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Autor Thema: Zweiter Meldedatenabgleich - Zweiter Erinnerungsbrief  (Gelesen 7123 mal)

h
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

ich würde gerne den Fall der Person H. schildern.

H. wurde im Rahmen des zweiten Meldedatenabgleichs zum zweiten Mal angeschrieben.
H. wohnte bis zum 1. Januar 2018 in einer WG mit B.

B ist zum 1. Januar ausgezogen seitdem wohnt H. alleine in der Wohnung.

Das jeweilige Antwortformular des "Services" enthält die Option "Wohnung war bisher auf den Namen einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners angemeldet. Ich melde die Wohnung zum XX.XXXX an."

Frage 1
Wenn H. sich hier entschließt, das Auszugsdatum von B. anzugeben, wird der Service ihn wegen weiterer Details kontaktieren?

B. hat wohl in der Vergangenheit Gebühr bezahlt aber das H. nie schriftlich gezeigt.
B. sind ihre/seine Persönlichkeitsrechte sehr wichtig und sie/er hat H. untersagt sie jemals gegenüber Dritten anzugeben.

H. geht die Sache ziemlich ans Herz und er versucht Kontakt zu B aufzunehmen, um das Thema zu klären. Das zieht sich leider etwas, weil B im Ausland verreist ist. Solange H. nicht auf die Briefe des Services antworten kann, geht das Ganze wohl den Verlauf wie hier im Forum beschrieben.

Die o.g. Option im Antwortformular entfällt in der sog. Zwangsanmeldung
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417

Somit müsste H. ja rückwirkend zum 01. Januar 2016 bezahlen, obwohl ja laut Aussage von B. schon bezahlt worden ist.

Frage 2
Kann H. im späteren Verlauf noch die Angabe zum Auszugsdatum 01. Januar 2018 von B machen unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte von B. ?

Schwieriger Fall...


Edit "Bürger":
Thread muss moderiert/ entflochen und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Hier werden - unter einem leider nicht aussagekräftigen Thread-Betreff "Zweiter Meldedatenabgleich - Zweiter Erinnerungsbrief" - neben dem Einstiegsbeitrag noch mehrere weitere Fälle mit teils anderen Ausgangssituationen und teils anderem Verfahrensstand parallel diskutiert. Dies macht eine zielgerichtete Diskussion unmöglich.
Bitte keine Threads mt Falldiskussionen "kapern", zumal wenn der eigene Fall wesentlich abweicht.
Siehe zudem die bereits bestehenden Diskussionen zum Thema u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.msg188019.html#msg188019
Meldedatenabgleich 2018 > Anmeldebestät./ Zahlungsaufford. > Reagieren? Wie?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30606.0.html
Darauf etwaig mögliche fiktive Reaktion/en siehe u.a. unter
"Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung" - mögl. Reaktion/en an BS/LRA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30607.0.html
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 00:34 von Bürger«

o
  • Beiträge: 453
  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
H. meldet die Wohnung zum 01.01.2018 an. Sollte es vom BS die Rückfrage geben, wer vorher Beiträge für die Wohnung entrichtet hat, so muss H. dann die ehemalige Beitragsnummer von B. nennen. Da ja scheinbar der Wunsch besteht den Rundfunkbeitrag zu entrichten, sollte H. zeitnah seine Wohnung anmelden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 00:14 von Bürger«
Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

h
  • Beiträge: 2
Na ja vom Wunsch zu bezahlen kann man ja bei keiner Zwangsabgabe reden.
Frage ist die Höhe des Risikos weiter abzuwarten und Zwangsanmeldung zum 01.0.16 zu riskieren gegenüber Schadensminimierung bei Anmeldung zum 01.01.18 ohne dass die Beitragsnummer zur Verfügung steht...


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  • Beiträge: 453
  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Sollte H. nicht selber aktiv werden, so wird es vom BS eine Zwangsmeldung zum 01.01.2016 geben*. Da ist eine Schadensminimierung zum 01.01.2018 weniger belastend und möglicherweise gibt es vom BS auch gar keine Rückfragen. Sollte es doch Rückfragen geben, kann H. immernoch mit dem BS in direkten Kontakt treten und eine Lösung finden, eventuell auch ohne Beitragsnummer des ehemaligen Mitbewohners.

