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Autor Thema: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?  (Gelesen 10885 mal)

K
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Habe gerade die
Satzung des MDR vom 27.4.1992 in der Fassung vom 9.5.2016
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1276.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1276-downloadFile.pdf
heruntergeladen und gleich eine Unstimmigkeit feststellen können, der die Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte. Es geht um den Rundfunkrat.
Zitat
Artikel 14 Aufwandsentschädigung/Arbeitsmittel
(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von DM 900. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates erhält eine Aufwandsentschädigung von DM 1300, jeder Stellvertreter oder Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Vorsitzenden der Landesgruppen von DM 1100. Die Mitglieder des Rundfunkrates sind ehrenamtlich tätig. Nimmt ein Mitglied des Rundfunkrates mehrere der in Satz 2 genannten Ämter wahr, erhält das Mitglied eine Aufwandsentschädigung nur für die Wahrnehmung eines dieser Ämter. Sind für die Wahrnehmung der Ämter unterschiedliche Aufwandsentschädigungen geregelt, ist die Aufwandsentschädigung für das wahrgenommene Amt maßgeblich, für das bezogen auf die übrigen wahrgenommenen Ämter die Satzung die höchste Aufwandsentschädigung vorsieht.(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrates gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Satzung erhalten die Mitglieder des Rundfunkrates ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von DM 75,00 pro Sitzungstag. Der jeweils amtierende Vorsitzende oder die jeweils amtierende Vorsitzende des Rundfunkrates, einer Landesgruppe oder eines Ausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von DM 150,00 pro Tag der von ihnen geleiteten Sitzung. Satz 1 gilt bei Ausschusssitzungen nur für die jeweils stimmberechtigten Ausschussmitglieder.
(3) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Programmbeirates für das Deutsche Fernsehen/ARD erhält der vom Rundfunkrat entsandte MDR-Vertreter oder Vertreterin zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung von DM 200,00 sowie eine Aufwandsentschädigung von DM 150,00 pro Sitzungstag.
(4) Die Aufwandsentschädigungen gemäß Absatz 1 und 3 sowie die Sitzungsgelder gemäß Absatz 2 erhöhen sich anteilig im gleichen Umfang, in dem die Kostenpauschale gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) angehoben wird.
(5) Die Zahlung von Reisekosten, Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen sowie Dienstreisen wird durch eine Reisekostenordnung für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat geregelt. Sie wird vom Rundfunkrat erlassen.

Verglichen mit der aktuellen Aufwandsentschädigung siehe unter
Fragen und Antworten zur Arbeit des Rundfunkrates
http://www.mdr.de/mdr-rundfunkrat/fragen-und-antworten100.html
http://www.mdr.de/mdr-rundfunkrat/fragen-und-antworten100.html#sprung8

Zitat
Werden Rundfunkratsmitglieder für ihre Tätigkeit bezahlt?

Nein. Die Mitglieder des Rundfunkrates arbeiten "ehrenamtlich. Sie erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 671,40 Euro. Die Rundfunkratsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 979,00 Euro, seine Stellvertreter, die Vorsitzenden der Landesgruppen und der Ausschüsse 820,50 Euro. Außerdem erhalten die Mitglieder des Rundfunkrates für ihre Teilnahme an den Sitzungen und Ausschüssen ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 55,97 Euro pro Sitzungstag. Die Vorsitzenden des Rundfunkrates sowie der Ausschüsse und Landesgruppen erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 111,94 Euro pro Tag der von ihnen geleiteten Sitzung. (vgl. hierzu Art. 14 MDR-Satzung).
[...]
Die Anpassung der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder richtet sich nach der Höhe der Kostenpauschale gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz).

Alle Zahlungen sind individuell steuerpflichtig.

ergibt sich doch ein erheblicher Unterschied.

Genaugenommen würden den Rundfunkratmitgliedern nur 460,16 Euro/Monat zustehen und dem Vorsitzenden 664,96 Euro/Monat.

