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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen März 2019 => Thema gestartet von: Frühlingserwachen am 29. März 2019, 10:51

Titel: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Frühlingserwachen am 29. März 2019, 10:51
(https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f1/Tichyseinblick.jpg)

Tichys Einblick
Do, 28. März 2019

Urteil zugunsten des Bargelds?
Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein scheinbar technisches Urteil gefällt, das weitreichende Auswirkung hat: Rundfunkgebühren können bar bezahlt werden; darüber muß jetzt der EuGH befinden. Das Urteil kann ARD und ZDF in erhebliche Schwierigkeiten bringen.

Zitat
Die entscheidende Frage wird dann zentral: Wer zahlt dann die Gebühr der Bareinzahlung? Carlos Gebauer, Härings Anwalt, argumentiert kühl nach herrschender Gesetzeslage: „Wenn der Gläubiger, also die GEZ kein Bargeld akzeptiert, muss die GEZ die Kosten der Überweisung übernehmen“. Denn Gläubiger haben eine Annahmepflicht – und erfüllen sie diese nicht, geraten sie in Annahmeverzug und müssen die daraus entstehenden Mehrkosten wie die happigen Bareinzahlungsgebühren selbst übernehmen.

Weiterlesen unter:
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/sensationsurteil-rundfunkgebuehr-kann-bar-bezahlt-werden/

Die ARD berichtete mit keinem Wort darüber. ::) Wo bleibt da die Grundversorgung

Das ZDF nur kurz am Rande am 28.3.19
https://www.zdf.de/nachrichten/heute/rundfunkbeitrag-eugh-soll-barzahlung-klaeren-100.html
Der Zwangsbeitragszahler muss doch wissen, mit wieviel Scheinen er nächstens zur Bank muss, und wieviel noch per Überweisung (Abbuchung) zur Vervollständigung des gesamten Zwangsbeitrages noch nötig ist.

Hier scheint dann das komplette Chaos seinen Anfang zu nehmen ;D

Edit "Markus KA":
Der Betreff ist irreführend, da in dem Sinne kein "Sensationsbeschluß" vorliegt. Leider hat hier der Autor des Artikels eine Überschrift verwendet, die seinen Beitrag inhaltlich nicht beschreibt, bzw. was die Leser von dieser Überschrift erwarten wird noch nicht bestätigt.  Leider stiftet dieser Beitrag oft Verwirrung, aber da sich der Thread auf diesen Artikel und seine Überschrift bezieht, kommen wir leider um die Aufklärung und Richtigstellung nicht herum.  Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: marga am 29. März 2019, 11:42
Achtung neue Namen!

Zitat
(...) Wer auf Barzahlung besteht, muss aber damit rechnen, dass die Gebühreneinzugszentrale, die jetzt Gebührenservice heißt, Gebührenbescheide erlässt und bis zur letzten Konsequenz eintreibt und vollstreckt. (...)

Der werte Prof. Murswiek erfindet einfach einen neuen Namen für die GEZ, ähmm "Beitragsservice", könnte es sein, dass er das "Framing Manual der ARD" gelesen hat?  ;D

Quelle: TICHYS EINBLICK GEZ: Kann man jetzt die Rundfunkgebühr bar bezahlen?

https://www.tichyseinblick.de/meinungen/gez-kann-man-jetzt-die-rundfunkgebuehr-bar-bezahlen/

Anm.mod. seppl: Begriffsverwirrung siehe auch unter:
Ärger mit dem Beitragsservice der GEZ  ;D
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29023.msg182129.html#msg182129
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Hopalaibins am 02. April 2019, 04:59
Hallo zusammen,
es ist ein Monatszwangsbeitrag, diesen müsste ich dann auch monatlich zahlen können, bei 15 Euro Bankgebühr, würde der GEZ 2,5 € bleiben.
Find ich gut.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: k.raus am 02. April 2019, 08:36
Ich finde weder das Urteil noch einen Beschluss.

In der Pressemeldung des BVerwG heißt es
https://www.bverwg.de/pm/2019/23
Zitat
Bis zur Entscheidung des [Europäischen] Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt.


