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Autor Thema: EGMR: Einschränkung Art. 10 EMRK gesetzlich notwendig, um legal zu sein  (Gelesen 8875 mal)

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Zitat
In einem weiteren Fall tätigt der EGMR die Aussage, daß ein Eingriff in Art. 10 EMRK, der nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, bereits selbst mit Art. 10 EMRK kollidiert und folglich unzulässig ist.

Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs  für  Menschenrechte  (Zweite Sektion), Rechtssache RTBF gegen Belgien (Nr. 50084/06) vom 29. März 2011

EGMR: ÖRR Austria gegen Austria, Art. 10 EMRK, u. a.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505/topicseen.html#msg184505

bzw. hier direkt zur Entscheidung mit Rn. 95:

Zitat
95.  Such interference will infringe the Convention if it does not meet the requirements of paragraph 2 of Article 10. It must therefore be determined whether it was “prescribed by law”, pursued one or more of the legitimate aims set out in that paragraph and was “necessary in a democratic society” to achieve those aims.

CASE OF RTBF v. BELGIUM
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-104265


Aus untenstehender Signatur:
Zitat
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).

Fragestellung:

1) Wird Art. 10 EMRK von den Ländern in ihrer Rundfunkgesetzgebung eingeschränkt?

2) Wenn "Ja", hat es dafür ein Gesetz des Bundes, welches den Länder das Recht einräumt, von den Bestimmungen der Konvention, die ja Bundesrecht darstellt, in landesrechtlichen Belangen abweichen zu dürfen?

3) Wenn "Ja", sind die landesrechtlichen Eingriffe in Übereinstimmung zu Absatz 2 des Art. 10 EMRK?


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Lev

  • Beiträge: 331
1) Wird Art. 10 EMRK von den Ländern in ihrer Rundfunkgesetzgebung eingeschränkt?

Und was ist wenn...  "Nein"???

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 20:18 von Bürger«

P
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1) Wird Art. 10 EMRK von den Ländern in ihrer Rundfunkgesetzgebung eingeschränkt?
Und was ist wenn...  "Nein"???

Dann schreibt eine Person A bei Erhalt von Post eine Zurückweisung und verweist dabei auf die Geltung des Artikels.


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c
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Antworten:

1) Ich glaube, ja, es lässt sich argumentieren (siehe unten).

2) Es kann auch ein Landesgesetz sein? Jedenfalls basieren die Gesetze auf Art. 5 GG?

3) Nein. Denn nur die in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Gründe dürfen herangezogen werden. Die Finanzierung des ÖRR gehört nicht dazu. :-)

4) Ein Eingriff aufgrund Art. 10 Abs. 2 EMRK muss zudem verhältnismäßig sein. Insbesondere muss der Eingriff erforderlich sein, d.h. es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen.


Argumentation zu 1)

Wie kann man den Eingriff in Art. 10 begründen? Am ehesten geht es über die Medien-Pluralität, die durch Art. 10 nach ständiger Rechtsprechung des EGMR geschützt wird.

Das BVerfG hat in seiner (sehr kurzen) Anwendung des Art. 5 GG das Menschenrecht nach Art. 10 EMRK auf Medienpluralität missachtet. Es hat die Meinungsfreiheit auf die Freiheit verkürzt, seine Meinung sagen und andere Medien konsumieren zu dürfen (was man ja trotz Zwangszahlung von 17,90 EUR + auch weiterhin tun darf). Art. 10 EMRK geht jedoch weiter: es fordert die Medienpluralität.

So erklärte der EGMR bereits mehrfach, dass staatliche Monopole im Rundfunk nicht mehr zu rechtfertigen sind (EGMR, Nr.15779/89 v. 24.11.1993, Rn.39 ff; Nr.19736/92 v. 20.10.1997, Rn.26 ff.)