Zwar wird in Abs.3 die Art der Anhebung der Bezüge geregelt, ob eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt allerdings an die Bezüge für die Amtsausstattung eines Bundestagsabgeordneten geknüpft werden darf - hier geht es um jährliche Anpassung der Kosten für Büro, Mieten, Material, etc. - scheint mir erst mal fraglich. Die Rundfunkräte müssen schliesslich für ihre Sitzungen aller 3 Monate kein Büro vorhalten.

Ein Ehrenamt mit einem vertraglich zugesicherten Lohnzuwachs erscheint mir nicht gerade selbstlos.


Edit "Bürger":
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Es gibt Neuigkeiten bzgl. der hier angekündigten Gerichtsverhandlung...
Der Gerichtstermin steht – jetzt geht es um die Gemeinnützigkeit!
http://www.attac.de/kampagnen/jetzt-erst-recht/jetzt-erst-recht/
Zitat
Jetzt erst recht!
Der nächste Termin in der juristischen Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac steht fest: am 10. November soll das Finanzgericht Kassel Klarheit schaffen in der Frage:  Sind politische Aktivitäten mit Gemeinnützigkeit vereinbar, oder stehen sie einer Gemeinnützigkeit entgegen?
In der Begründung unserer Klage gegen das Finanzamt Frankfurt weisen wir nach, dass das Gesetz gemeinnützigen Vereinen keine politischen Aktivitäten verbietet, sondern lediglich die Förderung von Parteien ausschließt – auch wenn die Finanzbehörden in Bund und Ländern sich in ihrer Praxis von dieser Gesetzesgrundlage entfernt haben.
Wir gehen sogar noch weiter: Die Umsetzung satzungsgemäßer, als gemeinnützig bestätigter Zwecke ist in vielen Fällen ohne politische Aktivitäten gar nicht möglich! In seiner Klageerwiderung reagiert das Finanzamt auf dieses Kernargument ausweichend bis gar nicht. Diese entscheidende Frage für die Entwicklung der Zivilgesellschaft muss damit zum Gegenstand des Prozesses werden. [...]

attac.de, 10.11.2016
Hessisches Finanzgericht bestätigt Gemeinnützigkeit von Attac
Gemeinnütziges zivilgesellschaftliches Engagement schließt politisches Handeln nicht aus

Zitat
Attac ist gemeinnützig. Das politische Engagement gegen die neoliberale Globalisierung steht seiner Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Das hat das Hessische Finanzgericht in Kassel am heutigen Donnerstag entschieden. Die Richter gaben damit der Klage von Attac gegen das Finanzamt Frankfurt statt. Dieses hatte dem Netzwerk im April 2014 die Gemeinnützigkeit entzogen mit der Begründung, es sei zu politisch. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.

In ihrer Urteilsbegründung folgen die Richter der Argumentation des Attac-Netzwerks, dass das Gesetz, die Abgabenordnung, gemeinnützigen Vereinen nicht grundsätzlich politische Aktivitäten verbietet. Dem Gesetzgeber sei es lediglich darum gegangen, eine (indirekte) Förderung politischer Parteien auszuschließen.
Ausschlaggebend für die Gemeinnützigkeit eines Vereins sei die Frage, ob er die in seiner Satzung benannten Zwecke verfolgt. Die Richter betonten, dass politische Aktivitäten einer Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen, sofern sie im Gesamtkontext eines gemeinnützigen Zwecks stehen und eingebettet sind in ein umfassendes Informationsangebot. [...]

weiterlesen unter
http://www.attac.de/neuigkeiten/detailansicht/news/hessisches-finanzgericht-bestaetigt-gemeinnuetzigkeit-von-attac/?no_cache=1


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M
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FAZ, 26.02.2019
Bundesfinanzhof-Entscheidung
Attac verliert Status der Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit bringt Vereinen große Steuervorteile. Die verliert Attac nun. Dem Bundesfinanzhof ging die politische Arbeit des Vereins zu weit.
von Hendrik Wieduwilt, München

Zitat
Diese Entscheidung ist ein Schlag gegen politische Kampagnen außerhalb der Parteienlandschaft: Weil der Verein Attac die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung „im Sinne eigener Auffassungen“ beeinflussen will, soll er den Gemeinnützigkeitsstatus verlieren, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Das Gericht hat die Entscheidung vom Januar am Dienstag auf seiner Jahrespressekonferenz bekanntgegeben (Az.: V R 60/70).

