinzahlung? Carlos Gebauer, Härings Anwalt, argumentiert kühl nach herrschender Gesetzeslage: „Wenn der Gläubiger, also die GEZ kein Bargeld akzeptiert, muss die GEZ die Kosten der Überweisung übernehmen“. Denn Gläubiger haben eine Annahmepflicht – und erfüllen sie diese nicht, geraten sie in Annahmeverzug und müssen die daraus entstehenden Mehrkosten wie die happigen Bareinzahlungsgebühren selbst übernehmen.

Weiterlesen unter:
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/sensationsurteil-rundfunkgebuehr-kann-bar-bezahlt-werden/

Die ARD berichtete mit keinem Wort darüber. ::) Wo bleibt da die Grundversorgung

Das ZDF nur kurz am Rande am 28.3.19
https://www.zdf.de/nachrichten/heute/rundfunkbeitrag-eugh-soll-barzahlung-klaeren-100.html
Der Zwangsbeitragszahler muss doch wissen, mit wieviel Scheinen er nächstens zur Bank muss, und wieviel noch per Überweisung (Abbuchung) zur Vervollständigung des gesamten Zwangsbeitrages noch nötig ist.

Hier scheint dann das komplette Chaos seinen Anfang zu nehmen ;D

Edit "Markus KA":
Der Betreff ist irreführend, da in dem Sinne kein "Sensationsbeschluß" vorliegt. Leider hat hier der Autor des Artikels eine Überschrift verwendet, die seinen Beitrag inhaltlich nicht beschreibt, bzw. was die Leser von dieser Überschrift erwarten wird noch nicht bestätigt.  Leider stiftet dieser Beitrag oft Verwirrung, aber da sich der Thread auf diesen Artikel und seine Überschrift bezieht, kommen wir leider um die Aufklärung und Richtigstellung nicht herum.  Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2019, 07:58 von Markus KA«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Achtung neue Namen!

Zitat
(...) Wer auf Barzahlung besteht, muss aber damit rechnen, dass die Gebühreneinzugszentrale, die jetzt Gebührenservice heißt, Gebührenbescheide erlässt und bis zur letzten Konsequenz eintreibt und vollstreckt. (...)

Der werte Prof. Murswiek erfindet einfach einen neuen Namen für die GEZ, ähmm "Beitragsservice", könnte es sein, dass er das "Framing Manual der ARD" gelesen hat?  ;D

Quelle: TICHYS EINBLICK GEZ: Kann man jetzt die Rundfunkgebühr bar bezahlen?

https://www.tichyseinblick.de/meinungen/gez-kann-man-jetzt-die-rundfunkgebuehr-bar-bezahlen/

Anm.mod. seppl: Begriffsverwirrung siehe auch unter:
Ärger mit dem Beitragsservice der GEZ  ;D
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29023.msg182129.html#msg182129


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2019, 12:29 von seppl«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
  • Beiträge: 7
Hallo zusammen,
es ist ein Monatszwangsbeitrag, diesen müsste ich dann auch monatlich zahlen können, bei 15 Euro Bankgebühr, würde der GEZ 2,5 € bleiben.
Find ich gut.


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k
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Ich finde weder das Urteil noch einen Beschluss.

In der Pressemeldung des BVerwG heißt es
https://www.bverwg.de/pm/2019/23
Zitat
Bis zur Entscheidung des [Europäischen] Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt.


Vielleicht sollte man Quellen, die immer noch von GEZ faseln und die Rechtschreibung des vergangenen Jahrhunderts nutzen, erst mal checken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2019, 00:36 von Bürger«

T
  • Beiträge: 220
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Vor dem BVerwG fand am 27.03.19 die Verhandlung Norbert Härings gegen den ÖRR auf  Barzahlung der Rundfunkbeiträge statt.
https://www.bverwg.de/de/pm/2019/23, wonach diese Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurden.

N.Häring: Am 27.3. entscheidet das BVerwG in Leipzig über meine Bargeld-Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30513.msg191463.html#msg191463
Zitat
Der EuGH soll nun klären, ob §14 Bundesbankgesetz, der Euro-Banknoten zum alleinigen unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel in Deutschland erklärt, gilt und anzuwenden ist [...]
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1125-meine-bargeldklage-geht-an-den-europaeischen-gerichtshof

Was ich daran nicht verstehe: warum das Gericht nicht weiß, ob dieses Gesetz gültig sei oder gar nicht.
Hofft das BVerwG auf eine Absage durch den EuGH?


