Nachdem sich Tastatur so langsam in Rauch auflöst, hat A nun einen fiktiven Widerspruch (im Entwurf) verfasst, welcher ebenfalls das
Kernthema hier aufgreift und wohl die kommende KW seinen Weg zum Postbeamten finden wird.
Eigentlich wollte ich, zur Fortführung der Misere, den Beitrag posten unter
mehrere Bescheide & Widersprüche > Antwort(en) und Mahnung(en) vom BS > und nun?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16754.0.htmlDer stammt aber aus 2015/16 und ist geschlossen.
Falls ich dennoch hier falsch sein sollte, bitte verschieben.
Ziel ist es grundsätzlich, der LRA weiß zu machen, dass der Bescheid soooo spät eingetroffen ist (meinetwegen durch Urlaubsabwesenheit, in der Hoffnung die nicht nachweisen zu müssen), dass gewisse Beitragsforderungen verjährt sind. Noch schöner wäre, wenn die LRA, und nur die LRA (nicht BS) mittels neuen Bescheid die Zeiträume neufestsetzt bzw. festsetzen muss, da allein die Angabe der Wohnung(en) nicht korrekt sind. Und bei der neuen Festsetzung mittels Bescheide feststellt, dass da schon so einiges verjährt ist. Allein durch die Vielzahl der Anträge sollte die LRA erstmal daran zu knabbern haben.
Hier der Widerspruch:
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg
- Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Beitragsnummer XYZ)
- Einrede der Verjährung von Beitragsforderungen (Punkt 3)
- Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren
- Antrag auf Auskunft über bezahlte Rundfunkbeiträge
- Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 (4) VwGO
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Durchsicht Ihres Festsetzungsbescheids (datiert auf den 02.12.2019, hier eingegangen am 04.01.2020) gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.
Begründung:
Der Festsetzungsbescheid weist erhebliche Mängel auf (Punkt 1 bis 3 und 5 bis 6). Ihre Beitragssatzung weißt erhebliche Mängel auf (Punkt 4).
1.
Nach geltendem Recht sind nicht unterschriebene Bescheide lediglich Entwürfe und entfalten keine Rechtskraft.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 162 BGB, 315 ZPO, 275 stopp, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 06.12.1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27.01.2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 §81 VwGO Nr. 15); die gilt aber nur in Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
§ 126 a BGB regelt die elektronische Form der Unterschrift, wonach der Aussteller der Erklärung (in diesem Falle Festsetzungsbescheid) seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss.
Für den Fall, dass Sie sich auf § 37 Abs. 5 VwVfG beziehen wollen, wonach „bei maschinell erstellten Behördenschreiben (Verwaltungsakte) eine Unterschrift verwaltungsrechtlich entbehrlich ist“, ist festzustellen, dass diese Vorschrift zivilrechtlich jedoch durch die Formerfordernisse des § 126 BGB überlagert wird.
Hinzu kommt außerdem, dass das VwVfg hier nicht greift, denn dazu benötigte es laut § 1 VwVfG Abs. 1 Nr. 2: „wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen“. Dies ist hier nicht gegeben.
Erst wenn die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung eines Schreibens bzw. Bescheides den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor.
2.
In dem auf dem Schreiben abgedruckten Kontoauszug fordern Sie mit Buchung vom 16.09.2019 und vom 04.10.2019 Rundfunkbeiträge für die Zeiträume 01.2017 bis 07.2019 und 08.2019 bis 10.2019.
In den hier aufgestellten Zeiträumen hatte ich keine Wohnung mit der Adresse XYZ inne.
Diese Angaben sind schlicht und ergreifend falsch.
3.
Gleichzeitig Einrede der Verjährung von Beitragsforderungen.
Ihre Forderungen auf dem Festsetzungsbescheid sind teilweise verjährt. Nach Ihren eigenen Angaben im RBtSV § 7 (4) richtet sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dieses besagt mit § 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Das Urteil vom 15.03.2017 (BVerwG 10 C 3.16) bekräftigt dies ebenfalls: „Auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG findet seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.“
Dies betrifft Ihre Forderungen mit Buchung 20.11.2015, 04.12.2015, 04.12.2015, 26.10.2016 und 16.09.19 für die Zeiträume 08.2015 bis 10.2015, 11.2015 bis 12.2015, 01.2016, 02.2016 bis 10.2016 und 11.2016 bis 12.2016.
Die Verjährungen Ihrer Forderungen sind somit eingetreten am 01.01.2019 für die Zeiträume 08.2015 bis 10.2015, 11.2015 bis 12.2015 und am 01.01.2020 für die Zeiträume 01.2016, 02.2016 bis 10.2016 und 11.2016 bis 12.2016.
4.
In Ihrer Beitragssatzung § 10 (1) erteilen Sie unzureichende Zahlungsmöglichkeiten. Angeboten wird das „SEPA-Lastschriftmandat“ und „Überweisung“. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus. Solch ein Bundesgesetzt ist mir nicht bekannt. Die Möglichkeit der Barzahlung wird mir durch Ihre Beitragssatzung genommen.
Siehe dazu auch das (momentan ausgesetzte) Verfahren BVerwG 6 C 6.18. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten, die die Annahme von Bargeld ausschließen, §14 Bundesbankgesetz widersprechen und ungültig sind, jedenfalls dann, wenn §14 selbst gültig ist.
