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Autor Thema: Stiftung Warentest - Rund­funk­beitrag: Wer zahlen muss  (Gelesen 3106 mal)

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Verdient die Post AG am "Rundfunkbeitragsdesaster" kräftig mit?
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Pro Wohnung muss einer zahlen - Interview Nicole Mertgen / Verbraucherzentrale
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Rundfunkgebühr: (Zweitwohnungs-)Befreiung kostet andere Gebühren
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Ein weiterer Partner des Beitragsservice scheint die Stiftung Warentest zu sein.


Stiftung Warentest       17.08.2018

Rund­funk­beitrag:
Wer zahlen muss

Der Rund­funk­beitrag von monatlich 17,50 Euro ist für jede Wohnung fällig, auch wenn die Bewohner weder Fernseher, Radio oder Internet­zugang haben. Das Bundes­verfassungs­gericht hat vier Verfassungs­beschwerden abge­wiesen. Neu aber ist: Inhaber von Zweit­wohnungen müssen nicht mehr zweimal zahlen. Sie können einen Antrag auf Befreiung stellen. Dafür gibt es nun auch ein Formular. Hier bekommen Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um den Rund­funk­beitrag, vormals „GEZ-Gebühr“.
Zitat
Wer derzeit für eine Haupt- und eine Neben­wohnung Beitrag zahlt, kann sich für die Neben­wohnung von der Beitrags­pflicht befreien lassen. Betroffene müssen das Antrags­formular ausdrucken, ausfüllen, unter­schreiben und per Post an die Adresse des Beitrags­service schi­cken (ARD ZDF Deutsch­land­radio, Beitrags­service, 50656 Köln). Ein Online-Antrag­stellung wird noch nicht angeboten, soll aber „demnächst“ möglich sein, so ein Sprecher des Beitrags­service gegen­über test.de.
Zitat
Melde­bescheinigung muss vorgelegt werden
Wichtig: Dem Antrag auf Befreiung muss der Beitrags­zahler für die Haupt­wohnung eine Melde­bescheinigung belegen, aus der hervorgeht, wann er in die Neben­wohnung einge­zogen ist. Dafür muss er bei seiner Gemeinde­verwaltung die sogenannte „Erweiterte Melde­bescheinigung“ beantragen. Diese kostet oft 5 bis 10 Euro. Ergibt sich aus der Melde­bescheinigung, dass der Beitrags­zahler seit dem 18. Juli 2018 (Datum der Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts) in der Neben­wohnung gemeldet ist, erhält er die seitdem gezahlten Beiträge zurück. Das bedeutet für alle diejenigen, die mit der Antrag­stellung jetzt nicht sofort loslegen: Sie verlieren keine Rechte und kein Geld, solange sie irgend­wann in den nächsten Monaten den Antrag stellen und sie eine Melde­bescheinigung für die Zweit­wohnung vorlegen können, die belegte, dass sie in der Vergangenheit dort gemeldet waren.
Zitat
Befreiung nur für den Bewohner der Haupt­wohnung
Der Beitrags­service weist in seiner Pressemitteilung darauf­hin, dass die Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht die Neben­wohnung nur für den Bewohner der Haupt­wohnung gilt, der den Befreiungs­antrag gestellt hat. Wohnen noch andere Bewohner in der Neben­wohnung und ist für sie diese Neben­wohnung eine Haupt­wohnung, müssen diese Personen zahlen. Beispiel: Ein Vater hat zwei Wohnungen. Seine Haupt­wohnung in Dort­mund und eine Neben­wohnung in Berlin. Da seine voll­jährige Tochter in Berlin studiert, bewohnt sie die Neben­wohnung in Berlin als Haupt­wohnung. Der Vater lässt sich vom Rund­funk­beitrag für die Berliner Zweit­wohnung befreien. Die Befreiung ändert jedoch nichts an der Beitrags­pflicht der Tochter.
Zitat
Was gilt in einer Wohnung, in der mehrere Menschen leben?
Formal sind zwar alle zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Trotzdem ist der Betrag nur einmal pro Wohnung fällig. In der Praxis meldet einer der Bewohner die Wohnung beim Beitrags­service an und zahlt die 17,50 Euro. Die Anmeldung gilt dann auch für die anderen, die vielleicht einen Anteil über­nehmen. Das regeln die Haus­halts­mitglieder unter­einander. Ist ein Mitglied einer Wohn­gemeinschaft von der Beitrags­zahlung befreit, etwa weil es Bafög oder Arbeits­losengeld II bezieht, profitieren seine Mitbewohner nicht davon. Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung voll bezahlen. Etwas anderes gilt unter Eheleuten und einge­tragenen Lebens­part­nern. Ist ein Partner vom Rund­funk­beitrag befreit oder zahlt er nur einen ermäßigten Beitrag, erstreckt sich dieses Privileg auch auf den Partner.
Zitat
Gilt der Rund­funk­beitrag auch für Pfle­geheimbe­wohner?
Die Zimmer im Heim gelten als Gemein­schafts­unterkunft, soweit die Bewohner wegen gesundheitlicher Einschränkungen „nach­haltig betreut“ werden müssen. Sie müssen aber einen Antrag stellen und sich von der Gebühr befreien lassen. Fitte Senioren in einer Seniorenresidenz oder Studenten im Wohn­heim dagegen müssen für ihr Zimmer oder ihre Wohnung zahlen.
Zitat
Kann ich den Beitrag auch bar bezahlen?
Nein, das geht nicht, entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen (Az. 2 A 1351/16). Die Summe könne nur bargeldlos entrichtet werden. Ein Rund­funk­teilnehmer hatte dem WDR die Barzahlung der Beiträge angeboten, doch der Sender lehnte ab. Es liege im Interesse des zahlungs­pflichtigen Bürgers, die von ihm letzt­lich mitzutragenden Verwaltungs­kosten möglichst gering zu halten, argumentierte das Gericht.
Weiterlesen auf :
https://www.test.de/Rundfunkbeitrag-Wer-zahlen-muss-4502522-0/