Zur Medienpluralität gibt es ein Urteil zu Moldavien, das so wörtlich auch auf Deutschland passt (wenn man nicht sagte, dass es Moldavien wäre...):

EGRM, Manole and Others v. Moldova, no. 13936/02, ECHR 2009.
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-94075

Zitat
95. In determining whether Article 10 has been complied with in the preset case, the Court must have regard to the following principles. It takes as its starting point the fundamental truism: there can be no democracy without pluralism. ...

97. The audiovisual media, such as radio and television, have a particularly important role in this respect. ...

98. A situation whereby a powerful economic or political group in a society is permitted to obtain a position of dominance over the audiovisual media and thereby exercise pressure on broadcasters and eventually curtail their editorial freedom undermines the fundamental role of freedom of expression in a democratic society as enshrined in Article 10 of the Convention, in particular where it serves to impart information and ideas of general interest, which the public is moreover entitled to receive (see VGT Verein gegen Tierfabriken v. Switzerland, no. 24699/94, §§ 73 and 75, ECHR 2001?VI; see also De Geillustreerde v. the Netherlands, no. 5178/71, Commission decision of 6 July 1976, § 86, Decisions and Reports (DR) 8, p. 13). This is true also where the position of dominance is held by a State or public broadcaster. ...

101. Where a State does decide to create a public broadcasting system, it follows from the principles outlined above that domestic law and practice must guarantee that the system provides a pluralistic service.

102. In this connection, the standards relating to public service broadcasting which have been agreed by the Contracting States through the Committee of Ministers of the Council of Europe (see paragraphs 51-54 above) provide guidance as to the approach which should be taken to interpreting Article 10 in this field.  ... The Guidelines also emphasised that the rules governing the status and appointment of the members of the boards of management and the supervisory bodies of public service broadcasters should be defined in a way which avoids any risk of political or other interference.

106. On the basis of the evidence before it, therefore, the Court concludes that during the relevant period there was a significant bias towards reporting on the activities of the President and Government in TRM's television news and other programming, with insufficient opportunity for representatives of the opposition parties to gain access to television to express their views. In addition, it considers that there is evidence of a policy of restricting discussion or mention of certain topics because they were considered to be politically sensitive or to reflect badly in some way on the Government.

109. ...  In these circumstances, during the period from February 2001 onwards, when one political party controlled the Parliament, Presidency and Government, domestic law did not provide any guarantee of political balance in the composition of TRM's senior management and supervisory body, for example by the inclusion of members appointed by the political opposition, nor any safeguard against interference from the ruling political party in these bodies' decision-making and functioning.


Dadurch, dass die deutschen Bürger gezwungen werden, den ÖRR mit über 9 Mrd. Euro jährlich zu finanzieren, werden andere, politisch unabhängige Medien verdrängt. Die Landesgesetze sehen keine Regelungen vor, die die politische Unabhängigkeit der LRAs garantieren. Im Gegenteil werden die Rundfunkräte nahezu ausschließlich mit Mitgliedern von Regierungsparteien besetzt. Dies ist ein starker Eingriff in die Medienfreiheit und den durch sie garantierten Medienpluralismus.



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1) Wird Art. 10 EMRK von den Ländern in ihrer Rundfunkgesetzgebung eingeschränkt?
Und was ist wenn...  "Nein"???
Dann liegt der "schwarze Peter" bei Stadtkasse, LRA und Co., die sich im Falle der Rundfunknichtnutzer über gültiges Recht hinwegsetzen.

@cook
Die Frage ist letztlich, ob Eingriffe für eine Demokratie notwendig sind und ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 gewachsen sind.


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Wenn ein Eingriff vorliegt, weil der Pluralismus gefährdet wird, ist er Demokratie-hinderlich und damit nicht durch Abs. 2 gedeckt.



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Wenn ein Eingriff vorliegt, weil der Pluralismus gefährdet wird,
Da stellt sich doch die Frage, ob es nicht Statistiken darüber hat, wieviel Abonnenten die Printpresse im Laufe der Jahre durch diese Rundfunkzwangsabzocke verloren hat? Denn freilich ist der Pluralimus doch gefährdet, wenn die Leute ihre Mittel zum Rundfunk tragen müssen und sie nicht bspw. zu Printpresse tragen können und die Printpresse in der Folge unter Auflagenschwund leidet?