5.
In Ihrem Festsetzungsbescheid ist ein „Wichtiger Hinweis“ abgedruckt. In diesem steht „offener Gesamtbetrag von 1494,89 EUR.“ Aus dem Festsetzungsbescheid erschließt sich mir nicht, wie dieser Betrag zustande kommt. Einerseits werden Beiträge für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.10.2019 festgesetzt, andererseits fordern Sie einen Betrag von 1494,89 Euro wie sich u.a. aus dem beigelegten Überweisungsschein ergibt. Da Sie mir auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids mit Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, wäre es ebenfalls sehr hilfreich zu wissen wie sich dieser Betrag zusammensetzt.
6.
Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) angemeldet. Gemäß RBStV wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV).
Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Zwangsverwaltungsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 9 Abs. 1 RBStV).
Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist, kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.
Solch ein Zwangsverwaltungsakt ist mir nicht bekannt. Wie Verwaltungsakte erlassen werde, siehe dazu Punkt 1 dieses Widerspruches.
Mit Schreiben vom 26.06.2014 erhielt ich per Zusendung eine -Bestätigung der Anmeldung- von einem gewissen, nicht rechtsfähigen -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der folgenden Wohnung auf Ihren Namen unter der Beitragsnummer 498 118 525 vorgenommen:".
Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die -Direktanmeldung- durch einen -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen.
Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen -Direktanmeldung- weise ich hier nochmal darauf hin, dass lt. § 13 RBStV in einem gerichtlichen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren
Hiermit stelle ich Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren. Ich möchte künftig von meinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel -Euro-Banknoten- zu bezahlen. Bitte teilen Sie mir mit, wo ich das an meinem Wohnort gebührenfrei und ohne zusätzliches Übermittlungsrisiko tun kann.
Antrag auf Auskunft über bezahlte Rundfunkbeiträge
Gleichzeitig beantrage ich mit diesem Schreiben die vollständige Auskunft über die von mir bei der Landesrundfunkanstalt -Norddeutscher Rundfunk- bezahlten Rundfunkbeiträge, für die meiner Person zugeordnete(n), bebeitragte(n) Wohnung(en) nach Wohnung(en), seit dem 1.1.2013, in einer detaillierten Umsatzaufstellung. Um eine Übersicht meiner Zahlungen und der Berechnung des Beitragsguthabens oder Beitragsrückstandes wird gebeten.
Berücksichtigen Sie bitte Änderungen, die eine nachträgliche Korrektur erfordern.
Senden Sie mir innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens eine kostenfreie Zahlungsübersicht zu. Bei einem Beitragsguthaben möchte ich dieses ausgezahlt bekommen. Einer Beitragsgutschrift auf Ihrem Beitragskonto widerspreche ich. Den Guthabenbetrag einer verbleibenden Bereicherung verlange ich zurück und bestehe auf die Herausgabe. Senden Sie mir ein entsprechendes Formular zur Abwicklung der Rückerstattung zu.
Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten
Gleichzeitig stelle ich hiermit Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten und wie diese bei Ihnen verwendet werden. Ich bitte Sie daher gemäß Art. 15 Abs. 1 DSG-VO um unentgeltliche schriftliche Auskunft gem. § 15 Abs. 1 lit a. bis h. DSGVO. Nämlich, ob sie betreffende personenbezogene Daten über mich verarbeiten und (wenn dies der Fall ist) eine detaillierte Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erteilen und innerhalb der gesetzlichen Frist folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) die Verarbeitungszwecke
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Ihre schriftliche Stellungnahme per Briefpost erwarte ich unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats (§ 12 Abs. 3 DS-GVO) nach Zugang dieser Nachricht.
Weiterhin beantrage ich hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 02.12.2019 gem. § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.
Ebenfalls behalte ich mir vor, weitere Begründungen oder Ergänzungen, auf Grundlage dieses Widerspruches, zu formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
A
Wobei Punkt 6 noch nicht vollständig erarbeitet ist, und der Widerspruch erstmal
ohne diesen per Einschreiben versendet wird. Punkt 6 wird dann zu einem späteren Zeitpunkt seinen Weg zur LRA finden. Weiterhin wird der Festsetzungsbescheid (handschriftlich Unterschrieben von H. und Herrn W.-K.) in diesem Widerspruch absichtlich nicht erwähnt da a) der Zugand dieser postialischen Sendung nicht nachgewiesen werden kann und b) sich A, zwecks Verjährungsfristen selbst ein Ei in die Pfanne legen würde
Weiterhin war A im Jahre 2019 für 7 Monate und im Jahr 2018 für 3 Monate Sozialhifleempfänger ala ALG2. Laut Rundfunkanstalten kann man sich dafür, rückwirkend bis zu 3 Jahren, befreien lassen. Dieser Antrag wird ebenfalls in naher Zukunft hinterher geschoben. Diese Anträge wurden selbstverständlich nicht zur Zeit des ALG2 gestellt, um keine schlafenden Hunde zu zwecken, da A zu diesen Zeitpunkten nichts mehr von der LRA oder dem BS gehört hat (außer fiktives Schreiben 10.10.18).
A und ich freuen uns natürlich immer über konstruktive Kritik.