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Autor Thema: Verjährung der Beitragsforderung  (Gelesen 21962 mal)

o
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#60: 09. Januar 2020, 21:03
Och Menno. Du wirbelst mit dem Wort "Hemmung" durch die Gegend!

Erst meintest Du wohl eine Hemmung der Vollstreckung oder sowas... was aber "Aussetzen" heißen würde:
Die LRA setzte für den Zeitraum der Klage einfach jegliche weitere Maßnahmen aus. In Einzelfällen kommen dann nicht einmal die Infobriefchen.
So war es auch (s.o). [...]
Okay. Das passt. Prima!

[...] Heißt das, eine Hemmung durch die Klage hat es nie gegeben? Also alle Forderungen (Beiträge 01/13 bis 07/15) zum Zeitpunkt der Klage sind somit zum 01.01.2019 verjährt bzw. ältere Forderungen noch früher?
Was Du jetzt plötzlich zu meinen scheinst, ist, dass die Verjährung gehemmt/unterbrochen/wasauchimmer sein könnte. Das ist eine ganz andere Baustelle und verlangt, sich nochmals hier im Forum durch die gewisse Menge an Beiträgen durchzulesen, die sich mit Verjährungsfristen auseinandersetzen.

Es gibt fiktive Erfahrungen, die vermuten lassen, dass Beitragsforderungen, die nie(!) festgesetzt wurden (z.B. vom BS übersehene Monate aus den Jahren 2013 und 2014), nach drei Jahren verjähren und dass das von der LRA auch so akzeptiert wird. Keine Rechtsberatung.

Letztlich kommt es nur darauf an, dass möglichst lange kein GV kommt. Alles andere ist doch nur Papiertigerei.


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k
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#61: 10. Januar 2020, 18:14
In der finalen Beitragsaufstellung sind Mahnkosten (typischerweise 5 Euro) nicht erkennbar, daher meine Nachfrage.
Eine "finale" Beitragsaufstellung müsste erst, wahrscheinlich mit nächstem Widerspruch, angefordert werden. Nein, Mahngebühren wurden in A's Bescheiden NIE mit aufgeführt. Nur die Säumniszuschläge. Es gab insgesamt 2 Mahnungen mit jeweils 7€ Gebühr. Nur in Infobriefchen wurden die Mahnkosten mit aufgeführt.

dass Beitragsforderungen, die nie(!) festgesetzt wurden
Leider wurde mit Bescheiden (ingesamt 5) der komplette Zeitraum von 01/13 bis 10/19 festgesetzt.

gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.
Nicht unbedingt.
Wie ist das gemeint? Bescheid = kein Titel = unanfechtbar nach Ablauf der Frist -> adé ?! Das würde das ganze Konzept aushebeln. Oder wegen der doppelten Festsetzung?

Die Beiträge für 08-12/2015 werden hier also ein drittes Mal - dann ohne Unterschrift - festgesetzt?
Nein. Zum zweiten Mal. Einmal mit (10.10.18), einmal ohne (02.02.19) Unterschrift.
Ansonsten gab es keine doppelten Festsetzungen durch Bescheide (ganz zu schweigen von Untschriften, das war wohl eine einmalige Sache). Lediglich für den Zeitraum 01/13 bis 06/14 wurde die falsche Wohnung festgesetzt  ::) ist aber aus dem neuesten Bescheid nicht ersichtlich.

Um beim Kernthema zu bleiben: alle Zeiträume wurden mittels Bescheid festgesetzt. Somit scheint sich gerade die 3-jährige Verjährungsfrist in Luft aufzulösen.

Forderungen, für die ein Festsetzungsbescheid vorliegt, verjähren möglicherweise erst nach 10 Jahren.
Das gilt es jetzt zu prüfen und wäre unheimlich schlecht für A und viele andere Boykottierer.