Edit "Markus KA":
Bitte um sensiblen Umgang mit Behauptungen, die der Prüfung bedürfen.
Behauptungen sollten immer mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.
Dem Leser sollte immer ein höchstes Maß an Objektivität und Wahrheit geboten werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 21:31 von Markus KA«
Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Kleine Zwischenbemerkung: Wenn überhaupt Kontakt aufgenommen werden soll, dann mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Keinesfalls mit dem nicht rechtsfähigen Konstrukt "Beitragsservice". - Grundregel!
Desweiteren sollte darüber nachgedacht werden, ob die vorgegebenen Formulare verwendet werden oder vielleicht doch ein freies Schreiben, in dem nicht unbedingt der Vorgang in eine dem Beitragsservice genehme Form gepresst ist. Einen Formularzwang gibt es meines Wissens nicht für Rundfunkbeitragsangelegenheiten.

Siehe hierzu auch allgemeine Infos u.a. unter
Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg178626.html#msg178626


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 00:14 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
  • Beiträge: 1
Mich würde interessieren, was Herr H. gemacht hat.
Hat er sich zum 1.1.18 angemeldet?
Gab es Rückfragen bezüglich des Mitbewohners?
Wurde auf das zweite Schreiben überhaupt reagiert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 00:15 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.564
In einem Klageverfahren, in dem Kläger K einen ähnlichen Sachverhalt behauptet hat und die Beitragsnummer erst vor Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Hand hatte, hatte die Rundfunkanstalt tatsächlich die passenden Beitragszahler nebst ihrer Nummer auch recherchiert und konnte sie vor Gericht abgleichen, dies war wohl aus Sicht der Rundfunkanstalt notwendig (die eigene Recherche nach Beitragszahlern), damit der Kläger nicht mit Phantasienamen und -Nummern Erfolg hat.
Ich könnte mir deshalb vorstellen, daß vor Gericht auch nur der Name des Beitragszahlers entscheidungsrelevant ist, die Nummer hat schließlich die Rundfunkanstalt!

Sollte also die komplette Verweigerungstaktik gefahren werden, so könnte man auf eventuell eintreffende Bescheide passend reagieren (Widerspruch mit dem Hinweis, daß für einen Teil des beschiedenen Zeitraumes bereits ein Beitrag geleistet wurde und damit der gesamte Bescheid nichtig wäre) und auch das Klageverfahren so durchziehen.


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D
  • Beiträge: 2
Guten Tag liebe Forengemeinde.

Person A ist mittlerweile 30 und mit 18 ausgezogen. Person A ist mehrmals umgezogen und hat noch nie GEZ gezahlt und auch keine Mahnschrieben oder ähnliches erhalten.

Person B lebte bis September 2013 bei den Eltern.

Person A und B sind im September 2013 zusammen in eine Wohnung gezogen.

Kurz darauf bekam Person B Post von dem Beitragsservice.
Person A hat diese Briefe bei der Post abgegeben und diese wurden an den Beitragsservice zurückgeschickt. (Mit dem Vermerk der Post "unbekannt verzogen"

Person B weiß nicht was in den damaligen Briefen stand.

Jetzt nach dem Meldedatenabgleich bekam Person B wieder Post. Person A jedoch nicht.
Der erste Brief wurde von Person A geöffnet. Dieser ist hier im Anhang.
Mittlerweile kam der zweite Brief welcher noch verschlossen ist.

Jetzt stellt sich die Frage warum die Rückzahlung über 1000€ beträgt. Sollte man nicht nur bis zum. 01.01.2016 zurückzahlen müssen?

Wie geht man am besten vor um das ganze weiter herauszuziehen? Person A und B hoffen darauf, dass irgendwann die Gerichte gegen den Beitragsservice vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 15:49 von Markus KA«

P
  • Beiträge: 4.011
Jetzt stellt sich die Frage warum die Rückzahlung über 1000€ beträgt. Sollte man nicht nur bis zum. 01.01.2016 zurückzahlen müssen?
PersonX sieht keine Rückzahlung, sondern eine "Forderung", also an sich nur die Information über eine Forderung. Naja, warum die so hoch ist? Weil hier bereits im Jahr 2013 oder 2014 eine Art Anmeldung ausgeführt wurde. Diese stand sehr wahrscheinlich in so einem Brief, welchen eine Person A zur Post brachte. -> Da sich die Adresse von B nun gar nicht geändert hat, wurde das alte Beitragskonto reaktiviert, so man das glauben will. Dort befindet sich nun eine Belastung X und darüber informiert das aktuelle Schreiben, welches jedoch keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung enthält. -> Auf gut Deutsch das aktuelle Schreiben ist wertlos, zeigt aber, dass es hier zu keiner Neuanmeldung mehr kommen wird, da Person B bereits angemeldet wurde.

Das Problem hier ist, nach welchem Kriterium Person B und nicht Person A ausgewählt wurde. Dazu wird der Hinweis gegeben, die im Forum bekannte Streitschrift zu lesen...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
...sowie die aktuelle Entwicklung unter dem Gesichtspunkt "Gesamtschuldner" zu studieren.

Wie geht man am besten vor um das ganze weiter herauszuziehen? Person A und B hoffen darauf, dass irgendwann die Gerichte gegen den Beitragsservice vorgehen?
Warten auf etwas, wo tatsächlich eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei ist und entsprechend Widerspruch einlegen.
Später Klage eröffnen und z.B. das Auswahlverfahren angreifen.
Kein Gericht der Welt wird gegen einen Beitragsservice vorgehen. Warum das so ist, liegt in der Natur des Beitragsservice, welcher ein rechtliches Nullum ist.
Wenn eine Person A+B, etwas wollen, dann ist das nicht-rechtliche Nullum erst die LRA. Aber diese hat jetzt nur das Recht der Selbstverwaltung. Es gibt keine Unterordnungspflicht in Deutschland unter eine solche Anstalt. Es gibt maximal freiwillige Unterwerfung. Das bedeutet, dass eine Person A+B aus freien Stücken sich an eine LRA anmelden müssten, damit diese etwas könnte. -> Jedoch sieht das eine beliebige LRA beständig anders. Aber es wird helfen, immer nein zu sagen und jede Forderung zurückzuweisen.
Vollstreckbar sind diese Forderungen ja eher nicht. Siehe dazu Streitschrift oder Suchfunktion im Forum zu "Mangel an Vollzugskompetenz" u.a. unter
Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723

Jedoch erfordert es ein gewisses Maß, diese Forderungen auch zurückzuweisen, damit die Gerichte aufhören, die Vollstreckungen voranzutreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 23:54 von Bürger«

G
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Ich hab das mal durchgerechnet:

Die Forderung bezieht sich anscheinend auf die Monate April 2015 bis November 2018 (also 44 Monate zu 17,50€ ergeben 770€)
sowie 13 davor liegende Monate, als der Monatsbeitrag noch bei 17,98 € lag (das wären dann 233,74€).
Möglicherweise sind das die Monate März 14 bis März 15. Wenn im Dezember ein neuer Dreimonatszeitraum beginnt, dann auch im März.

Warum man hier den März 14 als Startmonat nimmt, ist völlig unklar, wenn der Einzug schon in 09/13 erfolgt ist. Hat sich Person A erst dann beim Einwohnermeldeamt angemeldet? Verjährung tritt nur zum Jahreswechsel ein, kann also nicht Grund für den Beginn im März sein.

In jedem Fall sollte der neue Brief auch geöffnet werden. Er könnte bereits den Festsetzungsbescheid enthalten, gegen den man dann Rechtsmittel einlegen könnte.



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Sollte ein Festsetzungsbescheid eingetrudelt sein, so wäre gegen diesen bei der Landesrundfunkanstalt ein Widerspruch einzulegen, explizit natürlich auch mit dem Argument der Verjährung, womit der gesamte Bescheid nichtig sein könnte. Einem Klageverfahren nach Widerspruchsbescheid könnte man dann gelassen entgegensehen, muß sich aber drum kümmern.


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Entschuldigung, dass ich erst so spät antworte.

Vielen Dank für die Antworten!

Also im 2ten Brief ist auch noch kein Festsetzungsbescheid. Nur eine "Zahlungserleichterung" :D in Form von einem vorausgefüllten Überweisungsschein.

Dann wartet fiktive Person mal auf den Festsetzungsbescheid.

LG Dirk


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 23:55 von Bürger«

K
  • Beiträge: 211
Wenn die Personen A und B in der gleichen Stadt leben wie die Eltern von Person B, dann hätte Person B bei den Eltern weiterhin gemeldet sein können und Person A bei ihren. Oder falls eines von den Eltern eine eigene Immobilie bewohnen auch dort.


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Habe einen ähnlichen Fall.
Sollte die Person A also bis zum Feststellungsbescheid warten?
Kommen weitere Bearbeitungskosten oder Mahnung oben drauf?

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Bitte bei allgemeine Fragen auch beachten:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
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Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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P
  • Beiträge: 4.011
Eine Mahnung erfolgte in der Vergangenheit erst nach dem Versand eines "Festsetzungsbescheids".
Ein Festsetzungsbescheid enthält oft einen Säumniszuschlag. Zu beachten ist, dass dieser Bescheid in der aktuellen Aufmachung feststellende Merkmale, aber keine Forderungsmerkmale, enthält.


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