2 gelbe Briefe.
- vom GV - Schuf Eintrag info
- vom Amt - Zurückweisung der Erinnerung
Weiter gehts.
Nach dem die
kostenpflichtige Erinnerung nach
ZPO § 766 beim AMT eingereicht wurde, wurde nach fast 3 Monaten die Zurückweisung erhalten.
Es wird die Eintragung in die Schufa vorgenommen werden.
Das AMT hat folgendes erhalten und darunter die Einwende des Amtes:
*Einige Angaben sind zur Veranschaulichung und nicht 100% korrekt
Antrag auf Vollstreckungserinnerung
Hiermit stelle ich Antrag in der Zwangsvollstreckungssache auf Erinnerung nach Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO und beantrage
• die Aussetzung/ Unterlassung der Abgabe der Vermögensauskunft
• die Zwangsvollstreckung für nicht zulässig oder nichtig zu erklären
• die Vorlage des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin dem Schuldner gegenüber
• die Kostenaufschlüsselung des Gläubigers einzufordern und dem Schuldner vorzulegen
• den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
• Entstehende Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen
AMT:
- Zahlungsaufforderung 10/2018, in Höhe von 400 € und gütliche Einigung/ Erledigung, wg. Vollstr.-Ersuchen der Gläubigerin
- weiteres Schreiben 11/2018, in Höhe von 420 €, inkl. Hinweis auf Vermögensauskunft (Anm.Shran: der Termin fand nicht statt, neuer Termin bis jetzt noch keiner, trotz Bemühung)
- Alle 'Anträge seien nicht geeignet für eine un-zulässige Vollstr.-Maßnahme oder deren Aufhebung.
- Der Schuldner hat keine geeigneten Einwendungen gegen die zulässige Zwangsvollstreckung oder Maßnahmen vorgetragen
- Materielle Einwendungen sind nicht geltend zu machen (Anm. Shran: weil "Erinnerung" nach ZPO nicht das Materielle betrifft )
- Das Fehlen von Vollstr. Voraussetzungen sei nicht vorgebracht worden
- Die Abweichungen der Beiträge entstanden durch weitere Kosten (Anm. Shran: was man mir auch hätte kostenfrei mitteilen können, Siehe Nr. 2)
- telefonischen Auskünften sei der GV nicht verpflichtet (Nr.4 und Nr 5. es wurde versucht ein Termin zu machen und die Vorlage der Dokumente gefordert auch nicht telefonisch)
- Es sei nicht ersichtlich WELCHE Mahngebühren nicht vollstreckbar seien. (Das wurde nur vermutet, den Vollstr.Antrag vom SWR hat noch niemand gesehen, außer der GV)
- Der Vollstreckungsantrag wurde vom GV geprüft und sei zulässig.
- Mangels Begründetheit Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. (§ 97 Abs. 1)
- Beschwerde binnen 2 Wochen möglich (hier bis 02 .04)
Was im Antrag beanstandet wurde:
Begründung:
1. Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen
Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LvwfG.
• Vor der Beitreibung wäre der Pflichtige zu mahnen. Dies ist bisher nicht geschehen.
(§14 LvwVG)
• Es wurde bisher nicht erwähnt was vollstreckt werden soll, außer einem Betrag, es ist nicht ersichtlich welche Art von Geldleistung geschuldet würde, ferner welchem ursprünglichen Zweck der zu schuldende Betrag diene
• Es fehlt die Benennung des Bescheides, das Zustelldatum des Bescheides, bei faktisch mehreren Bescheiden, die eindeutige Bezeichnung des Bescheides aus dem vollstreckt werden soll
• Es fehlt das Zustelldatum einer Mahnung, insofern in der Kostenaufstellung Mahngebühren verzeichnet wären. Zustellung einer Mahnung wäre dann Zwangsvollstreckungsvoraussetzung.
Hier wird auf evtl. Mahngebühren hingewiesen, es wird bemängelt dass keine weitere Informationen in den Dokumenten zu sehen sind.