2) Es kann auch ein Landesgesetz sein?
Ein Landesgesetz hat nicht die Befugnis, das Recht des Bundes zu begrenzen, wenn es der Bund nicht ausdrücklich als Norm vorsieht. BVerfG 2 BvN 1/95 bitte ganz ausführlich durchlesen.

Jedenfalls basieren die Gesetze auf Art. 5 GG?
Es geht hier aber nun gerade einmal nicht um Art. 5 GG, sondern um Art. 10 EMRK, die Bundesrecht ist; keiner der Konstrukteure der Rundfunkvertragswerke hatte diese EMRK als Bundesrecht seit Ratifizierung auf dem Schirm.

Eine Einschränkung des Art. 5 GG beinhaltet keine Einschränkung des Art. 10 EMRK, alleine deswegen, weil Art. 10 EMRK kein Teil des Art. 5 GG ist und parallel dazu wirkt.

Nochmals:
Die EMRK ist kraft Ratifizierung eine vom Bund gesetzte Norm des Bundesrechtes, die parallel zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wirkt und einzuhalten ist.

BVerfG 2 BvN 1/95 sagt ganz deutlich, daß Art. 31 GG jede Landesnorm kippt, die sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt.

Deshalb nochmals die Frage aus dem Eingangsbeitrag:

Welches Bundesgesetz gibt den Ländern die Befugnis, sich über die Bestimmungen der EMRK in landesrechtlichen Belangen hinwegsetzen zu dürfen?

Und ergänzend:

Hat es überhaupt ein Bundesgesetz, daß diese EMRK einschränkt?
Dieses wiederum ist unwahrscheinlich, weil die EMRK ein europäischer Vertrag ist und nationale Einwendungen dagegen in den einzelnen Zusatzprotokollen seitens des Europarates festgehalten werden.

Wird man also in diesen Zusatzprotokollen nicht fündig, hat es keine rechtliche Handhabe für die Länder, letztlich wohl auch nicht für den Bund selbst, sich über die Konvention hinwegzusetzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2018, 13:31 von Bürger«
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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Außer natürlich in dem Fall...

Wird man also in diesen Zusatzprotokollen nicht fündig, hat es keine rechtliche Handhabe für die Länder, letztlich wohl auch nicht für den Bund selbst, sich über die Konvention hinwegzusetzen.

...dass - ähnlich wie im Fall des letztendlichen Kuhhandels der deutschen etablierten Politik mit der EU bzw. deren auch i. S. "Heiliger Deutscher ÖRR" bis in die EU-Kommission hineinreichenden Arms (und das Gleiche deutet sich ja für den EuGh an) - sich die hierzulande an der Macht befindliche Eliten-Fraktion sicher sein könnte, dass es keine Sanktionen bzw. entsprechende EGMr-Urteile nach sich zöge, würde sie sich auf der jeweiligen Ebene einfach über die angesprochenen Bestimmungen der EMRK hinwegsetzen. Dass die entsprechenden Herrschaften wie beschrieben doch schon die ganze Zeit notorisch derart darauf sch.... könnte Gründe in der Richtung haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2018, 13:31 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.392
Edit:

seitens der Bundesrepublik Deutschland sind zur EMRK keine Erklärungen hinterlegt; die Länder haben somit keine Befugnis, vom Inhalt der EMRK und ihren Bestimmungen abweichen zu dürfen.

@Besucher

Die EMRK hat mit der EU-Kommission nix zu tun; kein Vertrag des Europarates wird durch die EU-Verträge außer Kraft gesetzt. Bei der EMRK wäre das allerdings wurscht, denn die ist auch EU-Recht.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
1) Wird Art. 10 EMRK von den Ländern in ihrer Rundfunkgesetzgebung eingeschränkt?
Und was ist wenn...  "Nein"???
Aber ja doch!