Die Richter des Fünften Senats attestieren Vereinen wie Attac, die Ebene der politischen Bildung verlassen zu haben. Sie verlieren damit die „Gemeinnützigkeit“ im Sinne des Steuerrechts. Was darunter zu verstehen ist, listet die Abgabenordnung im Einzelnen auf: Mehr als 25 Zwecke sind dort aufgeführt, Umweltschutz und politische Bildung, schwammige Ziele wie „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ – aber auch Sport (ausdrücklich einschließlich Schach).

[...]

Weiterlesen unter
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bundesfinanzhof-erkennt-attac-gemeinnuetzigkeit-ab-16060960.html


Anmerkung: Attac sollte sich beim "Berkeley International Framing Institute" ein "Framing Manual" erstellen lassen.


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n
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Interessant ist, dass das für
Zitat
Die Atlantik-Brücke

Ein gemeinnütziger Verein steht ganz im Dienst der deutsch-amerikanischen Freundschaft

[...]
nicht gilt ....

Quelle: https://www.atlantik-bruecke.org/die-atlantik-bruecke/


Die Amadeu Antonio Stiftung ist auch gemeinnützig laut Wikipedia:
Zitat
Amadeu Antonio Stiftung

Die Amadeu Antonio Stiftung ist eine als gemeinnützig anerkannte deutsche Stiftung ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Amadeu_Antonio_Stiftung
www.amadeu-antonio-stiftung.de

Aktivitäten:
Zitat
3 Projekte gegen Antisemitismus
4 Projekte gegen Rechtsextremismus
    4.1 Mut gegen rechte Gewalt
    4.2 Gender
    4.3 Regionale Projekte
    4.4 Internet


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2019, 13:39 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 577
Gemeinnützig =! gemeinnützig

Der 5. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung BFH V R 60/17 vom 10.01.2019 das Urteil hinsichtlich der Gemeinnützigkeit von Attac (unter Rückverweisung an das erstinstanzliche Finanzgericht in Kassel) aufgehoben [1], da das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob die für die Gemeinnützigkeit unzulässigen Betätigungen dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind [2].

Interessant dabei sind neben dem gesamten Urteil u.a. die Leitsätze desselben [3], die sich im Wesentlichen aus § 52 AO (hier Absatz 2, Nr. 7 [4]) herleiten.

Und was hat das alles mit dem örR zu tun? Nun, neben Atlantik-Brücke, Bertelsmann Stiftung, Münchener Sicherheitskonferenz e.a. sind ja auch alle Anstalten des örR gemeinnützig [5]. Bedürfte es - angesichts der Leitsätze des Urteils - eventuell neuerlicher, weiterer Klärung, warum die Anstalten des örR "gemeinnützig" sein sollen? Ist die dafür vorgesehene Rechtsform angemessen?

(Disclaimer: Dieser Beitrag enthält unsichtbare "Frames"...)