Es ist keine Mahnung eingegangen uin der Vollstreckungssache. Es war nur ein Versuch, Punkt 4in §14 LvwVG ungwiss.
Es muss also
nicht der Bescheid erwähnt werden, welcher vollstreckt wird.Wären Mahngebühren in dem Antrag des SWR, würde das Amt/ GV dann vollstrecken oder nicht?
Sollte man forciert den Vollstreckungtsantrag verlangen, ggf. auch vom SWR?
Wäre der korrekt was dann?
2. Abweichungen von Beträgen
In den beiden Dokumenten „Zwangsvollstreckungssache“ des Obergerichtsvollziehers XXX, vom xx.10.2018 und der förmlichen Zustellung vom xx.10.2018, sind Betragsdifferenzen entstanden die nicht nachvollziehbar und nicht aufgeschlüsselt sind. Man gehe davon aus, es darf nur der Betrag vollstreckt werden, welcher in einem Bescheid steht, welcher bisher nicht bekannt ist. Zusätzliche Kosten sollen aufgeschlüsselt werden.
Die Beiträge seien durch "weitere Kosten" gestiegen. Der GV hat sich nicht um eine Terminierung bemüht, der Schuldner schon, er wartet bis heute auf eine weitere Terminierung zur Vermögensauskunft und ggf. Zahlung der Beiträge wenn alles korrekt wäre. Alles fußt eigtl. auf § 802b die der GV nicht einhält.
Es fand keine Aufschlüsselung statt und es wurde nicht der Bescheid definiert welcher vollstreckt werden sollte.
3. Zwangsvollstreckungsformularverordnung
Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag formelle Fehler enthält. Es besteht weiterhin der zwingende Verdacht der ggf. nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Forderungen der nach dem Festsetzungsbescheiden gerichteten Beträgen, aus einem Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin, durch den faktischen Hinweis der Betragsdifferenzen aus den Dokumenten des Obergerichtsvollziehers XXX.
Es wird in der Antwort vom Amt nicht darauf eingegangen. Nur dass der GV nach Prüfung des Antrag diesen für richtig hält.
4. Auskunftsverweigerung
Mit Telefonat vom xx.10.2018 wurde mir die Auskunft, durch den Obergerichtsvollzieher XXX, verweigert ob notwendiger Zwangsvollstreckungsauftrag vorliege, der zur Zwangsvollstreckungsmaßnahme mittels Abgabe der Vermögensauskunft führen soll, was aus der Zwangsvollstreckungssache hervorgehen würde und diesen mir weiterhin auch vorzulegen. Nach § 5 VwvG ist der Vollstreckungsantrag auf Anfrage vorzuzeigen. Dies ist bisher nicht geschehen.
Wenn das bisher nicht geschehen ist, was soll man denn da machen?
Er verstößt immer noch gegen §5 VwvG und § 802b ZPO.
Das Amt sagt aber NÖ. siehe nächsten Punkt der Bedenken.
5. Gütliche Erledigung
Nach § 802b ZPO Abs. 1 soll in jeder Lage des Verfahrens der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Da eine erneute Terminierung bisher fehl schlug, trotz Telefonat und E-Mail Kontakt meinerseits, ohne zustande gekommenen Termin, wandte ich mich an das Amtsgericht mit Schreiben vom xx.11.2018. Ich erklärte und erkläre mich weiterhin zahlungswillig, bei erneuter Anberaumung durch den Gerichtsvollzieher, wenn die genannten Voraussetzungen mir ersichtlich korrekt sind und meinen Rechten entsprochen würde oder diese geheilt würden. Die Nichtwahrnehmung des Termin kam durch die Dienstzeiten des Schuldners zustande, welche kurzfristig nicht änderbar sind und gesundheitlichen Schaden des Schuldners nach sich ziehen könnte, würde diese gewohnheitsrechtliche Ordnung gestört. Die Dienstzeiten des OGV xxx beziehen sich auf gerade mal 2 Tage für nicht mehr als 2 Stunden Zeitfenster zur Kontaktaufnahme. Dies ist unzumutbar und führte zur nicht gütlichen Erledigung. Das Engagement des Schuldners ist nachweisbar.