Vielleicht sollte man Quellen, die immer noch von GEZ faseln und die Rechtschreibung des vergangenen Jahrhunderts nutzen, erst mal checken.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Thejo am 04. April 2019, 19:43
Vor dem BVerwG fand am 27.03.19 die Verhandlung Norbert Härings gegen den ÖRR auf  Barzahlung der Rundfunkbeiträge statt.
https://www.bverwg.de/de/pm/2019/23, wonach diese Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurden.

N.Häring: Am 27.3. entscheidet das BVerwG in Leipzig über meine Bargeld-Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30513.msg191463.html#msg191463
Zitat
Der EuGH soll nun klären, ob §14 Bundesbankgesetz, der Euro-Banknoten zum alleinigen unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel in Deutschland erklärt, gilt und anzuwenden ist [...]
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1125-meine-bargeldklage-geht-an-den-europaeischen-gerichtshof

Was ich daran nicht verstehe: warum das Gericht nicht weiß, ob dieses Gesetz gültig sei oder gar nicht.
Hofft das BVerwG auf eine Absage durch den EuGH?
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Blitzbirne am 28. April 2019, 12:52
Als Reaktion zum Widerspruch auf einen Beitragsbescheid, erhielt fiktive Person X ein vom 16.04.2019 datiertes Schreiben, weil Person X anfragte, wo es nun entprechend dem Urteil des letzten Monats die Möglichkeit der Barzahlung gäbe. (Person X wartet immer noch auf ein Schreiben mit der Überschrift "WIDERSPRUCHSBESCHEID", trotzdem wird, wie bisher trotz Einwände locker vollstreckt.)

 Als Antwort heißt es:

Zitat
Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie möchten die Rundfunkbeiträge bar zahlen.

Bitte berücksichtigen Sie: Der Rundfunkbeitrag ist bargeldlos zu zahlen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunk-anstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Die Satzungsbefugnis umfasst auch die Zahlungsweise. Gemäߧ 10 Abs. 2 der Beitragssatzungen kann der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrift-einzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden. Eine Barzahlung ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch aus§ 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz lässt sich kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten. Die Vorschrift betrifft die Notenausgabe durch die Deutsche Bundesbank und sieht vor, dass "auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel" sind. Damit wird nicht aus-geschlossen, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kos-teneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird (Oberverwaltungsgericht Nord-rhein-Westfalen, Beschluss vom 13.6.2017, 2 A 1351/16).

Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen erhalten Sie weiterhin eine Zahlungsaufforderung. Sie können dann den Rundfunkbeitrag überweisen oder bei Banken und Sparkassen bar auf eines der Abwicklungskonten von ARD, ZDF und DRadio einzahlen. Bitte beachten Sie, dass Kreditinstitute für die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto in aller Regel eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese Gebühr wird nicht von uns erhoben, sondern ist in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie unter rundfunkbeltrag.de.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Art. 4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) des Staatsvertrags über d~n Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Anderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 05. -18.12.2017.

Die Regelungen des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurden zu unmittelbar geltendem Landesrecht durch Zustimmungsgesetz.

Bekanntmachung (Fundstelle der letzten Änderung in Klammern)
a) in Baden Württemberg
b) in Bayern GBI. GVBI. 1991, S. 745 (GBI. 2018, S. 129) 1991, S. 451 (GVBI. 2018, S. 210)
c) in Berlin
d) in Brandenburg
e) in Bremen
f) in Hamburg
g) in Hessen
h) in Mecklenburg-Vorpommern
i) in Niedersachsen
j) in Nordrhein-Westfalen
k) in Rheinland-Pfalz
l) im Saarland
m) in Sachsen
n) in Sachsen-Anhalt
o) in Schleswig-Holstein
p) in Thüringen GVBI. GVBI. GBI. GVBI. GVBI. GVOBI. GVBI. GV.NW. GVBI. Amtsbl. GVBI. GVBI. GVOBI. GVBI. 1991, S. 309 (GVBI. 2018, S. 374) 1991, S. 580 (GVBI. 1 2018, Nr. 9, S. 1) 1991, S. 273 (GBI. 2018, S. 55) 1991, S. 425 (GVBI. 12018, S. 133) 1991, S. 367 (GVBI. 2018, S. 50) 1991, S. 494 (GVOBI. 2018, S. 158) 1991, S. 311 (GVBI. 2018, S. 54) 1991, S. 408 (GV. NRW. 2018, S. 214) 1991, S. 369 (GVBI. 2018, S. 75) 1991, S. 1290 (Amtsbl. 12018, S. 268) 1991, S. 425 (GVBI. 2018, S. 158) 1991, S. 478 (GVBI. 2018, S. 22) 1991, S. 596 (GVOBI. 2018, S. 210) 1991, S. 635 (GVBI. 2018 S. 33) (pers. Anm. HIER SCHEINT DIE FORMATIERUNG DES SCANS DURCHEINANDER GERATEN ZU SEIN; IST JEDOCH AN DIESER STELLE EHER IRRELEVANT)

