So weit ich ins Forum Einblick habe, wird grösstenteils über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags gestritten.
Wurde jemals darüber nachgedacht, dass auch ein Gesetz vom BVerfG als nichtig erkannt werden kann?
Gibt es hier vielleicht einen anderen Ansatz? Natürlich denkt man unwillkürlich: Wenn der Rundfunkbeitrag verfassungskonform sein soll, muss der RBStV es ja auch sein. Aber ist das so?
Geben die bereits erfolgten Formulierungen des BVerfG zur Rundfunkabgabe es her, dass gesagt wird, die Transformationsgesetze der Länder des RBStV sind verfassungskonform ausgestaltet?
Ist überhaupt beim BVerfG vom RBStV die Rede? Und wenn: In welchem Zusammenhang?
Um einmal auf diese Fragen zurückzukommen: Die Erhebnung eines sogn. Rundfunkbeitrags wird im sogn. RBStV geregelt und ist ohne dieses Gesetz nicht denkbar. Man kann daher wohl keine Urteile sprechen ohne sich mit dem der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Gesetz auseinander zu setzen. In den bereits entschiedenen Verfassungsbeschwerden werden einerseits die vorherigen Urteile des BVerwG direkt, der RBStV mittelbar angegriffen. RA Bölck schreibt in der von ihm verfassten Beschwerde:
Es wird die Verfassungswidrigkeit der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 13.12.2011 (GV. N RW 2011, Nr. 30, S. 661-682) gerügt, worin der NRW-Landtag diesem StV zustimmte und wodurch der RBStV Gesetzeskraft erlangte, durch den die gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe (im folgenden : WBA) in Gestalt der den Bf. betreffenden Wohnungsabgabe geschaffen wurde.
In den entschiedenen Beschwerden wird die Zuständigkeit der Länder bestritten eine Rundfunksteuer zu verabschieden. Damit wird der RBStV als Ganzes angegriffen, nicht etwa nur die Zahlung eines Beitrags, die ggf. auf falsche Weise oder von den falschen Personen erfolgt. Folgerichtig schreibt das BVerfG:
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 eingeführt wurde. Die Verfassungsbeschwerden richten sich mittelbar gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie gegen das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Baden-Württemberg. Sie beanstanden schon das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz, da die Abgabe der Sache nach kein Beitrag sondern eine Steuer sei. Des Weiteren wenden sie ein, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an die Wohnung anknüpft und deren Inhaber gesamtschuldnerisch für nur einen Beitrag herangezogen sowie dass für Zweitwohnungen überhaupt Beiträge erhoben werden. Schließlich rügen sie, dass gewerbliche Nutzer aufgrund der Zahl der Betriebsstätten und dort Beschäftigten sowie der Zahl der Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge entrichten müssen.
Auch aus dem Beschluss des BVerfG geht m. E. zweifelsfrei hervor, dass es sich mit dem gesamten RBStV befasst hat und der Beschluß auch das ganze Gesetz betrifft. Es stellt dazu z. B. fest:
Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
RN 86: Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass diese sehr weit gefasst ist. Der durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnete Vorteil ist sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar.
Das BVerfG hält bekanntlich lediglich einen Teil des Gesetzes für unverträglich mit der Verfassung, nämlich die Mehrfachbelastung von Eigentümern von mehr als einer Wohnung. Das Gesetz muss nur in diesem Punkt, also §2 (1), bis zu einem gesetzten Termin geändert werden, bleibt aber ansonsten (also als Ganzes) bestehen.
Zur Gesamtschulderschaft äußert sich das Gericht m. E. ziemlich oberflächlich und in einer Weise, als ob es den Text von den ÖR-Anstalten übernommen hat, wie überhaupt in der Begründung an vielen Stellen der Wille des Senats sichtbar wird, den ÖR-Rundfunk nach Kräften zu stützen:
RN 99: Der Rundfunkbeitrag führt zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten. Er ist von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV), das ist jede volljährige Person, die die Wohnung bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Wohnungsinhaber haften für den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (§ 2 Abs. 3 RBStV unter Verweis auf § 44 AO), dessen Höhe nicht nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen unterscheidet (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 35). Dies bedeutet, dass ein allein lebender Wohnungsinhaber den vollen Rundfunkbeitrag auch allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist die Belastung der einzelnen Beitragsschuldner desto geringer, je mehr Personen die Wohnung bewohnen (vgl. BVerwGE 154, 275 <292 Rn. 43>). Diese Belastungsverteilung folgt keiner entsprechenden Differenz in der Möglichkeit der Rundfunknutzung und führt dadurch zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten.
Mit dem Hinweis auf §426 BGB macht es sich das Gericht zu einfach. Zur Tatsache, dass stets eine Einzelperson für die Gesamtforderung in Anspruch genommen wird, äußert es sich gar nicht. Und wie der zur Zahlung Verpflichtete sich seinen Anteil von den anderen zurück holen soll, steht weiter in den Sternen. Sollen Familienmitglieder ihre finanziellen Differenzen etwa vor Gericht austragen? Zudem ist die Sicht recht einseitig. Man könnte auch sagen, das es eine Mehrbelastung von Single-Haushalten und einzelnen Erwachsenen mit minderjährigen Kindern gibt.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.