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Autor Thema: Wurde der RBStV bereits auf Verfassungswidrigkeit untersucht?  (Gelesen 13699 mal)

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Eine Anmerkung zu Antwort #43 von @pinguin:

Der RBStV hat mit der Erzwingungshaft überhaupt nichts zu tun.
Diese beruht auf den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer, nicht aber auf dem RBStV und betrifft die Verweigerung der Vermögensauskunft.

Auch sollte beachtet werden, dass der RBStV selber nicht das Gesetz ist, sondern nur Teil oder Anhängsel eines Gesetzes.
Prof. Koblenzer ( oder es war RA Boelck) hat das 2016 in Karlsruhe sehr anschaulich dargelegt.

Das eigentliche Gesetz ist das Zustimmungsgesetz zum jeweiligen Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Ich sehe hier weiterhin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Ungleichbehandlung von Einpersonen- und Mehrpersonenhaushalten.
Selbst das Bundesverfassungsgericht äusserte sich am 18.07.2018 hier schon zweifelhaft i.d. es unter Rn.97 schrieb:
Zitat
...liegt zwar eine Ungleichbehandlung, diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch
genügen
.

Dieses "noch" ist allerdings sehr schwammig, denn der Anteil der Einpersonenhaushalte liegt bei ca. 45%. Warum? Weil auch Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern dazu gerechnet werden müssen. Minderjährige sind laut RBStV nicht beitragspflichtig, also gibt es auch in diesen Haushalten nur eine mögliche beitragspflichtige Person.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2019, 12:37 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Ein Staatsvertrag kann keinerlei rechtsbindende Wirkung entfalten.
Wieso? Weil dieser in Landesrecht umgesetzt werden muss. Erst dann, durch Gesetz, wird die Rechtswirkung entfaltet.
Das nennt man : Transformation. (...)

Werter user @gez-negativ, schau mal hier:

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1986, Az.: BVerwG 7 C 67.85

Zustimmung des Landtags; Staatsvertrag der Länder; Rundfunkgebühren-Staatsvertrag; Wirksamkeit; Rechtsverbindlichkeit für Bürger; Bayern
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1986-04-11/bverwg-7-c-6785/
Zitat
(...) Denn das Bundesrecht enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über die Transformation von Verträgen, die die Länder untereinander schließen.
Insbesondere ist im Grundgesetz nicht etwa vorgeschrieben, daß die Transformation nur in dem für Landesgesetze vorgeschriebenen Verfahren erfolgen könne.
Es ist mithin den Ländern im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips überlassen geblieben, wie die Transformation von Verträgen in staatliches Recht zu erfolgen habe.
Wenn eine Landesverfassung für die Transformation von Staatsverträgen einen im wesentlichen dem Gesetzgebungsverfahren entsprechenden Weg vorschreibt, so kann hierin ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht erblickt werden." (...)
Hervorhebungen nicht im Original!

PS: Dies bezieht sich noch auf „Gebühreneinzug für Nutzung mit Empfangsgerät“, dürfte aber auch für den RBStV gelten.  ;)


Edit "Bürger": Danke für den Hinweis. Dennoch die ausdrückliche Bitte, auf die Frage von "Zustimmungsgesetzen"/ "Zustimmungsbeschlüssen" und die damit verbundene Frage, ob damit ein "förmliches Gesetz" i.S.d. GG besteht, nicht noch weiter eingehen, sondern dies bitte eigenständig diskutieren - siehe für Bayern u.a. unter
Beispiel Bayern > Zustimmung - Staatsvertrag - Zustimmungsgesetz > alles "rechtens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.0.html
Erst dann steht die Frage, ob dies für diesen Thread wirklich von Relevanz ist.
Weitere abschweifende Kommentare werden - aus Kapazitätsgründen kommentarlos - gelöscht.
Hier bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Wurde der RBStV bereits auf Verfassungswidrigkeit untersucht?
und die diesbezügliche Fragestellung aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2019, 12:43 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

o
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Liebe Leute,

Ihr seid schon wieder völlig woanders.

Ich bitte nochmals, mit Post #8 (die adaptierte Hail Mary)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29914.msg190453.html#msg190453
anzufangen.
Und unterwegs die interessante Frage auszuleuchten, ob die Steuerpflicht die Handlungsfreiheit einschränkt.