Wir bedauern, dass Sie offensichtlich mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unzufrieden sind. Unser Ziel ist es, allen Zuschauern und Zuhörern ein Programmangebot zu bieten, das ihren Erwar-tungen entspricht. Es ist uns bewusst. dass wir nicht alle Zuschauer und Zuhörer gleichermaßen und zu jeder Tageszeit zufriedenstellen können.

Dabei wird der Programmauftrag, wie der freie Zugang zu Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung (Grundversorgungs-oder Funktionsauftrag) erfüllt. Die Aufsichtsgremien, Rundfunkräte und Fernsehrat (ZDF), überwachen die Einhaltung dieser Vorgaben.

Die Landesrundfunkanstalten stehen für einen unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. der frei von wirtschaftlichen und politischen Interessen ist. Sie tragen somit zur freien, individuellen und öffentlichen Mei-nungsbildung bei und sind Bestandteil unserer demokratischen Grundordnung. Die Programmvielfalt würde nicht existieren, wenn es keine gemeinschaftliche, solidarische Finanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gäbe.

Um ihren Programmauftrag erfüllen zu können, erhalten die Rundfunkanstalten Finanzierungsmittel, die von der Gemeinschaft getragen werden und nicht von Nutzungsgewohnheiten Einzelner abhängig sind. Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit dieser Form der Finanzie-rung in die Lage versetzt werden, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben unbeeinflusst zu er-füllen.

Wir hoffen. dass Ihnen unsere Erläuterungen weiterhelfen.

Sie geben an, dass Sie den Rundfunkbeitrag nur unter Vorbehalt zahlen wollen, weil der Rundfunkbeitrags-staatsvertrag rechtswidrig sei.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die angekündigte Vorbehaltszahlung bei öffentlichen Abgaben. wozu auch der Rundfunkbeitrag zählt, nicht möglich ist.

Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine auf-schiebende Wirkung(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der vertassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Ent-~cheidung entfallen. werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Ver-Jahrung erstatten(§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit§ 195 BGB).

Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter rundfunkbeltrag.de.

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 03.2019 einen offenen Betrag von xxx,00 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer xxx xxx xxx an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.

Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio 
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Nevrion am 28. April 2019, 20:09
Zitat
Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine auf-schiebende Wirkung(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der vertassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Ent-~cheidung entfallen. werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Ver-Jahrung erstatten(§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit§ 195 BGB).

Das Verwaltungsrecht, bei dem auch Beträge bezahlt werden müssen, die zu unrecht erhoben worden sind, bis ein Gericht die Unrechtmäßigkeit feststellt, gilt nicht unbedingt für den ÖRR. Diese Auslegung in dem Schreiben ist zumindest mal eine sehr forsche, da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist. Da hängt ein ziemlicher Rattenschwanz dran, der bis heute noch nicht eindeutig geklärt wurde.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: pinguin am 28. April 2019, 22:00
da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist.
Diese Rechtssicherheit hätte es, wenn man gewillt wäre, das europäische Recht des Europarates, welches kraft Ratifikation stets Bundesrecht wird, mit in seine Betrachtung einzubeziehen und sich dafür tiefer ins Forum einlesen würde. An dieser Stelle hier erfolgt dazu kein Exkurs.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Shuzi am 28. April 2019, 23:05
da es meines Wissens keine Rechtssicherheit dazu gibt, ob der Öffentlich Rechtliche Rundfunk eine Behörde ist.
Diese Rechtssicherheit hätte es, wenn man gewillt wäre, das europäische Recht des Europarates, welches kraft Ratifikation stets Bundesrecht wird, mit in seine Betrachtung einzubeziehen und sich dafür tiefer ins Forum einlesen würde. An dieser Stelle hier erfolgt dazu kein Exkurs.