Man wird den GV versuchen nochmal zu erreichen und eine persönliche Vorstellung zu bekommen.
Was wenn man keinen Termin bekommt? Keine Antwort bekommt?
Soll man das Geld dem Amt oder dem GV geben?
Muss die gesundheitlichen Gründe vom Arzt bescheinigen lassen wenn ich den Temrin nicht wahr nahm?
Mal die Öffnungszeiten angesehen, was soll dass den?
6. Mahngebühren
Mahngebühren, welche in den Betrag einfließen würden, sind nicht vollstreckbar. Bei nicht Vollstreckbarkeit ist eine Abgabe der Vermögensauskunft/ die Vollstreckung nicht zu vollziehen.
(vgl. VG Slaswik-Holstiinj 4 B 46/18 )
Nochmal der Hinweis der Mahngebühren mit Verweis auf die Rechtsprechung.
7. Vollstreckungsantrag
Ich weise darauf hin, dass im Falle eines Vollstreckungsantrags, ausgehend vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ebenso eine Vollstreckung nichtig wäre, da diese Institution keine rechtsfähige ist. Diese Annahme ist berechtigt da der Antrag auf Anfrage nicht vorgezeigt wurde (s.o. Nr. 4)
Durch diese Gründe fühle ich mich in meinen Rechten eingeschränkt und beantrage somit, bis zur Prüfung der Anträge, ferner bis zur Beurteilung der offenen Klage (VG xxx 2 K xx/16) vor dem Verwaltungsgericht in xxx, welche ebenso den Verwaltungsakt, woraus diese Zwangsvollstreckung resultieren könnte, aufgreift, die Aussetzung der Amtshandlung der Vollstreckung.
Nun läuft das alles vermutlich über SCHUFA-Eintrag.
Wie stehen die Chancen hier Einwende geltend zu machen und Beiträge, die Schwierigkeiten der Termine beim GV,
die Einsicht und Beanstandung von Fehlern rechtlich auszuhebeln?
Was wenn ich jetzt ganz schnell zahlen würde ohne zu wissen was genau?
8. Festsetzungsbescheid vom 02.10.2018
Mir wurde am xx.10.2018 ein weiterer Festsetzungsbescheid von der Gläubigerin vorgelegt. Dies eröffnet das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren der gleichen Sache). Der Widerspruch des Festsetzungsbescheids wurde umgehend, nachweislich, fristgerecht eingereicht, aber noch nicht mittels Widerspruchsbescheid beantwortet. Dadurch beginnt nun das Vorverfahren in gleicher Sache, welches nicht abgeschlossen ist und daher keine Vollstreckungsvoraussetzung in gleicher Sache darstellt. Es ist möglich, dass im Widerspruchsverfahren zum aktuellen Festsetzungsbescheid von 2018 die Vollstreckung in der Sache nichtig wird oder der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht, von diesem ein Rechtsschutz nach VwGO § 80 einräumt würde, durch die sich stetig ändernden juristischen Umstände. Es wird darauf hingewiesen, dass man in der Zwangsvollstreckungssache von keinem Gericht verurteilt wurde. Es wurde lediglich kein Rechtsschutz gewährt, was zwar die Zwangsvollstreckungssache einleiten lässt, aber durch den erneuten Festsetzungsbescheid das Vorverfahren eröffnet.
Diese mit dem Bescheid hat wohl keine Auswirkung auf irgendwas.
Nach dem letzten Bescheid wurde das Beitrags-Konto technisch gesperrt und Mahnungen ausgesetzt.
Sollte die
Beschwerde versucht werden?
Shran