Zitat
Es stimmt zwar, dass die Regelverjährung 3 Jahre beträgt.
Wird der Anspruch aber tituliert (Gerichtsurteil, unanfechtbarer Bescheid) sind es 30 Jahre.
Zwangsvollstreckung findet nur statt, wenn der Anspruch tituliert wurde.
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gebührenbescheid erlassen wurde, der wegen Ablauf der Einspruchsfrist mittlerweile unanfechtbar geworden ist.
Quelle: https://www.123recht.de/forum/verwaltungsrecht/oeffentlich-rechtliche-Geldforderung-Verjaehrung-wann-__f492045.html

Soweit A weiß, ist ein Festsetzungsbescheid kein Titel. Ein Gerichtsurteil hat es ebenfalls nie gegeben.
So wären es schon mal keine 30 Jahre  >:D

Allerdings widerspricht sich das mit:
Zitat
Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt.(§ 204 BGB)
Hemmung bedeutet Stillstand der Verjährungsfrist, bis ein bestimmtes Hinderniss beseitigt ist. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die Hemmung bestand (§ 209 BGB).
Wichtige Hemmungstatbestände sind unter anderem:

- Verhandlungen um den Anspruch (§ 203 BGB)
- Klageerhebung (§204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
- Zustellung eines Mahnbescheids (§204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Quelle: https://www.forum-schuldnerberatung.de/informationen/newsdetails/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1375

Punkt 1 und 2 hat es gegeben. Punkt 3 nicht. Mahnungen wurden zwar erlassen, aber kein Mahnbescheid mit entsprechender und notwendiger Rechtsbehelfsbelehrung. Eigentlich hat es Punkt 1 und 2 auch nie gegeben, da ja die Klage zurückgezogen wurde?!

Hinzu kommt:
Zitat
Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch Bescheide begründet. Ist ein Bescheid unanfechtbar geworden, so beträgt Verjährungsfrist in der Regel 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X, § 53 Abs. 3 VerwVerfG).
Es gibt jedoch im öffentlichen Recht eine Unmenge von Spezialregelungen zu Verjährungsfristen, die wiederum durch zahlreiche Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände ausgehebelt werden.
Quelle: https://www.forum-schuldnerberatung.de/informationen/newsdetails/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1375

Somit bliebe nur noch der Bescheid vom 02.02.19, welcher angefechtet werden könnte. Oder? Bescheid = kein Titel = unanfechtbar nach Ablauf der Frist -> adé. Könnte das so ausgelegt werden?

Da qualmt schon wieder die Rübe  :laugh:


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k
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#62: 12. Januar 2020, 16:22
Nachdem sich Tastatur so langsam in Rauch auflöst, hat A nun einen fiktiven Widerspruch (im Entwurf) verfasst, welcher ebenfalls das Kernthema hier aufgreift und wohl die kommende KW seinen Weg zum Postbeamten finden wird.

Eigentlich wollte ich, zur Fortführung der Misere, den Beitrag posten unter
mehrere Bescheide & Widersprüche > Antwort(en) und Mahnung(en) vom BS > und nun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16754.0.html
Der stammt aber aus 2015/16 und ist geschlossen.

Falls ich dennoch hier falsch sein sollte, bitte verschieben.

Ziel ist es grundsätzlich, der LRA weiß zu machen, dass der Bescheid soooo spät eingetroffen ist (meinetwegen durch Urlaubsabwesenheit, in der Hoffnung die nicht nachweisen zu müssen), dass gewisse Beitragsforderungen verjährt sind. Noch schöner wäre, wenn die LRA, und nur die LRA (nicht BS) mittels neuen Bescheid die Zeiträume neufestsetzt bzw. festsetzen muss, da allein die Angabe der Wohnung(en) nicht korrekt sind. Und bei der neuen Festsetzung mittels Bescheide feststellt, dass da schon so einiges verjährt ist. Allein durch die Vielzahl der Anträge sollte die LRA erstmal daran zu knabbern haben.


Hier der Widerspruch:
Zitat
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg


- Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Beitragsnummer XYZ)
- Einrede der Verjährung von Beitragsforderungen (Punkt 3)
- Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren
- Antrag auf Auskunft über bezahlte Rundfunkbeiträge
- Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 (4) VwGO


Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Durchsicht Ihres Festsetzungsbescheids (datiert auf den 02.12.2019, hier eingegangen am 04.01.2020) gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.


