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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg186312.html#msg186312Mein guter Herr drboe
Der Faden „Hail Mary“ wurde eingeleitet, um anderen die Möglichkeit zu geben, eine neue Form der Klage in Betracht zu ziehen. Der Faden beschäftigt sich
nicht mit der Form von Musterbescheiden.
Der o.g. Widerspruch im Bezug zur Sache, dient ganz einfach dazu, einzuleiten in das Vorverfahren.
Dabei dachte sich der Threadstarter, dass es anderen eine Hilfe sein könnte, wenn sie wüssten wie der fiktive Kläger Vel seinen Widerspruch formuliert hat.
Im Übrigen kann L ihnen versichern, dass der Widerspruch zulässig war und dahingehend sich in der Anfechtung befindet. Ein Ruck-Zuck-Verfahren vom Widerspruch bis zum Verfassungsgericht, wurde vom Kläger Vel nicht angestrebt.
Man könnte es auch so betrachten: Auch die Vorzugslast ist ein zentraler Punkt im Bezug zum Faden. Dennoch wird die Vorzugslast hier nicht weiter ausschweifend thematisiert.
(Bitte Vorwort lesen!) Die Vorzugslast ist hier nur der Auslöser der Klage und der Widerspruch das Einleiten in diese.
Beides ist nicht wirklich Teil der hier geführten Diskussion.
Danke!
@ Allgemein
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Um was es hier geht!______________________________________
Die "Hail Mary" befasst sich mit dem Eingriff in die geschützte Handlungsfreiheit des Art. 2 GG. Dieser Eingriff ist anscheinend möglich, weil die Handlungsfreiheit genauso wie die Privatautonomie, aufgrund objektiver Betrachtung eingeschränkt werden kann.
(So der Tenor)D.h. der
einzelne Beitragsschuldner, der laut Tenor
„in einem Massenverfahren nicht berücksichtigt werden muss“, wird durch diese o.g. Betrachtung zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht. Dies ist durchaus
fragwürdig, zumindest
für den Einzelnen! ___________________________
“Aber das haben doch schon andere eingeklagt?“__________________________________________
L ist keine Klage bekannt, die dieser Frage nachgegangen ist und das "Türchen“ verdeutlicht dies.
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
Das Türchen im Urteil des BVerwG 6 C 6.15. (Rn: 11) https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0__________________________
“Aber was wurde denn dann eingeklagt?“_____________________________________
Zahlreiche Klagen haben die Kernpunkte der Vorzugslast zum Gegenstand ihrer Klage gemacht.
D.h. sie sind abschließend betrachtet, der Frage auf den Grund gegangen, ob es sich z.B. um eine Steuer oder Abgabe handelt. Unter anderem wurde der Anknüpfpunkt oder die Ungleichbehandlung zum Bezug ihrer Klage gemacht.
Die Kernstreitpunkte, in denen dabei hauptsächlich gestritten wurde, sind u. a.
- Die Frage, ob es sich um eine Steuer oder Abgabe handelt.
- Der Anknüpfpunkt, d.h. Geräte oder Wohnung.
- Die Ungleichbehandlung nach Art. 3 des GG.
Die Kernpunkte wurden dabei sachlich der Vorzugslast unterworfen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689
Die hier erläuterte "Hail Mary" ist anders. In ihr geht es nicht um den Bezug zur Sache.
Hier ist der Bezug das Recht des Einzelnen. Dieser ist ein
Rechtssubjekt und hat u.a. nicht nur die Pflicht, Abgaben zu zahlen. Er hat auch das Recht, nicht in einem Massenverfahren als Kollateralschaden zu enden. Denn die Rechte, die man ihm mit dem Tag seiner Geburt mitgab, sind genauso relevant wie seine Pflichten.
http://www.rechtslexikon.net/d/rechtssubjekt/rechtssubjekt.htmDas Gericht ging dieser Frage nicht wirklich nach, da sie nicht eingeklagt wurde. Die Richter schienen aber die Möglichkeit dieser Frage zu ahnen, denn als sie das Urteil am BVerwG verfassten, eröffneten sie u.a. mit dem Türchen die Möglichkeit, diesbezüglich die Frage überprüfen zu lassen.
Die erste Schwierigkeit lag darin, überhaupt in die Klage hineinzufinden. Denn es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, dass meine Rechte nach Art 2 des GG nun verletzt werden. So eine Behauptung ist nichtssagend.
Der Einstieg in die Klage war die Vorzugslast, denn in ihrer Begründung wurde verdeutlicht, wie unmoralisch die Abgabe nun wirklich ist. D.h. in ihrer Begründung wurde niedergeschrieben; „dass der Einzelne in einem Massenverfahren keine Rolle spielt!“ ***
Wer die Vorzugslast versteht, wird darüber hinaus auch feststellen, was mit unmoralisch gemeint ist. Der deutsche Fiskus zeigt sehr deutlich, wie weit er gewillt ist zu gehen, um sich am Eigentum seiner Bürger vergreifen zu können. An der Zulässigkeit der Abgabe ändert dies allerdings vorerst nichts. Es bleibt also legitim!
_____________________________Die Kurzform der Vorzugslast___________________________________________
Was nun folgt, reicht i.d.R. aus, um der "Hail Mary" folgen zu können.
