Eingeladen hat das Gericht, das den Klägern genügend Zeit und "Raum" für Vortrag und Fragen jeglicher Art zur Verfügung gestellt hat.
Als Zuschauer waren neben der Gerichtspräsidentin, zwei Damen, wohl aus der Ausbildung des Gerichtes, und fünf Mitstreiterinnen und Mitstreiter.
1. Verhandlung
Das erste Verfahren betrifft unsere "klassische" Anfechtungsklage gegen Bescheide. Allerdings erging diese Klage aus einer Vollstreckung hervor, die damit blockiert werden konnte.
(Die bisherige fiktive Erfahrung könnte gezeigt haben, dass Vollstreckungen mit dem Einreichen eines Antrages auf Rechtschutz und der dazugehörigen Klage blockiert werden können.)
Der Vertreter des SWR war noch nicht anwesend, was den Kläger freuen kann, da er dann nicht die Reisekosten bezahlen muss.
Das Gericht las aus der Verwaltungsakte des SWR die wesentlichen Punkte (Bescheide) des Sachverhaltes vor und weist mit Blick auf den vorliegenden Antrag, dass es sich hier allgemein um eine Anfechtungsklage handelt. Man könnte zwar hilfsweise eine Feststellungsklage berücksichtigen, die sich aber im Falle einer Anfechtungsklage erübrigen würde.
Der Kläger befragt das Gericht, ob es als Rundfunkbeitragszahler kein Problem der Parteilichkeit sehe, hätte es doch einen Vorteil (Beitragsstabilität), wenn der Kläger und mehr Bürger diesen Beitrag bezahlen müssten.
Das Gericht antwortete, es sei hier als Gericht und nicht als Privatperson.
Der Kläger spricht die Ereignisse am EuGH und die europäische Rechtsprechung an. Das Gericht weist darauf hin, dass auch hier am Verwaltungsgericht Unionsrecht geprüft werden kann.
Der Kläger ergänzt seine Klagebegründungen mit einer aktuellen Entscheidung des VG München zur fragwürdigen Kompensierung der Befreiungen durch den Beitrag.
Der Kläger weist auf den Vergleich hin, dass es sich bezüglich der Befreiung der Zweitwohnungsinhaber gleichsam dem Verhältnis Betriebsstätte und Arbeitnehmer entspräche. Auch hier hat der Arbeitnehmer bereits für seine Wohnung bezahlt, und könne nicht an zwei Orten gleichzeitig den Rundfunk nutzen, so wäre zumindest die Betriebsstätte zu befreien.
Der Kläger sah keine Beziehung zwischen einer Demokratieabgabe und dem fragwürdigen Programminhalt, wie können mehrere Krimis am Abend (Mord und Totschlag) das Demokratieverständnis fördern?
Der Kläger wies auf das fehlende Leistungsgebot in den Festsetzungsbescheiden hin. (Anm: leider wurde auch in dieser Verhandlung, wie auch schon in vielen vorherigen, nicht weiter darauf eingegangen, warum nur?
)
Der Kläger stellte den Beweisantrag "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und ist damit einverstanden, dass das Gericht erst in seinem Urteil darauf eingehen wird.
Der Kläger stellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis der EuGH entschieden hat.
Das Gericht wies darauf hin, dass es sich an die Rechtsprechung der bekannten Urteile BVerwG, BVerfG hält und keinen Grund für eine Aussetzung sehen könne.
(Anm.: das Gericht trat mehr als Zuhörer auf und ging weniger oder ungern auf Fragen ein, gemäß seinem Motto, es würde sich die Punkte notieren und in seinem Urteil darauf eingehen. Es ist wohl davon auszugehen, dass mittlerweile ein gewisser Begründungsschatz am VG vorliegt, aus dem die entsprechende, passende Begründung herausgezogen werden kann.)
2. Verhandlung
Das zweite Verfahren stand unter dem Motto, „Festsetzungsbescheide nie erhalten“.
Auch in diesem Fall hemmen Rechtschutz und Klage eine Vollstreckung und das Gericht trägt die wesentlichen Punkte vor.
Thema der Verhandlung sind, die dem Kläger nie zugestellten und somit unwirksamen Bescheide. Darum kam für den Zuschauer überraschend die Frage (evtl. Fangfrage) des Gerichts an den Kläger, warum er keinen Rundfunkbeitrag bezahlen möchte?
Zum Glück hat der Kläger richtig reagiert und ist nicht auf diese Frage eingegangen. Er widerholte sich lediglich seine Begründung, er habe nie einen Bescheid erhalten.
Darauf weist das Gericht hin, dass es ich in der vorliegenden Klage um eine Feststellungsklage handelt, in der geklärt (festgestellt) werden müsse, ob der Kläger die Bescheide erhalten hat oder nicht, ob somit die Bescheid wirksam sind oder nicht.
Das Gericht stellt dem Kläger interessante ausführliche Fragen über das „häusliche“ Umfeld des Klägers, die hinweisen könnten, warum der Kläger die Bescheide nicht erhalten haben könnte:
1. Größe des Hauses, wieviele Wohnungen.
2. Position, Aufstellungsort des Briefkastens (innerhalb/außerhalb)
3. Steht der Name auf dem Briefkasten
4. Gibt es Mitbewohner gleichen Namens (Anm. Schade dass man nicht „Klingel“ oder „Licht“ heisst, aber bei Müller oder Schmidt sähe der Sachverhalt ganz anders aus)
5. Gab es schon ähnliche Vorkommnisse?
6. Gab es zur Zeit der Bescheide besondere Vorkommnisse oder Vorkehrungen im Haus (z.B. Baustelle)
7. Gab es Mitbewohner in der Wohnung etc.
Der Vertreter des SWR trägt den wesentlichen, uns bekannten Versandablauf von Bescheiden vor und weist darauf hin, dass auch Rücksendungen („Rückläufer“) registriert werden.
Er bezweifelt jedoch, dass der Kläger alle Bescheide nicht erhalten haben soll und verweist auf das „Lügner-Urteil“ des VGH.
Das Gericht weist darauf hin, dass es letztendlich entscheiden muss und sich kein Hinweis für eine Rücksendung in den Akten des SWR finden lässt.
Die Verhandlungen endeten mit dem berühmt berüchtigten Satz:
„Das Urteil wird Ihnen schriftlich zugestellt!“