Rechtssicherheit entsteht nicht durch Vertiefung in Forenbeiträgen, deren Inhalt von der derzeitigen Rechtsprechung ignoriert wird.  ::)
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: marga am 29. April 2019, 08:55
Rechtssicherheit entsteht nicht durch Vertiefung in Forenbeiträge, deren Inhalt von der derzeitigen Rechtsprechung ignoriert wird.  ::)

Bitte schön, wem nutzt die ständige "Eu-Hinweisorientierung" von user @pinguin?
Hier im Forum, bisher niemand.
Recht haben und Recht bekommen sind in der "Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit", nicht gegeben.
Wer Gerichtsurteile vorbringen kann, die beweisen, was das Forum gez-boykott.de beabsichtigt, möge sich bitte hier dazu in die Diskussion mit einbringen.
Der Widerstand hier im Forum, in Form von "virtuellem Geplänke" gegen den Zwangsrundfunkbeitrag, hat bisher nur sehr geringfügigen Schaden bei den Landesfürsten erzeugt.
Die Landesregierungen in der BRD sind der Ursprung allen Übels zur Reformierung des gesamten "Rundfunksystems".
Nur an der Quelle des Übels, wird eine Änderung möglich sein, nicht an "Angriffen an die LRAn".
Die LRAn sind unantastbar.
Sie sind die 4. Staatsgewalt.

PS:
Weiterlesen hier:
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg185515.html#msg185515
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Cali am 29. April 2019, 10:08
Hallo zusammen,

ich finde die ständigen Hinweise auf die EU-Rechtsprechung extrem wichtig, denn wenn wir die nicht mal für uns nutzen und anwenden, warum sollten dann Politiker, Richter und Intendanten sie für voll nehmen und anwenden?

In meinen Augen ist die EU-Rechtsprechung der einzige legitime Hebel zum ansetzen, aber wir sind so "dumm" und nutzen das nicht effektiv sondern palavern lieber darüber, dass es eh nix bringt...

Die Klage von einer mir bekannten Person, rein auf EU-Recht basierend, liegt dem Verwaltungsgericht seit Januar 2016 vor, und es ist bis heute nichts passiert. In der Zwischenzeit wurden wie viele Wischiwaschi-Klagen abgewiesen ???

Ich denke das Sollte mal zum Nachdenken anregen, warum ausgerechnet so eine EU Rechts Klage nicht weiter kommt und permanent Ignoriert wird!

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit...

Cali
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: pinguin am 29. April 2019, 11:59
Rechtssicherheit entsteht nicht durch Vertiefung in Forenbeiträgen, deren Inhalt von der derzeitigen Rechtsprechung ignoriert wird.  ::)
Nun, dann ignoriert die niedere Rechtsprechung auch BVerfG, BGH und EGMR und stellt sich damit außerhalb des Bundesrechts auf; seitens der höheren Rechtsprechung auf Bundesebene hat es längst genug Hinweise in Form von Urteilen und Beschlüssen, die im Forum thematisiert worden sind; aber einlesen müsste Ihr Euch schon selber.

@Cali
Die EU-Rechtsprechung braucht es hier gar nicht mal; die ist primär für's Beihilferecht relevant, was aber nur Wettbewerber der ÖRR und die Printmedien betrifft.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier in den Pressemeldungen keine inhaltlichen Details vertiefen, sondern bitte eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden
und im Wesentlichen den Artikel des Einstiegsbeitrags zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: drboe am 29. April 2019, 19:06
Die Klage von einer mir bekannten Person, rein auf EU Rechtbasierend liegt dem Verwaltungs Gericht seid Januar 2016 vor und es ist bisheute nichts passiert, in der zwischenzeit wurden wie viele Wischiwaschi Klagen abgewiesen ???

