§ 202d Datenhehlerei (1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere 1.solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie2.solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.
Strafgesetzbuch (StGB)https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000102307Wir kennen die Entscheidungen des BVerfG zur Verbindlichkeit des europäischen Rechts, bzw. der Entscheidungen des EuGH, wie sie auch hier zusammengefasst sind:
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159Wir kennen die Definitionen des Bundes, wie sie hier dargelegt sind:
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschafthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.htmlWir wissen aus BGH KZR 31714, Rn. 2 & 29, daß die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.
Daraus folgt, daß die dt. ÖRR = öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen darstellen, die wegen der Norm des Bundes von keiner Behörde als öffentliche Stellen behandelt werden dürfen.
Wir wissen nun auch, daß die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Meldewesen gemäß Art. 73, Abs. 1, Ziffer 3 beim Bund liegt.
Und eben diese vom Bunde gesetzte Norm namens Bundesmeldegesetz bestimmt, daß die Bestimmungen des Bundesdatenschutzes auch im Bereich Melderecht gelten sollen und danach darf eben eine öffentliche Stelle in Wettbewerb nicht als öffentliche Stelle behandlet werden.
Meinungen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;