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B
  • Beiträge: 422
Als Reaktion zum Widerspruch auf einen Beitragsbescheid, erhielt fiktive Person X ein vom 16.04.2019 datiertes Schreiben, weil Person X anfragte, wo es nun entprechend dem Urteil des letzten Monats die Möglichkeit der Barzahlung gäbe. (Person X wartet immer noch auf ein Schreiben mit der Überschrift "WIDERSPRUCHSBESCHEID", trotzdem wird, wie bisher trotz Einwände locker vollstreckt.)

 Als Antwort heißt es:

Zitat
Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie möchten die Rundfunkbeiträge bar zahlen.

Bitte berücksichtigen Sie: Der Rundfunkbeitrag ist bargeldlos zu zahlen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunk-anstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Die Satzungsbefugnis umfasst auch die Zahlungsweise. Gemäߧ 10 Abs. 2 der Beitragssatzungen kann der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrift-einzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden. Eine Barzahlung ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch aus§ 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz lässt sich kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten. Die Vorschrift betrifft die Notenausgabe durch die Deutsche Bundesbank und sieht vor, dass "auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel" sind. Damit wird nicht aus-geschlossen, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kos-teneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird (Oberverwaltungsgericht Nord-rhein-Westfalen, Beschluss vom 13.6.2017, 2 A 1351/16).

Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen erhalten Sie weiterhin eine Zahlungsaufforderung. Sie können dann den Rundfunkbeitrag überweisen oder bei Banken und Sparkassen bar auf eines der Abwicklungskonten von ARD, ZDF und DRadio einzahlen. Bitte beachten Sie, dass Kreditinstitute für die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto in aller Regel eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese Gebühr wird nicht von uns erhoben, sondern ist in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie unter rundfunkbeltrag.de.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Art. 4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) des Staatsvertrags über d~n Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Anderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 05. -18.12.2017.

Die Regelungen des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurden zu unmittelbar geltendem Landesrecht durch Zustimmungsgesetz.

Bekanntmachung (Fundstelle der letzten Änderung in Klammern)
a) in Baden Württemberg
b) in Bayern GBI. GVBI. 1991, S. 745 (GBI. 2018, S. 129) 1991, S. 451 (GVBI. 2018, S. 210)
c) in Berlin
d) in Brandenburg
e) in Bremen
f) in Hamburg
g) in Hessen
h) in Mecklenburg-Vorpommern
i) in Niedersachsen
j) in Nordrhein-Westfalen
k) in Rheinland-Pfalz
l) im Saarland
m) in Sachsen
n) in Sachsen-Anhalt
o) in Schleswig-Holstein
p) in Thüringen GVBI. GVBI. GBI. GVBI. GVBI. GVOBI. GVBI. GV.NW. GVBI. Amtsbl. GVBI. GVBI. GVOBI. GVBI. 1991, S. 309 (GVBI. 2018, S. 374) 1991, S. 580 (GVBI. 1 2018, Nr. 9, S. 1) 1991, S. 273 (GBI. 2018, S. 55) 1991, S. 425 (GVBI. 12018, S. 133) 1991, S. 367 (GVBI. 2018, S. 50) 1991, S. 494 (GVOBI. 2018, S. 158) 1991, S. 311 (GVBI. 2018, S. 54) 1991, S. 408 (GV. NRW. 2018, S. 214) 1991, S. 369 (GVBI. 2018, S. 75) 1991, S. 1290 (Amtsbl. 12018, S. 268) 1991, S. 425 (GVBI. 2018, S. 158) 1991, S. 478 (GVBI. 2018, S. 22) 1991, S. 596 (GVOBI. 2018, S. 210) 1991, S. 635 (GVBI. 2018 S. 33) (pers. Anm. HIER SCHEINT DIE FORMATIERUNG DES SCANS DURCHEINANDER GERATEN ZU SEIN; IST JEDOCH AN DIESER STELLE EHER IRRELEVANT)

Wir bedauern, dass Sie offensichtlich mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unzufrieden sind. Unser Ziel ist es, allen Zuschauern und Zuhörern ein Programmangebot zu bieten, das ihren Erwar-tungen entspricht. Es ist uns bewusst. dass wir nicht alle Zuschauer und Zuhörer gleichermaßen und zu jeder Tageszeit zufriedenstellen können.

Dabei wird der Programmauftrag, wie der freie Zugang zu Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung (Grundversorgungs-oder Funktionsauftrag) erfüllt. Die Aufsichtsgremien, Rundfunkräte und Fernsehrat (ZDF), überwachen die Einhaltung dieser Vorgaben.

Die Landesrundfunkanstalten stehen für einen unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. der frei von wirtschaftlichen und politischen Interessen ist. Sie tragen somit zur freien, individuellen und öffentlichen Mei-nungsbildung bei und sind Bestandteil unserer demokratischen Grundordnung. Die Programmvielfalt würde nicht existieren, wenn es keine gemeinschaftliche, solidarische Finanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gäbe.