Begründung:

Der Festsetzungsbescheid weist erhebliche Mängel auf (Punkt 1 bis 3 und 5 bis 6). Ihre Beitragssatzung weißt erhebliche Mängel auf (Punkt 4).


1.
Nach geltendem Recht sind nicht unterschriebene Bescheide lediglich Entwürfe und entfalten keine Rechtskraft.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 162 BGB, 315 ZPO, 275 stopp, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 06.12.1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27.01.2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 §81 VwGO Nr. 15); die gilt aber nur in Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

§ 126 a BGB regelt die elektronische Form der Unterschrift, wonach der Aussteller der Erklärung (in diesem Falle Festsetzungsbescheid) seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss.

Für den Fall, dass Sie sich auf § 37 Abs. 5 VwVfG beziehen wollen, wonach „bei maschinell erstellten Behördenschreiben (Verwaltungsakte) eine Unterschrift verwaltungsrechtlich entbehrlich ist“, ist festzustellen, dass diese Vorschrift zivilrechtlich jedoch durch die Formerfordernisse des § 126 BGB überlagert wird.

Hinzu kommt außerdem, dass das VwVfg hier nicht greift, denn dazu benötigte es laut § 1 VwVfG Abs. 1 Nr. 2: „wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen“. Dies ist hier nicht gegeben.

Erst wenn die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung eines Schreibens bzw. Bescheides den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor.


2.
In dem auf dem Schreiben abgedruckten Kontoauszug fordern Sie mit Buchung vom 16.09.2019 und vom 04.10.2019 Rundfunkbeiträge für die Zeiträume 01.2017 bis 07.2019 und 08.2019 bis 10.2019.

In den hier aufgestellten Zeiträumen hatte ich keine Wohnung mit der Adresse XYZ inne.

Diese Angaben sind schlicht und ergreifend falsch.


3.
Gleichzeitig Einrede der Verjährung von Beitragsforderungen.

Ihre Forderungen auf dem Festsetzungsbescheid sind teilweise verjährt. Nach Ihren eigenen Angaben im RBtSV § 7 (4) richtet sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieses besagt mit § 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das Urteil vom 15.03.2017 (BVerwG 10 C 3.16) bekräftigt dies ebenfalls: „Auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG findet seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.“

Dies betrifft Ihre Forderungen mit Buchung 20.11.2015, 04.12.2015, 04.12.2015, 26.10.2016 und 16.09.19 für die Zeiträume 08.2015 bis 10.2015, 11.2015 bis 12.2015, 01.2016, 02.2016 bis 10.2016 und 11.2016 bis 12.2016.

Die Verjährungen Ihrer Forderungen sind somit eingetreten am 01.01.2019 für die Zeiträume 08.2015 bis 10.2015, 11.2015 bis 12.2015 und am 01.01.2020 für die Zeiträume 01.2016, 02.2016 bis 10.2016 und 11.2016 bis 12.2016.



4.
In Ihrer Beitragssatzung § 10 (1) erteilen Sie unzureichende Zahlungsmöglichkeiten. Angeboten wird das „SEPA-Lastschriftmandat“ und „Überweisung“. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus. Solch ein Bundesgesetzt ist mir nicht bekannt. Die Möglichkeit der Barzahlung wird mir durch Ihre Beitragssatzung genommen.

Siehe dazu auch das (momentan ausgesetzte) Verfahren BVerwG 6 C 6.18. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten, die die Annahme von Bargeld ausschließen, §14 Bundesbankgesetz widersprechen und ungültig sind, jedenfalls dann, wenn §14 selbst gültig ist.


5.
In Ihrem Festsetzungsbescheid ist ein „Wichtiger Hinweis“ abgedruckt. In diesem steht „offener Gesamtbetrag von 1494,89 EUR.“ Aus dem Festsetzungsbescheid erschließt sich mir nicht, wie dieser Betrag zustande kommt. Einerseits werden Beiträge für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.10.2019 festgesetzt, andererseits fordern Sie einen Betrag von 1494,89 Euro wie sich u.a. aus dem beigelegten Überweisungsschein ergibt. Da Sie mir auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids mit Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, wäre es ebenfalls sehr hilfreich zu wissen wie sich dieser Betrag zusammensetzt.