Nicht umsonst geistert (? - vgl die Diss von Terschüren!) die These herum, dass der Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit eine Steuer ist.

Ich sehe bereits einen Unterschied: Steuern werden nicht auf die Wahrnehmung von Menschen- oder Grundrechten erhoben. Das Recht auf Wohnen ist zwar kein Grundrecht im GG, aber allerdings ein Menschenrecht (Näheres, wenn auch etwas mager: https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_Wohnen).

Dass der Klagepunkt betreffs der eingeschränkten Handlungsfreiheit von einem VG ignoriert wurde, ist befremdlich. Darf das so sein, ist das kein Verfahrensfehler? Dann könnte es jemand in Gelsenkirchen auch so machen.



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Man könnte ja mal ein paar abdriftende Themen löschen. Vielleicht sollte seppl lieber einen Sammelthread machen?

@Seppl Mir ist noch etwas eingefallen (mal aus einer ganz neuen Richtung):

Der Rundfunkstaatsvertrag (nicht der Beitragsvertrag) verstößt gegen das Untermaßverbot. Die erforderlichen journalistischen Niveaulinien werden durch ihn nicht gesichert. Allein Geld in den Rundfunk zu kippen bewirkt keine Objektivität. Auch die Kultur kommt zu kurz. Und die Verbände in den Gremien gewähren keinen Binnenpluralismus. Der Rundfunkstaatsvertrag verstößt also gegen das Untermaßverbot unser Informationsrecht zu schützen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
So weit ich ins Forum Einblick  habe, wird grösstenteils über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags gestritten.
Wurde jemals darüber nachgedacht, dass auch ein Gesetz vom BVerfG als nichtig erkannt werden kann?

Gibt es hier vielleicht einen anderen Ansatz? Natürlich denkt man unwillkürlich: Wenn der Rundfunkbeitrag verfassungskonform sein soll, muss der RBStV es ja auch sein. Aber ist das so?

Geben die bereits erfolgten Formulierungen des BVerfG zur Rundfunkabgabe es her, dass gesagt wird, die Transformationsgesetze der Länder des RBStV sind verfassungskonform ausgestaltet?
Ist überhaupt beim BVerfG vom RBStV die Rede? Und wenn: In welchem Zusammenhang?

Um einmal auf diese Fragen zurückzukommen: Die Erhebnung eines sogn. Rundfunkbeitrags wird im sogn. RBStV geregelt und ist ohne dieses Gesetz nicht denkbar. Man kann daher wohl keine Urteile sprechen ohne sich mit dem der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Gesetz auseinander zu setzen. In den bereits entschiedenen Verfassungsbeschwerden werden einerseits die vorherigen Urteile des BVerwG direkt, der RBStV mittelbar angegriffen. RA Bölck schreibt in der von ihm verfassten Beschwerde:

Zitat
Es wird die Verfassungswidrigkeit der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 13.12.2011 (GV. N RW 2011, Nr. 30, S. 661-682) gerügt, worin der NRW-Landtag diesem StV zustimmte und wodurch der RBStV Gesetzeskraft erlangte, durch den die gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe (im folgenden : WBA) in Gestalt der den Bf. betreffenden Wohnungsabgabe geschaffen wurde.

In den entschiedenen Beschwerden wird die Zuständigkeit der Länder bestritten eine Rundfunksteuer zu verabschieden. Damit wird der RBStV als Ganzes angegriffen, nicht etwa nur die Zahlung eines Beitrags, die ggf. auf falsche Weise oder von den falschen Personen erfolgt. Folgerichtig schreibt das BVerfG:

Zitat
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 eingeführt wurde. Die Verfassungsbeschwerden richten sich mittelbar gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie gegen das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Baden-Württemberg. Sie beanstanden schon das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz, da die Abgabe der Sache nach kein Beitrag sondern eine Steuer sei. Des Weiteren wenden sie ein, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an die Wohnung anknüpft und deren Inhaber gesamtschuldnerisch für nur einen Beitrag herangezogen sowie dass für Zweitwohnungen überhaupt Beiträge erhoben werden. Schließlich rügen sie, dass gewerbliche Nutzer aufgrund der Zahl der Betriebsstätten und dort Beschäftigten sowie der Zahl der Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge entrichten müssen.

