Kurze Zusammenfassung:
Die Klägerin beruft sich auf Artikel 2 Grundgesetz (Freiheit der Person) und sieht ihre Handlungsfreiheit durch den Zwangsbeitrag verletzt, da sie nur beschränkte finanzielle Möglichkeiten zum Verbrauch für Medien hat.
Die Richterin erläutert, dass sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes intensiv mit Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) beschäftigt hat, weil hier das Hauptproblem gesehen wurde. Falls Artikel 2 nicht explizit behandeltn wurde, so wäre nicht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestätigt worden, wenn hier ein Verstoß gesehen worden wäre. Die Richterin fragt den Vertreter des NDR, ob er noch etwas hierzu erläutern wolle. Der Vertreter des NDR sagt, dass ihm das Urteil des Bundesverfassungerichtes nicht vorläge und er keine weiteren Ausführungen machen möchte.
Die Richterin erläutert dass Eingriffe in die Grundrechte des Einzelnen möglich sind, wenn diese unter Abwägung verschiedener Interessen gerechtfertigt sind.
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragestaatsvertrages bedeutet nicht, dass auch andere Entscheidungen politisch möglich wären. Hierfür sind die Parteien und die Parlamente zuständig.
Die Richterin erläutert, dass mit Abweisung der Klage gerechnet werden muss und der Streitwert um das Dreifache des Betrages erhöht werden kann, der in den angegriffenen Bescheiden genannt ist, weil das Urteil auch für zukünftige Zahlungen relevant ist. Die Summe bleibt aber unter 500 Euro.
Die Richterin erklärt, dass sie Berufung gegen das Urteil zulassen wird, so dass die Klägerin weiter den Rechtsweg beschreiten kann.Die Klägerin müsse sich dann für das weitere Verfahren einen Anwalt nehmen.
Im Nachgang der Verhandlung haben wir uns dann zusammengesetzt und den Ablauf nochmal besprochen. Einer von uns hat bei der Verhandlung zahlreiche Notizen gemacht. Die nächste Verhandlung zum Zwangsbeitrag findet Freitag statt - dann wird ein anderer Aspekt des Grundgesetzes im Mittelpunkt stehen:
VERHANDLUNG VG Hamburg, Fr. 30.11.2018, 12 Uhr, "seppl"
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