[1] Vgl. u.a. telepolis, 26. Februar 2019 (auf heise.de)
Bundesfinanzhof entzieht Attac die Gemeinnützigkeit
von Andreas Krebs
Zitat
[...] Viele Jahre war Attac als gemeinnützig anerkannt. 2014 entzog das Finanzamt Frankfurt mit der Behauptung, Attac sei zu politisch, der Organisation die Gemeinnützigkeit. Insbesondere der Einsatz für eine Finanztransaktionssteuer oder eine Vermögensabgabe diene keinem gemeinnützigen Zweck, hieß es zur Begründung. Seit dieser Zeit kann der Verein keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen, wodurch Spenden nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Die Globalisierungsgegner klagten daraufhin vor dem Hessischen Finanzgericht in Kassel gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit, das Attac in erster Instanz Recht gab. Die Arbeit von Attac sei als "Volksbildung" einzustufen, die nach Paragraph 52 Abgabenordnung als gemeinnützig gelte. Trotz des klaren Richterspruchs wies das Bundesfinanzministerium das Finanzamt an, beim Bundesfinanzhof in München Revision zu beantragen. Im Januar 2018 trat das Ministerium dem Revisionsprozess auch offiziell als Verfahrensbeteiligter bei. [...]

Der BFH kam zu dem Schluss, dass zwar die unter Volksbildung zu fassende politische Bildungsarbeit als gemeinnützig gelte, nicht aber deren Einsatz für allgemeinpolitische Forderungen zur Tagespolitik und dazu durchgeführte Kampagnen. Erkennbar setzt der BFH darin den Rahmen für politisches Engagement von gemeinnützigen Organisationen sehr viel enger als das Finanzgericht in Kassel. [...]
Weiterlesen auf:
https://www.heise.de/tp/features/Bundesfinanzhof-entzieht-Attac-die-Gemeinnuetzigkeit-4320740.html

[2] Pressemitteilung des BFH vom 26.02.2019
Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: Bundesfinanzhof entscheidet gegen attac-Trägerverein
Quelle:
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39507&linked=pm

[3] BFH V R 60/17 vom 10.01.2019, ECLI:DE:BFH:2019:U.100119.VR60.17
Zitat
Leitsätze

1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als "Träger" eines "Netzwerks" und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden "Netzwerks" zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.

5. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nicht frei widerrufbar. Auf einen Verzicht des beigetretenen BMF kommt es nicht an.
(Hervorhebungen nicht im Original)
Quelle:
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39534&pos=6&anz=53

[4] AO, § 52
Zitat von: AO, § 52 Abs. 2 Nr. 7
[...] (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: [...]
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html

[5] Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages (WD), WD 10 - 005/08, fertig gestellt am 07.02.2008
Meinungsbildung in öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten
Zitat von: Seite 5 von 9 des PDF
[...] Die öffentlich rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind der Rechtsform nach gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts (1). [...]
(1) ZDF-Staatsvertrag, HmbGVBl 1991, Medien-/Rundfunkgesetze der Bundesländer
Quelle:
https://www.bundestag.de/resource/blob/414904/a77c5d25e245b85607e35c743afafc87/wd-10-005-08-pdf-data.pdf


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Siehe auch zwischenzeitliche weitere tangierende Diskussionen im Forum zum Thema "Gemeinnützigkeit":

Gemeinnützigkeit des Rundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22002.0.html

"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22121.0.html

ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20573.0.html

Gutachten: Macht den Journalismus gemeinnützig! (Expertise f. Regierung NRW)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30167.0.html


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
2017 klang das noch anders:

Zitat
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2017, X R 13/15
ECLI:DE:BFH:2017:U.200317.XR13.15.0


Leitsätze

1. Dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) ist nicht nur dann Genüge getan, wenn das konkrete Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft durch Spendeneingänge entstanden ist, innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden.

2. Eine Körperschaft fördert schon dann den Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO), wenn sie Maßnahmen durchführt, die "darauf gerichtet sind", u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu sichern. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung kommt es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung an.

3. Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO ist im Hinblick auf die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, das das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt, die von der Körperschaft zu ihren satzungsmäßigen Zielen vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind und die Körperschaft sich parteipolitisch neutral verhält.
Quelle: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34884

Das kommentierte die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung", - ein Zusammenschluss von ca. 80 Vereinen und Stiftungen, darunter Amnesty International, Attac, Campact, Humanistische Union, Mehr Demokratie, Oxfam, Umweltinstitut München e. V., Giordano-Bruno-Stiftung, Flüchtlingsrat Hamburg e.V., Foodwatch, nternationale Liga für Menschenrechte, terre des hommes, - u. a. wie folgt:

Zitat
Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, interpretiert das Gemeinnützigkeitsrecht anders als das Bundesfinanzministerium. Während das Ministerium wiederholt behauptet, es gebe eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung, erklärt der BFH in einer aktuellen Entscheidung: „Äußerungen, die zwar in dem Sinne als ‚politisch‘ anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen“, so lange sie dem gemeinnützigen Satzungszweck dienen.

Der BFH zieht also eine Trennlinie nur zwischen Parteien und Gemeinnützigkeit, nicht zwischen Gemeinnützigkeit und der Einflussnahme auf politische Entscheidungen.
Quelle: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/bfh-gemeinnuetzigkeit-und-politik/

Nunmehr scheint das Gericht wieder dem Finanzministerium und den Forderungen solcher Politiker zu folgen, die Vereine, welche sich für die Fortentwicklung der Zivilgesellschaft einsetzen, - was ohne politische Forderungen wohl kaum geht, - als Gegner betrachten und denen nach Möglichkeit die Arbeit unmöglich machen wollen. Betroffen ist ja nicht nur Attac, sondern z. B. auch der BUND. Es ist offenbar eher politisch gewollt die Umwelt zu schädigen oder Deutschland und Europa in die schmutzigen Kriege des großen Bruders hineinzuziehen. Natürlich stets abgesichert durch höchstrichterlichen Entscheid. Hier so oder so auf juristisch ungeregeltem Terrain zu verrecken, das geht natürlich gar nicht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.306
[3] BFH V R 60/17 vom 10.01.2019, ECLI:DE:BFH:2019:U.100119.VR60.17
Zitat
[...]
3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.
[...]
(Hervorhebungen nicht im Original)
Quelle:
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39534&pos=6&anz=53

Hier könnte man doch hinsichtlich des "Manuals" ansetzen?

Wenn der Rundfunk also nicht neutral und auf Tatsachen bezogen authentisch und unverfälscht berichtet, (siehe BVerfG-Entscheidung vom Juli 2018), beeinflusst er die öffentliche Meinungsbildung, was er nicht darf, und ist damit nicht mehr gemeinnützig?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2019, 15:58 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
10.01.2019  ::) >:(
Ohje!
Nach dem 18.07.2018 ein weiteres politisches Urteil eines Obersten Gerichts zur Entmündigung. :(

Zitat
Es wäre in der Tat ein vorbildlicher, demokratischer Staat, in dem eine Organisation wie attac oder ein Medium wie die NachDenkSeiten nicht notwendig wären. Wenn in Deutschland die Parteien ihrem im Grundgesetz verankerten Auftrag der politischen Willensbildung nachkämen und wenn in diesem Staat der Öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nachkäme und vielseitige und umfassende (Hintergrund-)Informationen liefern, anstatt überwiegend Regierungssprecher spielen und Meinungen transportieren würde, wären das Zustände, die Lobbyisten das Leben mindestens schwerer machen würden. Dass sich immer weniger Menschen in Parteien organisieren und ihre Interessen in Nicht-Regierungsorganisationen besser vertreten fühlen, hat auch mit dem Versagen der Parteien und des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks und anderer Medien zu tun.