Um ihren Programmauftrag erfüllen zu können, erhalten die Rundfunkanstalten Finanzierungsmittel, die von der Gemeinschaft getragen werden und nicht von Nutzungsgewohnheiten Einzelner abhängig sind. Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit dieser Form der Finanzie-rung in die Lage versetzt werden, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben unbeeinflusst zu er-füllen.

Wir hoffen. dass Ihnen unsere Erläuterungen weiterhelfen.

Sie geben an, dass Sie den Rundfunkbeitrag nur unter Vorbehalt zahlen wollen, weil der Rundfunkbeitrags-staatsvertrag rechtswidrig sei.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die angekündigte Vorbehaltszahlung bei öffentlichen Abgaben. wozu auch der Rundfunkbeitrag zählt, nicht möglich ist.

Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine auf-schiebende Wirkung(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der vertassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Ent-~cheidung entfallen. werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Ver-Jahrung erstatten(§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit§ 195 BGB).

Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter rundfunkbeltrag.de.

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 03.2019 einen offenen Betrag von xxx,00 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer xxx xxx xxx an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.

Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio 


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

N
  • Beiträge: 540
Zitat
Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine auf-schiebende Wirkung(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der vertassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Ent-~cheidung entfallen. werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Ver-Jahrung erstatten(§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit§ 195 BGB).

Das Verwaltungsrecht, bei dem auch Beträge bezahlt werden müssen, die zu unrecht erhoben worden sind, bis ein Gericht die Unrechtmäßigkeit feststellt, gilt nicht unbedingt für den ÖRR. Diese Auslegung in dem Schreiben ist zumindest mal eine sehr forsche, da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist. Da hängt ein ziemlicher Rattenschwanz dran, der bis heute noch nicht eindeutig geklärt wurde.


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da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist.
Diese Rechtssicherheit hätte es, wenn man gewillt wäre, das europäische Recht des Europarates, welches kraft Ratifikation stets Bundesrecht wird, mit in seine Betrachtung einzubeziehen und sich dafür tiefer ins Forum einlesen würde. An dieser Stelle hier erfolgt dazu kein Exkurs.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 403
da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist.
Diese Rechtssicherheit hätte es, wenn man gewillt wäre, das europäische Recht des Europarates, welches kraft Ratifikation stets Bundesrecht wird, mit in seine Betrachtung einzubeziehen und sich dafür tiefer ins Forum einlesen würde. An dieser Stelle hier erfolgt dazu kein Exkurs.

Rechtssicherheit entsteht nicht durch Vertiefung in Forenbeiträgen, deren Inhalt von der derzeitigen Rechtsprechung ignoriert wird.  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2019, 15:04 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Rechtssicherheit entsteht nicht durch Vertiefung in Forenbeiträge, deren Inhalt von der derzeitigen Rechtsprechung ignoriert wird.  ::)

Bitte schön, wem nutzt die ständige "Eu-Hinweisorientierung" von user @pinguin?
Hier im Forum, bisher niemand.
Recht haben und Recht bekommen sind in der "Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit", nicht gegeben.
Wer Gerichtsurteile vorbringen kann, die beweisen, was das Forum gez-boykott.de beabsichtigt, möge sich bitte hier dazu in die Diskussion mit einbringen.
Der Widerstand hier im Forum, in Form von "virtuellem Geplänke" gegen den Zwangsrundfunkbeitrag, hat bisher nur sehr geringfügigen Schaden bei den Landesfürsten erzeugt.
Die Landesregierungen in der BRD sind der Ursprung allen Übels zur Reformierung des gesamten "Rundfunksystems".
Nur an der Quelle des Übels, wird eine Änderung möglich sein, nicht an "Angriffen an die LRAn".
Die LRAn sind unantastbar.
Sie sind die 4. Staatsgewalt.

PS:
Weiterlesen hier:
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg185515.html#msg185515


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2019, 16:15 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

C
  • Beiträge: 70
Hallo zusammen,

ich finde die ständigen Hinweise auf die EU-Rechtsprechung extrem wichtig, denn wenn wir die nicht mal für uns nutzen und anwenden, warum sollten dann Politiker, Richter und Intendanten sie für voll nehmen und anwenden?

In meinen Augen ist die EU-Rechtsprechung der einzige legitime Hebel zum ansetzen, aber wir sind so "dumm" und nutzen das nicht effektiv sondern palavern lieber darüber, dass es eh nix bringt...

Die Klage von einer mir bekannten Person, rein auf EU-Recht basierend, liegt dem Verwaltungsgericht seit Januar 2016 vor, und es ist bis heute nichts passiert. In der Zwischenzeit wurden wie viele Wischiwaschi-Klagen abgewiesen ???

