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Autor Thema: Klage/Widerspruch nach EMRK Art. 10 - Wie entscheidet das Gericht [Sammlung]  (Gelesen 3380 mal)

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  • Beiträge: 1.452
Liebe Mitstreiter,

wir leben ja in einer Rundfunkjustiz.

Obwohl der EMRK Art. 10 als Bundesgesetz es verbietet, Rundfunkgebühren einzutreiben, findet das Gericht sicher eine Ausrede.

Welcher Mitstreiter hat ein Urteil / Klageerwiderung der LRA / Erinnerung bei ZV usw., in dem darauf eingegangen wird?
Mich interessiert, mit welcher Begründung das abgelehnt wird.

Vielen Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2018, 13:59 von Bürger«
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  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Auf das Thema der Informationsfreiheit als Bestandteil des Art. 10 EMRK wird in den Urteilen der Verwaltungsgerichte in der Regel nicht wirklich eingegangen. Man findet höchstens irgendwelche Behauptungen vom Typ, dass der öffentlich-rechtlich Rundfunk keine speziellen Informationen verbreiten würde und man deren Rundfunkangebot auch nicht nutzen müsste.

Zur Informationsfreiheit selbst schreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli so denn auch nur folgendes (siehe dort Rn. 135): 
Zitat
Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).

EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28352.0

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2018, 17:45 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 577
Zitat von: RN 135 im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018
[...] Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>). [...]

Die Rundfunkbeitragspflicht begründet sehr wohl einen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, wenn vielleicht auch nicht unmittelbar. Mittelbar könnte der örR nämlich nicht eine einzige Information verbreiten, wenn er die Zwangsbeiträge, auf denen diese ganzen Spiele hier basieren, zu seiner Finanzierung nicht hätte - oder dies eben nur in dem Umfang tun, in dem er von den tatsächlichen NutzerInnen mit (freiwilligen) Beiträgen versorgt wird. Diese Argumentation des BVerfG ist nicht schlüssig, unvollständig, und sie verkennt die logischen Zusammenhänge.

Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, das eines der "verwaltenden" Gerichte (bis hin zum BVerfG) hier eine fundierte Argumentationskette liefern könnte oder schon geliefert hat - ich lasse mich aber auch gern vom Gegenteil erheitern... ;-)


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  • Beiträge: 890
Zitat
Auf das Thema der Informationsfreiheit als Bestandteil des Art. 10 EMRK wird in den Urteilen der Verwaltungsgerichte in der Regel nicht wirklich eingegangen.
Mir ist dieser Sachverhalt auch schon aufgefallen.
Weder in meinem abweisenden Beschluss, noch in ca. 10 abweisenden Urteilen des VG Freiburg die ich gelesen habe, wurde überhaupt nicht auf Art.10 EMKR eingegangen.

Ich hatte diesen Artikel 10 EMRK nicht explizit aufgeführt. Allerdings in meiner Klage vor dem VG Freiburg dies so begründet:
Zitat
Im Widerspruch vom .......habe ich schon zum Ausdruck gebracht, das niemand gezwungen werden darf, unbestellte Leistungen zu bezahlen. Die Rundfunkabgabe ist mit dem Grundrecht auf informations- und Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs. 1 und 2 GG nicht vereinbar. Und ein Zwang für Informationen zahlen zu müssen, ist den Grundrechten überhaupt nicht zu entnehmen. Das Beitragsgesetz greift deshalb elementar in den Schutzbereich dieses Grundrechtes ein, und verletzt dieses durch die zwangsweise Eintreibung der Rundfunkabgabe.

So auch in meiner Klage vor dem BVerfG die ohne Begründung abgewiesen wurde:
Zitat
Der Rundfunkbeitrag hindert mich, mich aus von mir selbst gewählten Quellen ungehindert zu unterrichten. Er beschneidet mein Medienbudget und ist dafür verantwortlich, dass ich mir keine selbstgewählte Tageszeitung leisten kann.
Die einzige Möglichkeit, der Zahlung des sog. „Rundfunkbeitrag“ zu entkommen ist Armut oder Obdachlosigkeit. Als Nichtnutzerin der öff.-rechtl. Medien fühle ich mich dadurch diskriminiert und in meiner Handlungsfreiheit beschnitten.