Attac wird – wie auch eine Reihe anderer Initiativen und Organisationen – als Gegenöffentlichkeit dringend benötigt, um den teils aggressiven und mit viel finanziellem Hintergrund ausgestatteten Lobbyisten neoliberaler Prägung wie z.B. der INSM (Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft) oder der Bertelsmann-Stiftung Paroli bieten zu können.
Quelle: https://www.nachdenkseiten.de/?p=49800 (Hervorhebungen nicht im Orginal)

Zitat
„Während dieser vorbildlich arbeitende Verein also nicht gemeinnützig sein soll, gelten knallharte Lobbyorganisationen der Industrie und des Militärs sowie Kampfverbände der Regierungspartei CDU in Deutschland selbstverständlich als gemeinnützig. Hinzu kommen milliarden-schwere Unternehmensstiftungen und sogar Aktiengesellschaften. Eine kurze Übersicht lässt den Atem stocken. Wie weit kann man die Perversion noch treiben? Und wie weit ist die oberste Justiz schon Komplize?
Quelle: https://www.nachdenkseiten.de/?p=49800 (Hervorhebungen nicht im Orginal)


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n
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Gemeinnützig ist auch die

            Bertelsmann Stiftung

siehe:   http://norberthaering.de/de/27-german/news/1115-bertelsmann-mexiko

Mehr zum gemeinnützigen Wirken der Bertelsmann Stiftung zum Wohl der internationalen Konzerngemeinschaft:

Mit diesen raffinierten Tricks landete die Bertelsmann Stiftung ihren neuesten PR-Coup zur Migration
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1110-bertelsmann-tricks-migration

Wie Bertelsmann für das Weltwirtschaftsforum die Willkommenskultur in Deutschland etablieren half
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1081-bertelsmann-willkommenskultur

Bertelsmann Stiftung trommelt mit manipulierter Umfrage für Schulzens EU
http://norberthaering.de/de/27-german/news/930-bertelsmann-eu-schulz

So teuer ist Brexit! Die neueste wissenschaftlich verbrämte Propaganda der Bertelsmann Stiftung
http://norberthaering.de/de/27-german/news/349-brexit

"Digitale Bildung": Der abschüssige Weg zur Konditionierungsanstalt
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1100-digitale-bildung

Making Europe Safe for Axa and Allianz: Das EU-Elitenprojekt startet mit Jörg Asmussen einen neuen Versuch
http://norberthaering.de/de/27-german/news/568-asmussen-delors


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C
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Nachdenkseiten, 04.03.2019

„In geistiger Offenheit“? – Zum Urteil des Bundesfinanzhofs über die Gemeinnützigkeit von attac *


Von Albrecht Müller

Zitat
[…]
David gegen Goliath
[…] Von Walter Lippman („Die öffentliche Meinung“), Edward Bernays und anderen, die schon vor langer Zeit manipulative Praktiken ausführlich dargestellt und erfolgreich angewendet haben, scheinen die Finanzrichter noch nie etwas gehört oder gelesen zu haben, wenn sie einer so kleinen „Gegenmacht“ dermaßen überzogen reingrätschen. Die obersten Finanzrichter erkennen auch nicht oder wollen nicht erkennen, dass die heile Welt, die sie versuchen uns vorzuführen, so nicht existiert.

Es wäre in der Tat ein vorbildlicher, demokratischer Staat, in dem eine Organisation wie attac oder ein Medium wie die NachDenkSeiten nicht notwendig wären. Wenn in Deutschland die Parteien ihrem im Grundgesetz verankerten Auftrag der politischen Willensbildung nachkämen und wenn in diesem Staat der Öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nachkäme und vielseitige und umfassende (Hintergrund-)Informationen liefern, anstatt überwiegend Regierungssprecher spielen und Meinungen transportieren würde, wären das Zustände, die Lobbyisten das Leben mindestens schwerer machen würden.Dass sich immer weniger Menschen in Parteien organisieren und ihre Interessen in Nicht-Regierungsorganisationen besser vertreten fühlen, hat auch mit dem Versagen der Parteien und des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks und anderer Medien zu tun.

Geistige Offenheit bei Lobbyisten – grotesk!
[…] Die entscheidenden Passagen im Urteil belegen, was der Dorn im Auge der Richter ist. Ein Fehler von Attac ist wohl, dass sie die falsche Partei unterstützen, dass sie zu viele Aktionen gegen die Regierungsparteien und für die Mehrheit der Bevölkerung initiieren […]

Wehret den Anfängen
[…]

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