6.
Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) angemeldet. Gemäß RBStV wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV).

Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Zwangsverwaltungsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 9 Abs. 1 RBStV).

Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist, kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.

Solch ein Zwangsverwaltungsakt ist mir nicht bekannt. Wie Verwaltungsakte erlassen werde, siehe dazu Punkt 1 dieses Widerspruches.

Mit Schreiben vom 26.06.2014 erhielt ich per Zusendung eine -Bestätigung der Anmeldung- von einem gewissen, nicht rechtsfähigen -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der folgenden Wohnung auf Ihren Namen unter der Beitragsnummer 498 118 525 vorgenommen:".

Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die -Direktanmeldung- durch einen -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen.

Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen -Direktanmeldung- weise ich hier nochmal darauf hin, dass lt. § 13 RBStV in einem gerichtlichen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.


Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren

Hiermit stelle ich Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren. Ich möchte künftig von meinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel -Euro-Banknoten- zu bezahlen. Bitte teilen Sie mir mit, wo ich das an meinem Wohnort gebührenfrei und ohne zusätzliches Übermittlungsrisiko tun kann.


Antrag auf Auskunft über bezahlte Rundfunkbeiträge

Gleichzeitig beantrage ich mit diesem Schreiben die vollständige Auskunft über die von mir bei der Landesrundfunkanstalt -Norddeutscher Rundfunk- bezahlten Rundfunkbeiträge, für die meiner Person zugeordnete(n), bebeitragte(n) Wohnung(en) nach Wohnung(en), seit dem 1.1.2013, in einer detaillierten Umsatzaufstellung. Um eine Übersicht meiner Zahlungen und der Berechnung des Beitragsguthabens oder Beitragsrückstandes wird gebeten.

Berücksichtigen Sie bitte Änderungen, die eine nachträgliche Korrektur erfordern.

Senden Sie mir innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens eine kostenfreie Zahlungsübersicht zu. Bei einem Beitragsguthaben möchte ich dieses ausgezahlt bekommen. Einer Beitragsgutschrift auf Ihrem Beitragskonto widerspreche ich. Den Guthabenbetrag einer verbleibenden Bereicherung verlange ich zurück und bestehe auf die Herausgabe. Senden Sie mir ein entsprechendes Formular zur Abwicklung der Rückerstattung zu.


Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten

Gleichzeitig stelle ich hiermit Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten und wie diese bei Ihnen verwendet werden. Ich bitte Sie daher gemäß Art. 15 Abs. 1 DSG-VO um unentgeltliche schriftliche Auskunft gem. § 15 Abs. 1 lit a. bis h. DSGVO. Nämlich, ob sie betreffende personenbezogene Daten über mich verarbeiten und (wenn dies der Fall ist) eine detaillierte Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erteilen und innerhalb der gesetzlichen Frist folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) die Verarbeitungszwecke
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Ihre schriftliche Stellungnahme per Briefpost erwarte ich unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats (§ 12 Abs. 3 DS-GVO) nach Zugang dieser Nachricht.


Weiterhin beantrage ich hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 02.12.2019 gem. § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Ebenfalls behalte ich mir vor, weitere Begründungen oder Ergänzungen, auf Grundlage dieses Widerspruches, zu formulieren.


Mit freundlichen Grüßen
A

Wobei Punkt 6 noch nicht vollständig erarbeitet ist, und der Widerspruch erstmal ohne diesen per Einschreiben versendet wird. Punkt 6 wird dann zu einem späteren Zeitpunkt seinen Weg zur LRA finden. Weiterhin wird der Festsetzungsbescheid (handschriftlich Unterschrieben von H. und Herrn W.-K.) in diesem Widerspruch absichtlich nicht erwähnt da a) der Zugand dieser postialischen Sendung nicht nachgewiesen werden kann und b) sich A, zwecks Verjährungsfristen selbst ein Ei in die Pfanne legen würde

Weiterhin war A im Jahre 2019 für 7 Monate und im Jahr 2018 für 3 Monate Sozialhifleempfänger ala ALG2. Laut Rundfunkanstalten kann man sich dafür, rückwirkend bis zu 3 Jahren, befreien lassen. Dieser Antrag wird ebenfalls in naher Zukunft hinterher geschoben. Diese Anträge wurden selbstverständlich nicht zur Zeit des ALG2 gestellt, um keine schlafenden Hunde zu zwecken, da A zu diesen Zeitpunkten nichts mehr von der LRA oder dem BS gehört hat (außer fiktives Schreiben 10.10.18).

