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Autor Thema: Teilzahlung vereinbart, nun Gesamtzahlung gefordert, Drohung mit Haftbefehl  (Gelesen 13677 mal)

F
  • Beiträge: 20
Hallo,

Person A hat nun wieder Post bekommen. Da der Gläubiger auch einer Teil/Ratenzahlung zugestimmt hat, und ich einen Teilbetrag bezahlt habe, wundert sich Person A über die im Schreiben stehende Aussage:
Zitat
Es wird Haftbefehl beantragt, wenn der Betrag nicht komplett bezahlt wird.
Was läuft da schief, und was kann Person A machen, dass die Ratenzahlung akzeptiert wird?

Danke


Vorgeschichte siehe:
Brief vom GV - unverzüglich geantwortet - wie geht´s weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11719.0


Edit DumbTV:
Betreff präzisiert und Beitrag hierher ausgelagert, da eigenständiges Thema.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2018, 15:11 von DumbTV«
Gruss


RO

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
...wundert sich Person A über die im Schreiben stehende Aussage:
Zitat
Es wird Haftbefehl beantragt, wenn der Betrag nicht komplett bezahlt wird.

In dem vorliegenden fiktiven Schreiben könnte geschrieben worden sein:
Zitat
"Für den Fall es Nichterscheinens hat der Gläubiger bereits einen Antrag auf Erlass  eines Haftbefehls gestellt (§ 802g ZPO)"

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Gläubiger (Intendant), sowie seiner Rechtsaufsicht der LRA, über dieses Schreiben mit dem angeblichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls informiert und um Stellungnahme gebeten wurde. Gleichzeitig könnte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die Schreiben enthalten.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass man beim Termin erschienen ist und Akteneinsicht gefordert hat, um das Vorhandensein des Antrag auf Erlass eines Haftbefehls prüfen zu können.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die bereits mehrfach diskutierten rechtlichen Mittel bei einer Zwangsvollstreckung oder Vollstreckung eingesetzt wurden (z.B. Erinnerung etc.).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Dezember 2018, 22:27 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.392
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Gläubiger (Intendant), sowie seiner Rechtsaufsicht der LRA, über dieses Schreiben mit dem angeblichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls informiert und um Stellungnahme gebeten wurde.
Es könnte dann auch der Fall sein, daß ein großer Teil des Unrechts durch das Tun der lokalen Ebene hervorgerufen wurde, bzw. wird, die auf Grund von Fachkräftemangel nicht befähigt ist, sich selbst einzulesen wie schlau zu machen, bzw. die Fülle der gleichzeitig einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt zu verstehen. Da würde sich dann die Frage stellen, warum ein Fachkräftemangel zu Lasten der Bürger/Kunden gehen muß?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
Versuchen wir mal Licht ins Dunkel zu bringen.

In dem oben aufgeführten Schreiben geht es darum, einen Ladungs-Termin zu folgen oder schlussendlich zu zahlen.
Die angedrohte Erzwingungshaft kann jedem drohen, der meint einer Ladung nicht folgen zu müssen.
(Zeugen ebenso wie Beschuldigtem)
D. h. die Haftanordnung steht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Termins.

Der Gerichtsvollzieher orientiert sich allgemein dabei an den §284 der AO Abs. 8
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__284.html
Zitat
(8 ) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. [...]

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Dezember 2018, 17:06 von DumbTV«

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo Lev,

es stellt sich nach meinem Dafürhalten zunächst die Frage WER (angeblich) bereits einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt hat?

Der BR oder eine "nachgelagerte" Vollstreckungsstelle?

Gruß
Kurt

edit: gefunden! Es hat tatsächlich der BR Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt! 2014!
Brief vom GV - unverzüglich geantwortet - wie geht´s weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg79263.html#msg79263


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Dezember 2018, 17:01 von DumbTV«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
@Lev: Strafrecht und Vollstreckungsrecht durcheinandergebracht?

Ich nehme an, im Strafrecht wird der Haftbefehl staatsanwaltlich ausgesprochen. Im Vollstreckungsrecht hingegen muss der Gläubiger die Haftkosten im Falle der Erzwingungshaft vorstrecken. Im schlimmsten Fall, wenn überhaupt keine Vollstreckung möglich ist, bleibt er nämlich auf den Kosten sitzen. Daher gibt es im Vollstreckungsrecht eine Haftanordnung nur mit Einwilligung des Gläubigers. Die Haft im Vollstreckungsrecht  hat zwar was mit dem Termin zur Vermögensauskunft zu tun, muss aber vom Gläubiger gewollt sein. Ohne grünes Licht des Gläubigers hier keine Erzwingungshaft!

