Leitsätze
1. NV: Sobald das Leistungsgebot bekanntgegeben worden ist und solange die Steuerschuld ... .
Zu prüfen wäre, ob §44 AO tatsächlich in Sachen Rundfunkbeitrag äquivalent anwendbar ist.
Denn einerseits geht es in §44 AO ja um Steuern, andererseits beziehen sich offenbar alle Entscheidungen des BFH, soweit sie nicht Unternehmen betreffen, die Gesamtschuldnerschaft in Sachen Steuer aus dem Einkommen.
Bei dem Begriff "Gesamtschuldner" handelt es sich in den BFH-Entscheidungen, wiederum, soweit sie nicht Unternehmen betreffen, um Schenker und Beschenkten oder Eheleute, also regelmäßig um Personen, die eine persönliche Beziehung zueinander haben.
Es wird immer wieder betont, dass der Beitrag keine Steuer ist. Eine Steuer ist anders zu handhaben als ein Beitrag. Eine Steuer wird voraussetzungslos durch den Staat erhoben und für staatliche Zwecke eingesetzt.
In der AO und dem §44 wird von Steuern geschrieben. Man müsste dann an Stelle des Wortes Steuer das Wort Beitrag setzen.
Beim Beitrag funktioniert das nicht.
Bei der Steuer ist das exakt nur für die Steuer definiert.
Beispiel:
- 'aus dem
Steuerschuldverhältnis schulden'. Gibt es ein
Beitragsschuldverhältnis schulden? und wo ist dies exakt definiert? Das gibt es nicht, nur ein Steuerschuldverhältnis.
- 'für sie haften'. Für den Beitrag gegenseitig haften? Woraus soll sich das ergeben? Du sollst dafür haften, weil der andere den Beitrag nicht zahlt?
- 'die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind'. Diese Veranlagung fehlt beim Beitrag.
Wir haben einmal ein öff. Rechtsverhältnis. Das wäre theoretisch: Rundfunk zur Wohnung= Eigentümer.
Und private Rechtsverhältnisse: Wohnung=Eigentümer zu Bewohnern sowie weitere private Rechtsverhältnisse der Bewohner untereinander.
Diese angeblichen Gesamtschuldner kann es nicht geben, da der Rundfunk ein
Beitragsschuldverhältnis festlegen müsste, was nicht machbar ist, da der Rundfunk nicht in das Private Recht eingreifen darf.
Das Steuerschuldverhältnis bei 3 Anteilseignern in einer Firma ist festgelegt. Das kann unterschiedlich sein. Es kann 1/3 sein, aber auch 50:25:25 u.a..
Wie du schreibst:
Bei dem Begriff "Gesamtschuldner" handelt es sich in den BFH-Entscheidungen, wiederum, soweit sie nicht Unternehmen betreffen, um Schenker und Beschenkten oder Eheleute, also regelmäßig um Personen, die eine persönliche Beziehung zueinander haben.
Außer Unternehmen (Meist auch privat.) sind es sog. PRIVATE Angelegenheiten.
Privat heißt Eigentum und in sich geschlossene Angelegenheiten. Beispiel: Erben-Gemeinschaft.
Drei Mann in einer 3-er WG sind 3 voneinander getrennte Angelegenheiten.