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  • VERHANDLUNGEN VG Berlin, Fr. 12.10.18: 12. Oktober 2018

Autor Thema: VERHANDLUNGEN VG Berlin, Fr. 12.10.18  (Gelesen 2473 mal)

Z
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VERHANDLUNGEN VG Berlin, Fr. 12.10.18
Autor: 24. September 2018, 09:39
Edit karlsruhe: kleine Ergänzung und Änderung

Verhandlungen VG Berlin

Verwaltungsgericht Berlin

Kirchstraße 7

10557 Berlin

Freitag, 12.10.18



Das Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) will Massenentscheidungen verhandeln/verkünden, Raumnummern entnehme man dem Saalverzeichnis am Eingang, Firma F soll um 11:30 abgefertigt werden, wahrscheinlich gibt es vorher ebenfalls massenhaft Verhandlungen.

Pikant:
In der Einladung zum Termin wird nochmal darauf hingewisen, daß dem Gericht nach dem Bundesvervassungsgerichtsurteil die Hände gebunden sein.


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Re: VERHANDLUNGEN VG Berlin, Fr. 12.10.18
#1: 29. September 2018, 22:24
Zur Orientierung für den Weg zum Gericht:
https://www.openstreetmap.org/way/43050909


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Re: VERHANDLUNGEN VG Berlin, Fr. 12.10.18
#2: 11. Oktober 2018, 19:04
Geschäftsführer von Firma F wird so früh wie möglich da sein, um zu sehen, wie andere Kläger abgefrühstückt werden, allerdings scheint es im Verfahren eine vielversprechende Wendung zu geben, jedenfalls hat Einzelrichter H beim Kläger für die Entscheidung noch ein paar Auskünfte angefordert, beim RBB entstand wegen permanenten Nervens des Klägers hektische Betriebsamkeit und es wurde ein Angebot unterbreitet, allerdings "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", was natürlich eine Falle im Verfahren sein dürfte.


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Re: VERHANDLUNGEN VG Berlin, Fr. 12.10.18
#3: 12. Oktober 2018, 18:54
Geschäftsführer hat eine für sein Unternehmen soweit akzeptable Einigung erzielen können. Kein Urteil, aber der Vertreter des RBB wurde sozusagen ob der vorgetragenen Situation gedrängt, seine Bescheide aufzuheben, der Kläger hat im Gegenzug zur Kennnis genommen, daß über andere Sachverhalte die Zwangsabgabe neu beschieden werden wird (womit das Spiel natürlich von neuem gespielt werden wird, aber das ist ja eine völlig andere Baustelle...).
Damit hat der Kläger seine Klage für erledigt erklärt. Da in den vom Richter vorgeschlagenen Vergleichsangeboten irgendwie immer für die eine oder andere Partei Haken waren, hat sich die Sache ungewöhnlich lange hingezogen, auch nachdem eine grundsätzliche Einigung vorhanden war, waren die Kostenaufteilungen noch nicht konsensfähig, außer daß beide Parteien ihre eigenen Kosten tragen wollten, es ging also um die Frage, wer bezahlt die Gerichtsgebühren? Der Richter wies darauf hin, daß es wohl auf eine Kostenteilung hinauslaufen wird, aber das überlegt er sich noch (dies war wohl ein Wink mit dem Zaunpfahl an den RBB, denn der Kläger hat seine Gerichtsgebühr in dieser Eigenschaft schon bezahlt und würde dann etwas zurückbekommen).
Das Verfahren war fair geführt, es waren ungewöhnlich viele Zuhörer im Saal und mit einem ist der Geschäftsführer noch lecker Kuchen essen gegangen, die anderen waren leider schnell weg.

Im Verfahren davor (mehr gab es heute nicht) war eine äußerst interessante Klagebegründung für den Privatbereich des Rundfunkbeitrages vorgetragen, die ich sehr kreativ fand, allerdings leider nicht zielführend war. Der Kläger führte zwei wesentliche Argumente vor: Die Kriegspropaganda des ÖRR und die einseitige Berichterstattung, die völkerrechtswidrige Angriffskriege erklärt/verherrlicht/billigt und Menschenrechtsverletzungen verschweigt/billigt/unhinterfragt läßt verstößt gegen die Gewisensfreiheit des Klägers, außerdem hat er Sorge, daß er als Finanzierer einer solchen Veranstaltung nach §129ff Stafgesetzbuch belangt werden könnte oder gar aus völkerrechtlichen Gründen wegen der Finanzierung des Ganzen verantwortlich gemacht werden könnte.
Hier führte der Richter aus, daß a)wegen der Pressefreiheit im Prinzip alles behauptet und gesendet werden dürfe und einem diesbezüglich der strafrechtliche Weg offenstünde, der RBB-Vertreter führte aus, daß es entsprechende Beschwerde- und Sanktionsmöglichkeiten innerhalb des ÖRR gebe, b)eine Belangung wegen der Finanzierung (wenn es denn so zuträfe, wie vom Kläger behauptet) zwar möglich aber praxisfern wäre und bisher noch nicht vorgekommen wäre.
Pfiffig fand ich die Frage an Richter und RBB des Klägers ab welcher Stufe oder ab welchem prozentualem Anteil des Programms dem so wäre.
Die Antwort war offenbar nicht klageentscheidend, denn der Richter führte aus, daß ob des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes eine Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht mehr zugunsten des Klägers ausgehen könne, da das Gericht im Kern entschieden hätte, damit sämtliche Einzelartikel abgefertigt seien, wie ich es verstanden habe. So hat er es nicht gesagt aber sinngemäß sind ihm damit die Hände gebunden.
Interessant war, daß der Richter ein Vergleichsangebot machte, welches ich persönlich durchaus angenommen hätte, es ging nämlich noch um das Beihilfeverfahren vor dem EuGH. Es ging um die Anerkennung der Bescheide durch den Kläger, vorausgesetzt, der EuGH hält die Beihilfesache für korrekt, bzw. der RBB hätte sich verpflichtet, diese dann zurückzuziehen, solange gäbe es keine Zahlpflicht, (und meine Ergänzung:) die Gerichtsgebühren verringern sich, der Richter braucht kein Urteil fällen. Der Kläger hätte auf jeden Fall Zeit gewonnen, so ist klar, was ihm blüht.

Auch wenn die Grundargumentation total interessant war, muß ich doch Manöverkritik anbringen: Die Sache war meines Erachtens nicht genug konkret unterfüttert (vielleicht hätte man sich allen Mist tatsächlich ansehen müssen und konkrete Sendungen mit Sendezeiten benennen müssen) und die schlußfolgende strafrechtliche Verantwortung des Zwangsbeitragszahlers zur Terrorfinanzierung hätte deutlicher herausgearbeitet werden müssen, es müßte sich mit dieser Themenvorgabe also mal ein Juraseminar befassen.
Die Kuchenesser waren sich einig: Wenn der IS-Mann einem die Pistole an den Kopf hält und man daraufhin 1000 Euro aus seinem Portemannaie herausgibt, wird man wohl nicht nach 129 belangt werden können...


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