Es ist nur nicht die Landesgesetzgebung, die das macht, sondern das Bundesverfassungsgericht.
Siehe hierzu:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 20:07 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Es ist nur nicht die Landesgesetzgebung, die das macht, sondern das Bundesverfassungsgericht.
Siehe hierzu:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html

Ja, es ist auch das Saarländische Verfassungsgericht, dass wiefolgt dazu Stellung nimmt:

Zitat
3. Die Pressefreiheit. Art. 5 Abs.1 verbrieft das Individualrecht auf freie Meinungsäußerung.
Im Gegensatz zu Art. 5 GG sind die Rundfunk- und die Pressefreiheit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht explizit gewährleistet.
Eine ähnliche Ausgangslage findet sich auch in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Hier wird neben der individuellen Meinungsfreiheit nur die Informationsfreiheit ausdrücklich genannt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht aber die Rundfunk- und Pressefreiheit als Teil der durch Art. 10 EMRK umfassend gewährleisteten Meinungsfreiheit an.
Sowohl die Presse- als auch die Rundfunkfreiheit sind damit als Ausprägungen der Meinungsfreiheit innerhalb der EMRK anerkannt (vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, S. 24 ff.).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird deshalb teilweise auch als „Mutterrecht“ aller kommunikativen Grundrechte bezeichnet, welches auch andere Freiheitsrechte wie die Presse- und die Medienfreiheit gewährleiste (Sólýom in: Tinnefeld/Phillips/Heil, Informationsgesellschaft und Rechtskul-tur in Europa, S. 72 ff.).
In diesem Sinne muss auch der Art. 5 Abs.1 verstanden werden.
Er enthält die Gewährleistung, dass jedermann das Recht hat, seine Meinung durch Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern.
Durch Auslegung kann man daher ohne weiteres zu dem Schluss gelangen, dass auch die Rundfunk- und Pressefreiheit in die aktive Meinungsfreiheit eingeschlossen sind.
Quelle: https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf

Wenn die LRAn die EGMR für sich in Anspruch nehmen können, dann ist eine Beschwerde vor dem EGMR völlig sinnlos, oder doch?  ::)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.392
Wenn die LRAn die EGMR für sich in Anspruch nehmen können, dann ist eine Beschwerde vor dem EGMR völlig sinnlos, oder doch?  ::)
Wieso sinnlos? Es hat zwischen LRA/ÖRR/Rundfunk als "nicht-staatliche Orangisation" keinen Rangunterschied zu den "natürlichen Personen"; beide Gruppierungen können sich jeweils in eigener Sache gleichberechtigt gemäß Art. 34 EMRK auf die EMRK stützen und Beschwerde erheben.

Es sollte langsam mal die korrekte Bedeutung des Begriffes "interference" verstanden werden; der Staat hat sich absolut rauszuhalten; weder darf er dem Rundfunk einen bestimmten Inhalt vorschreiben, noch dem Bürger sein Medienverhalten vordiktieren.

Von der EMRK gedeckt ist alleine eine die Rundfunkunternehmen bindende rechtliche Rahmensetzungen; bspw. dieses allgemeine Tabakwerbeverbot.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ich verstehe es eben nicht, dieses „interference“.

Wenn jemand vor dem EGMR Beschwerde einreicht, wie z.B.,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29234.msg183383.html#msg183383
Zitat
(...) Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert.
Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption.
Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger.
Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne.
Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten.

Quelle: siehe oben!

dann ist der beschwerte doch der STAAT und nicht die ARD.
Die ARD ist doch wie erwähnt:

Zitat
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht aber die Rundfunk- und Pressefreiheit als Teil der durch Art. 10 EMRK umfassend gewährleisteten Meinungsfreiheit an.
Sowohl die Presse- als auch die Rundfunkfreiheit sind damit als Ausprägungen der Meinungsfreiheit innerhalb der EMRK anerkannt
(vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, S. 24 ff.).
« Antwort #10 am: Gestern um 12:09 »

Also ist der Rundfunk nicht der STAAT, weil der Rundfunk anerkannt ist vom EGMR.
Und deine Ausführung:
(...) Es sollte langsam mal die korrekte Bedeutung des Begriffes "interference" verstanden werden;
der Staat hat sich absolut rauszuhalten;
weder darf er dem Rundfunk einen bestimmten Inhalt vorschreiben,
noch dem Bürger sein Medienverhalten vordiktieren
.

