Auf das Thema der Informationsfreiheit als Bestandteil des Art. 10 EMRK wird in den Urteilen der Verwaltungsgerichte in der Regel nicht wirklich eingegangen.
Mir ist dieser Sachverhalt auch schon aufgefallen.
Weder in meinem abweisenden Beschluss, noch in ca. 10 abweisenden Urteilen des VG Freiburg die ich gelesen habe, wurde überhaupt nicht auf Art.10 EMKR eingegangen.
Ich hatte diesen Artikel 10 EMRK nicht explizit aufgeführt. Allerdings in meiner Klage vor dem VG Freiburg dies so begründet:
Im Widerspruch vom .......habe ich schon zum Ausdruck gebracht, das niemand gezwungen werden darf, unbestellte Leistungen zu bezahlen. Die Rundfunkabgabe ist mit dem Grundrecht auf informations- und Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs. 1 und 2 GG nicht vereinbar. Und ein Zwang für Informationen zahlen zu müssen, ist den Grundrechten überhaupt nicht zu entnehmen. Das Beitragsgesetz greift deshalb elementar in den Schutzbereich dieses Grundrechtes ein, und verletzt dieses durch die zwangsweise Eintreibung der Rundfunkabgabe.
So auch in meiner Klage vor dem BVerfG die ohne Begründung abgewiesen wurde:
Der Rundfunkbeitrag hindert mich, mich aus von mir selbst gewählten Quellen ungehindert zu unterrichten. Er beschneidet mein Medienbudget und ist dafür verantwortlich, dass ich mir keine selbstgewählte Tageszeitung leisten kann.
Die einzige Möglichkeit, der Zahlung des sog. „Rundfunkbeitrag“ zu entkommen ist Armut oder Obdachlosigkeit. Als Nichtnutzerin der öff.-rechtl. Medien fühle ich mich dadurch diskriminiert und in meiner Handlungsfreiheit beschnitten.
Und diese Passagen beziehen sich auf Artikel 10 EMRK ohne selbige ausdrücklich zu nennen.
Es scheint so, als wenn die Gerichte hier mächtig den Hasen im Pfeffer liegen sehen, und deswegen nur mit allgemeinen pauschalen Umschweifungen, einen weiten Bogen darum machen.
Das BVerfG geht in seinem Urteil vom 18.7.2018 lediglich in einer Zitierung des Klägers in RN 25 darauf ein.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlRN 25
Zudem rügt der Beschwerdeführer zu IV) einen Verstoß der Rundfunkbeitragspflicht gegen die negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleiste in seiner negativen Dimension, sich aufgedrängten Informationen verschließen zu können und gerade nicht informieren zu müssen. Der Einzelne habe den Rundfunkbeitrag jedoch unabhängig von seiner Entscheidung zu zahlen, sich dem Rundfunk zu entziehen.
Und in RN 135 wird so richtig schön am eigentlichen Problem vorbeigeredet.
RN 135
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.
Und das Geld dass mir durch diesen Eingriff in mein Medienbuget abgepresst wird, fehlt mir an anderer Stelle für unabhängige Informationsbeschaffung.
Auf Artikel 10 EMRK wird übrigens im ganzen Urteil nicht eingegangen. Warum wohl?
Somit sollte in den Widersprüchen auf die Festsetzungsbescheide dieser Artikel 10 EMRK, und Artikel 1 erstes Zusatzprotokoll EMRK eingebracht werden. Und nach abweisendem Widerspruchsbescheid der LRA sofort die Klage an den EGMR Strasbourg gehen.
Begründung:
Der nationale Rechtsweg kann nicht mehr ausgeschöpft werden, da gefestigte Rechtssprechung vorliegt.