Es soll ja auch Berufsgruppen geben die mehr Zeit in Hotelzimmern verbringen, als in der bebeitragten Wohnung. Z. B. Flugbegleiter, Piloten, Berater, usw.
Es könnte vorgekommen sein, dass der ein oder andere Angehörige einer solchen Berufsgruppe einen Befreiungsantrag gemäß § 4 Absatz 6 RBStV bei einer zuständigen LRA gestellt hat und als Begründung angab, dass die Wohnung
nachweisbar nur zu einem geringen Anteil (ca. 30%) bewohnt wird, aber der RBStV keine entsprechende Staffelung vorsieht.
Desweiteren könnte es vorgekommen sein, dass die LRA einen solchen Antrag mit der lapidaren Begründung abgelehnt hat, dass ein
schlichter Hinweis, die Wohnung nur wenig zu nutzen, als Nachweis für das Vorliegen eines Tatbestands nach § 4 RBStV nicht ausreichend sei. Nachweise wurden von der LRA nicht angefordert.