A und ich freuen uns natürlich immer über konstruktive Kritik.


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n
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#63: 12. Januar 2020, 20:24
Weitere Ideen:

- Gesamtschuldner nicht aufgeführt auf dem Bescheid -> unbestimmt daher mangelhaft oder nichtig
   (auch wenn es keine weiteren Gesamtschuldner gibt, sollte auch dieses vermerkt sein)
eventuell:

- Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld auf meinen Anteil.

- Der Bescheid ist ein "vollstreckbarer Titel" -> widerspricht EMRK+EuCharta, da ein behördlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit:

Zitat
Art. 11 Charta
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.


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k
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#64: 13. Januar 2020, 17:07
OT an.
Gesamtschuldner nicht aufgeführt auf dem Bescheid
Inwiefern sollte der wo aufgeführt sein? A's Name steht ja auf dem Festsetzungsbescheid, ebenso wird A in dem Schreiben direkt angesprochen.

widerspricht EMRK+EuCharta
Gute Idee, wird dann noch nachgereicht, wenn A sich eingelesen hat.

OT aus.


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erc

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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#65: 13. Januar 2020, 21:35
Aufgrund der Versäumnis von ARD-ZDF-GEZ konnte Person X einen Teilerfolg verbuchen:

Person X erhielt in Q4 - 2019 einen Festsetzungsbescheid für den noch nicht festgesetzten Zeitraum im Jahr 2015.
Dem wurde mit dem Hinweis widersprochen, dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Dem Widerspruch wurde stattgegeben, d.h.: keine Zahlung für den noch "fehlenden Zeitraum" in 2015.

Person X freut sich ebenfalls, dass bisher kein Festsetzungsbescheid für 2016 eingetroffen ist.
Die 3 Jahre sind auch hier um.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#66: 13. Januar 2020, 21:42
Gesamtschuldner nicht aufgeführt auf dem Bescheid
Alle Bewohner der Wohnung haften als Schuldnergemeinschaft für den Rundfunkbeitrag. Die Idee ist, dass die LRA sich einen rauspicken kann und der muss/soll für alle bezahlten (Verwaltungsvereinfachung).
Aber wie kann der Einzelschuldner von den Mitbewohnern den Anteil am Rundfunkbeitrag einklagen, wenn er als Einzelschuldner geführt wird? Richtig, gar nicht.

Auch kann die LRA an 2 Bewohner (oder auch alle) einen Bescheid schicken und den Rundfunkbeitrag fordern. Wäre zwar rechtswidrig, aber auf den Bescheiden nicht zu erkennen. Daher muss bei einer sauberen Verwaltung auf den Bescheiden vermerkt sein, wer der Kreis der Schuldner ist, damit klar ist, wer alles belastet wird bzw. befreit ist, wenn der Bescheid beglichen wird. Damit sind Doppelforderungen auch ausgeschlossen.

Seppl hat sich intensiv damit befasst, zB.
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg197091.html#msg197091

Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html



widerspricht EMRK+EuCharta
Hier ist die Argumentation einfach:
Bescheid = behördliches Handeln: ein Medienbeitrag wird gefordert -> widerspricht EuCharta da behördlicher Eingriff in meine Medienfreiheit -> rechtswidrig.

Kann auch gut in der Vollstreckung angewendet werden, da Eu-Recht vorrangig anzuwenden ist. Also egal was das BVerfG sagt, nach EuCharta ist jede Vollstreckung der Rundfunkbeiträge rechtswidrig, da ein "behördlicher Eingriff" in meine Medienfreiheit.
Wenn die LRA Geld will, kann sie ja Pay per View machen, dann ist es meine freie Entscheidung dafür zu bezahlen. Oder mich interessieren die Informationen nicht, dann muss ich sie auch nicht bezahlen.
User Pinguin hat viel darüber geschrieben.