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Zitat
Befreiung nur für den Bewohner der Haupt­wohnung
Der Beitrags­service weist in seiner Pressemitteilung darauf­hin, dass die Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht die Neben­wohnung nur für den Bewohner der Haupt­wohnung gilt, der den Befreiungs­antrag gestellt hat. Wohnen noch andere Bewohner in der Neben­wohnung und ist für sie diese Neben­wohnung eine Haupt­wohnung, müssen diese Personen zahlen. Beispiel: Ein Vater hat zwei Wohnungen. Seine Haupt­wohnung in Dort­mund und eine Neben­wohnung in Berlin. Da seine voll­jährige Tochter in Berlin studiert, bewohnt sie die Neben­wohnung in Berlin als Haupt­wohnung. Der Vater lässt sich vom Rund­funk­beitrag für die Berliner Zweit­wohnung befreien. Die Befreiung ändert jedoch nichts an der Beitrags­pflicht der Tochter.

Hier wird ebenfalls, wie im
Befreiungsformular
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf
verschleiert, bzw. sogar wirklich falschgestellt.
Der Vater wird sich in der Wohnung der Tochter eher nicht anmelden, ist daher auch nicht zweitwohnungsabgabepflichtig, da dafür der Meldestatus ausschlaggebend ist, nicht das Mietverhältnis.
Die Tochter wird eher als Erstwohnung die der Eltern haben (und nicht wie hier impliziert, die Zweitwohnung als alleinige Hauptwohnung haben). Somit kann -wenn! - nur SIE sich befreien lassen.
-WENN! - bedeutet hier: Wenn Hauptwohnung und Nebenwohnung Beitragsnummern haben, die auf IHREN Namen ausgestellt sind!
Die Abhängigkeit der Befreiung vom willkürlichen Meldestatus beim Beitragsservice wird auch hier unter den Tisch gekehrt. Die Willkürlichkeit führt nämlich zu einer gesetzeswidrigen Ungleichbehandlung von Gleichem.

