Diese Ratifizierung bindet nur die Länder - nicht jedoch mit Außenwirkung den Bürger.
Für die Außenwirkung zum Bürger hin braucht es ein förmliches Gesetz, welches jedoch für Bayern nicht auffindbar ist.
Wo wäre diese Aussage bspw. im Bundesrecht hinterlegt?
@seppl
Wir sollten mal querlesen.
Allen Ernstes steht die Frage im Raum, ob der RBStV ein "förmliches Gesetz" ist?
Der Link von User Profät führt nämlich nicht nur zur Kenntnis des OWiG des Bundes, sondern auch zur Aussage des BVerfG hinsichtlich der Erzwingungshaft:
Rn. 47[...]von der in § 96 OWiG vorgesehenen Erzwingungshaft, über deren Anordnung nach Maßgabe des Art. 104 GG in jedem Falle ein Richter zu entscheiden hat.
BVerfGE 27, 18 - Ordnungswidrigkeitenhttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027018.htmlUnd nun schauen wir mal in
Art 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.[...]
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlIst der RBStV kein "förmliches Gesetz", ist die Erzwingungshaft, die ja einige Rundfunkbeitragsgegner erfahren durften, verfassungswidrig.
Nicht ohne Grund wurde im Forum ja auch nach der Ratifizierung nachgefragt; denn Staatsverträge bedürfen der Ratifizierung, um überhaupt Rechtskraft entfalten zu können. (Hier im Land Brandenburg ist der gleiche Weg vorgegeben, wie er auch für den Bund gilt; selbst für diese Ratifizierungsurkunden hat es eine klare Formvorgabe).
Man sollte tatsächlich Land für Land, weil ja Landesrecht, abklären, ob die Rundfunkverträge den jeweiligen landesrechtlichen Anforderungen zur Entfaltung von Rechtskraft genügen.
Denn, wie User gez-negativ anmerkt, es hat 1 identischen Text für alle Länder, der aber zu 16x u. U. verschiedenem Landesrecht passen muß, es hat also u. U. auch 16x verschiedene Formen der In-Kraft-Setzung.
Und dann schauen wir mal auf die Markierung in Blau:
und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
Die Rundfunkverträge sehen dergleichen aber nun gerade nicht vor; sie müssten es aber, weil gemäß OWiG das gleiche gilt wie im Strafrecht?
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
-> OWiG
Die Verfassungswidrigkeit würde sich hier als Folge abzeichnen, wenn ... -> wie oben beschrieben.
Mod.: Evtl. in ein eigenes Thema auslagern?
Das OWiG des Bundes hat eine eigene Verjährungsregel, die auch für die Länder bindend ist. Die OWi gemäß RBStV setzt ab 6 Monaten ein, ab dann ist sie aber gemäß OWiG verjährt, weil einfache Ordnungswidrigkeiten, also alle, wo kein Bußgeld im Gesetz benannt wird, nach 6 Monaten verjähren.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;