Ohne Gewähr! So habe ich es aber verstanden.


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  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Lev

  • Beiträge: 331
Mein lieber Seppl, das ist leider eine falsche Annahme!
Aus diesem Grund wollte ich auch mal Licht ins Dunkle bringen und habe mich in diesen Faden eingebracht.

Allgemein wird in diesem Forum, deiner oder einer ähnlichen Annahme gefolgt. Tatsächlich wird hier die Haft aber aus anderen Beweggründen angedroht.
 (Wie so häufig!)

Zunächst mal, das Strafrecht bzw. die Staatsanwaltschaft steht hier außen vor und spielt auch keine Rolle. Es handelt sich ja auch nicht um eine Straftat.
Es sei denn, Person A hätte im Vorfeld den Vollstreckungsbehörden gedroht oder sie beleidigt. Dies kann man hier aber ausschließen, denn sonst hätte man Person A was anderes mitgeteilt.

Natürlich handelt es sich hierbei, um die Durchsetzung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens¹. D.h. mit dem o. g. Schreiben, wurde dem sogenannten Schuldner verdeutlicht entweder zu zahlen oder den Termin wahrzunehmen. Bei diesem Termin handelt es sich um eine Ladung und wer dieser nicht folgt, kann damit rechnen, dass er gezwungen wird den Termin wahrzunehmen.
Wie dieser Zwang rechtlich durchgesetzt wird, darf sich jetzt jeder mal selbst vor Augen führen.

Der Termin dient dazu, eine eidesstattliche Aussage zu erzwingen. Dies gilt für Zeugen genauso wie für den beschuldigten einer Sache.
(Nur zu Erinnerung, auch ein Zeuge hat Pflichten. Ergo, selbst wenn man nichts getan hat, kann man dafür in Haft kommen.)

Die Frage ist also: "Wofür erfolgt die Haft?"

- Für die Schulden von 181.- Euro.
- Oder für das nicht wahrnehmen einer Ladung.

Genau das wird in diesem Forum häufig missverstanden.

¹ Durchsetzung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__284.html


Lev

P.S. Die bessere Frage wäre nun, welche Aussagen wären sinnvoll?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Dezember 2018, 18:10 von Lev«

o
  • Beiträge: 1.575
Nachdem Lev etwas Weihnachtslicht in das Dunkel des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks gebracht hat, nun aber zu
die Frage WER (angeblich) bereits einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt hat?

Der BR oder eine "nachgelagerte" Vollstreckungsstelle?

(...)

edit: gefunden! Es hat tatsächlich der BR Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt! 2014!
Brief vom GV - unverzüglich geantwortet - wie geht´s weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg79263.html#msg79263

Der Link ist von 2014 und dürfte mutmaßlich mit dem Fall von FritzP nicht viel zu tun haben und zeigt auch nicht auf, wie der seinerzeitig Betroffene an diese Information gelangt war. Wie nämlich kann der politische Gefangene des örR erfahren, wer den Haftbefehl gewollt hat?

Seit Jahren wird die Frage, wer eigentlich diese Haftbefehle sich "wünscht" (ob LRA oder BS oder ein GV in Eigenregie), äußerst vereinzelt beantwortet. Es ist z.B. offenbar fast unmöglich, als Delinquent das entscheidende Schriftstück zu sehen zu bekommen!?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Dezember 2018, 18:51 von DumbTV«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
... Der Termin dient dazu, eine eidesstattliche Aussage zu erzwingen. ...

Aus dem Schreiben des GV ist nicht zu entnehmen das es in dem Fall um eine Vermögensauskunft geht. Hier geht es um Zahlung eines Betrages (in bar) zum angesetzen Termin, sofern nicht vorher eine Überweisung auf das Konto des GV stattgefunden hat!

Schreiben die eine Vermögensauskunft ankündigen, sehen überlicherweise anders aus und erwähnen eine ggf. anstehende Vermögensauskunft ausdrücklich. Siehe z.B.:

Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24024.msg152638.html#msg152638


(Original: https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=24024.0;attach=12822;image)

Bei Terminen zur Vermögensauskunft sollen auch immer entsprechende Dokumente mitgebracht werden.

Das stellt sich hier anders dar.


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  • IP logged
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

Lev

  • Beiträge: 331
@ DumbTV
... Der Termin dient dazu, eine eidesstattliche Aussage zu erzwingen. ...

Aus dem Schreiben des GV ist nicht zu entnehmen das es in dem Fall um eine Vermögensauskunft geht.

Faktisch hast du u. U. recht!   

___________________________Gegenfrage:____________________________________________________________

Wie viele andere Termine kennst du denn, die 802g androhen und einen Schuldner zwingen den Termin wahrzunehmen, in einer Zwangsvollstreckungssache?   

Lev    8)


Edit "DumbTV":
Bitte hier, wie überall im Forum, nicht in allgemeine Nebendiskussionen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Teilzahlung vereinbart, nun Gesamtzahlung gefordert, Drohung mit Haftbefehl
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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F
  • Beiträge: 20
In dem vorigen Schreiben, das Person A bekommen hat, ging es tatsächlich um eine EV. Nachdem aber ein Teilbetrag bezahlt wurde, kam das Schreiben, was oben zu lesen ist.


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Gruss


RO

  • Beiträge: 7.392
In dubio pro reo.

Ist es nicht eines der Grundsätze im juristischen Bereich?

Wer hat Schuld, wenn der Gesetzgeber, sollte es so sein, nicht präzise formuliert?
Wer hat Schuld, wenn lokale Behörden nur einen Teil des gesetzten Rechts anwenden und sich, u. U. rechtswidrig, ihren eigenen Teil dazu erfinden?

Warum sollte, wenn Teilzahlung aktuell vereinbart ist, etwas anderes gültig sein?

Noch dazu, wieso sollte der "Angeklagte" auf das Konto des GV einzahlen?

Zitat
sofern nicht vorher eine Überweisung auf das Konto des GV stattgefunden hat!

Wäre doch die Frage, ob nicht der GV das erfunden hat? Immerhin ist er ja (noch) an jedem von ihm eingetriebenen Betrag beteiligt? ***

@FritzP
Erkundige Dich bitte, ob es in Deinem Bundesland eine Bestimmung hat, nach der ein GV für Vollstreckungsangelegenheiten wie auch Abnahme von Vermögensauskünften eines gerichtlichen Auftrages bedarf.

***
Künftig, (mit Rückwirkung ab 01. Januar 2019), hat ein GV jenen Betrag an den "Schuldner" wieder rauszurücken, wenn ihm ein Mißbrauch der Rechte, (siehe Art. 17 EMRK), nachgewiesen wird, denn auch ein GV hat die EMRK bei seinem beruflichen Tun als Amtsperson Punkt für Punkt einzuhalten!

Sorry, die EMRK ist nun einmal europäisches Basisgrundrecht für alle natürlichen Personen und nichtstaatlichen Organisationen, (siehe Art. 34 EMRK), und absolut bindend für alle staatlichen Stellen, bzw. Amtsträger im Geltungsbereich der EMRK; also in allen Nationalstaaten, die die EMRK ratifiziert haben.

@DumbTV
Will nicht vom Thema abweichen, doch kann nicht genug auf die Konvention, (EMRK), hingewiesen werden, denn diese ist das Instrument, mit der alles kippt, was ihr nicht entspricht.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
@ P.

Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

Lev


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Wäre doch die Frage, ob nicht der GV das erfunden hat?

Wie kann in dem fiktiven Fall reagiert werden, wenn es sich herausstellen sollte, dass kein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vorliegt? Möglicherweise könnte dies eine gute Begründung für eine Erinnerung sein.


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Lev

  • Beiträge: 331
Mal ohne Latein.

______________________Kurzform_________________________________________

- Wer die Haft bevorzugt, der nimmt den Termin nicht wahr!
- Wer die Haft vermeiden will, der nimmt den Termin wahr!


_____________________Die o.g. Haftandrohung__________________________________
@ Kurt und MarkusKA

Zunächst mal, es gibt weder einen Haftbefehl, noch einen Haftantrag in der o.g. Angelegenheit.
Der o.g. Erlass ist eine Rechtsfolge und hat mit einem Haftantrag nur wegen Nichterscheinens zu tun.
D.h. im Fall des Nichterscheinens folgt der Rechtsakt.

Lev


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