-¹ Wer einen Vorteil hat, ist Pflichtig.
<<< Das war es!-² Der Vorteil besteht darin, Rundfunk empfangen zu können.
Wer immer noch nach einem Nutzer sucht, der hat die Abgabeform einfach nicht gelesen oder sie missverstanden. Denn weder vom Nutzer, noch vom Nutzen, ist dort die Rede, sondern nur vom Pflichtigen oder der Pflicht.
Wenn man diesem Kommentar aufmerksam folgte, wird man verstehen, warum ich dies (Vorzugslast und seine Nutzer) hier bitte nicht weiter thematisieren möchte. Darüber hinaus glaube ich, dass die wirklich zahlreichen Urteile diesbezüglich auch ausreichend sind.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689_____________________________
Zurück zum einzelnen in einem Massenverfahren.________________________________
Nach Auffassung des Gesetzgebers und
objektiver Betrachtung der Kernstreitpunkte spielt der Einzelne in einem Massenverfahren, also keine Rolle. (Tenor)
>>> Frage: „Ist das so?“ <<<
Was ist denn der Einzelne? - Der Einzelne ist ein Rechtssubjekt. Ergo ein Träger von Rechten und Pflichten. So nebenbei hat er ja die Pflicht, Abgaben zu zahlen.
>>> Und was ist mit seinen Rechten? <<<
Die Frage, die offen bleibt ist also:____________________________
“Ob man die Rechte des Einzelnen einschränken kann?“_______________________________
Über welche Rechte reden wir hier?
Natürlich über den Art. 2 des Grundgesetzes.
Ergo die Handlungsfreiheit und Privatautonomie des Einzelnen.
Dieses Recht soll einer Person garantieren, allgemein sein Handeln nach freien Willen auszuüben. Insofern die Handlungsfreiheit anderer oder besondere Umstände dies nicht einschränkt.
Der besondere Umstand, der dies nun einschränkt ist, die Vorzugslast im RBStV. Denn die Vorzugslast ist das Fundament des RBStV‘s. Ohne Vorzugslast keine Abgabe!
>>> Darf man einschränken? <<< >>> Darf der dat
<<<
Jaaa, der darf dat!Dat dat dat darf? [/color][/center]
Nachdem der Rheinländer mit akribischer Hinterfragung der Sache auf den Grund gegangen ist, kam er zu folgendem Ergebnis. Der darf dat, objektiv betrachtet! So steht es im Tenor dieses Fadens. Denn in der Sache sind die besonderen Umstände eine gesetzliche Vorlage und somit Teil der Ordnung.
Bevor sie hier reflexartig reagieren lesen Sie den Art 2 des Grundgesetzes.
An diesem Punkt verändern wir mal die Perspektive und schauen aus der Sicht des Rechtssubjekts.
Aus einer anderen Betrachtung,
________________________________________stellt sich auch eine andere Frage:___________________________________________________
„Ist ein Landes-Erhebungsgesetz, dass durch die Länderparlamente eingebracht wurde, auch in der Lage, die Grundrechte des Einzelnen einseitig zu kastrieren, denn die Pflicht zu zahlen bleibt ja?“
Zum ersten Teil: Das Landes-Erhebungsgesetz (RBStV) spielt eine besondere Rolle. Die Abgabepflicht resultiert aus einer gesetzlichen Vorlage der Länder. D.h. die besondere Ordnung, die die Handlungsfreiheit nun einschränkt, stellt sich somit über die Grundrechte des Einzelnen. Kurzum: Aus subjektiver Sicht wäre die verfassungsmäßigen Grundrechte nachrangig, gegenüber dem RBStV.
Zum anderen Teil: Selbst wenn die persönlichen Grundrechte nachrangig wären, warum sind es dann die Pflichten nicht? Das Rechtssubjekt hat Rechte und Pflichten.
Ein sehr einseitiger Eingriff in die Ordnung und in die Rechte einer Person.
>>> Ergo <<<
Die Pflicht verdeutlicht der Person, dass es vorrangig ist zu zahlen, aber gleichzeitig nachrangig ist, auf sein Recht zu bestehen und somit zu bestimmen was man möchte.
Diese Erklärung ist nur objektiv nachvollziehbar. Aus subjektiver Sicht bleibt sie …
fragwürdig!
Die Materie ist nicht leicht und für L war es noch viel schwerer diesen Text zu schreiben. L hofft, dass seine Rechtschreibung nicht zu hinderlich war. (LRS).
U. U. kann Bürger oder ein anderer Moderator ja noch nachbessern. L hofft aber auch, sie können hier diskutieren, ohne ständig in alle möglichen Bereiche auszuwandern. Ihnen steht es ja frei einen anderen Faden zu eröffnen, um das naheliegende dort zu behandeln.
Danke!
_____________________________________L schließt mit der Frage___________________________________________________
Ist die Vorzugslast ordentlich genug, die geschützte Handlungsfreiheit des einzelnen Beitragsschuldners im privaten Bereich zu beschränken?
Lev
*** Hierzu kommt sicher noch eine Frage auf. Die Frage ist nicht leicht hier unterzubringen. Aus diesem Grund wurde vorerst darauf verzichtet. Denn die Materie war schon komplex genug.