Juristische Mühlen malen langsam und angeblich fein. An Letzterem bestehen immerhin einige Zweifel. Ich habe bereits im April 2014 eine der von dir leichtfertig als  "Wischiwaschi" bezeichnete Klage ohne jedes EU-Brimborium eingereicht. Erst Ende 2018 und im Feb. 2019 bekam die Sache dann etwas Drive. Die dir bekannte Person liegt mithin im "Rennen" um langsame Entscheidung derzeit gut 1 1/2 Jahre hinten. Man sollte daher aktuell noch eher nicht darauf wetten, dass die fragliche Person weiter kommt als bisherige Kläger. Dafür fehlt es an jedem Beleg. M. E. geht und ging es auch nie darum den "Beitrag" auf die lange Bank zu schieben, sondern darum, ihn zu beseitigen.

Zudem liegt das Problem nicht unbedingt in einer schlechten bzw. unvollständigen Argumentation der Kläger. Schließlich gab es ausreichend Gelegenheit aus dem Scheitern diverser Beitragsgegner zu lernen. Vielmehr ignorieren die Richter bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht systematisch sämtliche Argumente, die den sogn. Rundfunkbeitrag betreffen und von der frühreren Gebühr unterscheiden. Sei es die Natur der Abgabe, der geänderte Kreis der Belasteten, die datenschutzrechtlichen Probleme etc., wobei unter Missachtung auch etablierte Grundsätze einzig dem Zweck gehuldigt wird, eine teure Propagandaschleuder per Zwang zu finanzieren.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier in den Pressemeldungen keine inhaltlichen Details vertiefen, sondern bitte eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden
und im Wesentlichen den Artikel des Einstiegsbeitrags zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: ChrisLPZ am 22. Mai 2019, 10:22
Sehenswerter Vortrag von Norbert Härings rechtlichem Vertreter im Bargeldprozess RA Carlos A Gebauer vom 8. März 2018 (zeitlich vor dem  BVerwG-Beschluss)

Bargeld: Eine Handvoll Menschenwürde / Carlos A. Gebauer (Roland Baader-Treffen 2018)
https://invidio.us/watch?v=bwHdGhqIHHs
oder
https://www.youtube.com/watch?v=bwHdGhqIHHs

Zitat von: Carlos A. Gebauer; min 5:00
Sie wissen nicht, was sie tun und Robert Lemke hat einmal gesagt: „In einer Rundfunkanstalt seien die Toiletten die einzigen Räume, wo die Leute wirklich wüssten, was sie tun“



In der Datenbank des EuGH scheint das anhängige Verfahren mit der Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts zu "BVerwG 6 C 5.18" vom 27.03.2019  (noch?) nicht eingetragen zu sein. Zumindest kann ich sie nicht finden.
http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf
(Anm.: Sie haben es anscheinend noch nicht geschafft eine SSL-Verschlüsselung (https) ihrer Datenbank umzusetzen. Bemerkenswert.)

Hat jemand nähere Informationen?
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Blitzbirne am 22. Mai 2019, 16:37
Person B hat nach diesem o.g. Urteil einen Widerspruch verfasst und um Barzahlung gebeten, um einer wiederholten Zwangsvollstreckung zuvorzukommen.
Der BS schickt nur ein Infoschreiben (kein Widerspruch Bescheid!) mit dem Hinweis, dass keine Barzahlung vorgesehen ist. Person b soll nun laut letztmaliger Mahnung die versäumten Beträge überweisen, da ansonsten wieder vollstreckt wird.
Wie soll man dem begegnen, da man doch unter Vorbehalt zahlen würde...
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: pinguin am 22. Mai 2019, 17:17
In der Datenbank des EuGH scheint das anhängige Verfahren mit der Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts zu "BVerwG 6 C 5.18" vom 27.03.2019  (noch?) nicht eingetragen zu sein. Zumindest kann ich sie nicht finden.
Hat jemand nähere Informationen?
Wird wohl noch einige Wochen dauern? Zumindest bis zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, (via EUR-Lex), wo erst jetzt, am 20. Mai '19 eine Vorlage des BVerwG vom 11. Februar '19 veröffentlicht worden ist.

Hinsichtlich "Bargeld" hat es derzeit am EuGH nur eine einzige Klage in Arbeit; auf Grund einer Vorlage des BFH, (C-42/18).