Auch aus dem Beschluss des BVerfG geht m. E. zweifelsfrei hervor, dass es sich mit dem gesamten RBStV befasst hat und der Beschluß auch das ganze Gesetz betrifft. Es stellt dazu z. B. fest:

Zitat
Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

RN 86: Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass diese sehr weit gefasst ist. Der durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnete Vorteil ist sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar.

Das BVerfG hält bekanntlich lediglich einen Teil des Gesetzes für unverträglich mit der Verfassung, nämlich die Mehrfachbelastung von Eigentümern von mehr als einer Wohnung. Das Gesetz muss nur in diesem Punkt, also §2 (1), bis zu einem gesetzten Termin geändert werden, bleibt aber ansonsten (also als Ganzes) bestehen.

Zur Gesamtschulderschaft äußert sich das Gericht m. E. ziemlich oberflächlich und in einer Weise, als ob es den Text von den ÖR-Anstalten übernommen hat, wie überhaupt in der Begründung an vielen Stellen der Wille des Senats sichtbar wird, den ÖR-Rundfunk nach Kräften zu stützen:

Zitat
RN 99: Der Rundfunkbeitrag führt zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten. Er ist von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV), das ist jede volljährige Person, die die Wohnung bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Wohnungsinhaber haften für den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (§ 2 Abs. 3 RBStV unter Verweis auf § 44 AO), dessen Höhe nicht nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen unterscheidet (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 35). Dies bedeutet, dass ein allein lebender Wohnungsinhaber den vollen Rundfunkbeitrag auch allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist die Belastung der einzelnen Beitragsschuldner desto geringer, je mehr Personen die Wohnung bewohnen (vgl. BVerwGE 154, 275 <292 Rn. 43>). Diese Belastungsverteilung folgt keiner entsprechenden Differenz in der Möglichkeit der Rundfunknutzung und führt dadurch zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten.

Mit dem Hinweis auf §426 BGB macht es sich das Gericht zu einfach. Zur Tatsache, dass stets eine Einzelperson für die Gesamtforderung in Anspruch genommen wird, äußert es sich gar nicht. Und wie der zur Zahlung Verpflichtete sich seinen Anteil von den anderen zurück holen soll, steht weiter in den Sternen. Sollen Familienmitglieder ihre finanziellen Differenzen etwa vor Gericht austragen? Zudem ist die Sicht recht einseitig. Man könnte auch sagen, das es eine Mehrbelastung von Single-Haushalten und einzelnen Erwachsenen mit minderjährigen Kindern gibt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m
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  • Murks? Nein danke!
Anmerkung zu Art. 5 GG

Artikel 5 GG besteht aus mehreren Absätzen.

Zitat von: GG Art. 5 Absatz (1)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Absatz (2) enthält folgenden Teilsatz:

Zitat von: GG Art. 5 Absatz (2)
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken [...] in dem Recht der persönlichen Ehre.

Dem Rundfunk (zwangsweise seit 2013) zugeordnet zu werden, verletzt die persönliche Ehre derjenigen, welche ihre langjährige und ehrenvolle Zugehörigkeit zur Gruppe der Rundfunk-Nichtnutzer als Bestandteil der eigenen Persönlichkeit begreifen und verteidigen.

Die dem Rundfunk innewohnende Verdummungswirkung, sowie die publik gewordene Framing-Praxis machen das Zugeordnetwerden zum Rundfunksystem zur Demütigung und Schande, die es gilt, unter allen Umständen abzuwehren.



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"Mir ist noch etwas eingefallen."
"Anmerkung"

*seufz*

Ich glaube, diesen Thread kann man schließen. Das wird nix mehr.

Manchmal denke ich mir, dass hier im Forum schon gezielt eingesetzte Trolle aus Köln unterwegs sind, die alles gleich zerschreiben. Dazu braucht man auch kein Manual.

