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Brief vom GV - unverzüglich geantwortet - wie geht´s weiter?

Begonnen von FritzP, 25. Oktober 2014, 14:08

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FritzP

#15
Vollstreckungsersuchen vom Beitragsservice/ Bayerischen Rundfunk (Seite 1+2)
Gruss


RO

Sacred

#16
Person X könnte nun der Darstellung des GV folgen und bestätigen, dass er es auch so sieht, dass dies eine Forderung des "ARD ZDF Deutschlandradio -Beitragsservice-" ist.

Anmerkung: Der GV gibt es doch direkt an, dass es ein Schuldtitel von denen ist.

Weiter könnte Person X mitteilen, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio -Beitragsservice-" ja eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ist, welche also kein Schuldtitel erlassen kann.

Abschließend kann Person X kurz darum bitten, sofern er (der GV) anderer Auffassung ist, diese bitte vortragen und entsprechend untersetzen soll.
Sofern nichts gegenteiliges binnen zwei Wochen eingeht, würde Person X davon ausgehen, dass sich die Zwangsvollstreckungssache erledigt hat.


Sollte später noch etwas kommen, kann Person X immer noch drauf hinweisen, dass das Vollstreckungsersuchen vom Beitragsservice kommt. Dass dort links oben Bayrischer  Rundfunk steht tut nichts zu Sache. Das Briefpapier gehört dem Beitragsservice, gut zu erkennen am rechten Seitenrand.

ss32

Ich wollte erst schreiben, dass in dem Vollstreckungsersuchen einiges fehlt (Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts etc.), aber das Bayrische Vollstreckungsgesetz ist äußerst rigoros.

Da reicht es, dass die Behörde auf ein "Ausstandsverzeichnis" schreibt, dass die Ausfertigung vollstreckbar ist. Ob die Voraussetzungen überhaupt vorliegen, prüft niemand. Falls zu unrecht vollstreckt wurde, kann man das Geld später zurückholen.

Bürger

...es kommt immer auf die jeweilige Vorgeschichte an.
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Und bitte spätestens jetzt auch noch zügig generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Generell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
und Folgebeiträge.

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das ist Geschmackssache.


Das Thema "alles ignoriert" bzw. "Vollstreckung obwohl Bescheid nicht erhalten" ist im Forum schon eingehend behandelt...
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www.rundfunk-frei.de

FritzP

Bringt es A etwas, wenn dieser unter "Vorbehalt" zahlt? Problem ist, das A noch andere Baustellen hat und dieses Verfahren mit dem GV damit eingestellt wird um Zeit zu gewinnen und sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder mit dem Haufen zu beschäftigen.
Gruss


RO

Bürger

#20
Zitat von: FritzP am 29. Oktober 2014, 11:19
Bringt es A etwas, wenn dieser unter "Vorbehalt" zahlt?
Dazu bitte einlesen unter
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.0.html

Beachte hierbei aber auch die Kommentare am Ende des Threads bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595

Erschwerend könnte hinzukommen, dass bei all diesem Hick-Hack kaum klar ist, ob denn das Verfahren schon offiziell im Verwaltungsrecht anzusiedeln ist...
Die Zahlung unter Vorbehalt ist nämlich lt. Aussage von akademie.de allenfalls bis zum Erlass eines Bescheides machbar, da öffentliche Abgaben (und als solche werden sie durch Bescheid festgesetzt) tatsächlich nicht mehr unter Vorbehalt geleistet werden können...
Ein nicht gerade leichtes Unterfangen, nachdem nun schon die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde - zugestellter/ bekanntgegebener Bescheid hin oder her...
Abstreiten wird "Beitragsservice" hier erst recht alles.
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FritzP

Heute Brief vom Staatsanwalt bekommen bzgl. der Anzeige von Person A gegen den BS: Verfahren wird eingestellt, da keine Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Die Spinnen komplett!
Gruss


RO

koppi1947

#22
Genau die gleiche Antwort habe ich hier in Stuttgart bekommen, die Justiz ist Handlanger der Politik und diese Handlanger der ÖR.
Wie hat Sarazin in seinem Buch geschrieben "Deutschland schafft sich ab". Leider wird nur das Volk abgeschafft, weil es sich nicht wehrt und diejenigen die sich wehren werden rechts zugeordnet.
koppi1947

Konspirativ

Weshalb sollten die Staatsanwaltschaften auch tätig werden?

Es liegen eindeutig keine strafrechtlich relevante Punkte vor. Der Beitragsservice wird aufgrund eines gewissen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages tätig, der von den 16 Landesparlamenten gemeinsam per Gesetz verabschiedet wurde.

Bedeutet, dass Strafanzeigen gegen eine staatliche Institution, eine Behörde oder eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die aufgrund eines Gesetzes (RBStV) tätig wird, zu keinerlei Erfolg führen.

Dafür steht der Rechtsweg offen.

Calimero

#24
Zitat von: Konspirativ am 06. November 2014, 14:43
.... Es liegen eindeutig keine strafrechtlich relevante Punkte vor. ...

Ist das sooo eindeutig? Wie wäre es mit Amtsanmaßung und Vortäuschung falscher Tatsachen bzgl. des Verwaltungsaktes der Zwangsvollstreckung?

Abgesehen davon, das Person A v. FritzP damals wohl nicht daraufhin angezeigt hat ...nur mal so ein Gedanke.
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

ss32

Zitat von: Calimero am 06. November 2014, 21:22
Zitat von: Konspirativ am 06. November 2014, 14:43
....
Es liegen eindeutig keine strafrechtlich relevante Punkte vor. ...
Ist das sooo eindeutig?

Absolut. Wer hier von Straftaten schwafelt, zeigt, dass er von Recht nicht den Hauch einer Ahnung hat.

Zitat von: Calimero am 06. November 2014, 21:22
Wie wäre es mit Amtsanmaßung und Vortäuschung falscher Tatsachen bzgl. des Verwaltungsaktes der Zwangsvollstreckung ?

Amtsanmaßung (§ 132 StGB):
Niemand tut unbefugt so, als nehme er ein öffentliches Amt wahr.

Vortäuschung falscher Tatsachen ist keine Straftat.

dimon

#26
Zitat von: Konspirativ am 06. November 2014, 14:43
Es liegen eindeutig keine strafrechtlich relevante Punkte vor.

doch! und zwar ist es im 16 RstV nicht geregelt warum eine Zwangsanmeldung erfolgt für die, die sich nicht freiwillig melden.

Oder ein anderes Beispiel: In einer WG leben 3 Personen, die gleiches Einkommen beziehen. Person B wird "zwangsangemeldet", warum nicht Person A oder Person C ? Wer gibt dem BS das Recht darüber urteilen zu dürfen wer angemeldet wird und wer nicht?

Calimero

#27
Zitat von: ss32 am 06. November 2014, 22:36
Amtsanmaßung (§ 132 StGB):
Niemand tut unbefugt so, als nehme er ein öffentliches Amt wahr.
Die GEZ tut aber so und behauptet, als dürften sie Verwaltungakte erlassen.....in dem Moment täuschen sie vor, als wären sie als Vollstreckungsbehörde dazu berechtigt. Sie maßen sich also ein Amt an, dessen sie nicht befugt sind.
Wie gesagt, is nur ein Gedankengang und keine Behauptung.

Zitat von: ss32 am 06. November 2014, 22:36Wer hier von Straftaten schwafelt, zeigt, dass er von Recht nicht den Hauch einer Ahnung hat.
->bleib bitte sachlich, danke!
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

Konspirativ

ZitatDie GEZ tut aber so und behauptet, als dürften sie Verwaltungakte erlassen.....in dem Moment täuschen sie vor, als wären sie als Vollstreckungsbehörde dazu berechtigt. Sie maßen sich also ein Amt an, dessen sie nicht befugt sind.
Wie gesagt, is nur ein Gedankengang und keine Behauptung.

Du bist doch eigentlich schon lange genug dabei, um zu wissen, dass die GEZ überhaupt keine Vollstreckungsbehörde ist. Die Landesrundfunkanstalten verfügen über keine eigenen Vollstreckungsstellen, weshalb sie ja die Amtshilfe der Vollstreckungsbehörden (GV, Stadtkasse, Finanzamt) in Anspruch nehmen.

Der BS tritt nur als Gläubiger auf!!!

Der BS erlässt auch keine Verwaltungsakte, sondern das tun die LRA´s. Die sind durch den RBStV dazu ermächtigt. Der BS wird als Teil der LRA nur gemäß §10 (7) RBStV tätig.

ZitatIst das sooo eindeutig? Wie wäre es mit Amtsanmaßung und Vortäuschung falscher Tatsachen bzgl. des Verwaltungsaktes der Zwangsvollstreckung ?

Zitatdoch! und zwar ist es im 16 RstV nicht geregelt warum eine Zwangsanmeldung erfolgt für die, die sich nicht freiwillig melden.

Nochmals.

Der BS handelt nach angeblichem Gesetz. Das Gesetz soll durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vollzogen werden. Solange dieser Vertrag, der angeblich ein Gesetz sein soll, nicht von einem Gerichts für ungültig erklärt wird und somit das Gesetz verfassungswidrig macht, können die mit staatlicher (landesrechtlicher) Legitimation tun und lassen was sie wollen ohne rechtlich belangt zu werden.

Jedem Bürger dieses Landes steht es zu, dagegen Rechtsmittel einzulegen und zwar nicht nur den Schuldnern, sondern auch den Beitragszahlern. Dazu müssten sie aber erstmal ihre Zahlungen einstellen, weil ohne einen Beitragsbescheid (Zahlungsaufforderung/Verwaltungsakt) und einen späteren Widerspruchsbescheid nunmal kein Verfahren vor Gericht in Gang kommt.

Ich weis zwar nicht, was du mit §16 BBStV meinst, denn es im Übrigen gar nicht gibt, aber das wird im §11 RBStV geregelt. Wenn dir das nicht passt, dann steht die Klage gegen diesen Vertrag offen.

Eine Straftat oder Ordungswidrigkeit stellt die Zwangsanmeldung auch nicht dar, weil sich der Staat/das Land das Recht nimmt, Zwang per Gesetz durchzusetzen.

Calimero

@Konspirativ: lese das, was ich geschrieben habe nochmal ganz genau und in aller Ruhe. Denke danach über das nach und vergleiche es mit der Vorgehensweise, wie es der BS in der Vergangenheit i.d. Regel gemacht hat. Dann denke über das was du geschrieben hast nochmal nach. Und dann korrigiere dich bitte selber  ;)
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.