Es ist also zu vermuten, daß seitens des BVerwG noch gar keine aktuelle Vorlage erfolgt ist.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: tokiomotel am 22. Mai 2019, 18:21
Wir soll man dem begegnen, da man doch unter Vorbehalt zahlen würde...
Wie ist denn deine bisherige Zwangsvollstreckung abgelaufen? Hast dem GV die Kohle bar in die Hand gedrückt, überwiesen oder wurdest gepfändet? Nun stell dich mal nicht so an! Der örR will die Kohle unbar haben, der GV krallt sie sich dagegen gern in bar und spielt den geilen Lieferant zum örR. Wo ist das Problem ;D, beim GV hast du doch deine Barzahlung, die Kohle wird sogar an der Haustür abgeholt.  >:D >:D Unter Vorbehalt wirst eh von keinem was bestätigt bekommen. Auf dieser Welle der verkappten Bargeldzahlung mit schwimmen zu wollen ist nun aber auch eh das letzte Zipfelchen der Versuchung. Potz di Blitz nochmal..
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: ChrisLPZ am 22. Mai 2019, 19:20
Wir wohl noch einige Wochen dauern? Zumindest bis zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, (via EUR-Lex), wo erst jetzt, am 20. Mai '19 eine Vorlage des BVerwG vom 11. Februar '19 veröffentlicht worden ist.
Hinsichtlich "Bargeld" hat es derzeit am EuGH nur eine einzige Klage in Arbeit; auf Grund einer Vorlage des BFH, (C-42/18).
Es ist also zu vermuten, daß seitens des BVerwG noch gar keine aktuelle Vorlage erfolgt ist.
Danke für die Recherche.
3-4 Monate Verzögerung sind dann wohl als normal einzustufen (?).
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Bürger am 23. Mai 2019, 00:31
Warum nicht schriftlich direkt beim BVerwG den Verfahrensstand und die "Zeitschiene" abfragen? ;)
Die Auskunft sollte kostenfrei erfolgen - und fragen allein kostet auch nichts (außer natürlich Zeit usw.).
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Winston am 17. Juni 2019, 21:16
Der hypothetische H spielt jetzt seit 2 Jahren (nach abgewiesener Klage) das Spiel "ich zahl' nix an euch Sackgesichter außer auf Vollstreckungsbescheid" mit dem Betrübsservice. Wenn der H jetzt nach der nächsten Androhung der Zwangsvollstreckung sagen würde "geht nix, ich würd' ja sooo gerne bar zahlen, kann aber leider nicht und der EuGH muss erst sagen, ob ich darfen dürfte oder nicht" - hätte der H dann konstruktiv zur Verzögerung der allgemeinen Gleichschaltungsverblödung beigetragen oder eher nicht?

Cheers,
H(ust)
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: PersonX am 17. Juni 2019, 22:59
Person A müsste so gesehen vor einen Feststellungsbescheid Bargeld anbieten.
Gleichfalls müsste eine LRA Bargeld ablehnen.

Würden dann - so man das Gericht richtig versteht - Bescheide kommen, so würden diese rechtswidrig sein. Oder anders ausgedrückt, Bescheide sind dann rechtswidrig, wenn sich eine "Behörde" im "Annahmeverzug" befindet. Somit müsste A prüfen, ob das der Fall ist, falls nicht diesen Fall anstreben. Blöd läuft es, wenn eine LRA Bargeld dann abnehmen wird. Laut der Vorlage ist der Punkt mit der Einschränkung auf Buchgeld in den Satzungen wohl unwirksam, damit einher geht die Frage, ob damit die gesamte Satzung kippt. Das wäre wohl noch zu klären.

Es könnte sein, dass wenn viele Bürger plötzlich Bargeld anbieten würden, das System kollabieren kann, weil das Reibungslose ja darauf ausgelegt ist mittels Abbuchung zu funktionieren. Der Ausstand könnte durch Barzahlung somit kräftiger anwachsen. Viele Barzahlungsangebote hätten Richtung Politik eine Art Signalwirkung.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: GesamtSchuldner am 17. Juni 2019, 23:27
"ich zahl' nix an euch Sackgesichter außer auf Vollstreckungsbescheid"
Ein Festsetzungsbescheid*** ist bereits ein vollstreckbarer Titel***, entspricht also einem Vollstreckungsbescheid*** im Zivilrecht.
Insofern bringt eine solche Erklärung keine rechtlichen Vorteile.