Es sollte also die Beitragszahlung der Erstwohnung (nur pro Forma, Papa kann ja weiterhin überweisen) auch über eine Beitragsnummer der Tochter laufen, damit sie (bzw. der zahlende Papa) in den "Genuss" der Befreiung kommt.

siehe auch:
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice/Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg179327.html#msg179327


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2018, 18:51 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 984
Den Vorschlag von seppl kann ich grundsätzlich nachvollziehen, sehe aber auch Probleme:

Der Erstwohnsitz ist - wenn ich es nach dem Melderecht richtig beurteile - immer dort, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet. Das dürfte bei einem Studenten der Ort sein, wo er studiert.

Es muss auch bedacht werden, dass jedes Konstrukt Auswirkungen auf viele Lebensbereiche hat:

- Zum Beispiel gibt es einen Ausweis für Anwohnerparken nur für Personen, die auch in dem Gebiet gemeldet sind.

- Wird die Wohnung am Studienort günstig an den Studenten vermietet, können so Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei den Eltern in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Fazit: Man sollt keine Vermeidungsstrategie gegen den Rundfunkbeitrag verfolgen, sondern so handeln, wie es insgesamt am Sinnvollsten ist. Der Zwangsbeitrag kann politisch bekämpft werden.


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Zitat
Kann ich den Beitrag auch bar bezahlen?
Nein, das geht nicht, entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen (Az. 2 A 1351/16). Die Summe könne nur bargeldlos entrichtet werden. Ein Rund­funk­teilnehmer hatte dem WDR die Barzahlung der Beiträge angeboten, doch der Sender lehnte ab. Es liege im Interesse des zahlungs­pflichtigen Bürgers, die von ihm letzt­lich mitzutragenden Verwaltungs­kosten möglichst gering zu halten, argumentierte das Gericht.

Man lese sich dazu zuvor bei Norbert Häring ein [1]. Das OVG hat im benannten Verfahren die Revision ausdrücklich zugelassen, da es
Zitat von: Norbert Häring
[...] die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gesehen hat (§ 132 I, II Nr. 1 VwGO). [2]

... und die gilt es abzuwarten, bevor man die Frage "Kann ich den Beitrag auch bar bezahlen?" mit einem voreiligen "Nein" beantwortet, liebe Stiftung Warentest!

(Mit Freude einem neuen Urteil des BVerwG entgegensehend...)

[1] Begründung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Sachen Barzahlung des Rundfunkbeitrags
http://norberthaering.de/de/27-german/news/981-revisionsbegruendung

[2] Revisionsbegründung Teil 2: Sachverhalt und Prozessgeschichte
http://norberthaering.de/de/27-german/news/982-revisionsbegruendung-teil-2


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Stiftung Warentest laut einem Eintrag auf einem freien Nachschlagewerks unter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Stiftung_Warentest

Zitat
Die Stiftung Warentest ist eine gemeinnützige deutsche Verbraucherorganisation und die mit Abstand bekannteste Stiftung in Deutschland Aufgrund eines staatlichen Auftrags und gefördert mit Steuermitteln untersuchen und vergleichen ihre Mitarbeiter Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter.

Da stellen sich dem ÖrR-Nichtnutzer so einige Fragen, nach dem "K&K-Bruderurteil":
  • gemeinnützig?
  • staatlichen Auftrags?
  • gefördert mit Steuermitteln?
  • Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter?
  • ...

Fazit:
Warum sondert nun auch noch eine staatlich geförterte Stiftung ihre Meinung zu einem Sachverhalt ab, dessen Komplexität ihre Kompetenz offenbar überschreitet?
Nach dem "K&K-Bruderurteil" geht es offenbar nicht mehr um Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter, sondern nur noch um eine bevormundende abstrakte Möglichkeit der Nutzung eines bevorzugten Anbieters aufgrund eines realen Grundbedürfnisses. Was war das noch gleich? Ach ja, WOHNEN!

Abzuwarten wäre, welches Etikett die Stiftung der Zwangsabgabe aufzukleben vermag?
  • gut?
  • je schöner die Wohnung... ?
  • gefördert mit Steuermitteln?
  • daneben?
  • ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2018, 01:24 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

 
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