Edit "Bürger" @alle:
Thread muss wegen fortwährender Abschweifung vom eigentlichen Kern-Thema
Verjährung der Beitragsforderung
bzw. darüber weit hinausgehender Neben-Themen, welche hier lediglich zu abschweifenden Diskussionen zu allem und jedem verleiten, moderiert/ sortiert/ bereinigt und aus diesem Grund vorerst geschlossen werden.
Bei Zitierungen von anderen Kommentaren bitte konsequent die Zitierfunktion nutzen, welche dann auch immer zum Ursprungskommentar des zitierten Textes verlinkt - und bittebittebitte nicht jeden einzelnen Satz auseinandernehmen und dazu kommentieren. Das ist unübersichtlich10.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Verjährung der Beitragsforderung
#67: 19. Dezember 2023, 23:00
Nicht nur in Hessen oder Bremen erhalten Betroffene verjährte Festsetzungsbescheide.
Ein genauer Blick auf den Festsetzungsbescheid vom WDR kann manchmal ratsam sein, ganz besonders, wenn in einem Festsetzungsbescheid von 2023 ein Betrag für 2019 gefordert wird.

Der geneigte Leser könnte sich fragen, wie verjährte Beitragsbescheide mit der Beitragsgerechtigkeit vereinbart sind.

Auch im vorliegenden Fall könnte formhalber spontan Widerspruch eingelegt worden sein, ohne auf die Verjährung hinzuweisen, weil diese zum Zeitpunkt des Widerspruchs übersehen worden ist.

Zitat
Sehr geehrter Herr XY

Ihrer Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.
 
Für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 wird deshalb der Betrag von 60,50 EUR einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).

Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.

Wichtiger Hinweis:

Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren
offenen Forderungen einschließlich der fälligen Rundfunkbeiträge von 771,42 EUR für den Zeitraum
01.11.2019 bis 31.05.2023.

Einschließlich des Monats 05.2023 besteht ein offener Gesamtbetrag von 2.319,88 EUR. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids. Dadurch würden weitere Kosten entstehen, die von Ihnen zu tragen wären (z. B. Kosten der Mahnung und Vollstreckung).
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk Köln


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#68: 20. Dezember 2023, 06:25
Der WDR könnte folgenden Widerspruchsbescheid an den Betroffenen verfasst haben:

Zitat
Sehr geehrter HerrXY,

Ihren Widerspruch vom 18.05.2023 gegen den Festsetzungsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 02.05.2023 weisen wir zurück.

Gründe:

Sie wenden sich gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge.

Sie sind seit 01.2013 mit einer Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet. Rundfunkbeiträge wurden nicht
gezahlt.

Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von 08.2019 bis 10.2019
und einen Säumniszuschlag - insgesamt 60,50 EUR - fest.

Ihr Widerspruch ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 ist nicht nichtig.
Nach § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist.

Ein solcher Fehler liegt nur dann vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.
Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und ist formell rechtmäßig.
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich
der Beitragsschuldner eine Wohnung oder eine Betriebsstätte innehat oder sich die Wohnung oder die Betriebsstätte zur Zeit des Erlasses des Bescheids befindet (§ 10 Abs. 1 und 5 RBStV).
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt nach § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio selbst wahr.

Sie sind der Auffassung, dass für den automatisierten Erlass des Festsetzungsbescheids keine Rechtsgrundlage vorlag.
Nach § 10 a RBStV kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge handelt es sich um gebundene Entscheidungen, die nicht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt liegen. Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 konnte deshalb automatisiert erlassen werden und ist nach § 37 Abs. 5 VwVfG ohne Unterschrift gültig.
 
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) -
Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010 - 21.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04.2020 - 28.04.2020. ;
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a. entschieden, dass die Beitragspflicht für Inhaber einer Erstwohnung mit der Verfassung im Einklang steht.

Im privaten Bereich ist - vorbehaltlich einer Befreiung nach § 4 RBStV - für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV).

Als Wohnungsinhaber sind Sie zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. Gründe, die Sie von der Beitragspflicht ausnehmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV nicht vor, da weder ein entsprechender Nachweis vorgelegt noch ein Antrag gestellt wurde.
 
Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) sind gesetzlich geregelt. Der Rundfunkbeitrag beträgt monatlich 17,50 EUR, seit dem 01.08.2021 monatlich 18,36 EUR. Er ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie die Rundfunkbeiträge nicht.

Die Landesrundfunkanstalten sind nach § 9 Abs. 2 RBStV ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von,1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Der angegriffene Bescheid ist daher insgesamt rechtmäßig.

Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids.

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende Öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids besteht aus vorgenannten Gründen nicht.

Eine Vollziehung des Bescheids stellt auch keine unbillige Härte dar, da durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VWwGO liegen damit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk Köln

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den angefochtenen Festsetzungsbescheid in der Fassung dieses Wlderspruchsbeschelds kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht Minden
Königswall 8
32423 Minden
schriftlich, in elektronischer Form (§ 55a VwGO i.V.m. der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. [...]


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#69: 20. Dezember 2023, 06:35
Nachdem dem WDR die Verjährung scheinbar nicht aufgefallen sein könnte,  könnte der Betroffene  Klage eingereicht und beantragt haben,
den Beklagten zur Aufhebung
des Festsetzungsbescheides vom 02.05.2023 und
des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2023 zu verurteilen.

In seiner Klagebegründung könnte der Kläger darauf hingewiesen haben, dass die gesetzliche Frist für die Forderung bereits abgelaufen ist:
Zitat
Die Forderung des Beklagten ist verjährt.

Der Beklagte bzw. das Rechenzentrum seines Auftragsverarbeiters ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln hat dem Kläger ein vollständig automatisiert erstelltes Schreiben vom 02.05.2023 mit dem Betreff „Festsetzungsbescheid“ gesendet.

In diesem Schreiben wird für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.10.2019 ein Betrag von 60,50 EUR einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt.

Für öffentlich-rechtliche Forderungen, d.h. auch für Kostenbeitragsforderungen, gilt die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).  Diese beträgt seit 01.01.2002 gem. § 195 BGB drei Jahre.  Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Damit können (Anspruchsverjährung) bzw. müssen (Festsetzungsverjährung) öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber dem Schuldner innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Somit ist die gesetzliche Frist für eine Forderung aus dem Jahr 2019 am 31.12.2022 für den Beklagten abgelaufen.




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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#70: 20. Dezember 2023, 20:43
Die Antwort des Beklagten (WDR):

Zitat
Der Beklagte erklärt, den hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2023 aufzuheben. Der insoweit streitgegenständliche Beitragszeitraum 08/2019 bis 10/2019 wird aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger nicht mehr geltend gemacht.

Sollte der Kläger das Verfahren aufgrund dessen für erledigt erklären, schließt sich der Beklagte einer Erledigungserklärung bereits vorab an. Der Beklagte ist zudem bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#71: 20. Dezember 2023, 21:09
Das abschließende Urteil des Verwaltungsgerichtes:
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Westdeutschen Rundfunk Köln wurde beschlossen:
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
[...]

Fazit:
1. 60,50 Euro konnten im vorliegenden fiktiven Fall vom WDR/Beitragsservice nicht eingetrieben werden.
2. Gerichts- und Verfahrenskosten müssen im vorliegenden fiktiven Fall vom WDR/Beitragsservice (Beitragszahler) übernommen werden.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#72: 09. Januar 2024, 15:16
Aus aktuellem Anlaß sei darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2024 die Beiträge für das Jahr 2020 verjährt sind.***
Es könnte das Forum interessieren, wieviele Betroffene "verjährte" Festsetzungsbescheide erhalten haben, bitte hierfür einen eigenen Thread (evtl. Sammelthread) starten.

***Edit "Bürger": ...jedenfalls sofern Beträge bis einschl. 31.12.2020 nicht bis zum 31.12.2023 festgesetzt und per "Festsetzungsbescheid" bekanntgegeben worden sein sollten.


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