Im vorigen Beitrag hat PersonX ja erklärt, dass  man vor Erhalt eines Festsetzungsbescheides versuchen kann, Bargeld anzubieten. Das sollte zumindest die Möglichkeit verbessern, gegen Säumniszuschläge vorzugehen.

Aber auch nach Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheides kann es sinnvoll sein, den Rundfunkanstalten Bargeldzahlungen anzubieten: die Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamte müssen ja später Bargeld annehmen. Wenn diese Damen und Herren tätig werden, kommen aber immer noch zusätzliche Gebühren dazu. Eventuell könnte man gegen diese Extragebühren vorgehen, wenn man nachweisen kann, dass man vor Einschaltung dieser Vollstreckungsstellen versucht hat, den ausstehenden Betrag in bar zu zahlen.


***Edit "Bürger" - Anmerkung mit der Bitte um allerseitige Berücksichtigung:
Dass die "Festsetzungsbescheide" ohne Leistungsgebot (ohne Aufforderung zur Zahlung/ Leistung) und somit in Gestalt von "Feststellungsbescheiden" ohne vollstreckungsfähigen Inhalt "vollstreckbare Titel" seien, daran könnten durchaus berechtigte Zweifel bestehen - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.0.html
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Nichtgucker am 18. Juni 2019, 02:15
Solange es diesen "Sensationsbeschluß" nicht tatsächlich gibt, sollte der Thread-Titel entsprechend angepasst werden. Außerdem handelt es sich um einen Beitrag und nicht um eine Gebühr.

Vorschlag zur Änderung: "Kann der Rundfunkbetrag bar bezahlt werden ?"

Edit "Markus KA":
Der Betreff ist auch für die Moderatoren irreführend, da in dem Sinne kein "Sensationsbeschluß" vorliegt. Leider hat hier der Autor des Artikels eine Überschrift verwendet, die seinen Beitrag inhaltlich nicht beschreibt, bzw. was die Leser von dieser Überschrift erwarten wird noch nicht bestätigt.  Leider stiftet dieser Beitrag oft Verwirrung, aber da sich der Thread auf diesen Artikel und seine Überschrift bezieht, kommen wir leider um die Aufklärung und Richtigstellung nicht herum.  Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: "Sensationsbeschluß: Rundfunkgebühr kann bar bezahlt werden"
Beitrag von: Bürger am 19. Juni 2019, 00:51
Als Kompromiss und in Ermangelung einer wirklich besseren Idee:
Thread-Betreff wenigstens als Zitat ausgewiesen, so dass er nicht gleich als zutreffende Aussage verstanden wird.


Man könnte jedoch durchaus gewisse "Sensationen" verspüren ;) >:D nämlich nach Lektüre des Volltextes und der ersten Kommentierung durch den prominenten Kläger Norbert Häring - siehe u.a. unter

Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31369.0.html

Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html

Volltext der Entscheidung u.a. unter
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0

Dies als "Munition" in der Hand, könnte man ggü. den "Rundfunkanstalten" selbstsicher davon ausgehen, dass gem. Bundesbankgesetz (BBankG) selbstverständlich eine Bargeldzahlung von öffentlichen Abgaben möglich sein muss. Jedenfalls existiert binnenrechtlich keine andere Regelung.
Insofern könnte man - eher umgekehrt - die Aussetzung der Entscheidung des BVerwG bis zur Entscheidung des EuGH auch positiv dahingehend auslegen, dass die Bargeld-Zahlungsmöglichkeit öffentlicher Abgaben jedenfalls aktuell und solange geltendes Binnenrecht/ deutsches Recht ist, bis der EuGH über eine etwaige davon abweichende Ausnahmemöglichkeit entschieden hat.
Punkt ;)

...und man sollte sich durch salbungsvoll-geframt-anderslautende Pressemeldungen der Beitrags-Frösche nicht ins Bockshorn jagen lassen ;)
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31453.0.html