Ich denke das Sollte mal zum Nachdenken anregen, warum ausgerechnet so eine EU Rechts Klage nicht weiter kommt und permanent Ignoriert wird!

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit...

Cali


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2019, 18:54 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Rechtssicherheit entsteht nicht durch Vertiefung in Forenbeiträgen, deren Inhalt von der derzeitigen Rechtsprechung ignoriert wird.  ::)
Nun, dann ignoriert die niedere Rechtsprechung auch BVerfG, BGH und EGMR und stellt sich damit außerhalb des Bundesrechts auf; seitens der höheren Rechtsprechung auf Bundesebene hat es längst genug Hinweise in Form von Urteilen und Beschlüssen, die im Forum thematisiert worden sind; aber einlesen müsste Ihr Euch schon selber.

@Cali
Die EU-Rechtsprechung braucht es hier gar nicht mal; die ist primär für's Beihilferecht relevant, was aber nur Wettbewerber der ÖRR und die Printmedien betrifft.


Edit "Bürger" @alle:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2019, 19:31 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Klage von einer mir bekannten Person, rein auf EU Rechtbasierend liegt dem Verwaltungs Gericht seid Januar 2016 vor und es ist bisheute nichts passiert, in der zwischenzeit wurden wie viele Wischiwaschi Klagen abgewiesen ???

Juristische Mühlen malen langsam und angeblich fein. An Letzterem bestehen immerhin einige Zweifel. Ich habe bereits im April 2014 eine der von dir leichtfertig als  "Wischiwaschi" bezeichnete Klage ohne jedes EU-Brimborium eingereicht. Erst Ende 2018 und im Feb. 2019 bekam die Sache dann etwas Drive. Die dir bekannte Person liegt mithin im "Rennen" um langsame Entscheidung derzeit gut 1 1/2 Jahre hinten. Man sollte daher aktuell noch eher nicht darauf wetten, dass die fragliche Person weiter kommt als bisherige Kläger. Dafür fehlt es an jedem Beleg. M. E. geht und ging es auch nie darum den "Beitrag" auf die lange Bank zu schieben, sondern darum, ihn zu beseitigen.

Zudem liegt das Problem nicht unbedingt in einer schlechten bzw. unvollständigen Argumentation der Kläger. Schließlich gab es ausreichend Gelegenheit aus dem Scheitern diverser Beitragsgegner zu lernen. Vielmehr ignorieren die Richter bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht systematisch sämtliche Argumente, die den sogn. Rundfunkbeitrag betreffen und von der frühreren Gebühr unterscheiden. Sei es die Natur der Abgabe, der geänderte Kreis der Belasteten, die datenschutzrechtlichen Probleme etc., wobei unter Missachtung auch etablierte Grundsätze einzig dem Zweck gehuldigt wird, eine teure Propagandaschleuder per Zwang zu finanzieren.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.441
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Sehenswerter Vortrag von Norbert Härings rechtlichem Vertreter im Bargeldprozess RA Carlos A Gebauer vom 8. März 2018 (zeitlich vor dem  BVerwG-Beschluss)

Bargeld: Eine Handvoll Menschenwürde / Carlos A. Gebauer (Roland Baader-Treffen 2018)
https://invidio.us/watch?v=bwHdGhqIHHs
oder
https://www.youtube.com/watch?v=bwHdGhqIHHs

Zitat von: Carlos A. Gebauer; min 5:00
Sie wissen nicht, was sie tun und Robert Lemke hat einmal gesagt: „In einer Rundfunkanstalt seien die Toiletten die einzigen Räume, wo die Leute wirklich wüssten, was sie tun“



In der Datenbank des EuGH scheint das anhängige Verfahren mit der Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts zu "BVerwG 6 C 5.18" vom 27.03.2019  (noch?) nicht eingetragen zu sein. Zumindest kann ich sie nicht finden.
http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf
(Anm.: Sie haben es anscheinend noch nicht geschafft eine SSL-Verschlüsselung (https) ihrer Datenbank umzusetzen. Bemerkenswert.)

Hat jemand nähere Informationen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2019, 10:32 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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B
  • Beiträge: 422
Person B hat nach diesem o.g. Urteil einen Widerspruch verfasst und um Barzahlung gebeten, um einer wiederholten Zwangsvollstreckung zuvorzukommen.
Der BS schickt nur ein Infoschreiben (kein Widerspruch Bescheid!) mit dem Hinweis, dass keine Barzahlung vorgesehen ist. Person b soll nun laut letztmaliger Mahnung die versäumten Beträge überweisen, da ansonsten wieder vollstreckt wird.
Wie soll man dem begegnen, da man doch unter Vorbehalt zahlen würde...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2019, 00:28 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

 
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