Und diese Passagen beziehen sich auf Artikel 10 EMRK ohne selbige ausdrücklich zu nennen.
Es scheint so, als wenn die Gerichte hier mächtig den Hasen im Pfeffer liegen sehen, und deswegen nur mit allgemeinen pauschalen Umschweifungen, einen weiten Bogen darum machen.

Das BVerfG geht in seinem Urteil vom 18.7.2018 lediglich in einer Zitierung des Klägers in RN 25 darauf ein.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

RN 25
Zitat
Zudem rügt der Beschwerdeführer zu IV) einen Verstoß der Rundfunkbeitragspflicht gegen die negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleiste in seiner negativen Dimension, sich aufgedrängten Informationen verschließen zu können und gerade nicht informieren zu müssen. Der Einzelne habe den Rundfunkbeitrag jedoch unabhängig von seiner Entscheidung zu zahlen, sich dem Rundfunk zu entziehen.

Und in RN 135 wird so richtig schön am eigentlichen Problem vorbeigeredet.

RN 135
Zitat
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.

Und das Geld dass mir durch diesen Eingriff in mein Medienbuget abgepresst wird, fehlt mir an anderer Stelle für unabhängige Informationsbeschaffung.
Auf Artikel 10 EMRK wird übrigens im ganzen Urteil nicht eingegangen. Warum wohl?

Somit sollte in den Widersprüchen auf die Festsetzungsbescheide dieser Artikel 10 EMRK, und Artikel 1 erstes Zusatzprotokoll EMRK eingebracht werden. Und nach abweisendem Widerspruchsbescheid der LRA sofort die Klage an den EGMR Strasbourg gehen.

Begründung:
Der nationale Rechtsweg kann nicht mehr ausgeschöpft werden, da gefestigte Rechtssprechung vorliegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2018, 17:55 von Bürger«

  • Beiträge: 7.279
Obwohl der EMRK Art. 10 als Bundesgesetz es verbietet, Rundfunkgebühren einzutreiben
Stop.

Die EMRK ist zwar Bundesrecht, aber kein Gesetz des Bundes, sondern kraft Ratifizierung in Bundesrecht übernommenes Europarecht des Europarates, welcher 47 europäische Nationalstaaten als Mitglied hat, neben Deutschland auch Schweiz, Russland & Türkei. Der Europarat ist kein Teil der Europäischen Union.

Art. 10 EMRK verbietet es nicht, von Dir Rundfunkbeiträge einzutreiben, wenn DU zuvor dem Rundfunkanbieter erklärt/bestätigt hast, Rundfunknutzer zu sein. Bitte erkenne den Unterschied. 

Bitte erkenne, daß jeder(!), der sich beim BS meldet, als Rundfunknutzer verstanden wird, denn es ist bekanntlich eine sog. Schickschuld definiert.

Diese Schickschuld kann aber auf Grund von Art. 10 EMRK nur bei denen greifen, die sich selbst beim Rundfunk melden, da sie ja bekanntlich keine Einflußnahme einer "public authority" zu dulden brauchen.
Nur als Rundfunknutzer sind sie meldepflichtig, da sie ja bekanntlich keine Einflußnahme einer "public authority" zu dulden brauchen.

Jetzt kapiert?

Der dt. ÖRR betreibt unlautere Geschäftspraktiken, wenn er einem Rundfunknichtnutzer suggeriert, er sei in Punkto Rundfunkbeitrag zahlpflichtig. Ist er aber nicht, weil er keine Einflußnahme einer "public authority" zu dulden braucht und, (!), der dt. ÖRR bekanntermaßen eine "public" Institution ist.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte keine vertiefende Diskussion einzelner Sachthemen, sondern bitte - Sammelthread! - eing und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Klage/Widerspruch nach EMRK Art. 10 - Wie entscheidet das Gericht [Sammlung]
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 19:20 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@Rn.135:

Für die Diskussion der Frage, ob der Förderungszwang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht als Verstoß gegen die Informationsfreiheit aus Art. 10 EMRK anzusehen ist, verweise ich auf eine neue Argumentation in:
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg180554.html#msg180554

Der Förderungszwang beruht natürlich auf der Doktrin der staatlichen Pressefreiheit, die ich als Grundproblem der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ansehe:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html


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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

n
  • Beiträge: 1.452
Gibt es neue Erkenntnisse wie die Gerichte EMRK Art. 10 handhaben in den Klagen?


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