Ist doch so, dass der STAAT sich raushält, das tut er doch auch, indem die ARD anerkannt ist vor dem EGMR, siehe oben.
Der STAAT hat mit den Rundfunkern nach dieser Aussage überhaupt nichts zu tun.
Dass dies so falsch ist, wissen wir alle, aber diese Situation ändern, können wir nicht mit einer Beschwerde gegen den STAAT vor dem EGMR.  ;)



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  • Beiträge: 7.392
@marga

Wir bleiben bitte immer im Originaltext und ziehen keine Kommentare evtl. pro Rundfunk beeinflusster Leute zur Deutung heran!

Wie im Forum dargestellt, ist für den EGMR eine "öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt" eine "nicht-staatliche Organisation", weil sich nur eine "nicht-staatliche Organisation" in eigener Sache auf die EMRK berufen darf, (neben der "natürlichen Person").

Die Nichteinmischung des Staates in die Medien ist eine der Grundlagen des heutigen Europa! Deswegen ist "without interference by public authority" als Teil des Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit gesetzt und nicht verhandelbar.

Die Nichteinmischung des Staates in das individuelle Medienverhalten der "natürlichen Person" ist ebenso eine der Grundlagen des heutigen Europa!
Deswegen ist "without interference by public authority" als Teil des Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit gesetzt und nicht verhandelbar.

Zitat
Ist doch so, dass der STAAT sich raushält, das tut er doch auch, indem die ARD anerkannt ist vor dem EGMR, siehe oben.
Nö, das reicht doch aber nicht, denn auch die lokale Behörde ist der Staat.

Der Staat hat sich nicht nur gegenüber den Medienunternehmen rauszuhalten, sondern auch gegenüber dem Bürger, denn dieser darf sich, weil "natürliche Person" ja gemäß Art. 34 EMRK auf Art. 10 EMRK stützen.

Der Staat, also die "public authority" darf "Personen" nicht beeinflussen, sich nicht in die Meinungs- und Informationsfreiheit jener Personen einmischen, diese nicht stören, die sich kraft Art. 34 EMRK auf die EMRK in eigener Sache berufen können.

Nur eine Behörde selbst, also eine "public authority" darf sich in eigener Sache nicht auf die EMRK berufen.

Wenn wir die Situation haben, daß auch die einzelne Behörde zur Zahlung des Rundfunkbeitrage herangezogen wird, kann diese selbst nichts dagegen tun, weil sie sich nicht in eigener Sache auf die EMRK stützen darf.

Was sie selbst, also diese einzelne Behörde, im Medienbereich wiederum eben nicht darf, ist, zur Deckung der eigenen Kosten, jene Personen zu belasten, die eben keine Einmischung dulden müssen.

Wir können hier aber durchaus beim Titel bleiben; es sind nur jene Arten der Einmischung in Abs. 1 des Art. 10 EMRK zulässig, die Abs. 2 des Art. 10 EMRK vorsieht und vor dem EGMR Bestand haben.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Wir können hier aber durchaus beim Titel bleiben; es sind nur jene Arten der Einmischung in Abs. 1 des Art. 10 EMRK zulässig, die Abs. 2 des Art. 10 EMRK vorsieht und vor dem EGMR Bestand haben.

Genau, jene  Arten der Einmischung! Guggst du hier:

Zitat
Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung.
Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;
sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Quelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19500267/index.html

Besonders der Ausdruck: "Die Unparteilichkeit der Rechtsprechung"  unterliegt der Meinung einer fiktiven Person  genau der ARD mit ihren  Rundfunkern.
Wer bitte definiert, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD, diesen "Fettgedruckten Stellen" im Abs. 2 des Art. 10 EMRK, nicht entsprechen?  ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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