Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Die unbefugte/unrechtmäßige Datenweitergabe ist strafbewehrt  (Gelesen 1284 mal)

  • Beiträge: 7.300
Zitat
§ 202d Datenhehlerei (1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere 1.solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie2.solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Strafgesetzbuch (StGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000102307


Wir kennen die Entscheidungen des BVerfG zur Verbindlichkeit des europäischen Rechts, bzw. der Entscheidungen des EuGH, wie sie auch hier zusammengefasst sind:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Wir kennen die Definitionen des Bundes, wie sie hier dargelegt sind:

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.html

Wir wissen aus BGH KZR 31714, Rn. 2 & 29, daß die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.

Daraus folgt, daß die dt. ÖRR = öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen darstellen, die wegen der Norm des Bundes von keiner Behörde als öffentliche Stellen behandelt werden dürfen.

Wir wissen nun auch, daß die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Meldewesen gemäß Art. 73, Abs. 1, Ziffer 3 beim Bund liegt.

Und eben diese vom Bunde gesetzte Norm namens Bundesmeldegesetz bestimmt, daß die Bestimmungen des Bundesdatenschutzes auch im Bereich Melderecht gelten sollen und danach darf eben eine öffentliche Stelle in Wettbewerb nicht als öffentliche Stelle behandlet werden.

Meinungen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.300
Hier noch ein Hinweis auf das Thema:

Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.0.html

Das BVerfG zum Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150698.html#msg150698

Wichtig daraus, daß Melderegisterauskünfte nicht gewerblich genutzt werden dürfen.

Es darf an öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, die allesamt als "nicht öffentlich" zu behandeln sind, nur eine einfache Registerauskunft erfolgen.

Die unrechtmäßige Datenweitergabe erfolgt also bereits dann, wenn das EMA entgegen der vom Bund gesetzten Norm ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen als "öffentlich" behandelt und dadurch Daten weitergibt, die es nicht weitergeben darf.

Die unrechtmäßige Datenverarbeitung durch dieses öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen hat es dann dort, wenn diese gewonnenen Daten gewerblich verwendet werden und daraus Kunden requiriert werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben