@marga
Wir bleiben bitte immer im Originaltext und ziehen keine Kommentare evtl. pro Rundfunk beeinflusster Leute zur Deutung heran!Wie im Forum dargestellt, ist für den EGMR eine "öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt" eine "nicht-staatliche Organisation", weil sich nur eine "nicht-staatliche Organisation" in eigener Sache auf die EMRK berufen darf, (neben der "natürlichen Person").
Die Nichteinmischung des Staates in die Medien ist eine der Grundlagen des heutigen Europa! Deswegen ist "without interference by public authority" als Teil des Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit gesetzt und nicht verhandelbar.
Die Nichteinmischung des Staates in das individuelle Medienverhalten der "natürlichen Person" ist ebenso eine der Grundlagen des heutigen Europa!
Deswegen ist "without interference by public authority" als Teil des Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit gesetzt und nicht verhandelbar.
Ist doch so, dass der STAAT sich raushält, das tut er doch auch, indem die ARD anerkannt ist vor dem EGMR, siehe oben.
Nö, das reicht doch aber nicht, denn auch die lokale Behörde ist der Staat.
Der Staat hat sich nicht nur gegenüber den Medienunternehmen rauszuhalten, sondern auch gegenüber dem Bürger, denn dieser darf sich, weil "natürliche Person" ja gemäß Art. 34 EMRK auf Art. 10 EMRK stützen.
Der Staat, also die "public authority" darf "Personen" nicht beeinflussen, sich nicht in die Meinungs- und Informationsfreiheit jener Personen einmischen, diese nicht stören, die sich kraft Art. 34 EMRK auf die EMRK in eigener Sache berufen können.
Nur eine Behörde selbst, also eine "public authority" darf sich in eigener Sache nicht auf die EMRK berufen.
Wenn wir die Situation haben, daß auch die einzelne Behörde zur Zahlung des Rundfunkbeitrage herangezogen wird, kann diese selbst nichts dagegen tun, weil sie sich nicht in eigener Sache auf die EMRK stützen darf.
Was sie selbst, also diese einzelne Behörde, im Medienbereich wiederum eben nicht darf, ist, zur Deckung der eigenen Kosten, jene Personen zu belasten, die eben keine Einmischung dulden müssen.
Wir können hier aber durchaus beim Titel bleiben; es sind nur jene Arten der Einmischung in Abs. 1 des Art. 10 EMRK zulässig, die Abs. 2 des Art. 10 EMRK vorsieht und vor dem EGMR Bestand haben.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
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