Ich kann mich aber täuschen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Edit "Bürger": Gesagt - getan.
Thread bleibt vorerst wegen fortdauernden Abschweifens vom eigentlichen Kern-Thema geschlossen, zwecks Prüfung/ Moderation/ Bereinigung.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Der Thread wird nun wieder geöffnet, weil die gaaanz weit zurückliegende Eingabe an die Hamburgische Bürgerschaft (vom 20.01.2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29914.msg187358.html#msg187358
nun beantwortet wurde.

Zitat
Hamburgische Bürgerschaft, Postfach 10 09 02, 20006 Hamburg

Herrn
xxx, Hamburg

Datum der Eingabe   Geschäftszeichen   Datum
20.01.2019      252/19         26.04.2019
      
Ihre Eingabe zum Thema Rundfunkbeitrag
Sehr geehrter Herr xxx,

Sie meinen, die Vorschrift § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) enthalte mindestens eine verfassungswidrige Komponente. Die darin vorgesehene Gesamtschuldnerschaft für den Fall, dass in einer Wohnung zwei oder mehr erwachsene Personen leben, würde gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstoßen.

Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft führe dazu, dass eine alleinwohnende natürliche Person den Rundfunkbeitrag einzelschuldnerisch zahle, während eine in Gemeinschaft wohnende natürliche Person den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch zahlen müsse. Daraus würden sich für natürliche Personen unterschiedliche Rechtsfolgen und Verpflichtungen für ein und dieselbe Sache ergeben.

Das Alleine- oder Zusammenwohnen sei eine freie Willensentscheidung der betroffenen Personen. Aus diesem Grund hätte der Gesetzgeber eine deutliche Gesetzesvorgabe zur Aufteilung des Rundfunkbeitrags auf die Bewohner treffen müssen
Sie bitten um eine umfassende Überprüfung und Feststellung der Nichtigkeit des Hamburgischen Transformationsgesetzes zum RBStV.

Ergebnis

Als Vorsitzender des Eingabenausschusses teile ich Ihnen mit, dass der Eingabenausschuss Ihr Anliegen in seiner Sitzung am 16.04.2019 eingehend beraten hat; er hat der Bürgerschaft aufgrund dieser Beratung empfohlen, Ihre Eingabe für "nicht abhilfefähig" zu erklären, weil Ihrem Begehren nach Sach- und Rechtslage nichtentsprochen werden kann. Die Bürgerschaft hat diese Empfehlung in ihrer Sitzung am 25.04.2019 angenommen.

Begründung

Der Ausschuss hat den Senat gebeten, zu Ihrer Eingabe Stellung zu nehmen.

Der Senat hat darauf verwiesen, dass im Falle des Rundfunkbeitrags eine Gesamtschuld kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs.3 RBStV in Verbindung mit § 44 Abgabenordnung entstehe. Angesichts gesetzlicher Normierung verstoße die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht gegen übergeordnetes Recht. Eine gesetzliche Vorgabe zur Aufteilung des Rundfunkbeitrags auf die in einer Wohnung lebenden Bewohner sei daher nicht erforderlich. Das von der Hamburgischen Bürgerschaft am 09.02.2011 in zweiter Lesung beschlossene Gesetz zur Umsetzung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Hamburgisches Recht sei daher nicht zu beanstanden.

Auch das BVerfG hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 die Regelung zur Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 2 RBStV nicht beanstandet.

Laut BVerfG verstößt die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Das BVerfG vertritt die Auffassung, dass dem Rundfunkbeitrag eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber stehe. Zwar liege in dem Umstand, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen könnten und dadurch weniger belastet würden als Einzelpersonen, eine Ungleichbehandlung. Diese Ungleichbehandlung beruhe jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügten.

Die Landesgesetzgeber stützten die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbilde, die auf ein Zusammenleben angelegt seien, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzten. Der Gesetzgeber dürfe an diese gesellschaftliche Wirklichkeit anknüpfen.
Die Gemeinschaften unterfielen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung sei vom weiten Einschätzungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt.
Die Ungleichbehandlung könne auch deshalb hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteige, welches das BVerfG in vergleichbaren Fällen angelegt habe. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots sei auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen werde.

Mit freundlichen Grüßen

M D

Grün: Der Gesetzgeber hat die Freiheit, eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen
Rot: Zwingendes Kennzeichen der Gesamtschuldnernorm ist - im Gegensatz zu dieser falschen Folgerung - eben doch eine vorgegebene Aufteilungsmöglichkeit auf die einzelnen Beteiligten, soweit diese keine persönliche Willenserklärung vertraglicher Art oder durch konkludentes Handeln abgegeben haben. Die grundgesetzlich garantierte Vertrags- und Vereinigungsfreiheit natürlicher Personen verhindert, dass eine Schuldnergemeinschaft rein durch gesetzliche Vorgabe entstehen kann.

(BGB § 426 (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Das "andere" ist bestimmt durch den § 4 RBStV (1) und (2), in denen die Behandlung des Gesamtschuldanteils der natürlichen Person (des Gesamtschuldners, nicht der Gesamtschuldnerschaft!) bei Befreiung und Ermäßigung bestimmt wird
Eine Gesamtschuldnerschaft ist keine Kollektivschuldnerschaft!

Siehe dazu meine Klageschrift vom 10.04.2019 VG Hamburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg192443.html#msg192443


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2019, 15:19 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Hier nun meine erneute Eingabe zum selben Vorgang:

Zitat
An den Eingabendienst
Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft
Schmiedestraße 2
20095 Hamburg

Anliegen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort zur Eingabe 252/19 vom 20.01.2019.
Sie schreiben darin:
"Angesichts gesetzlicher Normierung verstoße die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht
gegen übergeordnetes Recht. Eine gesetzliche Vorgabe zur Aufteilung des Rundfunkbeitrags auf die in einer
Wohnung lebenden Bewohner sei daher nicht erforderlich."
Der Gesetzgeber kann zur Verwaltungsvereinfachung über den Willen von Personenmehrheiten hinweg eine
gesamtschuldnerische Abwicklung anordnen.
Die Rechtsfigur der Gesamtschuldnerschaft gibt eine Unteilbarkeit der Schuld jedoch nicht her. Jede natürliche
Person ist letztendlich nur für ihre eigene Schuld abgabenrechlicher Art verantwortlich. Dies spiegelt sich
deutlich in den Begründungen der Grundsatzurteile des BVerfG zum Ehegattensplitting wider, die in den §§ 268
AO niedergelegt wurden. Eine Aufteilung einer Gesamtschuld muss sinngemäß für jede Abgabe an die
öffentliche Hand zum Zwecke der Vollstreckung möglich sein.
Die Rechtsfigur der Gesamtschuld beschreibt die Teilbarkeit in § 426 BGB:
"(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist."
Wird bestimmt, dass eine Aufteilung nicht bestimmt wird, so wird eine Aufteilung nicht bestimmt und es
handelt sich nicht um eine Gesamtschuld. In der jetzigen Praxis wird die sogenannte "Gesamtschuld" daher als
diffuse Kollektivschuld Zusammenwohnender ausgeführt. Diese Rechtsfigur ist weder in der deutschen
Rechtsstruktur angelegt noch im RBStV niedergelegt.
Bitte überprüfen Sie meine Eingabe auf diesen Gesichtspunkt hin noch einmal.
Mit freundlichen Grüssen
xxx


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.255
@seppl

Da war doch was?

BFH VII R 17/17 & II B 131/08 & VI B 118/09 - Gesamtschuldner -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30466.0.html

Jeder Einzelne der "Gesamtschuldner" hat das Recht, nur mit dem ihn betreffenden Anteil belastet zu werden; für den Rest muß er nicht einstehen. Und, "nein", intern klären, braucht der gar nix.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Unter Umständen hilft zur Klärung dieses Problems nur die "harte Tour". D. h., jemand zahlt nur den Anteil, der gemäß der Anzahl der volljährigen Wohnungsinhaber auf ihn selbst entfallen würde. Dies wird über kurz oder lang zu einem Bescheid des BS/der LRA führen, gegen den man sich dann mit den von seppl bereits aufgeführten Punkten zur Gesamtschuld zur Wehr setzen kann (Widerspruch, Klage).

NB: Wer die Konsequenzen solchen Vorgehens fürchtet, der könnte mehrere Inhaber einer Wohnung ihren Teil des sogn. Rundfunkbeitrags einzeln zahlen lassen ggf. zeitlich versetzt, und damit deutlich machen, dass er die Art, wie beim ÖR-Rundfunk eine Gesamtschuld ausgelegt wird, misbilligt. Man würde seitens der Schuldner quasi sichtbar zur Zahlung pro Kopf wechseln.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@drboe: für eine gesetzlich angeordnete Gesamtschuld meine ich, ist nur der Weg des Antrags auf Beschränkung der Gesamtschuld auf den eigenen Anteil für die Verwaltung durchschaubar. Wird kommentarlos nur ein Teil des Beitrags überwiesen, wird es schlicht als Teilzahlung des Gesamtbeitrags verbucht werden. Zudem kann man bei drohender Vollstreckung sogar der Vollstreckungsstelle diesen Antrag dann noch präsentieren, bzw. sogar dort noch direkt einen Antrag stellen.

Zudem meine ich zu erkennen, dass bei einer privatrechtlich entstehenden Gesamtschuld die Willenserklärungen für die gemeinschaftliche Verpflichtung von jedem einzelnen Beteiligten vorab per Vertrag oder mit konkludentem Verhalten abgegeben werden,
bei einer gesetzlich zur Verwaltungsvereinfachung angeordnete Gesamtschuld hingegen muss man eine Willenserklärung gegen die Zusammenveranlagung nachträglich abgeben können, damit die Vertrags- und Vereinigungsfreiheiten der natürlichen Personen gewahrt werden.

@pinguin: Danke für die Verlinkung. Es geht bei dieser Sache nicht um die Frage Beitrag oder Steuer, sondern dass hier eine gesetzlich bestimmte Zahlung an die öffentliche Hand und nicht eine durch Privatvertrag mit eigener Willensbekundung vorliegt. Deswegen ist hier die Abgabenordnung mit den §§ zur Gesamtschuldaufteilung das passende juristische Regelwerk.




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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@pinguin: Danke für die Verlinkung. Es geht bei dieser Sache nicht um die Frage Beitrag oder Steuer, sondern dass hier eine gesetzlich bestimmte Zahlung an die öffentliche Hand und nicht eine durch Privatvertrag mit eigener Willensbekundung vorliegt. Deswegen ist hier die Abgabenordnung mit den §§ zur Gesamtschuldaufteilung das passende juristische Regelwerk.
Hast Du denn in beide BFH-Entscheidungen des Eingangsbeitrages überhaupt mal Einblick genommen? Es geht doch auch um §44 AO, auf die der RBStV verweist?

Es ist die klare Aussage des BFH, daß der "Gesamtschuldner" die Aufteilung der "Schuld" verlangen kann, sobald das Leistungsgebot vorliegt.


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Bermerkenswert an der Replik der Hamburgische Bürgerschaft ist ja auch, dass nur im ersten Absatz der Stellungnahme überhaupt etwas (wenig Erhellendes) zu dem Thema der gesamtschuldnerischen Haftung geschrieben wird.

Im Rest der Stellungnahme geht es dann um die Ungleichbehandlung/Benachteiligung von Alleinlebenden vs. Mehrpersonenhaushalten, die laut BVerfG berechtigt sei. Zu diesem Thema und der fehlerhaften Argumentation des BVerfG gäbe es noch einiges  zu sagen, aber soweit ich seppl verstanden habe, geht es ja in dieser Eingabe gar nicht darum. Sondern es geht darum, -unter Inkaufnahme der mit einem Wohnungsbeitrag einhergehenden Ungleichbehandlungen hinsichtlich Beitragshöhe pro Person- Rechtssicherheit im Mehrpersonenhaushalt herzustellen.

[Off topic: Ob ein Beitrag pro Haushalt im Vergleich zu einem gleichen Beitrag pro Person überhaupt zu einer Verwaltungsvereinfachung führt, ist nie untersucht und nie bewiesen worden. Einer der Verfassungsbeschwerdeführer hat dazu einige Argumente vorgetragen. Das BVerfG hat sich zu dem Thema 'Verwaltungsvereinfachung' interessanterweise -im Ggs. zu allen unteren Instanzen- gar nicht geäußert. Offenbar waren die Argumente des Verfassungsbeschwerdeführers nicht zu widerlegen. Aber wohlgemerkt, darum gehts ja hier nicht direkt.]


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